Ersteinschätzung: 0201.1029920
Kanzlei Tholl
  • Start­sei­te
  • Aktu­el­les
  • Anwalt
  • Arbeits­recht
    • Arbeits­recht
    • Auf­he­bungs­ver­trag
    • Kün­di­gung
  • Fir­men­in­sol­venz
    • 266a StGB
    • § 64 GmbHG
    • Bank­rott
    • Insol­venz­ver­schlep­pung
    • Insol­venz­an­fech­tung mit Video
  • Pri­vat­in­sol­venz
    • Pro­zess­kos­ten­hil­fe
    • rest­schuld­be­frei­ung nach 3 jahren
    • Schul­den­ver­gleich
  • Miet­recht
    • Eigen­be­darfs­kün­di­gung
  • Kon­takt
  • Suche
  • Menü Menü

§ 64 GmbHG

Haf­tung des Geschäfts­füh­rers wegen ver­spä­te­ter Antragstellung

Haf­tung des Geschäfts­füh­rers – Insol­venz­ver­wal­ter for­dert hohe Sum­me vom Geschäftsführer

Haben Sie einen Brief vom Insol­venz­ver­wal­ter bekom­men, mit dem die­ser Haf­tungs­an­sprü­che aus § 64 GmbHG gel­tend macht?

Dann sind sie gut bera­ten, zunächst kei­ne Zah­lung zu leis­ten, son­dern die For­de­rung durch einen qua­li­fi­zier­ten Rechts­an­walt prü­fen zu las­sen. Denn  die­se For­de­run­gen kön­nen unbe­grün­det oder über­höht sein und kön­nen dann zurück­ge­wie­sen oder doch erheb­lich redu­ziert werden.

Was steckt hin­ter der For­de­rung des Insolvenzverwalters?

Die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für geleis­te­te Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe und nach § 64 Satz 3 GmbHG  für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, die zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft füh­ren, stellt für den Insol­venz­ver­wal­ter  manch­mal die ein­zi­ge Mög­lich­keit dar, um Ein­nah­men im Insol­venz­ver­fah­ren zu gene­rie­ren. Hier­von machen Insol­venz­ver­wal­ter ger­ne Gebrauch, nicht immer lie­gen aber alle Vor­aus­set­zun­gen vor. Es lohnt sich, die Ansprü­che durch einen Fach­mann prü­fen zu lassen.

Grund­satz: Haf­tung des Gesellschaftsvermögens

Grund­sätz­lich haf­tet den Gesell­schafts­gläu­bi­gern gegen­über die GmbH nur mit ihrem Ver­mö­gen. Gesell­schafts­gläu­bi­ger kön­nen weder von Gesell­schaf­tern noch vom Geschäfts­füh­rer Zah­lun­gen ver­lan­gen und damit auf deren per­sön­li­ches Ver­mö­gen Zugriff neh­men. Um jedoch die Gläu­bi­ger zu schüt­zen ist in § 15a InsO gere­gelt, dass der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet ist, unver­züg­lich einen Insol­venz­an­trag zu stel­len, sofern die GmbH zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det ist.

Aus­nah­me bei Ver­stoß gegen die Insolvenzantragspflicht

Wenn der Geschäfts­füh­rer jedoch hier­ge­gen ver­stößt, kann er hier­für zivil­recht­lich oder straf­recht­lich in Haf­tung genom­men werden.Die Grund­la­ge für die zivil­recht­li­che Haf­tung begrün­det § 64 GmbHG. Danach ist der Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft zum Ersatz sämt­li­cher Zah­lung ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Ein­tritt der Über­schul­dung geleis­tet wer­den. Dies gilt nur aus­nahms­wei­se dann nicht, sofern die Zah­lun­gen mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind.

Geset­zes­text 

§ 64 Haf­tung für Zah­lun­gen nach Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Überschuldung

Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den. Dies gilt nicht von Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind. Die glei­che Ver­pflich­tung trifft die Geschäfts­füh­rer für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, soweit die­se zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft füh­ren muss­ten, es sei denn, dies war auch bei Beach­tung der in Satz 2 bezeich­ne­ten Sorg­falt nicht erkenn­bar. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Die­se Vor­schrift dient nach dem gesetz­li­chen Ziel der recht­zei­ti­gen Insol­venz­an­trags­stel­lung. Mit die­ser soll erreicht wer­den, dass die soge­nann­te Insol­venz­mas­se erhal­ten bleibt und für die Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger zur Ver­fü­gung steht.

Wich­tig: Die Haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Insol­venz­an­trag recht­zei­tig gestellt wurde!

Schuld­ner der Forderung

Die Haf­tung für Zah­lun­gen Insol­venz­rei­fe neben dem Geschäfts­füh­rer einer insol­ven­ten GmbH auch ande­re Personen:

Geschäfts­füh­rer einer GmbH
Geschäfts­lei­ter des per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ters einer OHG gem. § 130a Abs. 1 HGB
Geschäfts­füh­rer einer Kom­ple­men­tä­rin gem. § 177a HGB
Vor­stand einer AG gem. § 92 Abs. 2 AktG i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG
nicht Vor­stand eines Ver­eins
Fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer
Liqui­da­tor
nicht Gesell­schaf­ter
u. U. Aufsichtsrat


Gläu­bi­ger der Forderung

Recht­lich steht die For­de­rung gem. § 64 Satz 1 GmbHG der Gesell­schaft zu. Regel­mä­ßig wird die­ser Anspruch jedoch erst nach Insol­venz­er­öff­nung durch den Insol­venz­ver­wal­ter gel­tend gemacht. Die Insol­venz­er­öff­nung ist jedoch nicht Vor­aus­set­zung für den Anspruch.

Ist die Insol­venz man­gels Mas­se abge­wie­sen wor­den, kann jeder Gläu­bi­ger mit­tel­bar sich den Anspruch nach Pfän­dung und Über­wei­sung zur Ein­zie­hung gel­tend machen (vgl. BGH Urt. v. 11.09.2000 II ZR 370/​99).

Zeit­li­che Gren­zen des Zahlungsverbots

Dass durch die Vor­schrift aus­ge­spro­che­ne Zah­lungs­ver­bot beginnt mit dem objek­ti­ven Ein­tritt der Über­schul­dung oder der Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Vor­aus­set­zung ist kei­ne förm­li­che Fest­stel­lung, son­dern nur der objek­ti­ve Ein­tritt. Das Ver­bot tritt sofort ein und nicht erst nach Ablauf der Drei­wo­chen­frist gem. § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO.

Auf der ande­ren Sei­te führt ein Insol­venz­er­öff­nungs­an­trag nicht zum Ende des Zah­lungs­ver­bots. Der Geschäfts­füh­rer ist an das Zah­lungs­ver­bot so lan­ge gebun­den, bis die Eröff­nung zum Ver­lust der Ver­fü­gungs­be­fug­nis führt.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist in §§ 17 Abs. 2 InsO gere­gelt. Danach ist eine Gesell­schaft zah­lungs­un­fä­hig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fäl­li­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu erfül­len. Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bei Zah­lungs­ein­stel­lung vermutet.

Damit eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt, muss es nicht bereits soweit gekom­men sein, dass die Gesell­schaft über­haupt kei­ne Zah­lun­gen mehr leis­tet. Es reicht aus, wenn sich die Unfä­hig­keit, Zah­lung zu leis­ten, auf den wesent­li­chen Teil der Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erstreckt.

Ob eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt, kann durch eine soge­nann­te Liqui­di­täts­bi­lanz fest­ge­stellt wer­den. Ein ein­fa­cher Weg ist die Zah­lungs­ein­stel­lung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.

Liqui­di­täts­bi­lanz bei § 64 GmbHG

Die Liqui­di­täts­bi­lanz besteht in der zah­len­mä­ßi­gen Gegen­über­stel­lung der Ver­bind­lich­kei­ten der liqui­den Mit­tel. Nach der Recht­spre­chung liegt in der Regel eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor, wenn eine Liqui­di­täts­lü­cke von 10 % oder mehr besteht und sie nicht mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit inner­halb von drei Wochen besei­tigt wer­den kann.

Die­se Ver­mu­tung kann jedoch wider­legt wer­den, wenn dar­ge­legt wer­den kann, dass die Liqui­di­täts­lü­cke mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit in einem über­schau­ba­ren Zeit­raum besei­tigt wird. Die­se Pro­gno­se muss der Geschäfts­füh­rer füh­ren. Hier­bei sind die Beson­der­hei­ten z.B. Außen­stän­de, die Boni­tät der Dritt­schuld­ner und die Kre­dit­wür­dig­keit des Schuld­ners unter Berück­sich­ti­gung der Bran­che zu berücksichtigen.

Eine Han­dels­bi­lanz reicht jedoch nicht aus, um eine Liqui­di­täts­bi­lanz zu ersetzen.

Zah­lungs­ein­stel­lung

Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit wird nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ver­mu­tet, wenn der Schuld­ner sei­ne Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

Bei der Zah­lungs­ein­stel­lung han­delt es sich um das­je­ni­ge nach außen her­vor­tre­ten­de Ver­hal­ten des Schuld­ners, in dem sich typi­scher­wei­se typi­scher­wei­se Aus­druck, dass er nicht in der Lage ist, sei­ne fäl­li­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu erfüllen.

Die Zah­lungs­ein­stel­lung ist von der blo­ßen Zah­lungs­sto­ckung abzu­gren­zen. Von einer Zah­lungs­ein­stel­lung ist aus­zu­ge­hen, wenn es dem Schuld­ner über län­ge­re Zeit nicht gelingt, inner­halb von drei Wochen sei­ne fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten auszugleichen

Die Indi­zi­en für eine Zah­lungs­ein­stel­lung sind:

Tat­säch­li­che Nicht­zah­lung eines erheb­li­chen Teils der fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten, wenn noch erheb­li­che Zah­lun­gen geleis­tet wer­den, die aber im Ver­hält­nis zu den fäl­li­gen Gesamt­schul­den nicht den wesent­li­chen Teil aus­ma­chen
Nicht­zah­lung einer ein­zel­nen Ver­bind­lich­keit, wenn die­se eine nicht unbe­trächt­li­che Höhe hat. Maß­stab ist der Geschäfts­be­trieb des Schuld­ners.
Eine eige­ne Erklä­rung des Schuld­ners, mit dem Inhalt, dass eine fäl­li­ge Ver­bind­lich­keit nicht begli­chen wer­den kann
Nicht: Stun­dung-oder Raten­zah­lung bit­te, soweit dies den Gepflo­gen­hei­ten des Geschäfts­ver­kehrs ent­spricht
Min­des­tens sechs­mo­na­ti­ge Nicht­zah­lung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen
Nicht­ab­füh­rung oder erzwun­ge­ne Zah­lung von Steu­ern oder Teil­zah­lung über meh­re­re Mona­te
Nicht­zah­lung von Löh­nen über meh­re­re Mona­te oder allein schlep­pen­de Zah­lung
Voll­stre­ckun­gen
Last­schrift Rück­ga­be
geplatz­ter Scheck


Dar­le­gungs- und Beweislast

In einem Pro­zess geht es oft um die Fra­ge, wer wel­che Tat­sa­chen dar­zu­le­gen und zu bewei­sen hat.

In einem Pro­zess hat der Insol­venz­ver­wal­ter die­je­ni­gen Tat­sa­chen vor­zu­tra­gen und im Bestrei­ten­sfal­le auch zu bewei­sen, aus denen sich eine objek­ti­ve Pflicht­ver­let­zung und ein dar­auf beru­hen­der Scha­den der Gesell­schaft erge­ben. Dies bedeu­tet, dass der Insol­venz­ver­wal­ter im Fal­le der Insol­venz der Gesell­schaft deren Insol­venz­rei­fe dar­zu­le­gen und zu bewei­sen hat.

Um dies zu bewei­sen, kann der Insol­venz­ver­wal­ter eine Zah­lungs­ein­stel­lung dar­le­gen und muss die­se gege­be­nen­falls auch beweisen.

Zum Nach­weis der Zah­lungs­ein­stel­lung kann der Insol­venz­ver­wal­ter sich auf die vor­ste­hen­den Indi­zi­en beru­fen. Denn wenn die Zah­lungs­ein­stel­lung bewie­sen ist, wor­aus die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft ver­mu­tet wird, ist die Auf­stel­lung einer Liqui­di­täts­bi­lanz durch den Insol­venz­ver­wal­ter nicht mehr notwendig.

In einem sol­chen Fall ist der Geschäfts­füh­rer jedoch nicht wehr­los. Da die Zah­lungs­ein­stel­lung nur von Indi­zi­en aus­geht, hat der Geschäfts­füh­rer zwei Mög­lich­kei­ten, er kann:

die Indi­zi­en für die Zah­lungs­ein­stel­lung oder
die Ver­mu­tung des §§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO durch eine Liqui­di­täts­bi­lanz erschüttern.

Die Behaup­tung einer Zah­lungs­un­wil­lig­keit reicht nicht aus. Selbst wenn die­se bewie­sen ist, muss der Geschäfts­füh­rer bewei­sen, dass ein Liqui­di­täts­bi­lanz im maß­ge­ben­den Zeit­raum eine Deckungs­lü­cke von weni­ger als 10 v. H. auswies.

Über­schul­dung

Der Begriff der Über­schul­dung ist in der Insol­venz­ord­nung in § 19 Abs. 2 InsO geregelt:

Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ist nach den Umstän­den über­wie­gend wahr­schein­lich. For­de­run­gen auf Rück­ge­währ von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen oder aus Rechts­hand­lun­gen, die einem sol­chen Dar­le­hen wirt­schaft­lich ent­spre­chen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwi­schen Gläu­bi­gern und Schuld­nern der Nach­rang Ver­fah­ren hin­ter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 bezeich­ne­ten For­de­run­gen ver­ein­bart wor­den ist, sind nicht bei den Ver­bind­lich­kei­ten nach S. 1 zu berücksichtigen.

Nach­dem nun­mehr maß­geb­li­chen 2‑stufigen Über­schul­dungs­be­griff ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO fest­zu­stel­len, ob die Ver­bind­lich­kei­ten das Aktiv­ver­mö­gen über­stei­gen (rech­ne­ri­sche Über­schul­dung). In der zwei­ten Stu­fe ist eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se anzu­stel­len (ver­glei­che BGH Urteil vom 13.07.1992-II ZR 269/​91).

Rech­ne­ri­sche Überschuldung

Eine Über­schul­dung liegt vor, wenn die Ver­bind­lich­kei­ten des Unter­neh­mens dem Werk des Aktiv­ver­mö­gens über­stei­gen. In die­ser Stu­fe ist das Aktiv­ver­mö­gen zu bestim­men und den fest­ge­stell­ten Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über­zu­stel­len. Maß­geb­lich sind dabei grund­sätz­lich nicht die fort­ge­schrie­be­nen Wert­an­sät­ze der Jah­res­bi­lanz, son­dern es ist eine eigen­stän­di­ge Über­schul­dungs­bi­lanz aufzustellen.

Deren Bewer­tungs­grund­sät­ze haben sich am Zweck des Insol­venz­ver­fah­rens zu ori­en­tie­ren. So sind bei der Über­schul­dungs­bi­lanz z.B. Wert­be­rich­ti­gun­gen vor­zu­neh­men. Auch sind die stil­len Reser­ven in die Über­schul­dungs­bi­lanz aufzunehmen.

Akti­va

Bei der Bestim­mung der Wer­te des Aktiv­ver­mö­gens ist von Liqui­da­ti­ons­wer­ten aus­zu­ge­hen. Dabei gilt folgendes:

Grund­sätz­lich sind nur ein­zel­ne Ver­äu­ße­rungs­wert anzu­set­zen und nicht eine Ver­wer­tung des Unter­neh­mens als Gan­zes
Kos­ten der Grün­dung, Kapi­tal­be­schaf­fung und Ingang­set­zung wer­den nicht berück­sich­tigt,
Patro­nats­er­klä­run­gen sind nur dann zurück rich­ti­gen, wenn sie einen durch­setz­ba­ren Anspruch begrün­den und für alle Gläu­bi­ger wir­ken und nicht nur für ein­zel­ne,
Der Fir­men­wert ist nur anzu­set­zen, wenn eine selbst­stän­di­ge Ver­wer­tung mög­lich erscheint,
Vor­rä­te sind mit Liqui­da­ti­ons­wer­ten und nicht mit Ein­kaufs­wer­ten anzu­set­zen,
Nur rea­li­sier­ba­re For­de­run­gen sind anzu­set­zen, dies kön­nen aber auch For­de­run­gen gegen Gesell­schaf­ter sein,
For­de­run­gen aus schwe­ben­den Geschäf­ten sind nur zu berück­sich­ti­gen, wenn trotz der dro­hen­den Insol­venz mit ihrer Rea­li­sie­rung zu rech­nen ist. Auch eine Miet­kau­ti­on kann nur ange­setzt wer­den, wenn sie rea­li­sier­bar erscheint.

Pas­si­va

Auf der Pas­siv­sei­te der Über­schul­dungs­bi­lanz sind alle Ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen, die im Fal­le eines Insol­venz­ver­fah­rens aus der Insol­venz­mas­se zu befrie­den wären.

Hier sind also die gestun­de­ten oder noch nicht fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten mit zu berück­sich­ti­gen.
Rück­stel­lun­gen für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten im Sin­ne von § 249 Absatz ein S. 1 HGB sind anzu­set­zen, soweit ernst­haft mit einer Inan­spruch­nah­me der GmbH ohne Insol­venz­er­öff­nung zu rech­nen ist. Maß­geb­lich ist, ob ein bilan­zie­rungs­pflich­ti­gen aber sorg­fäl­ti­ger Abwä­gung aller in Betracht zu zie­hen­den Umstän­de eine Rück­stel­lung nicht ver­nei­nen durf­te (ver­glei­che BGH, vom zwei­ten 20.09.2003-II ZR 229/​0 2).
Künf­tig fäl­lig wer­den­de For­de­run­gen gegen die Gesell­schaft, hier­bei kann es sich z.B. Miet­zin­sen han­deln, sind nicht anzu­set­zen, wenn von einer posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se aus­ge­gan­gen wer­den kann. Dies ist dann der Fall, wenn davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass mit Gewin­nen erwirt­schaf­tet wer­den. Im ent­ge­gen­ste­hen­den Fall oder auch bei nega­ti­ver Fort­füh­rungs­pro­gno­se ist ein zu erwar­ten­der Scha­dens­er­satz­an­spruch zu pas­si­vie­ren.
Auch wenn Drit­te (oder Gesell­schaf­ter) für Ver­bind­lich­kei­ten Sicher­hei­ten stel­len, hin­dert das eine Pas­si­vie­rung nicht. Erst eine befrei­en­de Schuld­über­nah­me besei­tigt die Pas­si­vie­rungs­pflicht.
Eben­falls sind mög­li­che Ver­lus­te aus lau­fen­den Geschäf­ten zu passivieren.

In der Pra­xis wählt der Insol­venz­ver­wal­ter regel­mä­ßig als Aus­gangs­punkt für sei­ne Argu­men­ta­ti­on einer Über­schul­dung die Han­dels­bi­lanz. Die­se hat indi­zi­el­len Cha­rak­ter. In der Regel wird sich der Insol­venz­ver­wal­ter dar­auf beru­fen, dass in der Han­dels­bi­lanz kei­ne Ver­mö­gens­wer­te oder stil­le Reser­ven vor­han­den sind. Dann muss im Rah­men des Rechts­streits der Geschäfts­füh­rer vor­tra­gen und gege­be­nen­falls auch bewei­sen, wel­che stil­len Reser­ven oder Ver­mö­gens­wer­te in der Han­dels­bi­lanz nicht abge­bil­det sind.

Fort­füh­rungs­pro­gno­se

Wur­de in der ers­ten Stu­fe eine rech­ne­ri­sche Über­schul­dung der GmbH fest­ge­stellt, ist in einer zwei­ten Stu­fe eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu tref­fen. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt kei­ne Über­schul­dung vor, wenn die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens über­wie­gend wahr­schein­lich ist. Dabei wird eine Pro­gno­se­ent­schei­dung ver­langt, ob trotz gegen­wär­ti­ger Über­schul­dung der Gesell­schaft in Zukunft so viel Ertrag erwirt­schaf­ten wird, dass die Zah­lungs­pflich­ten erfüllt wer­den können.

Maß­geb­li­cher Begriff der Zah­lungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens ist die soge­nann­te Finanz­kraft. Über wel­chen Zeit­raum sich die Pro­gno­se erstreckt, ist nicht defi­niert. Der Zeit­raum wird als mit­tel­fris­tig bezeichnet.

Dar­le­gungs- und Beweislast

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss die Über­schul­dung dar­le­gen und nach­wei­sen. Zum Nach­weis der Über­schul­dung kann sich der Insol­venz­ver­wal­ter auf eine Han­dels­bi­lanz stüt­zen, die einen nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­ten Fehl­be­trag aus­weist. Er muss dann nur vor­tra­gen, dass kei­ne stil­len Reser­ven vor­han­den sind und even­tu­ell Behaup­tun­gen des Geschäfts­füh­rers widerlegen.

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter nach­wei­sen kön­nen, dass die Gesell­schaft zu einem bestimm­ten Zeit­punkt über­schul­det war, so ist es im Rah­men des 2‑stufigen Über­schul­dungs­be­griffs nun am Geschäfts­füh­rer die­je­ni­gen Umstän­de dar­zu­le­gen, aus denen sich aus der dama­li­gen Sicht sich die Recht­fer­ti­gung ergab, das Unter­neh­men fort­zu­füh­ren. Für eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se hat der Geschäfts­füh­rer die Dar­le­gungs- und Beweislast.

Der Geschäfts­füh­rer genügt sei­ner Dar­le­gungs­last nicht, wenn er ohne nähe­re Aus­füh­run­gen lapi­dar behaup­tet, er habe im frag­li­chen Zeit­raum kei­ne Anhalts­punk­te für eine wesent­li­che Schief­la­ge im Ver­hält­nis von der Ein­nah­men-zur Aus­ga­ben­sei­te gege­ben. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann sich auf eine wei­te­re Ver­mu­tung stüt­zen. Ist die Über­schul­dung für einen bestimm­ten Zeit­punkt bewie­sen, spricht eine Ver­mu­tung dafür, dass die Gesell­schaft bis zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über­schul­det geblie­ben ist. Das Gegen­teil hat der Geschäfts­füh­rer zu beweisen.

Aktu­el­le Ent­schei­dung zur Geschäftsführerhaftung

LG Ham­burg, Urt. v. 13. 6. 2019 – 305 O 120/​18

Stützt sich der Insol­venz­ver­wal­ter im Pro­zess gegen den (ehe­ma­li­gen) Geschäfts­füh­rer der Insol­venz­schuld­ne­rin zum Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des auf die als Grund­la­ge des vom Wirt­schafts­prü­fer erstell­ten Jah­res­ab­schlus­ses vor­han­de­nen Buchun­gen und Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen, obliegt es dann dem Geschäfts­füh­rer, eine etwa­ige Wert­be­rich­ti­gung bzw. Unrich­tig­keit der Buch­hal­tung dar­zu­le­gen und zu bewei­sen (im Anschluss an: BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 881).

Zah­lun­gen

Zah­lungs­be­griff

Nach § 64 GmbHG schul­det der Geschäfts­füh­rer Ersatz für die Ver­mö­gens­po­si­ti­on, die die Gesell­schaft dadurch hat, dass er als Geschäfts­füh­rer noch Zah­lun­gen geleis­tet, die spä­ter der Insol­venz­mas­se nicht zur Ver­fü­gung ste­hen. Es muss also eine Mas­se­schmä­le­rung vor­lie­gen. Ent­schei­dend ist nicht, dass der Geschäfts­füh­rer die­se Zah­lun­gen sel­ber vor­neh­men. Es reicht, wenn ein Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens die­se ver­an­lasst hat.

Dies gilt sogar für den Fall, dass der Geschäfts­füh­rer von den Zah­lun­gen sel­ber gar nichts wuss­te. Nach der Recht­spre­chung des BGH muss der Geschäfts­füh­rer ab Insol­venz­rei­fe dafür sor­gen, dass sol­che Zah­lun­gen nicht mehr erfol­gen (ver­glei­che BGH Urteil vom 16.03.2009-II ZR 280/​0 7).

Der Begriff der Zah­lung wird weit aus­ge­legt. Sinn und Zweck soll es sein, dass die soge­nann­te“ ver­tei­lungs­fä­hi­ge Ver­mö­gens­mas­se „eines insol­ven­ten Unter­neh­mens im Inter­es­se der Gesamt­heit aller Gläu­bi­ger zu erhal­ten ist und nicht zur bevor­zug­ten Befrie­di­gung ein­zel­ner Gläu­bi­ger ver­wen­det wer­den soll. Aus der Recht­spre­chung gibt es hier­zu zahl­rei­che Einzelfälle:

Zah­lun­gen sind in der Regel:

Bar­zah­lun­gen
Abbu­chun­gen
Zah­lun­gen per Last­schrift
Zah­lung von debi­to­ri­schen Kon­to
Zah­lung auf ein debi­to­risch geführ­tes Kon­to
Umbu­chung von einem Kre­di­to­ren geführ­ten Kon­to auf ein debi­to­risch geführ­tes Kon­to
Scheck­zah­lung, soweit die Belas­tung auf einem kre­di­to­ren­ge­führ­ten Kon­to der Gesell­schaft erfolgt
Ver­rech­nung oder Auf­rech­nung, sowie die Ver­ein­ba­rung einer sol­chen Ver­rech­nung oder Auf­rech­nung
Wei­ter­lei­tung von Mit­teln der Mut­ter­ge­sell­schaft zur Befrie­di­gung eines Gläu­bi­gers (Aus­ah­me s.u.)
Waren­lie­fe­rung, wenn kei­ne Gegen­leis­tung erzielt wird
alle Leis­tun­gen, die das Gesell­schafts­ver­mö­gen schmälern

Kei­ne Zah­lun­gen sind in der Regel:

Zah­lung von einem debi­to­ri­schen Kon­to an einen Gläu­bi­ger (kei­ne Mas­se­schmä­le­rung)
Pfän­dung des Kon­tos durch eine Zwangs­voll­stre­ckung
Wei­ter­lei­tung von Mit­teln der Mut­ter­ge­sell­schaft, wenn die insol­ven­te Gesell­schaft die Mit­tel nur treu­hän­de­risch erhal­ten hat und sich der Geschäfts­füh­rer bei Nicht­wei­ter­lei­tung straf­bar machen wür­de
Waren­lie­fe­rung, wenn eine Gegen­leis­tung erzielt wird; dann liegt blo­ßer Aktiv­en­tausch vor
Aktiv­en­tausch


Dar­le­gungs-und Beweislast

Der Insol­venz­ver­wal­ter muss dar­le­gen, dass eine Zah­lung vor­liegt und Sie vom Geschäfts­füh­rer ver­an­lasst wur­de. Die­ser Nach­weis fehlt dem Insol­venz­ver­wal­ter regel­mä­ßig leicht.

Nimmt daher der Geschäfts­füh­rer nach Ein­tritt der Insol­venz noch Zah­lun­gen im Sin­ne von § 64 Abs. 2 GmbHG vor, so trifft ihn die Dar­le­gungs-und Beweis­last dafür, dass es nicht zu einer Mas­se­schmä­le­rung gekom­men ist, weil auf­grund sei­ner Zah­lung der Mas­se gleich­wer­ti­ge Gegen­leis­tun­gen zuge­flos­sen sind.

Ver­schul­den bei § 64 GmbHG

Die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers setzt Ver­schul­den vor­aus. Vor­aus­set­zung ist dabei, dass der Geschäfts­füh­rer die Insol­venz­rei­fe erkennt oder hät­te erken­nen kön­nen. Das Gesetz macht es dem Geschäfts­füh­rer aber schwer. Denn nach § 64 S. 2 GmbHG wird sein Ver­schul­den ver­mu­tet, wenn er trotz objek­tiv bestehen­de Insol­venz­rei­fe Zah­lun­gen geleis­tet hat.

Der Geschäfts­füh­rer muss dann aber dar­le­gen und bewei­sen, dass kein Ver­schul­den trifft. Dies ist ihm nur dann mög­lich, wenn er dem Gericht ver­mit­teln kann, dass die Insol­venz­rei­fe für ihn nicht erkenn­bar war. Auch kann er ver­su­chen sich dar­auf zu beru­fen, dass sei­ne Zah­lun­gen – aus­nahms­wei­se – mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns ver­ein­bar war.

Auf die indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers kommt es aber nicht an. Auf per­sön­li­che Unkennt­nis oder Unfä­hig­keit kann sich der Geschäfts­füh­rer nicht beru­fen (ver­glei­che BGH vom 06.11.2018-II ZR 11/​17).

Erkenn­bar­keit der Insolvenzreife

Das Gesetz ver­mu­tet das Ver­schul­den des Geschäfts­füh­rers. Daher ver­mu­tet das Gesetz auch, dass der Geschäfts­füh­rer die Insol­venz­rei­fe der GmbH erken­nen konn­te. Damit muss der Geschäfts­füh­rer die­se Ver­mu­tung, wenn er dies kann, wider­le­gen. Wie kann er dies tun? Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, die wirt­schaft­li­che Lage sei­nes Unter­neh­mens lau­fend zu beob­ach­ten. Wie geht man hier am bes­ten vor:

  1. Bei Anzei­chen einer Kri­se hat­te sich durch Auf­stel­lung eines Ver­mö­gens­sta­tus einen Über­blick über den Ver­mö­gens­ge­gen­stand der Gesell­schaft zu ver­schaf­fen bzw. eine Liqui­di­täts­bi­lanz zu erstellen.
  2. Ergibt sich aus der Über­schul­dungs­bi­lanz eine rech­ne­ri­sche Über­schul­dung aus der Geschäfts­füh­rer prü­fen ob eine posi­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se besteht
  3. Dies muss monat­lich, bei sehr gro­ßer Gefahr auch wöchent­lich geschehen.
  4. Der Geschäfts­füh­rer muss orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen tref­fen, die es ihm ermög­li­chen, die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung des Unter­neh­mens lau­fend im Auge zu haben. Der spä­te­re Vor­trag, man habe sich auf den Steu­er­be­ra­ter oder die Buch­hal­tung ver­las­sen, reicht nicht aus.
  5. Grund­sätz­lich trifft das Ver­schul­den auch meh­re­re Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft. Auch wenn die Ursa­chen der Über­schul­dung aus einem ande­ren Rest zur eines ande­ren Geschäfts­füh­rer stam­men, muss sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst ent­las­ten. Bei einer stren­gen Riss zur Auf­tei­lung kommt jedoch die Ent­las­tung in Betracht.

Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäftsmanns

Eine Aus­nah­me zuguns­ten des Geschäfts­füh­rers sieht § 64 S. 2 GmbHG vor. Danach fehlt es an einem Ver­schul­den des Geschäfts­füh­rers, wenn eine Zah­lung mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar ist.

Zah­lun­gen zur Nachteilsabwendung

Nach dem Urteil des BGH vom 5.2.2007-II ZR 51/​06 sind Zah­lun­gen mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns ver­ein­bar, wenn sie zur Abwen­dung grö­ße­rer Nach­tei­le für die Insol­venz­mas­se erfor­der­lich sind:

“…aller­dings kön­nen sol­che, den Betrieb für die Zwe­cke des Insol­venz­ver­fah­rens oder auch im Inter­es­se einer ernst­lich erwar­te­ten Sanie­rung aufrechtzuerhalten.“

Hier­bei kann es sich unter ande­rem um Zah­lun­gen han­deln, die not­wen­dig sind, um einen sofor­ti­gen Zusam­men­bruch eines auch in der insol­venz­sa­nie­rungs­fä­hi­gen Unter­neh­men zu ver­hin­dern, ins­be­son­de­re zur Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­triebs. Wenn z.B. die Pro­duk­ti­on Recht erhal­ten wer­den muss, kann es sich hier­bei um Zah­lun­gen für Strom‑, Was­ser- oder Gas­lie­fe­run­gen handeln.

Strafbarkeit/​Ordnungswidrigkeit

Der Bun­des­ge­richts­hof hat im Jah­re 2008 sei­ne Recht­spre­chung geän­dert. Nun­mehr darf der Geschäfts­füh­rer Zah­lun­gen leis­ten, für deren Unter­las­sen er andern­falls straf­recht­lich zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen würde.

Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung (nicht Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge!)
treu­hän­de­risch erhal­te­nes Geld, wel­ches zur Wei­ter­lei­tung bestimmt war (wegen § 266 StGB)
Zah­lung von Umsatz­steu­er
Zah­lung von Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen
Zah­lung von Lohnsteuer


Per­sön­li­che Haftung

Der Bun­des­ge­richts­hof sieht auch sol­che Zah­lun­gen recht­fer­tigt an, wenn der Geschäfts­füh­rer Zah­lun­gen leis­tet, für deren Unter­las­sen er gesetz­lich per­sön­lich haf­tet. Hier­bei han­delt es sich regel­mä­ßig gemäß §§ 34, 69 AO.

Für die Gefahr der per­sön­li­chen Inan­spruch­nah­me reicht es jedoch nicht aus, wenn der Geschäfts­füh­rer die Haf­tungs­ver­bind­lich­keit frei­wil­lig ein­ge­gan­gen ist. Daher schließt eine per­sön­li­che Bürg­schaft des Geschäfts­füh­rers und und das damit ver­bun­de­ne Haf­tungs­ri­si­ko eine Inan­spruch­nah­me nicht aus.

Kür­zung der For­de­rung auf­grund eines Gegenanspruchs?

Kommt es zu einer Haf­tung des Geschäfts­füh­rers, hat die­ser grund­sätz­lich die fest­ge­stell­ten Beträ­ge zu erstat­ten. Was ist aber mit dem befrie­dig­ten Gläu­bi­ger? Die­ser hat vor Insol­venz­er­öff­nung eine Zah­lung von der Gesell­schaft erhal­ten, die nun­mehr der Geschäfts­füh­rer erstat­ten muss. Hät­te die­ser Gläu­bi­ger die Zah­lung nicht erhal­ten, hät­te er eine Insol­venz­for­de­rung anmel­den kön­nen und hier­auf mög­li­cher­wei­se eine Zah­lung im Insol­venz­ver­fah­ren erhalten.

Kein Abzug vom Ersatzanspruch

Der BGH hat ent­schie­den, dass der nicht um einen mög­li­chen Erstat­tungs­an­spruch zu kür­zen ist. Viel­mehr sind Zah­lun­gen, die der Geschäfts­füh­rer ent­ge­gen § 64 Abs. 2 GmbHG leis­tet, unge­kürzt zu erstat­ten. Dem Geschäfts­füh­rer ist im Urteil vor­zu­be­hal­ten, sein Gegen­an­spruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begüns­tig­te Gesell­schafts­gläu­bi­ger im Insol­venz­ver­fah­ren erhal­ten hät­te, nach Erstat­tung an die Mas­se gegen den Insol­venz­ver­wal­ter zu ver­fol­gen. Daher sind etwa bestehen­de Erstat­tungs­an­sprü­che der Mas­se gegen Drit­te Zug um Zug an den Geschäfts­füh­rer abzu­tre­ten (ver­glei­che BGH vom 16.3.2009-II ZR 280/​07).

Die­ser Anspruch muss nicht aus­drück­lich bean­tragt wer­den. Das Gericht hat dies Amts wegen zu berücksichtigen.

Im Ergeb­nis führt, dass die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers um die sich am Schluss des Insol­venz­ver­fah­rens erge­ben­de Insol­venz­quo­te gemin­dert wird.

Anfech­tungs­mög­lich­keit durch Insolvenzverwalter

Auch die Fra­ge der Anfech­tung ist im Rah­men der Haf­tung des Geschäfts­füh­rers zu berück­sich­ti­gen. Denn wenn die unbe­rech­tig­te Zah­lung des Geschäfts­füh­rers bereits ange­foch­ten hat und das geleis­te­te an die Mas­se zurück­holt (!) Hat die Insol­venz­mas­se in Höhe des Rück­flus­ses kei­nen Schaden.

Kann aber der Geschäfts­füh­rer ver­lan­gen, dass der Insol­venz­ver­wal­ter zunächst über den Weg der Insol­venz­an­fech­tung ver­sucht, einen gezahl­ten Betrag zurück zu bekom­men? Dies lehnt der BGH jedoch aus­drück­lich ab. Dem Geschäfts­füh­rer steht kein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht gegen die Inan­spruch­nah­me aus § 64 S. 1 GmbHG zu (ver­glei­che BGH vom 8.12.1995-II ZR 277/​94).

Der eigent­lich dem Insol­venz­ver­wal­ter zuste­hen­de Insol­venz Anfech­tungs­an­spruch ist daher nach § 143 Absatz ein S. 2 Insol­venz­ord­nung an den Geschäfts­füh­rer abzutreten.

Auf­rech­nung

Kann der Geschäfts­füh­rer gegen den Anspruch mög­li­cher­wei­se mit Gehalts­an­sprü­chen aus der Zeit vor Insol­venz­er­öff­nung auf­rech­nen? Der BGH lehnt dies ab mit dem Hin­weis ab, da die Auf­rech­nungs­la­ge durch eine anfecht­ba­re Rechts­hand­lung erwor­ben wurde.

Ver­jäh­rung

Der Ersatz­an­spruch des Insol­venz­ver­wal­ters ver­jährt nach fünf Jah­ren gemäß §§ 64 S. 4 GmbHG i.V.m. § 43 Abs. 4 GmbHG. Die Ver­jäh­rung beginnt mit der Ent­ste­hung des Anspruchs, d. h. mit der Zah­lung und nicht erst mit Insolvenzeröffnung.

Regress­mög­lich­kei­ten des Geschäftsführers


Wirt­schafts­prü­fer und Steuerberater

Vor­aus­set­zung für einen Haf­tungs­an­spruch des Steuerberaters/​Wirtschaftsprüfers ist zunächst, dass die­ser sich ver­trag­lich zur Prü­fung der Insol­venz­rei­fe ver­pflich­tet hat­te. Ein Dau­er­man­dat einer GmbH begrün­det grund­sätz­lich kei­ne Pflicht, den Geschäfts­füh­rer zur Prü­fung der Insol­venz­rei­fe bei einer Unter­de­ckung in der Han­dels­bi­lanz der Gesell­schaft hin­zu­wei­sen (vgl. BGH vom 7.3.2013-IX ZR 64/​12).

Der mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für eine GmbH beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter hat die Man­dan­tin auf einen mög­li­chen Insol­venz­grund die dar­an anknüp­fen­de Prü­fungs­pflicht ihres Geschäfts­füh­rers hin­zu­wei­sen, wenn ent­spre­chen­de Anhalts­punk­te offen­kun­dig sind und er anneh­men muss, dass die sei­ner Man­dan­tin nicht bewusst ist (BGH vom 26.1.2017-IX Z. R 285/​14).

D&O Ver­si­che­rung

Der Geschäfts­füh­rer soll­te auch prü­fen, ob ein Haf­tungs­an­spruch gegen Ihnen von einer D & O Ver­si­che­rung gedeckt ist.

Rechtsanwwalt Dirk Tholl

Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Kanz­lei Dirk Tholl

Kanzlei Dirk Tholl | Fachanwalt Insolvenzrecht & Arbeitsrecht
Huyssenallee 85
45128 Essen
Telefon: 02011029920
E-Mail: info@kanzlei-tholl.de

Kanz­lei THOLL

Kanzlei Dirk Tholl | Fachanwalt Insolvenzrecht & Arbeitsrecht
Huyssenallee 85
45128 Essen
Telefon: 02011029920
E-Mail: info@kanzlei-tholl.de
URL: https://kanzlei-tholl.de/

Montag08:30 - 18:00
Dienstag08:30 - 18:00
Mittwoch08:30 - 18:00
Donnerstag08:30 - 18:00
Freitag08:30 - 15:00
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

Aktu­el­les

  • Insolvenzxen­dis Ver­sand­lo­gis­tik GmbH – Kündigungen1. Januar 2023 - 14:25
  • InsolvenzFAKT Tower GmbH & Co. KG26. Dezember 2022 - 13:51
  • InsolvenzFAKT Ruhr­al­lee 80 GmbH26. Dezember 2022 - 13:33
  • InsolvenzHar­fid Hoch­bau GmbH24. Dezember 2022 - 14:00
  • Urteil im Insolenzrecht129 InsO – Grund­la­gen und Rechtsprechung20. Dezember 2022 - 09:23
  • Urteil im InsolenzrechtAsset Pro­tec­tion als Ver­mö­gens­schutz und Absi­che­rung der Fami­lie im Insolvenzverfahren30. November 2022 - 19:53
  • InsolvenzanfechtungdomoskanonosInkon­gru­en­te Deckung7. November 2022 - 17:33
  • Urteil im InsolenzrechtOLG Dres­den, Urteil vom 9.8.2022 – 4 U 243/​227. November 2022 - 10:00
  • Urteil im InsolenzrechtAG Nor­der­stedt, Beschl. vom 15.9.2022 – 66 IN 90/​193. November 2022 - 09:41
  • Urteil im InsolenzrechtBGH, Beschluss vom 7. Sep­tem­ber 2022 – VII ZB 38/​211. November 2022 - 18:11
© Copyright - Rechtsanwalt Dirk Tholl
  • Impres­sum
  • Daten­schutz­er­klä­rung
Nach oben scrollen

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.

Alle Cookies akzeptierenDatenschutzerklärung×

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns - teilweise zusammengefasst - dabei helfen zu verstehen, wie unsere Webseite genutzt wird und wie effektiv unsere Marketing-Maßnahmen sind. Auch können wir mit den Erkenntnissen aus diesen Cookies unsere Anwendungen anpassen, um Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht wollen, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen können Sie dies hier in Ihrem Browser blockieren:

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Andere Cookies

Die folgenden Cookies werden ebenfalls gebraucht - Sie können auswählen, ob Sie diesen zustimmen möchten:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Daten­schutz­er­klä­rung
Nur notwendige CookiesAlle Cookies akzeptierenNicht akzeptieren