
Bankrott
Häufig werden in der wirtschaftlichen Krise Bilanzen nicht mehr rechtzeitig oder überhaupt nicht mehr erstellt. Hierdurch wird der Straftatbestand des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB) erfüllt. Aufgestellt ist die Bilanz erst, wenn diese unter Angabe des Datums unterzeichnet wird. Da die Bilanz durch die Gesellschafter festgestellt werden muss, kann es dem Geschäftsführer aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er für die Aufstellung der Bilanz Sorge zu tragen hat, diese jedoch durch die Gesellschafter nicht festgestellt wird (§ 245 HGB).
Bankrott gem. § 283 StGB: das wichtigste in Kürze
Wegen Bankrotts macht sich strafbar, wer während einer wirtschaftlichen Krise Vermögen verschiebt oder Vermögen verschleiert. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Geschäftsführer Waren mit entgegen dem Eigentumsvorbehalt verkauft, Bankschecks bei Drittbanken einlöst und den operativen Geschäftsbetrieb auf eine andere Gesellschaft überleitet und dadurch das Vermögen der Gesellschaft entzieht.
Eine Verurteilung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat. Der Geschäftsführer kann in seiner eigenen persönlichen Insolvenz gemäß § 290 InsO keine Restschuldbefreiung bekommen.
Der Straftatbestand des Bankrotts entfällt jedoch dann, wenn der Geschäftsführer sich eines Steuerberaters bedient und er die zur Bezahlung des Steuerberaters erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und aus diesem Grund die Bilanzaufstellung unterbleibt. Eine Bilanz ist nur dann rechtzeitig innerhalb der vorgeschriebenen Zeit aufgestellt, wenn dies innerhalb der gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Frist geschehen ist. Bei großen GmbHs beträgt die Frist drei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, bei kleineren Kapitalgesellschaften sechs Monate.
Der Straftatbestand ist aber auch dann erfüllt, wenn die Bilanz so aufgestellt wird, dass die Übersicht über die Vermögensgegenstände erschwert wird. In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Die Bilanz und Gewinn-Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Dieser muss gemäß § 264 Abs. 1 HGB bei großen Kapitalgesellschaften um einen Lagebericht und einen Anhang erweitert werden. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. Sie dürfen den Jahresabschluss auch später innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
Ein strafrechtlicher Bankrott liegt auch dann vor, wenn keine Handelsbücher geführt werden oder wenn das Vermögen in der Bilanz verringert wird oder die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert werden.
Die Aufdeckung von Insolvenzstraftaten erfolgt in aller Regel durch den Insolvenzverwalter. Dieser sucht nach verwertbaren Vermögensgegenständen und versucht festzustellen, ob der Geschäftsführer nicht Vermögen beiseite geschafft oder die Vermögensuche durch Nichterstellung von Bilanzen erschwert hat. Ob der Insolvenzverwalter solche Nachforschung unternimmt, kann ein Gläubiger oder der Geschäftsführer dem Insolvenzgutachten entnehmen. Über dieses Gutachten erlangen auch die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften hiervon Kenntnis.
Mit dem Tatbestand des Bankrotts wird der Geschäftsführer für die Vermögensverschiebung- und Verschleierung zulasten der Gläubiger bestraft. Der Tatbestand des Bankrotts gemäß § 283 StGB ist in der Praxis den Geschäftsführer selten bekannt. Auch die Steuerberater beraten über die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Bankrotts und der daraus resultierenden Rechtsfolgen selten. Die Verurteilung wegen Bankrotts führt dazu, dass dem Geschäftsführer einer möglichen persönlichen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung versagt werden kann (§ 290 InsO ).
Zuletzt wurde im Zusammenhang des Bankrotts auch die Haftung der Steuerberater durch den BGH erweitert. Der BGH hat die Anforderungen und Haftungsrisiken des Steuerberaters bei Insolvenzreife seines Mandanten entscheidend verschärft (BGH vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Abweichend von seiner früheren Rechtsprechung ist der IX. Senat nunmehr der Ansicht, dass eine Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht in Betracht kommt, wenn der Steuerberater das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erkennt oder für ihn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte. Zudem muss er davon ausgehen, dass seinem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bekannt ist. Solche Anhaltspunkte können für den Steuerberater beispielsweise dann erkennbar sein, wenn die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in aufeinanderfolgenden Jahren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen. In diesem Fall hat der Steuerberater seinem Mandanten konkrete Hinweise für den Einzelfall zu erteilen. Es genügt nicht, wenn der Steuerberater nur auf die allgemeinen Prüfungspflichten des Geschäftsführers verweist. Der BGH stützt sich dabei auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Danach hat der Steuerberater zu prüfen, ob die Bilanzierung zu Fortführungswerten im Einzelfall noch vertretbar ist. Allerdings ist der Steuerberater nicht verpflichtet von sich aus, eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen.