Ersteinschätzung: 0201.1029920
Kanzlei Tholl
  • Start­sei­te
  • Bei­trä­ge
  • Anwalt
  • Arbeits­recht
    • Arbeits­recht
    • Auf­he­bungs­ver­trag
    • Kün­di­gung des Arbeitsvertrages
  • Insol­venz
    • Arbeits­recht in der Insolvenz
    • Bank­rott
    • For­de­rungs­an­mel­dung
    • Fir­men­in­sol­venz
    • Geschäfts­füh­rer­haf­tung
    • Insol­venz­an­fech­tung
      • 131 inso
      • 133 Inso
    • Insol­venz­an­mel­dung
    • Insol­venz­an­trag
    • Insol­venz­ver­schlep­pung
    • Vor­ent­hal­ten von Arbeitsentgelt
  • Miet­recht
    • Eigen­be­darfs­kün­di­gung
  • Kon­takt
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
  • Rechtsanwalt Dirk Tholl

Auf­he­bungs­ver­trag

Vor­tei­le:
Kos­ten­lo­se telef. Ersteinschätzung
Kei­ne Wartezeit
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht
Lang­jäh­ri­ge Erfahrung

Rechts­an­walt Dirk Tholl
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht
Huys­sen­al­lee 85
45128 Essen

Tel.: 0201.1029920

Auf­he­bungs­ver­trag

Aufhebungsvertrag

Auf­he­bungs­ver­trag prüfen!

Für den Arbeit­neh­mer bie­tet der Auf­he­bungs­ver­trag den Vor­teil, dass er mit sei­ner Hil­fe Kün­di­gungs­fris­ten abge­kürzt wer­den kön­nen, die der sofor­ti­gen Arbeits­auf­nah­me bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber ansons­ten ent­ge­gen­ste­hen wür­den. Soll­te sich der Arbeit­neh­mer schwe­rer Ver­feh­lung schul­dig gemacht haben, die im Nor­mal­ver­lauf auf eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung hin­aus­lau­fen wür­den, las­sen sich über den Auf­he­bungs­ver­trag und evtl. unbe­zahl­te Frei­stel­lung von der Arbeits­pflicht „nor­ma­le“ Been­di­gungs­ter­mi­ne im Auf­he­bungs­ver­trag für das Arbeits­ver­hält­nis ver­ein­ba­ren, was aus der Sicht des Arbeit­neh­mers zu einer geord­ne­ten Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses führt.

Kon­takt: 0201 1029920
[avia_​codeblock_​placeholder uid=“0”]

Wie wird ein Auf­he­bungs­ver­trag geschlossen?

Der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges rich­tet sich nach den all­ge­mei­nen Regeln. Er muss schrift­lich abge­schlos­sen wer­den, vgl § 623 BGB. Ein rück­wir­ken­der Auf­he­bungs­ver­trag kann nicht wirk­sam ver­ein­bart wer­den, es sei denn, dass Arbeits­ver­hält­nis war bereits außer Voll­zug gesetzt. Auf­he­bungs­ver­trä­ge und ent­spre­chen­de Vor­ver­trä­ge bedür­fen nach § 623 BGB zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Die­se Rege­lung ist zwin­gend. Ein still­schwei­gen­der Abschluss ist nicht mehr möglich.

Wie kommt ein Auf­he­bungs­ver­trag zustande?

Ein Auf­he­bungs­ver­trag kommt – wie jeder Ver­trag – nach den §§ 145 ff. BGB durch Ange­bot und Annah­me zustan­de. Besteht der Auf­he­bungs­ver­trag aus meh­re­ren Blät­tern, so müs­sen die­se zusam­men­ge­fasst sein.

Wel­che Vor­tei­le hat ein Auf­he­bungs­ver­trag für den Arbeitgeber?

Für den Arbeit­ge­ber hat der Auf­he­bungs­ver­trag den Vor­teil, dass das Arbeits­ver­hält­nis ohne Ein­hal­tung gesetz­li­cher, tarif­li­cher oder ein­zel­ver­trag­li­cher Kün­di­gungs­fris­ten been­det wird. All­ge­mei­ner und beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz (Betriebs­rat, Schwan­ge­re und jun­ge Müt­ter, Schwer­be­hin­der­te, Unkünd­ba­re) grei­fen nicht. Der Betriebs­rat braucht nicht betei­ligt zu werden.

Wel­che Vor­tei­le hat der Auf­he­bungs­ver­trag für den Arbeitnehmer?

Für den Arbeit­neh­mer bie­tet der Auf­he­bungs­ver­trag den Vor­teil, dass er mit sei­ner Hil­fe Kün­di­gungs­fris­ten abge­kürzt wer­den kön­nen, die der sofor­ti­gen Arbeits­auf­nah­me bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber ansons­ten ent­ge­gen­ste­hen wür­den. Soll­te sich der Arbeit­neh­mer schwe­rer Ver­feh­lung schul­dig gemacht haben, die im Nor­mal­ver­lauf auf eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung hin­aus­lau­fen wür­den, las­sen sich über den Auf­he­bungs­ver­trag und evtl. unbe­zahl­te Frei­stel­lung von der Arbeits­pflicht „nor­ma­le“ Been­di­gungs­ter­mi­ne im Auf­he­bungs­ver­trag für das Arbeits­ver­hält­nis ver­ein­ba­ren, was aus der Sicht des Arbeit­neh­mers zu einer geord­ne­ten Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses führt.

Bestehen beim Auf­he­bungs­ver­trag irgend­wel­che Aufklärungspflichten?

In der Regel geht man davon aus, dass sich der Arbeit­neh­mer vor Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges über des­sen Fol­gen sel­ber Klar­heit ver­schafft und sich not­falls selbst infor­mie­ren muss (BAG 17.10.2000 – 3 a ZR 605/​99). Bei der Fra­ge nach dem Umfang der Auf­klä­rungs­pflich­ten sind die erkenn­ba­ren Infor­ma­ti­ons­be­düf­nis­se des Arbeit­neh­mers und die Bera­tungs­mög­lich­kei­ten des Arbeit­ge­bers abzu­wä­gen (BAG wie vor). Auch das Arbeits­ge­richt ist in der Regel jeden­falls nicht gehal­ten, von sich aus auf schäd­li­che Fol­gen von Auf­he­bungs­ver­trä­gen hin­zu­wei­sen (BAG 23.05.1989). Im Ein­zel­fall kann dies anders sein, dies gilt z. B. dann, wenn der Arbeit­neh­mer auf­grund beson­de­rer Umstän­de dar­auf ver­trau­en durf­te, der Arbeit­ge­ber wer­de in jeg­li­cher Wei­se von den unbe­dach­ten nach­tei­li­gen Fol­gen des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens bewah­ren (BAG 23.05.1989), oder wenn der Arbeit­ge­ber erken­nen konn­te, dass der Arbeit­neh­mer wei­te­re Infor­ma­tio­nen benö­tigt und er selbst die Aus­künf­te unschwer ertei­len bzw. ver­schaf­fen kann (BAG 13.12.1988).

Son­der­kün­di­gungs­schutz

Beim Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges geht der Son­der­kün­di­gungs­schutz ver­lo­ren. Daher soll der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer auf­merk­sam machen. Er muss dar­auf hin­wei­sen, dass der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges zu einer Sperr­frist nach § 144 SGB III füh­ren kann.

Kann in einem Auf­he­bungs­ver­trag ein Wider­rufs­recht ver­ein­bart werden?

Im Auf­he­bungs­ver­trag kann ein Wider­rufs­recht ver­ein­bart wer­den. Ohne eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung kön­nen Auf­he­bungs­ver­trä­ge nicht nach § 312 BGB wider­ru­fen wer­den (BAG 27.11.2003).

Kön­nen Auf­he­bungs­ver­trä­ge mit einer Abwick­lungs­ver­ein­ba­rung ver­bun­den werden?

Auf­he­bungs­ver­trä­ge kön­nen mit einer Abwick­lungs­ver­ein­ba­rung ver­bun­den wer­den. Mit die­ser Ver­ein­ba­rung wer­den die bei der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses offe­nen Ansprü­che gere­gelt und strei­ti­ge Ansprü­che ver­gli­chen. Wird die Zah­lung einer Abfin­dung ver­ein­bart, ent­steht je nach Inhalt der Ver­ein­ba­rung der Anspruch nicht, wenn der Arbeit­neh­mer vor dem ver­ein­bar­ten Been­di­gungs­zeit­punkt des Arbeits­ver­hält­nis­ses stirbt.

Was kann in einem Auf­he­bungs­ver­trag gere­gelt werden?

Auf­he­bungs­ver­trag kön­nen unter­schied­li­che Gegen­stän­de gere­gelt werden:

  • Zeit­punkt und Art der Beendigung
  • Abfin­dun­gen
  • Beschäf­ti­gungs­an­spruch
  • Frei­stel­lung
  • Urlaub und Urrlaubsabgeltung
  • Arbeits­lohn und wei­te­re Vergütungsformen
  • Ver­gü­tungs­fort­zah­lung
  • Zeug­nis
  • Dienst­wa­gen
  • Werk­woh­nung
  • Erfin­dun­gen
  • Wett­be­werbs­ver­bot für die Dau­er des Arbeitsverhältnisses
  • nach­ver­trag­li­ches Wettbewerbsverbot
  • Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • Her­aus­ga­be von Gegen­stän­den und Unterlagen
  • Rück­for­de­rungs­an­sprü­che des Arbeit­ge­bers auf­grund von Aus- und Fortbildungsverträgen
  • betrieb­li­che Altersversorgung
  • Bera­tungs­ver­trag
  • Out­pla­ce­ment und Coaching
  • Zurück­be­hal­tungs­recht
    Aufrechnung
  • Ver­zicht auf Rech­te und Ansprüche
  • Anwend­ba­res Recht
  • Gerichts­stand und Erfüllungsort
  • Sal­va­to­ri­sche Klausel
  • Beim Aus­schei­den von Vor­stands­mit­glie­dern und Geschäfts­füh­rern tre­ten Beson­der­hei­ten hinzu.

Kommt bein einem Auf­he­bungs­ver­trag auch eine Wie­der­ein­stel­lung in Betracht?

Der Arbeit­ge­ber kann auch nach Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges zur Wie­der­ein­stel­lung des Arbeit­neh­mers ver­pflich­tet sein. Ist der Auf­he­bungs­ver­trag dadurch ver­an­lasst, dass der Arbeit­ge­ber eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung ver­mei­den will, ist der Auf­he­bungs­ver­trag sel­ber nach den Regeln über den Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge (§ 313 BGB) anzu­pas­sen, wenn sich in der Zeit zwi­schen dem Abschluss des Auf­he­bungs­ver­tra­ges und dem ver­ein­bar­ten Ver­tra­gen­de unvor­her­ge­se­hen eine Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­mög­lich­keit für den Arbeit­neh­mer ergibt. Die Ver­trags­an­pas­sung kann dabei auch in einer Wie­der­ein­stel­lung lie­gen (BAG 08.05.2008).

Was ist, wenn der Arbeit­ge­ber mit einer außer­or­dent­li­chen oder ordent­li­chen Kün­di­gung droht?

Hat die Dro­hung des Arbeit­ge­bers mit ordent­li­cher oder außer­or­dent­li­cher Kün­di­gung zum Abschluss des Auf­he­bungs­ver­tra­ges geführt, ist eine Anfech­tung nach § 123 BGB wegen wider­recht­li­cher Dro­hung mög­lich, wenn die Dro­hung nach Treu und Glau­ben nicht mehr als ange­mes­se­nes Mit­tel zum Errei­chen des ange­streb­ten Zwecks ange­se­hen wer­den kann (BAG 13.12.2007). Davon muss aus­ge­gan­gen wer­den, wenn ein ver­stän­di­ger Arbeit­ge­ber eine Kün­di­gung nicht ernst­haft in Erwä­gung zie­hen durf­te (BAG 12.08.1999). Die für eine ange­droh­te Ent­las­sung her­an­ge­zo­ge­ne Pflicht­ver­let­zung muss geeig­net sein, einen Kün­di­gungs­grund abzu­ge­ben. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn eine erfor­der­li­che Abmah­nung fehlt (BAG 31.03.1996).

Was ist, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer kei­ne Über­le­gungs­frist ein­ge­räumt hat?

Hat der Arbeit­ge­ber mit einer ordent­li­chen oder außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung gedroht und dem Arbeit­neh­mer kei­ne Über­le­gungs­frist ein­ge­räumt, so macht dies allein den Auf­he­bungs­ver­trag nicht unwirk­sam (BAG 14.02.1996).

Was pas­siert, wenn der Arbeit­neh­mer nach Abschluss des Auf­he­bungs­ver­tra­ges noch eine Kün­di­gung erhält?

Löst eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung das Arbeits­ver­hält­nis vor dem im Auf­he­bungs­ver­trag vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt auf, wird er – ein­schließ­lich einer dar­in ver­ein­bar­ten Abfin­dung – gegen­stands­los (BAG 29.01.1997).

Erhält der Arbeit­neh­mer nach Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges immer eine Sperrzeit?

Die ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung kann, eben­so wie die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch den Arbeit­neh­mer, den Anteil einer Sperr­zeit nach § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III bewir­ken. Das Ein­tre­ten einer Sperr­zeit nach der genann­ten Vor­schrift führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeits­lo­sen­geld für die Dau­er von 12 Wochen. Sie führt außer­dem gem. § 148 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu einer Ver­kür­zung des Anspru­ches auf Arbeits­lo­sen­geld um min­des­tens ¼ der Anspruchs­dau­er, die dem Arbeits­lo­sen an sich gem. § 147 SGB III zusteht. Schließt der Arbeit­neh­mer mit dem Arbeit­ge­ber einen zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses füh­ren­den Ver­trag, so löst er damit sein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis im Sin­ne des Sperr­zeit­tat­be­stan­des. Die Sperr­zeit knüpft an ein akti­ves Ver­hal­ten des Arbeits­lo­sen, nicht an die blo­ße Hin­nah­me einer rechts­wid­ri­gen Kün­di­gung an. Schließt der Arbeit­neh­mer im Hin­blick auf eine dro­hen­de Arbeit­ge­ber­kün­di­gung einen Auf­he­bungs­ver­trag, so löst er das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis nach der Recht­spre­chung des BSG selbst dann, wenn die Initia­ti­ve zum Abschluss des Auf­he­bungs­ver­tra­ges vom Arbeit­ge­ber aus­ge­gan­gen ist.

[toc heading_levels=“2,3,4,5”]

Der Auf­he­bungs­ver­trag – im Detail

Ver­hand­lungs­füh­rung

Auf­he­bungs­ver­trä­ge sind in der Pra­xis sehr nütz­lich, da sie in der Regel wirt­schaft­lich ver­nünf­tig sind. Sie ver­hin­dern in vie­len Fäl­len ein­sei­ti­ge Kün­di­gun­gen und ver­hin­dern das Risi­ko des Ver­lus­tes eines Kündigungsschutzprozesses.
Die Art und Wei­se, wie das Gespräch über einen Auf­he­bungs­ver­trag geführt wird, muss ordent­lich vor­be­rei­tet wer­den. Der Betriebs­rat muss nicht ein­ge­schal­tet wer­den. Die direk­ten Gesprä­che soll­ten mit einer offe­nen Spra­che geführt wer­den und man soll­te nicht um den „hei­ßen Brei“ her­um­re­den. Auf Arbeit­ge­ber­sei­te soll­te ein zu hoher Druck auf den Arbeit­neh­mer, z.B. Dro­hung mit einer frist­lo­sen Kün­di­gung, Scha­dens­er­satz oder Straf­an­zei­ge ver­mie­den wer­den. Denn soll­te es sich hier um eine Täu­schung han­deln, setzt man sich als Arbeit­ge­ber dem Risi­ko einer spä­te­ren Anfech­tung des Auf­he­bungs­ver­tra­ges sei­tens des Arbeitnehmers.
Soweit der Arbeit­ge­ber bereit ist, für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Abfin­dung zu zah­len, ist Ver­hand­lungs­ge­schick gefor­dert. Hier­bei gilt es den Ver­hand­lungs­spiel­raum her­aus­zu­fin­den. Über­höh­te For­de­run­gen sei­tens des Arbeit­neh­mers kön­nen im schlimms­ten Fall zum Abbruch der Ver­hand­lun­gen führen.

Aus Arbeit­neh­mer­sicht ist vor Ver­hand­lungs­be­ginn fest­zu­stel­len, wie die opti­ma­len Bedin­gun­gen für eine Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses aus­se­hen. Die not­wen­di­gen Gesprä­che soll­te ein Arbeit­neh­mer nie ohne einen zuver­läs­si­gen Zeu­gen füh­ren, dies dient der Sicher­heit. Die Bera­tung und Ver­tre­tung durch einen Fach­an­walt für Arbeits­recht sichert ein gutes Ver­hand­lungs­er­geb­nis. Auch wenn ein Arbeit­neh­mer die durch die Hin­zu­zie­hung eines Anwalts ent­ste­hen­den Kos­ten sel­ber tra­gen muss, wer­den die­se Kos­ten jedoch in der Regel durch eine höhe­re Abfin­dung mehr als kom­pen­siert. Ist man Gewerk­schafts­mit­glied, besteht hier direk­ter Rechtsschutz.
Um die Abfin­dung mög­lichst hoch­zu­hal­ten, soll­ten Abwan­de­rungs­ge­dan­ken vor Ver­hand­lungs­be­ginn nicht geäu­ßert wer­den. Denn wenn dem Arbeit­ge­ber bekannt ist, dass ein Arbeit­neh­mer das Unter­neh­men ver­las­sen will, sind sei­ne Bereit­schaft, eine Abfin­dung zu zahlen.

Zeit­punkt und Art der Beendigung

Der wich­tigs­te Punkt, den es bei einem Auf­he­bungs­ver­trag zu regeln gilt, ist der rich­ti­ge Zeit­punkt der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Den rich­ti­gen Zeit­punkt zu fin­den, ist daher immer indi­vi­du­ell; Ver­all­ge­mei­ne­run­gen ver­bie­ten sich daher. Ist in einem Fall ein frü­he­rer Zeit­punkt wün­schens­wert, ist es in einem ande­ren Fall ein spä­te­rer Zeit­punkt. Fol­gen­de Punk­te müs­sen aber immer berück­sich­tigt werden:

  • Ver­trag­li­che Kündigungsfrist
  • gesetz­li­che Kündigungsfrist
  • tarif­li­che Kündigungsfrist
  • Kün­di­gungs­grund
  • neu­es Arbeitsvertragsangebot
  • evtl. Spr­in­ter­prä­mie oder Sprin­ter­klau­sel vereinbaren
  • Ver­zicht auf ein Wettbewerbsverbot
  • Siche­rung von Son­der­zu­wen­dun­gen mit Stichtagsklausel
  • steu­er­li­che Optimierungsmöglichkeiten

Abfin­dung

Bin­dungs­wir­kung eines Abfindungsangebots

Ein der Gegen­sei­te unter­brei­te­tes Abfin­dungs­an­ge­bot ist nicht “auf Dau­er“ gül­tig. Viel­mehr unter­liegt ein Abfin­dungs­an­ge­bot den Rege­lun­gen der §§ 145 ff. BGB. Danach ist der­je­ni­ge, der einem ande­ren die Schlie­ßung eines Ver­tra­ges an trägt, an das Ange­bot gebun­den, es sei denn, dass er die Gebun­den­heit aus­ge­schlos­sen hat (§ 145 BGB). Nach § 146 BGB erlischt das Ange­bot aber, wenn es nicht recht­zei­tig ange­nom­men wird. Daher wer­den Ange­bo­te im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges auf Zah­lung einer Abfin­dung regel­mä­ßig mit einer Annah­me­frist ver­bun­den. Denn in einem sol­chen Fall kann die Annah­me eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges nur inner­halb der gesetz­ten Frist erfol­gen (ver­glei­che § 148 BGB).

Ange­bot ohne Frist

Was gilt nun, wenn kei­ne Frist bestimmt wird? Dann kann das Ange­bot unter Anwe­sen­den (hier­zu zählt ein Tele­fon­ge­spräch oder eine Gerichts­ver­hand­lung) nur sofort ange­nom­men wer­den (ver­glei­che § 147 Abs. 1 BGB). Wird das Ange­bot unter Abwe­sen­den unter­brei­tet (z.B. durch Brief, E‑Mail oder Tele­fax) kann es nur bis zu dem Zeit­punkt ange­nom­men wer­den, in wel­chem der Ein­gang der Ant­wort unter regel­mä­ßi­gen Umstän­den erwar­tet wer­den darf (§ 147 Abs. 2 BGB).

Zeit­druck bei der Annah­me eines Abfindungsangebots

Auf­grund die­ser gesetz­li­chen Rege­lung muss bei Vor­la­ge eines Abfin­dungs­an­ge­bo­tes durch den Arbeit­ge­ber kurz­fris­tig über des­sen Annah­me oder des­sen Ableh­nung ent­schie­den wer­den. Unter­brei­tet z.B. ein Arbeit­ge­ber in einer Güte­ver­hand­lung eine Abfin­dung und lehnt der Arbeit­neh­mer die­se auf Grund einer zu gerin­gen Abfin­dungs­hö­he ab, kann er die­ses Ange­bot spä­ter, z.B. in der Kam­mer­ver­hand­lung nicht mehr anneh­men. Eine sol­che Annah­me wäre ver­spä­tet. Zwar stellt die ver­spä­te­te Annah­me eines Ange­bo­tes ein neu­es Ange­bot dar. Ob der Arbeit­ge­ber aber hier­auf ein­ge­hen wird, steht in sei­ner Entscheidung.

Dau­er der Annahmefrist

Wie lan­ge eine Annah­me­frist für ein Abfin­dungs­an­ge­bot ist, steht im eige­nen und frei­en Inter­es­se einer Ver­trags­par­tei. So kann der Arbeit­ge­ber durch Set­zung einer sehr kur­zen Annah­me­frist einen nicht uner­heb­li­chen Druck gegen­über einem Arbeit­neh­mer auf­bau­en. Die­ser Druck kann noch­mals erhöht wer­den, wenn ein soge­nann­tes degres­si­ves Ange­bot unter­brei­tet wird, d. h. der Abfin­dungs­be­trag mit Zeit­ab­lauf immer wei­ter sinkt.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der vor Gericht oder bei außer­ge­richt­li­chen Auf­he­bungs­ver­trä­gen ver­ein­bar­ten Abfin­dun­gen unter­lie­gen kei­ner gesetz­li­chen Begren­zung. Jeder sind steu­er­li­che und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Fol­gen zu beach­ten. Wer­den Abfin­dun­gen durch Auf­lö­sungs­ur­teil nach den §§ 19 KSchG fest­ge­setzt, so müs­sen sie ange­mes­sen sein und sich im Rah­men des §§ 10 KSchG bewe­gen. Die Höchst­gren­ze für die Abfin­dung beträgt im Regel­fall 12 Monats­ver­diens­te (vgl. § 10 Abs. 1 KSchG). Hat der Arbeit­neh­mer das 50. Lebens­jahr voll­endet und hat das Arbeits­ver­hält­nis min­des­tens 15 Jah­re bestan­den, ist ein Betrag bis zu 15 Monats­ver­diens­ten, hat der Arbeit­neh­mer das 55. Lebens­jahr voll­endet und hat das Arbeits­ver­hält­nis min­des­tens 20 Jah­re bestan­den, ist ein Betrag bis zu 18 Monats­ver­diens­ten fest­zu­set­zen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG). Die Erhö­hung tritt nicht ein, wenn der Arbeit­neh­mer zum Auf­lö­sung Zeit­punkt das in der Vor­schrift des Sechs­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch über die Regel­al­ters­gren­ze bezeich­ne­te Lebens­al­ter erreicht hat (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 KSchG).

Wird ein Arbeits­ver­hält­nis durch Urteil auf­ge­löst, liegt die Abfin­dung regel­mä­ßig bei einem hal­ben bis einen gan­zen Monats­ge­halt pro Jahr Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Macht das Gericht im Rah­men einer Güte­ver­hand­lung einen Ver­gleichs­vor­schlag, liegt der Vor­schlag manch­mal nied­ri­ger, da durch das Gericht einen Abschlag für das Pro­zess­ri­si­ko berück­sich­tigt wird. Es ist daher umso wich­ti­ger, die Güte­ver­hand­lung gut vor­zu­be­rei­ten. Denn die Sei­te, die ihre Posi­ti­on im Pro­zess am bes­ten dar­stellt, hat die bes­ten Chan­cen, die Abfin­dung in die ihr güns­ti­ge Rich­tung zu bewe­gen. Den je bes­ser die Rechts­po­si­ti­on in der Güte­ver­hand­lung vor­ge­tra­gen wird, er wird sich das Gericht an die­ser Rechts­po­si­ti­on ori­en­tie­ren und dem bei einem gericht­li­chen Ver­gleichs­vor­schlag Rech­nung tragen.

§1a Kün­di­gungs­schutzs­ge­setz

Einen Abfin­dungs­an­spruch sieht auch § 1a KSchG vor. Danach hat der Arbeit­neh­mer, der auf eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ver­zich­tet, einen Anspruch in Höhe eines hal­ben Monats­ge­hal­tes für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Die­ser Anspruch setzt aber vor­aus, dass die schrift­li­che Kün­di­gungs­er­klä­rung den Hin­weis des Arbeit­ge­bers ent­hält, dass die Kün­di­gung auf drin­gen­de betrieb­li­che Erfor­der­nis­se gestützt wird und der Arbeit­neh­mer bei Ver­strei­chen­las­sen der Kla­ge­frist die Abfin­dung bean­spru­chen kann (§ 1a Abs. 1 S. 2 KSchG). Der Gedan­ke des Gesetz­ge­bers bei die­ser Rege­lung war, dass ein Ver­fah­ren geschaf­fen wird, dass eine ein­fa­che, effi­zi­en­te und kos­ten­güns­ti­ge vor­ge­richt­li­che Klä­rung der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ermög­licht. Die­se Annah­me hat sich nicht ver­wirk­licht. Im Grun­de hat die Rege­lung dazu geführt, dass die gesetz­li­che Rege­lung eines hal­ben Monats­ge­hal­tes als Min­dest­re­ge­lung für die Abfin­dungs­hö­he prak­tisch ange­se­hen wird.

Beschäf­ti­gungs­an­spruch

im Rah­men der Ver­hand­lun­gen über einen Auf­lö­sungs­ver­trag ist die Fra­ge zu klä­ren, ob der Arbeit­neh­mer frei­ge­stellt wer­den kann oder muss. Es ist zu prü­fen, eine der fol­gen­den Mög­lich­kei­ten besteht: ein­sei­ti­ge Frei­stel­lung, ein­ver­nehm­li­che Frei­stel­lung, wider­ruf­li­che Frei­stel­lung oder unwi­der­ruf­li­che Frei­stel­lung. Hier sind die Grund­la­gen her­an­zu­zie­hen, die bei einer Kün­di­gung des Arbeit­neh­mers durch den Arbeit­ge­ber gel­ten. Sie bil­den die Grund­la­ge für die Vertragsverhandlungen.

Beschäf­ti­gungs­an­spruch wäh­rend der Kündigungsfrist

Im Grund­satz gilt, dass ein Arbeit­neh­mer, auch wenn er gekün­digt wur­de, einen Anspruch auf Fort­zah­lung sei­ner Ver­gü­tung hat. Dar­über hin­aus hat aber auch einen Anspruch auf tat­säch­li­che Beschäf­ti­gung. Soll­te der Arbeit­ge­ber einen Arbeit­neh­mer unzu­läs­si­ger­wei­se ein­sei­tig frei­stel­len, kommt ein Schmer­zens­geld­an­spruch auf­grund einer Per­sön­lich­keits­ver­let­zung in Betracht. Ein sol­cher Fall liegt jedoch nur sel­ten vor. Denn Vor­aus­set­zung ist, dass ein schwer­wie­gen­der Ein­griff in das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht vor­liegt und die Beein­träch­ti­gung nicht in ande­rer Wei­se befrie­di­gend aus­ge­gli­chen wer­den kann

Aus­nah­men von der Beschäftigungspflicht

Es gibt zahl­rei­che Grün­de, war­um der Beschäf­ti­gungs­an­spruch des Arbeit­neh­mers ent­fällt. Der wich­tigs­te Grund ist, wenn der Arbeit­ge­ber kei­ne Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit mehr für den Arbeit­neh­mer hat. Aber es gibt auch wei­te­re beson­de­re Grün­de die ein beson­de­res Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an der Frei­stel­lung des Arbeit­neh­mers begrün­den. Dies ist z.B. der Fall bei Ver­dacht einer straf­ba­ren Hand­lung, bei kon­kre­ter Befürch­tung,  dass der Arbeit­neh­mer zu Kon­kur­renz wech­seln könn­te und dadurch schutz­wür­di­ge Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers gefähr­det wür­den. Es hat im Ein­zel­fall eine Abwä­gung stattzufinden.

Anspruch auf Freistellung

0201 – 1029920 (Bera­tung Bundesweit)

Sie haben ein Pro­blem mit Ihrem Arbeit­ge­ber? Ich hel­fe Ihnen ger­ne. Ich ste­he Ihnen täg­lich zwi­schen 8–20 Uhr Rede und Ant­wort für Ihre Fra­gen. Rufen Sie mich an!

Kontakt mit Rechtsanwalt Tholl in Essen

Direk­te Kon­takt­auf­nah­me zum Fach­an­walt Arbeits­recht Essen möglich!

Zögern Sie nicht, Kon­takt zu mir auf­zu­neh­men- kos­ten­los und völ­lig unver­bind­lich. Aus mei­ner lang­jäh­ri­gen Bera­tungs­pra­xis weiß ich, dass arbeits­recht­li­che Pro­ble­me ins­be­son­de­re bei einer Kün­di­gung, eine immense, auch psy­chi­sche Belas­tung dar­stel­len können.

Ich ste­he Ihnen des­halb – als Rechts­an­walt Arbeits­recht Essen – auch kurz­fris­tig zur Ver­fü­gung, um Sie in Ihrer per­sön­li­chen Situa­ti­on zu ent­las­ten- mei­ne Erfah­rung als Anwalt für Arbeits­recht  wird Ihnen eine wert­vol­le Hil­fe sein.

Jeder Arbeit­neh­mer, jedes Unter­neh­men, jeder Fall im Arbeits­recht ist anders. Als Ihr per­sön­lich enga­gier­ter Bera­ter und Fach­an­walt in Essen, freue ich mich auf Ihre unver­bind­li­che Kontaktaufnahme:

Jede Rei­se beginnt mit einem ers­ten Schritt. Machen Sie ihn!…

Rechtsanwwalt Dirk Tholl

Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Kanz­lei Dirk Tholl

Kanzlei Dirk Tholl | Fachanwalt Arbeitsrecht & Insolvenzrecht
Huyssenallee 85
45128 Essen
Telefon: 02011029920
E-Mail: info@kanzlei-tholl.de

Kanz­lei THOLL

Kanzlei Dirk Tholl | Fachanwalt Arbeitsrecht & Insolvenzrecht
Huyssenallee 85
45128 Essen
Telefon: 02011029920
E-Mail: info@kanzlei-tholl.de
URL: https://kanzlei-tholl.de/

Montag09:00 - 18:00
Dienstag09:00 - 18:00
Mittwoch09:00 - 18:00
Donnerstag09:00 - 18:00
Freitag09:00 - 15:00
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

© Copyright - Rechtsanwalt Dirk Tholl
  • Impres­sum
  • Daten­schutz­er­klä­rung
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.

Alle Cookies akzeptierenDatenschutzerklärung×

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns - teilweise zusammengefasst - dabei helfen zu verstehen, wie unsere Webseite genutzt wird und wie effektiv unsere Marketing-Maßnahmen sind. Auch können wir mit den Erkenntnissen aus diesen Cookies unsere Anwendungen anpassen, um Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht wollen, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen können Sie dies hier in Ihrem Browser blockieren:

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Andere Cookies

Die folgenden Cookies werden ebenfalls gebraucht - Sie können auswählen, ob Sie diesen zustimmen möchten:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Daten­schutz­er­klä­rung
Nur notwendige CookiesAlle Cookies akzeptierenNicht akzeptieren