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Insol­venz­ver­schlep­pung gem. § 15a InsO

und die zivil­recht­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers

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Insol­venz­ver­schlep­pung gem. § 15a InsO und die zivil­recht­li­che Haf­tung des Geschäftsführers

Haftung bei Insolvenzverschleppung

Haf­tung bei Insolvenzverschleppung

Insol­venz­ver­schlep­pung ist das Ver­zö­gern oder Ver­mei­den der Erklä­rung der Insol­venz durch eine Per­son oder ein Unter­neh­men, obwohl die Vor­aus­set­zun­gen dafür vor­lie­gen. Dies kann aus ver­schie­de­nen Grün­den gesche­hen, zum Bei­spiel aus Angst vor nega­ti­ven Fol­gen für das Unter­neh­men oder aus Hoff­nung, dass sich die finan­zi­el­le Lage ver­bes­sern wird. Insol­venz­ver­schlep­pung kann jedoch ille­gal sein und kann zu straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen führen.

Sind Sie Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die in die Insol­venz gegan­gen ist und wer­den Sie wegen Insol­venz­ver­schlep­pung gem. § 15 InsO in die per­sön­li­che oder straf­recht­li­che Haf­tung genom­men? Dann sind sie gut bera­ten, zunächst kei­ne Zah­lung zu leis­ten, son­dern die For­de­rung durch einen qua­li­fi­zier­ten Rechts­an­walt prü­fen zu las­sen. Denn  die­se For­de­run­gen kön­nen unbe­grün­det oder über­höht sein und kön­nen dann zurück­ge­wie­sen oder doch erheb­lich redu­ziert wer­den  

All­ge­mei­nes

Wenn eine GmbH zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det wird, so hat der Geschäfts­füh­rer nach § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO unver­züg­lich, spä­tes­tens aber drei Wochen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu bean­tra­gen. Da sich bei § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO um ein Schutz­ge­setz im Sin­ne von § 823 Abs. 2 BGB han­delt, kann ein Gläu­bi­ger der GmbH den Geschäfts­füh­rer unmit­tel­bar aus delikt­i­scher Haf­tung auf Scha­dens­er­satz in Anspruch neh­men. Vor­aus­set­zung ist, dass der Gläu­bi­ger durch die ver­spä­te­te Insol­venz­an­trag­stel­lung einen Scha­den erlei­det. Hier wird unter­schie­den zwi­schen den Gläu­bi­gern, die vor Ein­tritt des Insol­venz­grun­des mit der Gesell­schaft Geschäf­te getä­tigt haben. Bei ihnen kann ein Scha­den dadurch ein­tre­ten­de, dass die Gesell­schaft noch nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe mas­se­min­dern­de Geschäf­te getä­tigt hat. Oder es gibt der Gläu­bi­ger, die erst nach Ein­tritt der Insol­venz wird der Gesell­schaft einen Ver­trag geschlos­sen haben. Ihnen kann ein Scha­den ent­ste­hen, wenn sie ihre Pflich­ten aus dem Ver­trag erfül­len aber die insol­ven­te Gesell­schaft ihrer Ver­pflich­tung nicht nach­kommt. Der Geschäfts­füh­rer kommt sei­ner Pflicht zur Stel­lung eines Eröff­nungs­an­tra­ges nur danach, wenn er einen rich­ti­gen und auch zuläs­si­gen Antrag stellt, vgl. § 15 a Abs. 4 InsO i.V.m. § 13 InsO.

Straf­bar­keit der Insolvenzverschleppung

Aus der ver­spä­te­ten Insol­venz­an­trag­stel­lung erge­ben sich für den Geschäfts­füh­rer zahl­rei­che Fra­gen und Pro­ble­me. Die­ser Arti­kel beschäf­tigt sich mit den zivil­recht­li­chen Fra­gen der Haf­tung. Eine ver­spä­te­te Insol­venz­an­trag­stel­lung ist jedoch auch straf­bar. Zu die­sem The­ma fin­den Sie hier wei­te­re Informationen: 

Wer ist zur Insol­venz­an­trag­stel­lung verpflichetet?

Der Geschäfts­füh­rer sind unab­hän­gig von der Res­sort­auf­tei­lung ver­pflich­tet, einen Insol­venz­er­öff­nungs­an­trag recht­zei­tig zu stel­len. Auch der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer ist hier­zu ver­pflich­tet. Ist die Gesell­schaft ohne Füh­rung,  vgl. § 35 Absatz ein S. 2 GmbH-Gesetz, fehlt also ein Geschäfts­füh­rer, ist auch jeder Gesell­schaf­ter zur Eröff­nungs­an­trag­stel­lung nach § 15 a Abs. 3 InsO ver­pflich­tet. Dies gilt nicht, wenn er von der Insol­venz­rei­fe kei­ne Kennt­nis hatte.

Insol­venz­ver­schlep­pung

Ein Geschäfts­füh­rer hat gemäß § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO ohne schuld­haf­tes Zögern, spä­tes­tens aber inner­halb von drei Wochen nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Über­schul­dung der GmbH einen Eröff­nungs­an­trag zu stel­len. Die Antrag­stel­lung hat ohne schuld­haf­tes Zögern, d. h. sofort zu erfol­gen. Eine Aus­nah­me besteht nur dann, wenn eine recht­zei­ti­ge Sanie­rung „ernst­lich zu erwar­ten ist”. In die­sem Fall ist eine höchs­tens drei­wö­chi­ge Frist eröff­net. Vor­aus­set­zung für die Pflicht zur Insol­venz­an­trag­stel­lung ist ent­we­der die Zah­lungs­un­fä­hig­keit (wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie hier) oder die Über­schul­dung (wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie hier).

Wie lang ist die Antragsfrist?

Die Antrags­frist des §§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO bei Insol­venz­ver­schlep­pung beträgt drei Wochen. Sie beginnt zu lau­fen, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder die Über­schul­dung für den Geschäfts­füh­rer erkenn­bar sind.

Wel­chen Ein­fluss haben Sanierungsbemühungen?

Die Drei­wo­chen­frist ist kein Selbst­zweck. Der Geschäfts­füh­rer soll die­se aus­nut­zen, um eine Sanie­rung her­bei­zu­füh­ren. Geschäfts­füh­rer schul­det daher Sanie­rungs­be­mü­hun­gen, bereits vor Insol­venz­rei­fe. Denn wenn die­se ein­ge­tre­ten ist, ist es meis­tens schon zu spät. Die Drei­wo­chen­frist ist daher eine abso­lu­te Höchst­gren­ze in der der Eröff­nungs­an­trag gestellt wer­den muss. Ansons­ten besteht eine Insol­venz­ver­schlep­pung. Sind Sanie­rungs­be­mü­hun­gen bereits vor Ablauf die­ser Frist geschei­tert, muss der Geschäfts­füh­rer bereits vor­her den Antrag stel­len. Dies soll die Schä­di­gung von Gläu­bi­gern verhindern.

Was bedeu­tet eine “Fir­men­be­stat­tung”?

Man­che Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer einer GmbH wol­len den Pro­ble­men einer Insol­venz­an­trags­stel­lung dadurch ent­ge­hen, dass sie ver­su­chen, die Gesell­schaft gewerbs­mä­ßig bestat­ten zu las­sen. Im Inter­net gibt es zahl­rei­che Ange­bo­te, bei denen Ankäu­fe ihre Diens­te anbie­ten. Sie über­neh­men das insol­ven­te Unter­neh­men um dann anstel­le des ursprüng­li­chen Geschäfts­füh­rers das Insol­venz­ver­fah­ren zu bean­tra­gen. Der Gesell­schaf­ter bzw. der Geschäfts­füh­rer muss für die­se Diens­te eine Zah­lung erbrin­gen und hier wird gehofft, dass man hier­durch sei­ner Ver­ant­wor­tung ent­ho­ben wird. Zunächst ist die­se Hoff­nung auch begrün­det. Der alte Geschäfts­füh­rer erscheint nicht auf dem Insol­venz­an­trag. Sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten gemäß § 97 InsO kann er angeb­lich nicht mehr nach­kom­men, das über kei­ne Unter­la­gen ver­fügt. Oft wird der Fir­men­sitz der Gesell­schaft ins Aus­land ver­legt, genau­so wie der Wohn­sitz des neu­en Geschäfts­füh­rers. Die Gerich­te und Staats­an­walt­schaf­ten neh­men ein sol­ches Ver­hal­ten jedoch nicht ohne wei­te­res zwin­gend hin. Soll­te die Gesell­schaft bereits bei der Über­tra­gung insol­vent gewe­sen sein, hat der alte Geschäfts­füh­rer einen Insol­venz­an­trag nicht recht­zei­tig gestellt und er haf­tet daher wegen Insolvenzverschleppung.

Zivil­recht­li­che Haf­tung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO

Die Anspruchs­grund­la­ge für eine zivil­recht­li­che Haf­tung gegen den Geschäfts­füh­rer aus Insol­venz­ver­schlep­pung ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB, 15 Abs. 1 S. 1 InsO.

Wer erhält einen Altgläubigerschaden?

All­ge­mei­nes

Im Rah­men eines Anspruchs gegen den Geschäfts­füh­rer einer insol­ven­ten GmbH Rah­men der Insol­venz­ver­schlep­pung unter­schei­det die Recht­spre­chung für den Scha­dens­um­fang zwi­schen Alt­gläu­bi­gern und Neu­gläu­bi­gern. Alt­gläu­bi­ger sind die­je­ni­gen, bei denen der Anspruch gegen die Gesell­schaft bereits zu einem Zeit­punkt erwach­sen war, als der Geschäfts­füh­rer noch kei­ne Ver­an­las­sung hat­te, einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zu stel­len. Alt­gläu­bi­ger sind damit alle, die vor Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Über­schul­dung einen Anspruch gegen die Gesell­schaft erwor­ben haben. Alt­gläu­bi­ger erhal­ten auch nur einen Quo­ten­scha­den, d. h., den Scha­den, der ihnen durch die Ver­min­de­rung der Insol­venz­quo­te durch die Insol­venz­ver­schlep­pung ent­stan­den ist.

Wer darf den Anspruch gel­tend machen?

Die Gel­tend­ma­chung des Scha­dens hängt davon ab, ob das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den ist oder nicht. Absatz ist das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net, so macht gemäß § 92 InsO aus­schließ­lich der Insol­venz­ver­wal­ter die Ansprü­che der Alt­gläu­bi­ger gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend. Eine Kla­ge des Alt­gläu­bi­gers ist unzu­läs­sig, solan­ge das Insol­venz­ver­fah­ren ange­ord­net. Wird das Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Mas­se ein­ge­stellt oder (gar) nicht eröff­net, so kann den Quo­ten­scha­den jeder Alt­gläu­bi­ger gegen­über dem Geschäfts­füh­rer sel­ber gel­tend machen.

Was ist genau der Altgläubigerschaden?

Hier­bei han­delt es sich um den Scha­den, der den Alt­gläu­bi­gern dadurch ent­steht, dass der Geschäfts­füh­rer der Gemein­schuld­ne­rin den Eröff­nungs­an­trag zustellt stellt und dadurch die Mas­se wei­ter­schmä­lert han­delt sich also um den Betrag, den die Gläu­bi­ger bei recht­zei­ti­ger Antrag­stel­lung mehr bekom­men hät­ten. Der Quo­ten­scha­den ist die Dif­fe­renz zwi­schen der tat­säch­lich gezahl­ten Insol­venz­quo­te und den­je­ni­gen, die ange­fal­len wäre, wenn der Geschäfts­füh­rer den Eröff­nungs­an­trag recht­zei­tig gestellt hät­te. Die Berech­nung ist im Ein­zel­fall schwer bzw. sogar manch­mal unmög­lich. Denn zur Berech­nung muss als Ver­gleichs­wert zu erziel­ten Insol­venz­quo­te die bei recht­zei­ti­ger Eröff­nungs­an­trag Stel­lung erziel­ba­re Quo­te fik­tiv berech­net werden.

Wer erhält einen Neugläubigerschaden?

All­ge­mei­nes

Neu­gläu­bi­ger sind die­je­ni­gen, die mit einer GmbH noch Geschäf­te getä­tigt haben, als die Gesell­schaft bereits insol­venz­reif gewor­den ist. Kenn­zeich­nend für Neu­gläu­bi­ger ist, dass die­se für die von ihnen erbrach­ten Leis­tun­gen wegen des Insol­venz­ver­fah­rens kei­ne oder nur eine gerin­ge Gegen­leis­tung bekom­men. Ob jemand Neu­gläu­bi­ger ist, hängt davon ab, wann der Anspruch ent­stan­den ist. Ent­schei­den­der Zeit­punkt ist regel­mä­ßig der Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses mit der Gesell­schaft. Auf den Zeit­punkt der Ver­trags­er­fül­lung kommt es in aller Regel nicht an.

Wer darf den Anspruch gel­tend machen?

Ein Neu­gläu­bi­ger darf, im Gegen­satz zu einem Alt­gläu­bi­ger, sei­nen Anspruch direkt gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend machen. Ein eröff­ne­tes Insol­venz­ver­fah­ren hin­dert die unmit­tel­ba­re Gel­tend­ma­chung des Anspruchs nicht. Trotz­dem kann der Neu­gläu­bi­ger sei­nen Scha­den auch im Insol­venz­ver­fah­ren zur Tabel­le anmelden.

Was ist genau der Neugläubigerschaden?

Der Scha­den von Neu­gläu­bi­gern ist grö­ßer als der Scha­den von Alt­gläu­bi­gern. Der Scha­den von Neu­gläu­bi­gern ist jedoch beschränkt auf das nega­ti­ve Inter­es­se. Hin­ter­grund der Haf­tung des Geschäfts­füh­rers ist, dass wegen der Neu­gläu­bi­ger von der Insol­venz der Gesell­schaft gewusst hät­te, mit der Gesell­schaft kei­nen Ver­trag mehr abge­schlos­sen hät­te. Dann hät­te er auch kei­nen Scha­den erlit­ten. Der Ver­trags­part­ner ist also so zu stel­len, wie er ste­hen wür­de, wenn er mit der Gesell­schaft kei­nen Ver­trag abge­schlos­sen hät­te. Man nennt die­sen Scha­den auch “Kon­tra­hie­rungs­scha­den”.

Ver­jäh­rung

Bei dem Anspruch gegen den Geschäfts­füh­rer han­delt es sich um einen delikt­i­schen Anspruch. Die Ver­jäh­rung rich­tet sich nach § 195 ff. BGB. Ansprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer ver­jäh­ren in drei Jah­ren ab Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ger Unkennt­nis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Dar­le­gungs- und Beweislast

Ein zivil­recht­li­cher Rechts­streit ent­schei­det sich auf danach, wer die strei­ti­gen Tat­sa­chen und Behaup­tun­gen bewei­sen kann. Die­ser Dar­le­gung- und Beweis­last kommt auch in die­sem Zusam­men­hang eine erheb­li­che Bedeu­tung zu. Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung der Gesell­schaft sowie deren Zeit­punkt hat der Gläu­bi­ger, d. h. der Anspruch­stel­ler zu bewei­sen. Jedoch kom­men dem Anspruch­stel­ler zahl­rei­che durch die Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Beweis­erleich­te­rung durch Indi­zi­en zu Hil­fe. Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung Ent­schei­dend für den vor Erfolg einer Kla­ge ist, wie sich der Gläu­bi­ger und Anspruch­stel­ler Infor­ma­tio­nen über die Gesell­schaft und deren Insol­venz bzw. über den Zeit­punkt des Insol­venz­ein­tritts beschaf­fen kann. Hier kommt als ers­ter Anlauf. Die Gerichts­ak­te beim Insol­venz­ge­richt bzw. die Ein­ho­lung von Aus­künf­ten beim Insol­venz­ver­wal­ter in Betracht. So geben die in der Insol­venz­ak­te ent­hal­te­nen Gut­ach­ten und die aus­ge­füll­ten Anhö­rung Fra­ge­bö­gen ers­te Infor­ma­tio­nen. Auch besteht die Mög­lich­keit, das Han­dels­re­gis­ter einzusehen.

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