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Gerichtssaal

Bank­rott

Häu­fig wer­den in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Bilan­zen nicht mehr recht­zei­tig oder über­haupt nicht mehr erstellt. Hier­durch wird der Straf­tat­be­stand des Bank­rotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB) erfüllt. Auf­ge­stellt ist die Bilanz erst, wenn die­se unter Anga­be des Datums unter­zeich­net wird. Da die Bilanz durch die Gesell­schaf­ter fest­ge­stellt wer­den muss, kann es dem Geschäfts­füh­rer aber nicht zum Nach­teil gerei­chen, wenn er für die Auf­stel­lung der Bilanz Sor­ge zu tra­gen hat, die­se jedoch durch die Gesell­schaf­ter nicht fest­ge­stellt wird (§ 245 HGB).

Bank­rott gem. § 283 StGB: das wich­tigs­te in Kür­ze
Wegen Bank­rotts macht sich straf­bar, wer wäh­rend einer wirt­schaft­li­chen Kri­se Ver­mö­gen ver­schiebt oder Ver­mö­gen ver­schlei­ert. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer Waren mit ent­ge­gen dem Eigen­tums­vor­be­halt ver­kauft, Bank­schecks bei Dritt­ban­ken ein­löst und den ope­ra­ti­ven Geschäfts­be­trieb auf eine ande­re Gesell­schaft über­lei­tet und dadurch das Ver­mö­gen der Gesell­schaft ent­zieht.
Eine Ver­ur­tei­lung wegen Bank­rotts setzt nicht vor­aus, dass der Geschäfts­füh­rer im Inter­es­se der Gesell­schaft gehan­delt hat. Der Geschäfts­füh­rer kann in sei­ner eige­nen per­sön­li­chen Insol­venz gemäß § 290 InsO kei­ne Rest­schuld­be­frei­ung bekommen.

Der Straf­tat­be­stand des Bank­rotts ent­fällt jedoch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer sich eines Steu­er­be­ra­ters bedient und er die zur Bezah­lung des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­li­chen Mit­tel nicht auf­brin­gen kann und aus die­sem Grund die Bilanz­auf­stel­lung unter­bleibt. Eine Bilanz ist nur dann recht­zei­tig inner­halb der vor­ge­schrie­be­nen Zeit auf­ge­stellt, wenn dies inner­halb der gesetz­li­chen oder gesell­schafts­ver­trag­li­chen Frist gesche­hen ist. Bei gro­ßen GmbHs beträgt die Frist drei Mona­te nach Been­di­gung des Geschäfts­jah­res, bei klei­ne­ren Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sechs Monate.

Der Straf­tat­be­stand ist aber auch dann erfüllt, wenn die Bilanz so auf­ge­stellt wird, dass die Über­sicht über die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de erschwert wird. In der Bilanz sind das Anla­ge- und das Umlauf­ver­mö­gen, das Eigen­ka­pi­tal, die Schul­den sowie die Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten geson­dert aus­zu­wei­sen und hin­rei­chend auf­zu­glie­dern. Die Bilanz und Gewinn-Ver­lust­rech­nung bil­den den Jah­res­ab­schluss. Die­ser muss gemäß § 264 Abs. 1 HGB bei gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten um einen Lage­be­richt und einen Anhang erwei­tert wer­den. Klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten brau­chen den Lage­be­richt nicht auf­zu­stel­len. Sie dür­fen den Jah­res­ab­schluss auch spä­ter inner­halb der ers­ten sechs Mona­te des Geschäfts­jah­res auf­stel­len, wenn dies einem ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang entspricht.

Ein straf­recht­li­cher Bank­rott liegt auch dann vor, wenn kei­ne Han­dels­bü­cher geführt wer­den oder wenn das Ver­mö­gen in der Bilanz ver­rin­gert wird oder die wirk­li­chen geschäft­li­chen Ver­hält­nis­se ver­heim­licht oder ver­schlei­ert werden.

Die Auf­de­ckung von Insol­venz­straf­ta­ten erfolgt in aller Regel durch den Insol­venz­ver­wal­ter. Die­ser sucht nach ver­wert­ba­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den und ver­sucht fest­zu­stel­len, ob der Geschäfts­füh­rer nicht Ver­mö­gen bei­sei­te geschafft oder die Ver­mö­gens­u­che durch Nicht­er­stel­lung von Bilan­zen erschwert hat. Ob der Insol­venz­ver­wal­ter sol­che Nach­for­schung unter­nimmt, kann ein Gläu­bi­ger oder der Geschäfts­füh­rer dem Insol­venz­gut­ach­ten ent­neh­men. Über die­ses Gut­ach­ten erlan­gen auch die Gerich­te oder die Staats­an­walt­schaf­ten hier­von Kenntnis.

Mit dem Tat­be­stand des Bank­rotts wird der Geschäfts­füh­rer für die Ver­mö­gens­ver­schie­bung- und Ver­schleie­rung zulas­ten der Gläu­bi­ger bestraft. Der Tat­be­stand des Bank­rotts gemäß § 283 StGB ist in der Pra­xis den Geschäfts­füh­rer sel­ten bekannt. Auch die Steu­er­be­ra­ter bera­ten über die Mög­lich­keit einer Ver­ur­tei­lung wegen Bank­rotts und der dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­fol­gen sel­ten. Die Ver­ur­tei­lung wegen Bank­rotts führt dazu, dass dem Geschäfts­füh­rer einer mög­li­chen per­sön­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt wer­den kann (§ 290 InsO ).

Zuletzt wur­de im Zusam­men­hang des Bank­rotts auch die Haf­tung der Steu­er­be­ra­ter durch den BGH erwei­tert. Der BGH hat die Anfor­de­run­gen und Haf­tungs­ri­si­ken des Steu­er­be­ra­ters bei Insol­venz­rei­fe sei­nes Man­dan­ten ent­schei­dend ver­schärft (BGH vom 26.01.2017 – IX ZR 285/​14). Abwei­chend von sei­ner frü­he­ren Recht­spre­chung ist der IX. Senat nun­mehr der Ansicht, dass eine Haf­tung nach §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB wegen der Ver­let­zung einer Hin­weis- und Warn­pflicht in Betracht kommt, wenn der Steu­er­be­ra­ter das Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des erkennt oder für ihn ernst­haf­te Anhalts­punk­te bestehen, dass ein Insol­venz­grund vor­lie­gen könn­te. Zudem muss er davon aus­ge­hen, dass sei­nem Man­dan­ten die mög­li­che Insol­venz­rei­fe nicht bekannt ist. Sol­che Anhalts­punk­te kön­nen für den Steu­er­be­ra­ter bei­spiels­wei­se dann erkenn­bar sein, wenn die Jah­res­ab­schlüs­se der Gesell­schaft in auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren wie­der­holt nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­te Fehl­be­trä­ge auf­wei­sen. In die­sem Fall hat der Steu­er­be­ra­ter sei­nem Man­dan­ten kon­kre­te Hin­wei­se für den Ein­zel­fall zu ertei­len. Es genügt nicht, wenn der Steu­er­be­ra­ter nur auf die all­ge­mei­nen Prü­fungs­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers ver­weist. Der BGH stützt sich dabei auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Danach hat der Steu­er­be­ra­ter zu prü­fen, ob die Bilan­zie­rung zu Fort­füh­rungs­wer­ten im Ein­zel­fall noch ver­tret­bar ist. Aller­dings ist der Steu­er­be­ra­ter nicht ver­pflich­tet von sich aus, eine Über­schul­dungs­prü­fung vorzunehmen.

Rechtsanwwalt Dirk Tholl

Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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