Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hatte die Gemeinschuldnerin noch eine Forderung gegen eine Drittfirma. Diese Drittschuldnerin überwies den Forderungsbetrag jedoch nicht auf ein Konto der Gemeinschuldnerin , sondern auf ein Anderkonto des ehemaligen Insolvenzverwalters. In dieser Zahlung sieht nunmehr auch der Bundesgerichtshof keine schuldbefreiende Zahlung. Die Drittschuldnerin hätte nach Verfahrensaufhebung unmittelbar an die Gemeinschuldnerin zahlen müssen.
BGH 12.05.2011 – IX ZR 133/10