Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO
und die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers
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Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO und die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers

Haftung bei Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung ist das Verzögern oder Vermeiden der Erklärung der Insolvenz durch eine Person oder ein Unternehmen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, zum Beispiel aus Angst vor negativen Folgen für das Unternehmen oder aus Hoffnung, dass sich die finanzielle Lage verbessern wird. Insolvenzverschleppung kann jedoch illegal sein und kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH, die in die Insolvenz gegangen ist und werden Sie wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15 InsO in die persönliche oder strafrechtliche Haftung genommen? Dann sind sie gut beraten, zunächst keine Zahlung zu leisten, sondern die Forderung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn diese Forderungen können unbegründet oder überhöht sein und können dann zurückgewiesen oder doch erheblich reduziert werden
Allgemeines
Wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet wird, so hat der Geschäftsführer nach § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Da sich bei § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt, kann ein Gläubiger der GmbH den Geschäftsführer unmittelbar aus deliktischer Haftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger durch die verspätete Insolvenzantragstellung einen Schaden erleidet. Hier wird unterschieden zwischen den Gläubigern, die vor Eintritt des Insolvenzgrundes mit der Gesellschaft Geschäfte getätigt haben. Bei ihnen kann ein Schaden dadurch eintretende, dass die Gesellschaft noch nach Eintritt der Insolvenzreife massemindernde Geschäfte getätigt hat. Oder es gibt der Gläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenz wird der Gesellschaft einen Vertrag geschlossen haben. Ihnen kann ein Schaden entstehen, wenn sie ihre Pflichten aus dem Vertrag erfüllen aber die insolvente Gesellschaft ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Der Geschäftsführer kommt seiner Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrages nur danach, wenn er einen richtigen und auch zulässigen Antrag stellt, vgl. § 15 a Abs. 4 InsO i.V.m. § 13 InsO.
Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung
Aus der verspäteten Insolvenzantragstellung ergeben sich für den Geschäftsführer zahlreiche Fragen und Probleme. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den zivilrechtlichen Fragen der Haftung. Eine verspätete Insolvenzantragstellung ist jedoch auch strafbar. Zu diesem Thema finden Sie hier weitere Informationen:
Wer ist zur Insolvenzantragstellung verpflichetet?
Der Geschäftsführer sind unabhängig von der Ressortaufteilung verpflichtet, einen Insolvenzeröffnungsantrag rechtzeitig zu stellen. Auch der faktische Geschäftsführer ist hierzu verpflichtet. Ist die Gesellschaft ohne Führung, vgl. § 35 Absatz ein S. 2 GmbH-Gesetz, fehlt also ein Geschäftsführer, ist auch jeder Gesellschafter zur Eröffnungsantragstellung nach § 15 a Abs. 3 InsO verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn er von der Insolvenzreife keine Kenntnis hatte.
Insolvenzverschleppung
Ein Geschäftsführer hat gemäß § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der GmbH einen Eröffnungsantrag zu stellen. Die Antragstellung hat ohne schuldhaftes Zögern, d. h. sofort zu erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine rechtzeitige Sanierung „ernstlich zu erwarten ist”. In diesem Fall ist eine höchstens dreiwöchige Frist eröffnet. Voraussetzung für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ist entweder die Zahlungsunfähigkeit (weitere Informationen hierzu finden Sie hier) oder die Überschuldung (weitere Informationen hierzu finden Sie hier).
Wie lang ist die Antragsfrist?
Die Antragsfrist des §§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO bei Insolvenzverschleppung beträgt drei Wochen. Sie beginnt zu laufen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung für den Geschäftsführer erkennbar sind.
Welchen Einfluss haben Sanierungsbemühungen?
Die Dreiwochenfrist ist kein Selbstzweck. Der Geschäftsführer soll diese ausnutzen, um eine Sanierung herbeizuführen. Geschäftsführer schuldet daher Sanierungsbemühungen, bereits vor Insolvenzreife. Denn wenn diese eingetreten ist, ist es meistens schon zu spät. Die Dreiwochenfrist ist daher eine absolute Höchstgrenze in der der Eröffnungsantrag gestellt werden muss. Ansonsten besteht eine Insolvenzverschleppung. Sind Sanierungsbemühungen bereits vor Ablauf dieser Frist gescheitert, muss der Geschäftsführer bereits vorher den Antrag stellen. Dies soll die Schädigung von Gläubigern verhindern.
Was bedeutet eine “Firmenbestattung”?
Manche Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wollen den Problemen einer Insolvenzantragsstellung dadurch entgehen, dass sie versuchen, die Gesellschaft gewerbsmäßig bestatten zu lassen. Im Internet gibt es zahlreiche Angebote, bei denen Ankäufe ihre Dienste anbieten. Sie übernehmen das insolvente Unternehmen um dann anstelle des ursprünglichen Geschäftsführers das Insolvenzverfahren zu beantragen. Der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer muss für diese Dienste eine Zahlung erbringen und hier wird gehofft, dass man hierdurch seiner Verantwortung enthoben wird. Zunächst ist diese Hoffnung auch begründet. Der alte Geschäftsführer erscheint nicht auf dem Insolvenzantrag. Seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 97 InsO kann er angeblich nicht mehr nachkommen, das über keine Unterlagen verfügt. Oft wird der Firmensitz der Gesellschaft ins Ausland verlegt, genauso wie der Wohnsitz des neuen Geschäftsführers. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften nehmen ein solches Verhalten jedoch nicht ohne weiteres zwingend hin. Sollte die Gesellschaft bereits bei der Übertragung insolvent gewesen sein, hat der alte Geschäftsführer einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt und er haftet daher wegen Insolvenzverschleppung.
Zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO
Die Anspruchsgrundlage für eine zivilrechtliche Haftung gegen den Geschäftsführer aus Insolvenzverschleppung ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB, 15 Abs. 1 S. 1 InsO.
Wer erhält einen Altgläubigerschaden?
Allgemeines
Im Rahmen eines Anspruchs gegen den Geschäftsführer einer insolventen GmbH Rahmen der Insolvenzverschleppung unterscheidet die Rechtsprechung für den Schadensumfang zwischen Altgläubigern und Neugläubigern. Altgläubiger sind diejenigen, bei denen der Anspruch gegen die Gesellschaft bereits zu einem Zeitpunkt erwachsen war, als der Geschäftsführer noch keine Veranlassung hatte, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Altgläubiger sind damit alle, die vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Anspruch gegen die Gesellschaft erworben haben. Altgläubiger erhalten auch nur einen Quotenschaden, d. h., den Schaden, der ihnen durch die Verminderung der Insolvenzquote durch die Insolvenzverschleppung entstanden ist.
Wer darf den Anspruch geltend machen?
Die Geltendmachung des Schadens hängt davon ab, ob das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder nicht. Absatz ist das Insolvenzverfahren eröffnet, so macht gemäß § 92 InsO ausschließlich der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Altgläubiger gegen den Geschäftsführer geltend. Eine Klage des Altgläubigers ist unzulässig, solange das Insolvenzverfahren angeordnet. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt oder (gar) nicht eröffnet, so kann den Quotenschaden jeder Altgläubiger gegenüber dem Geschäftsführer selber geltend machen.
Was ist genau der Altgläubigerschaden?
Hierbei handelt es sich um den Schaden, der den Altgläubigern dadurch entsteht, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin den Eröffnungsantrag zustellt stellt und dadurch die Masse weiterschmälert handelt sich also um den Betrag, den die Gläubiger bei rechtzeitiger Antragstellung mehr bekommen hätten. Der Quotenschaden ist die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Insolvenzquote und denjenigen, die angefallen wäre, wenn der Geschäftsführer den Eröffnungsantrag rechtzeitig gestellt hätte. Die Berechnung ist im Einzelfall schwer bzw. sogar manchmal unmöglich. Denn zur Berechnung muss als Vergleichswert zu erzielten Insolvenzquote die bei rechtzeitiger Eröffnungsantrag Stellung erzielbare Quote fiktiv berechnet werden.
Wer erhält einen Neugläubigerschaden?
Allgemeines
Neugläubiger sind diejenigen, die mit einer GmbH noch Geschäfte getätigt haben, als die Gesellschaft bereits insolvenzreif geworden ist. Kennzeichnend für Neugläubiger ist, dass diese für die von ihnen erbrachten Leistungen wegen des Insolvenzverfahrens keine oder nur eine geringe Gegenleistung bekommen. Ob jemand Neugläubiger ist, hängt davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Entscheidender Zeitpunkt ist regelmäßig der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Gesellschaft. Auf den Zeitpunkt der Vertragserfüllung kommt es in aller Regel nicht an.
Wer darf den Anspruch geltend machen?
Ein Neugläubiger darf, im Gegensatz zu einem Altgläubiger, seinen Anspruch direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren hindert die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs nicht. Trotzdem kann der Neugläubiger seinen Schaden auch im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden.
Was ist genau der Neugläubigerschaden?
Der Schaden von Neugläubigern ist größer als der Schaden von Altgläubigern. Der Schaden von Neugläubigern ist jedoch beschränkt auf das negative Interesse. Hintergrund der Haftung des Geschäftsführers ist, dass wegen der Neugläubiger von der Insolvenz der Gesellschaft gewusst hätte, mit der Gesellschaft keinen Vertrag mehr abgeschlossen hätte. Dann hätte er auch keinen Schaden erlitten. Der Vertragspartner ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er mit der Gesellschaft keinen Vertrag abgeschlossen hätte. Man nennt diesen Schaden auch “Kontrahierungsschaden”.
Verjährung
Bei dem Anspruch gegen den Geschäftsführer handelt es sich um einen deliktischen Anspruch. Die Verjährung richtet sich nach § 195 ff. BGB. Ansprüche gegen den Geschäftsführer verjähren in drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Darlegungs- und Beweislast
Ein zivilrechtlicher Rechtsstreit entscheidet sich auf danach, wer die streitigen Tatsachen und Behauptungen beweisen kann. Dieser Darlegung- und Beweislast kommt auch in diesem Zusammenhang eine erhebliche Bedeutung zu. Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft sowie deren Zeitpunkt hat der Gläubiger, d. h. der Anspruchsteller zu beweisen. Jedoch kommen dem Anspruchsteller zahlreiche durch die Rechtsprechung entwickelte Beweiserleichterung durch Indizien zu Hilfe. Informationsbeschaffung Entscheidend für den vor Erfolg einer Klage ist, wie sich der Gläubiger und Anspruchsteller Informationen über die Gesellschaft und deren Insolvenz bzw. über den Zeitpunkt des Insolvenzeintritts beschaffen kann. Hier kommt als erster Anlauf. Die Gerichtsakte beim Insolvenzgericht bzw. die Einholung von Auskünften beim Insolvenzverwalter in Betracht. So geben die in der Insolvenzakte enthaltenen Gutachten und die ausgefüllten Anhörung Fragebögen erste Informationen. Auch besteht die Möglichkeit, das Handelsregister einzusehen.
Rechtsanwalt Dirk Tholl
Tel.: 0201.1029920