Nach Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens hat­te die Gemein­schuld­ne­rin noch eine For­de­rung gegen eine Dritt­fir­ma. Die­se Dritt­schuld­ne­rin über­wies den For­de­rungs­be­trag jedoch nicht auf ein Kon­to der Gemein­schuld­ne­rin , son­dern auf ein Ander­kon­to des ehe­ma­li­gen Insol­venz­ver­wal­ters. In die­ser Zah­lung sieht nun­mehr auch der Bun­des­ge­richts­hof kei­ne schuld­be­frei­en­de Zah­lung. Die Dritt­schuld­ne­rin hät­te nach Ver­fah­rens­auf­he­bung unmit­tel­bar an die Gemein­schuld­ne­rin zah­len müssen.
BGH 12.05.2011 – IX ZR 133/​10