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Insol­venz­ver­schlep­pung

Die Insol­venz­ver­schlep­pung stellt einen der schwer­wie­gends­ten Straf­tat­be­stän­de im deut­schen Wirt­schafts­recht dar. Als erfah­re­ne Fach­an­wäl­te für Insol­venz­recht in Essen beglei­ten wir seit über zwei Jahr­zehn­ten Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de durch die kom­ple­xen recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen einer Unter­neh­mens­kri­se. Gera­de im wirt­schafts­star­ken Ruhr­ge­biet, wo vom tra­di­ti­ons­rei­chen Fami­li­en­un­ter­neh­men in Rüt­ten­scheid bis zum inno­va­ti­ven Start-up im Esse­ner Süd­vier­tel eine viel­fäl­ti­ge Unter­neh­mens­land­schaft exis­tiert, ist die früh­zei­ti­ge recht­li­che Bera­tung essentiell.

Denn wer als Geschäfts­füh­rer die gesetz­li­che Pflicht zur recht­zei­ti­gen Insol­venz­an­trag­stel­lung ver­letzt, ris­kiert nicht nur eine Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jah­ren. Dar­über hin­aus droht die per­sön­li­che und unbe­schränk­te Haf­tung für ent­stan­de­ne Schä­den. Unse­re Kanz­lei am Esse­ner Ken­ne­dy­platz hat bereits zahl­rei­che Man­dan­ten erfolg­reich vor den Insol­venz­ge­rich­ten in Essen und Duis­burg ver­tre­ten. Dabei pro­fi­tie­ren unse­re Man­dan­ten von unse­rer lang­jäh­ri­gen Exper­ti­se sowohl in der prä­ven­ti­ven Bera­tung zur Ver­mei­dung einer Straf­bar­keit als auch in der Ver­tei­di­gung in bereits ein­ge­lei­te­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Straf­recht.

Mit die­sem umfas­sen­den Leit­fa­den möch­ten wir Ihnen die recht­li­chen Grund­la­gen der Insol­venz­ver­schlep­pung ver­ständ­lich erläu­tern. Gleich­zei­tig zei­gen wir Ihnen kon­kre­te Hand­lungs­op­tio­nen auf, die Ihnen hel­fen, rechts­si­cher durch eine Unter­neh­mens­kri­se zu navigieren.

1. Recht­li­che Grund­la­gen der Insol­venz­ver­schlep­pung nach § 15a InsO

Die zen­tra­le Norm des § 15a Insolvenzordnung

Die Insol­venz­ver­schlep­pung ist pri­mär in § 15a der Insol­venz­ord­nung gere­gelt. Die­se Vor­schrift nor­miert die Pflicht zur recht­zei­ti­gen Stel­lung eines Insol­venz­an­trags für Mit­glie­der von Ver­tre­tungs­or­ga­nen juris­ti­scher Per­so­nen. Seit der umfas­sen­den Reform durch das MoMiG im Jahr 2008 sind die Straf­vor­schrif­ten direkt in § 15a InsO inte­griert und ver­ein­heit­licht. Vor­her fan­den sich die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen ver­streut in ver­schie­de­nen Spe­zi­al­ge­set­zen wie dem GmbHG oder AktG. Die­se Ver­ein­heit­li­chung hat die Rechts­la­ge erheb­lich ver­ein­facht und steht in engem Zusam­men­hang mit der Geschäfts­füh­rer­haf­tung.

Die Schutz­rich­tung der Norm

Der Gesetz­ge­ber ver­folgt mit der Straf­bar­keit der Insol­venz­ver­schlep­pung meh­re­re Schutz­zwe­cke. Zunächst sol­len die Gläu­bi­ger vor wei­te­ren Ver­mö­gens­ver­lus­ten geschützt wer­den. Außer­dem dient die Norm dem Schutz des all­ge­mei­nen Wirt­schafts­ver­kehrs und der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kre­dit­sys­tems. Wenn Unter­neh­men trotz Insol­venz­rei­fe wei­ter am Markt agie­ren, ent­ste­hen Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu Las­ten gesun­der Unter­neh­men. Des­halb hat der Bun­des­ge­richts­hof die Norm als Schutz­ge­setz im Sin­ne des § 823 Abs. 2 BGB qua­li­fi­ziert. Dies eröff­net geschä­dig­ten Gläu­bi­gern direk­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen säu­mi­ge Geschäftsführer.

Straf­rah­men und Sanktionen

Die vor­sätz­li­che Insol­venz­ver­schlep­pung wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft. Bei fahr­läs­si­ger Bege­hung redu­ziert sich der Straf­rah­men auf ein Jahr Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe. In der Pra­xis der Esse­ner Gerich­te zeigt sich, dass die Staats­an­walt­schaft Essen ver­stärkt auch fahr­läs­si­ge Tat­be­ge­hun­gen ver­folgt. Neben den straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen dro­hen erheb­li­che zivil­recht­li­che Haf­tungs­fol­gen, die im Kon­text einer Fir­men­in­sol­venz die wirt­schaft­li­che Exis­tenz des Geschäfts­füh­rers nach­hal­tig gefähr­den können.

2. Der Täter­kreis: Wer ist zur Insol­venz­an­trag­stel­lung verpflichtet?

Organ­mit­glie­der juris­ti­scher Personen

Die Antrags­pflicht trifft pri­mär die gesetz­li­chen Ver­tre­ter juris­ti­scher Per­so­nen. Bei einer GmbH ist dies der Geschäfts­füh­rer, bei einer Akti­en­ge­sell­schaft der Vor­stand. Auch die Geschäfts­füh­rer einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG haf­tungs­be­schränkt) unter­lie­gen die­ser Pflicht. Bei Genos­sen­schaf­ten sind die Vor­stands­mit­glie­der antrags­pflich­tig. Beson­ders rele­vant für das Ruhr­ge­biet mit sei­nen zahl­rei­chen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men: Bei der GmbH & Co. KG trifft die Pflicht die Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH. Die­se Kon­stel­la­ti­on fin­det sich häu­fig bei Unter­neh­men, die spä­ter in eine Fir­men­in­sol­venz geraten.

Fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer und Scheingeschäftsführer

Die Recht­spre­chung des BGH hat den Täter­kreis erwei­tert. Auch fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer unter­lie­gen der Antrags­pflicht. Dies betrifft Per­so­nen, die ohne for­mel­le Bestel­lung die Geschi­cke der Gesell­schaft tat­säch­lich len­ken. Sie tre­ten nach außen maß­geb­lich auf und tref­fen die wesent­li­chen unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen. Gera­de in Esse­ner Fami­li­en­un­ter­neh­men kommt es vor, dass Gesell­schaf­ter ohne for­mel­le Bestel­lung fak­tisch die Geschäfts­füh­rung über­neh­men. Die­se Per­so­nen müs­sen sich ihrer recht­li­chen Ver­ant­wor­tung bewusst sein. Der Schein­ge­schäfts­füh­rer hin­ge­gen, der nur for­mal bestellt ist aber kei­ne tat­säch­li­che Lei­tungs­macht aus­übt, kann sich nicht auf sei­ne feh­len­de Ent­schei­dungs­be­fug­nis berufen.

Liqui­da­to­ren und aus­län­di­sche Gesellschaften

Auch Liqui­da­to­ren in der Abwick­lungs­pha­se einer Gesell­schaft sind antrags­pflich­tig. Sobald sie Kennt­nis von der Insol­venz­rei­fe erlan­gen, müs­sen sie unver­züg­lich han­deln. Für aus­län­di­sche Gesell­schaf­ten mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land gilt deut­sches Insol­venz­recht. Dies betrifft bei­spiels­wei­se die eng­li­sche Limi­t­ed oder die nie­der­län­di­sche B.V., wenn die­se ihren tat­säch­li­chen Ver­wal­tungs­sitz im Esse­ner Stadt­ge­biet haben. Die Geschäfts­lei­ter die­ser Gesell­schaf­ten unter­lie­gen dann eben­falls der Antrags­pflicht nach § 15a InsO, was nicht sel­ten zum Straf­tat­be­stand des Bank­rotts füh­ren kann.

3. Zah­lungs­un­fä­hig­keit als Insol­venz­grund: Defi­ni­ti­on und Feststellung

Die gesetz­li­che Defi­ni­ti­on nach § 17 InsO

Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn der Schuld­ner nicht in der Lage ist, sei­ne fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len. Dies wird regel­mä­ßig ange­nom­men, wenn der Schuld­ner sei­ne Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat. Die Recht­spre­chung hat die­se abs­trak­te Defi­ni­ti­on durch kon­kre­te Kri­te­ri­en prä­zi­siert. Ent­schei­dend ist eine Liqui­di­täts­bi­lanz, die alle fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten den ver­füg­ba­ren liqui­den Mit­teln gegen­über­stellt. Dies spielt auch eine zen­tra­le Rol­le bei der Geschäfts­füh­rer­haf­tung.

Die 10-Pro­zent-Schwel­le und Drei-Wochen-Frist

Der BGH hat in stän­di­ger Recht­spre­chung eine prak­ti­ka­ble Abgren­zung ent­wi­ckelt. Danach liegt Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor, wenn eine Liqui­di­täts­lü­cke von min­des­tens 10 Pro­zent der fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten besteht. Die­se Lücke darf zudem nicht inner­halb von drei Wochen geschlos­sen wer­den kön­nen. Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke weni­ger als 10 Pro­zent, wird Zah­lungs­fä­hig­keit ver­mu­tet. Bei einer Lücke von 10 Pro­zent oder mehr greift die Ver­mu­tung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Die­se kann nur durch eine detail­lier­te Finanz­pla­nung wider­legt wer­den. Für Unter­neh­men im Esse­ner Nor­den, die stark von der Stahl­in­dus­trie abhän­gen, kann eine prä­zi­se Liqui­di­täts­pla­nung über­le­bens­wich­tig sein.

Prak­ti­sche Fest­stel­lung und Beweisführung

Die Ermitt­lung des genau­en Zeit­punkts der Zah­lungs­un­fä­hig­keit erfor­dert häu­fig ein betriebs­wirt­schaft­li­ches Gut­ach­ten. Dabei wer­den alle fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten erfasst, auch gestun­de­te oder gering­fü­gi­ge Beträ­ge. Auf der Aktiv­sei­te ste­hen Kas­sen­be­stän­de, Bank­gut­ha­ben und kurz­fris­tig liqui­dier­ba­re Ver­mö­gens­wer­te. Die Esse­ner Staats­an­walt­schaft zieht regel­mä­ßig Sach­ver­stän­di­ge her­an, um den Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu bestim­men. Des­halb emp­fiehlt sich bereits in der Kri­se die Erstel­lung eines belast­ba­ren Liqui­di­täts­sta­tus durch einen erfah­re­nen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer. Die­se Doku­men­ta­ti­on kann spä­ter ent­las­tend wir­ken und vor dem Vor­wurf des Vor­ent­hal­tens und Ver­un­treu­ens von Arbeits­ent­gelt schützen.

4. Über­schul­dung nach § 19 InsO: Die zwei­stu­fi­ge Prüfung

Rech­ne­ri­sche Über­schul­dung als ers­te Stufe

Die Über­schul­dung ist ein spe­zi­fi­scher Insol­venz­grund für juris­ti­sche Per­so­nen. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Über­schul­dung vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners die bestehen­den Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt. Zunächst wird ein Über­schul­dungs­sta­tus erstellt. Dabei erfolgt die Bewer­tung des Ver­mö­gens zu Liqui­da­ti­ons­wer­ten, nicht zu Buch­wer­ten. Stil­le Reser­ven sind auf­zu­de­cken, auch nicht bilan­zie­rungs­fä­hi­ge Ver­mö­gens­wer­te wie selbst geschaf­fe­ne Paten­te sind ein­zu­be­zie­hen. Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­run­gen kön­nen die Pas­siv­sei­te ent­las­ten und eine rech­ne­ri­sche Über­schul­dung ver­hin­dern. Die­se kom­ple­xe Prü­fung ist ein Kern­be­reich unse­rer insol­venz­recht­li­chen Bera­tung.

Die posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se als Korrektiv

Selbst bei rech­ne­ri­scher Über­schul­dung kann die Insol­venz­an­trags­pflicht abge­wen­det wer­den. Vor­aus­set­zung ist eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se. Die­se ver­langt zwei­er­lei: Ers­tens muss der ernst­haf­te Wil­le zur Unter­neh­mens­fort­füh­rung bestehen. Zwei­tens muss die objek­ti­ve Über­le­bens­fä­hig­keit des Unter­neh­mens über­wie­gend wahr­schein­lich sein. Die Pro­gno­se muss auf einem schlüs­si­gen Sanie­rungs­kon­zept basie­ren. Der Pro­gno­se­zeit­raum erstreckt sich regel­mä­ßig über 12 bis 24 Mona­te. Für Unter­neh­men in Essen-Wer­den oder Essen-Bre­de­ney mit sta­bi­ler Ver­mö­gens­la­ge kann eine fun­dier­te Fort­füh­rungs­pro­gno­se die Insol­venz­an­trags­pflicht abwenden.

Anfor­de­run­gen an die Prognose

Der BGH stellt hohe Anfor­de­run­gen an die Fort­füh­rungs­pro­gno­se. Ein rea­lis­ti­scher Finanz- und Ertrags­plan ist uner­läss­lich. Blo­ße Hoff­nung auf Bes­se­rung genügt nicht. Die Pro­gno­se muss kon­kre­te Maß­nah­men zur Über­win­dung der Kri­se auf­zei­gen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se bereits zuge­sag­te Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, kon­kre­te Auf­trags­ein­gän­ge oder ver­bind­li­che Finan­zie­rungs­zu­sa­gen. Die Beweis­last für das Vor­lie­gen einer posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se trägt der Geschäfts­füh­rer. Des­halb soll­te die Pro­gno­se schrift­lich doku­men­tiert und durch exter­ne Bera­ter vali­diert wer­den, um spä­te­re Vor­wür­fe wegen Bank­rott zu vermeiden.

5. Die Drei-Wochen-Frist und ihre Bedeu­tung für die Praxis

Unver­züg­li­che Antrag­stel­lung als Grundsatz

Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Insol­venz­an­trag ohne schuld­haf­tes Zögern gestellt wer­den. Die Drei-Wochen-Frist ist dabei die abso­lu­te Höchst­gren­ze. Sie beginnt mit Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Aller­dings darf die­se Frist nicht auto­ma­tisch aus­ge­schöpft wer­den. Ist bereits bei Insol­venz­rei­fe erkenn­bar, dass eine Sanie­rung aus­sichts­los ist, muss der Antrag sofort gestellt wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re im Kon­text der Geschäfts­füh­rer­haf­tung.

Zuläs­si­ge Sanie­rungs­be­mü­hun­gen inner­halb der Frist

Die Drei-Wochen-Frist soll ernst­haf­te Sanie­rungs­be­mü­hun­gen ermög­li­chen. Zuläs­sig sind kon­kre­te Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern über einen Ver­gleich oder Zah­lungs­auf­schub. Auch die Suche nach einem Inves­tor oder die Ver­hand­lung über Über­brü­ckungs­kre­di­te recht­fer­tigt das Zuwar­ten. Ent­schei­dend ist die objek­ti­ve Erfolgs­aus­sicht der Maß­nah­men. Die blo­ße Hoff­nung auf eine Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Lage genügt nicht. Unter­neh­men aus dem Esse­ner Mit­tel­stand soll­ten die­se Zeit inten­siv nut­zen, um mit Unter­stüt­zung spe­zia­li­sier­ter Bera­ter alle Sanie­rungs­op­tio­nen zu prü­fen und eine dro­hen­de Fir­men­in­sol­venz abzuwenden.

Doku­men­ta­ti­on und Beweislast

Der Geschäfts­füh­rer trägt die Beweis­last dafür, dass das Zuwar­ten gerecht­fer­tigt war. Des­halb ist eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on aller Sanie­rungs­be­mü­hun­gen essen­ti­ell. Pro­to­kol­le von Gläu­bi­ger­ver­hand­lun­gen, Schrift­wech­sel mit poten­ti­el­len Inves­to­ren und Bera­tungs­pro­to­kol­le soll­ten sorg­fäl­tig archi­viert wer­den. Die Staats­an­walt­schaft Essen prüft im Ermitt­lungs­ver­fah­ren akri­bisch, ob die Frist recht­mä­ßig genutzt wur­de. Eine pro­fes­sio­nel­le Doku­men­ta­ti­on kann den Unter­schied zwi­schen Frei­spruch und Ver­ur­tei­lung bedeu­ten. Unse­re Kanz­lei unter­stützt Sie dabei, rechts­si­che­re Nach­wei­se zu erstellen.

6. Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit: Der sub­jek­ti­ve Tatbestand

Vor­sätz­li­che Insolvenzverschleppung

Vor­satz setzt vor­aus, dass der Geschäfts­füh­rer die Insol­venz­rei­fe kennt oder zumin­dest für mög­lich hält. Auch beding­ter Vor­satz genügt, wenn der Täter die Insol­venz­rei­fe bil­li­gend in Kauf nimmt. In der Pra­xis kommt es häu­fig vor, dass Geschäfts­füh­rer die ein­deu­ti­gen Warn­si­gna­le igno­rie­ren. Wer trotz lee­rer Kas­sen und drän­gen­der Gläu­bi­ger kei­nen Insol­venz­an­trag stellt, han­delt vor­sätz­lich. Ein Irr­tum über die recht­li­che Antrags­pflicht schützt regel­mä­ßig nicht vor Stra­fe. Der BGH qua­li­fi­ziert dies meist als ver­meid­ba­ren Ver­bots­irr­tum. Gera­de in wirt­schafts­star­ken Regio­nen wie Essen-Rüt­ten­scheid oder Essen-Stadt­wald soll­ten Geschäfts­füh­rer früh­zei­tig recht­li­chen Rat einholen.

Fahr­läs­si­ge Tatbegehung

Fahr­läs­sig­keit liegt vor, wenn der Geschäfts­füh­rer die Insol­venz­rei­fe bei pflicht­ge­mä­ßer Sorg­falt hät­te erken­nen kön­nen. Ein ordent­li­cher Kauf­mann muss die wirt­schaft­li­che Lage sei­nes Unter­neh­mens kon­ti­nu­ier­lich über­wa­chen. In der Kri­se ver­dich­tet sich die­se Pflicht zu einer eng­ma­schi­gen Kon­trol­le. Wer kei­ne Liqui­di­täts­pla­nung führt oder die Buch­hal­tung ver­nach­läs­sigt, han­delt fahr­läs­sig. Selbst die Beauf­tra­gung qua­li­fi­zier­ter Bera­ter ent­bin­det nicht voll­stän­dig von der Ver­ant­wor­tung. Der Geschäfts­füh­rer muss deren Ergeb­nis­se zumin­dest auf Plau­si­bi­li­tät prü­fen. Die Esse­ner Gerich­te legen einen stren­gen Maß­stab an die kauf­män­ni­sche Sorg­falt an. Ähn­lich streng wird auch das Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Arbeits­ent­gelt geahndet.

Ent­las­tung durch pro­fes­sio­nel­le Beratung

Die Ein­schal­tung von Steu­er­be­ra­tern, Wirt­schafts­prü­fern oder spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­ten kann ent­las­tend wir­ken. Vor­aus­set­zung ist, dass die Bera­ter voll­stän­dig und rich­tig infor­miert wur­den. Außer­dem muss deren Rat plau­si­bel erschei­nen. Wer offen­sicht­lich feh­ler­haf­te Gut­ach­ten unge­prüft über­nimmt, kann sich nicht auf Ver­trau­en beru­fen. Doku­men­tie­ren Sie des­halb alle Bera­tungs­ge­sprä­che sorg­fäl­tig. Unse­re Kanz­lei am Ken­ne­dy­platz in Essen erstellt rechts­si­che­re Stel­lung­nah­men zur Insol­venz­rei­fe, auf die Sie sich ver­las­sen kön­nen. Die­se Exper­ti­se ist beson­ders wich­tig im Rah­men unse­rer umfas­sen­den Insol­venz­rechts­be­ra­tung.

7. Zivil­recht­li­che Haf­tungs­fol­gen neben der Strafbarkeit

Per­sön­li­che Haf­tung nach § 15b InsO

Neben straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen dro­hen erheb­li­che zivil­recht­li­che Haf­tungs­ri­si­ken. Nach § 15b InsO haf­tet der Geschäfts­füh­rer per­sön­lich für Zah­lun­gen nach Insol­venz­rei­fe. Dies betrifft alle Zah­lun­gen, die nicht mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns ver­ein­bar sind. Aus­ge­nom­men sind nur Zah­lun­gen zur Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­triebs im Rah­men einer ernst­haf­ten Sanie­rung. Die Haf­tung ist ver­schul­dens­un­ab­hän­gig und kann exis­tenz­ver­nich­tend sein. Beson­ders tückisch: Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt zehn Jah­re. Ehe­ma­li­ge Geschäfts­füh­rer Esse­ner Unter­neh­men wur­den noch Jah­re nach ihrer Amts­zeit zur Kas­se gebe­ten. Die­se Haf­tungs­pro­ble­ma­tik ist ein Kern­the­ma der Geschäfts­füh­rer­haf­tung.

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Gläubiger

Da § 15a InsO ein Schutz­ge­setz ist, kön­nen geschä­dig­te Gläu­bi­ger direk­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 823 Abs. 2 BGB gel­tend machen. Neu­gläu­bi­ger, die nach Insol­venz­rei­fe Ver­trä­ge geschlos­sen haben, kön­nen den vol­len Scha­den ersetzt ver­lan­gen. Alt­gläu­bi­ger kön­nen den Quo­ten­scha­den gel­tend machen. Dies ist die Dif­fe­renz zwi­schen der tat­säch­li­chen und der hypo­the­ti­schen Insol­venz­quo­te bei recht­zei­ti­ger Antrag­stel­lung. In der Pra­xis des Land­ge­richts Essen wer­den regel­mä­ßig sechs­stel­li­ge Scha­dens­er­satz­be­trä­ge zuge­spro­chen. Die per­sön­li­che Haf­tung ist nicht ver­si­cher­bar und trifft das Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäftsführers.

Wei­te­re Haftungstatbestände

Zusätz­lich dro­hen Ansprü­che aus Insol­venz­ver­schlep­pungs­scha­den nach all­ge­mei­nem Delikts­recht. Auch die Haf­tung für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Steu­ern kann den Geschäfts­füh­rer per­sön­lich tref­fen. Bei vor­sätz­li­cher Schä­di­gung greift sogar die Insol­venz­an­fech­tung nach § 133 InsO mit einer Frist von zehn Jah­ren. Die Kumu­la­ti­on ver­schie­de­ner Haf­tungs­tat­be­stän­de kann schnell exis­tenz­be­dro­hen­de Dimen­sio­nen errei­chen. Des­halb ist prä­ven­ti­ve Bera­tung durch spe­zia­li­sier­te Anwäl­te unver­zicht­bar. Wei­te­re Details zur Insol­venz­an­fech­tung fin­den Sie auf unse­rer Über­sichts­sei­te zur Insol­venz­an­fech­tung.

8. Ver­tei­di­gungs­stra­te­gien im Ermittlungsverfahren

Bestrei­ten der objek­ti­ven Insolvenzreife

Der wich­tigs­te Ver­tei­di­gungs­an­satz ist der Nach­weis, dass kei­ne Insol­venz­rei­fe vor­lag. Dies erfor­dert regel­mä­ßig ein eige­nes betriebs­wirt­schaft­li­ches Gut­ach­ten. Dabei wird die Liqui­di­täts­la­ge zum frag­li­chen Zeit­punkt rekon­stru­iert. Oft erge­ben sich unter­schied­li­che Bewer­tun­gen ein­zel­ner Posi­tio­nen. War eine For­de­rung wirk­lich fäl­lig? Bestand ein durch­setz­ba­rer Anspruch auf ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen? Die­se Details kön­nen über Schuld oder Unschuld ent­schei­den. Unse­re Kanz­lei arbei­tet mit renom­mier­ten Wirt­schafts­prü­fern aus dem Ruhr­ge­biet zusam­men, die gerichts­fes­te Gut­ach­ten erstel­len. Die­se Exper­ti­se ist auch rele­vant bei Fäl­len von Bank­rott.

Nach­weis­füh­rung zu Sanierungsbemühungen

Ein wei­te­rer Ansatz­punkt ist der Nach­weis ernst­haf­ter Sanie­rungs­be­mü­hun­gen. Wenn die Drei-Wochen-Frist für aus­sichts­rei­che Ret­tungs­ver­su­che genutzt wur­de, ent­fällt das schuld­haf­te Zögern. Ent­schei­dend ist die Doku­men­ta­ti­on kon­kre­ter Maß­nah­men. Ver­hand­lungs­pro­to­kol­le mit Ban­ken, Let­ter of Intent poten­ti­el­ler Inves­to­ren oder Sanie­rungs­kon­zep­te sind wich­ti­ge Beweis­mit­tel. Die Staats­an­walt­schaft Essen prüft genau, ob die Bemü­hun­gen rea­lis­tisch waren. Nach­träg­li­che Schön­fär­be­rei hilft nicht. Des­halb soll­ten Sanie­rungs­ver­su­che von Anfang an pro­fes­sio­nell beglei­tet und doku­men­tiert werden.

Der Grund­satz “in dubio pro reo”

Die genaue Bestim­mung des Insol­venz­zeit­punkts erfolgt oft erst nach­träg­lich durch Gut­ach­ter. Die­se “post­mor­ta­le” Ana­ly­se birgt erheb­li­che Unsi­cher­hei­ten. War eine For­de­rung schon fäl­lig? Hät­te ein Kre­dit pro­lon­giert wer­den kön­nen? Die­se Zwei­fel kann die Ver­tei­di­gung nut­zen. Nach dem Grund­satz “im Zwei­fel für den Ange­klag­ten” muss das Gericht bei unauf­klär­ba­ren Zwei­feln frei­spre­chen. Aller­dings darf sich der Geschäfts­füh­rer nicht auf Unwis­sen­heit beru­fen, wenn er sei­ne Über­wa­chungs­pflich­ten ver­letzt hat. Eine sorg­fäl­ti­ge Buch­füh­rung und regel­mä­ßi­ge Liqui­di­täts­pla­nun­gen sind daher essen­ti­ell. Dies gilt auch zur Ver­mei­dung von Vor­wür­fen wegen Vor­ent­hal­tens und Ver­un­treu­ens von Arbeits­ent­gelt.

9. Häu­fi­ge Fra­gen zur Insolvenzantragspflicht

Wann genau beginnt die Drei-Wochen-Frist zu laufen?

Die Drei-Wochen-Frist beginnt mit dem objek­ti­ven Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung, nicht erst mit deren Kennt­nis. Ent­schei­dend ist also der tat­säch­li­che Zeit­punkt, an dem die Liqui­di­täts­lü­cke 10 Pro­zent über­schrei­tet oder die Fort­füh­rungs­pro­gno­se nega­tiv wird. Die­ser Zeit­punkt wird oft erst im Nach­hin­ein durch Sach­ver­stän­di­ge ermit­telt. Des­halb soll­ten Geschäfts­füh­rer bei ers­ten Kri­sen­si­gna­len sofort eine pro­fes­sio­nel­le Liqui­di­täts­ana­ly­se erstel­len las­sen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Fir­men­in­sol­venz fin­den Sie auf unse­rer Übersichtsseite.

Kann ich mich als Geschäfts­füh­rer auf den Rat mei­nes Steu­er­be­ra­ters verlassen?

Grund­sätz­lich kann die Ein­schal­tung qua­li­fi­zier­ter Bera­ter ent­las­tend wir­ken. Aller­dings ent­bin­det dies nicht voll­stän­dig von der eige­nen Ver­ant­wor­tung. Der Geschäfts­füh­rer muss den Bera­ter voll­stän­dig und rich­tig infor­mie­ren. Zudem muss er des­sen Rat auf Plau­si­bi­li­tät prü­fen. Offen­sicht­li­che Feh­ler darf er nicht über­se­hen. Wich­tig ist die schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on der Bera­tung. Im Zwei­fel soll­te eine Zweit­mei­nung ein­ge­holt wer­den, beson­ders bei exis­ten­zi­el­len Ent­schei­dun­gen. Dies ist ein wich­ti­ger Aspekt der Geschäfts­füh­rer­haf­tung.

Was pas­siert, wenn meh­re­re Geschäfts­füh­rer bestellt sind?

Bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern trifft jeden die vol­le Ver­ant­wor­tung. Eine Res­sort­auf­tei­lung ent­las­tet grund­sätz­lich nicht. Jeder Geschäfts­füh­rer muss sich über die wirt­schaft­li­che Lage infor­mie­ren und bei Insol­venz­rei­fe han­deln. Aller­dings kann im Innen­ver­hält­nis eine Auf­ga­ben­tei­lung ver­ein­bart wer­den. Wer nach­weis­lich für Finan­zen nicht zustän­dig war und auf die Zusi­che­run­gen des zustän­di­gen Kol­le­gen ver­trau­en durf­te, kann ent­las­tet sein. Die Anfor­de­run­gen sind jedoch streng. Bei Kri­sen­si­gna­len müs­sen alle Geschäfts­füh­rer aktiv werden.

Haf­tet auch der fak­ti­sche Geschäftsführer?

Ja, die Recht­spre­chung behan­delt fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer wie for­mell bestell­te. Wer ohne Bestel­lung die Geschi­cke der Gesell­schaft tat­säch­lich lenkt, unter­liegt den­sel­ben Pflich­ten. Dies betrifft häu­fig beherr­schen­de Gesell­schaf­ter, die ohne for­mel­le Bestel­lung agie­ren. Auch Bera­ter oder Inte­rims­ma­na­ger kön­nen als fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer qua­li­fi­ziert wer­den. Ent­schei­dend ist die tat­säch­li­che Lei­tungs­macht und das Auf­tre­ten nach außen. Die Haf­tungs­ri­si­ken sind iden­tisch mit denen eines bestell­ten Geschäfts­füh­rers. Dies ist ein Kern­the­ma unse­rer Insol­venz­rechts­be­ra­tung.

10. Pra­xis­tipps und prä­ven­ti­ve Maßnahmen

Wie erken­ne ich früh­zei­tig eine dro­hen­de Insolvenzreife?

Warn­si­gna­le für eine dro­hen­de Kri­se soll­ten ernst genom­men wer­den. Dazu gehö­ren wie­der­keh­ren­de Liqui­di­täts­eng­päs­se, Mah­nun­gen wich­ti­ger Lie­fe­ran­ten oder die Kün­di­gung von Kre­dit­li­ni­en. Auch rück­läu­fi­ge Umsät­ze bei gleich­blei­ben­den Fix­kos­ten sind ein Alarm­si­gnal. Sobald Löh­ne oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht pünkt­lich gezahlt wer­den kön­nen, besteht aku­ter Hand­lungs­be­darf. Füh­ren Sie monat­li­che Liqui­di­täts­pla­nun­gen durch und erstel­len Sie regel­mä­ßig betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen. Bei nega­ti­vem Eigen­ka­pi­tal soll­te sofort eine Über­schul­dungs­prü­fung erfol­gen. Dies kann auch straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen, etwa wegen Bank­rott.

Wel­che Sofort­maß­nah­men sind in der Kri­se geboten?

Bei ers­ten Kri­sen­si­gna­len muss sofort gehan­delt wer­den. Beauf­tra­gen Sie umge­hend einen spe­zia­li­sier­ten Bera­ter mit der Prü­fung der Insol­venz­rei­fe. Doku­men­tie­ren Sie alle Sanie­rungs­be­mü­hun­gen lücken­los. Füh­ren Sie Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern nur schrift­lich oder mit Zeu­gen. Ver­mei­den Sie Vor­zugs­be­hand­lun­gen ein­zel­ner Gläu­bi­ger, die­se kön­nen spä­ter ange­foch­ten wer­den. Stop­pen Sie alle nicht betriebs­not­wen­di­gen Zah­lun­gen. Infor­mie­ren Sie bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern sofort alle Kol­le­gen. Holen Sie sich früh­zei­tig recht­li­chen Bei­stand, um Haf­tungs­fal­len zu ver­mei­den. Wei­te­re Details zur Insol­venz­an­fech­tung fin­den Sie auf unse­rer Spezialseite.

Wie kann ich mich als Geschäfts­füh­rer absichern?

Prä­ven­ti­ve Maß­nah­men redu­zie­ren das Haf­tungs­ri­si­ko erheb­lich. Füh­ren Sie eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­hal­tung mit aktu­el­len Zah­len. Erstel­len Sie monat­li­che Liqui­di­täts­plä­ne und Ren­ta­bi­li­täts­rech­nun­gen. Las­sen Sie sich regel­mä­ßig vom Steu­er­be­ra­ter über die wirt­schaft­li­che Lage berich­ten. Doku­men­tie­ren Sie alle wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen schrift­lich. Schlie­ßen Sie eine D&O‑Versicherung ab, auch wenn die­se Vor­satz­de­lik­te nicht abdeckt. Bei Kri­sen­si­gna­len zie­hen Sie sofort spe­zia­li­sier­ten Rechts­rat hin­zu. Prü­fen Sie die Mög­lich­keit eines Schutz­schirm­ver­fah­rens oder einer Eigen­ver­wal­tung als Alter­na­ti­ve zur Regel­in­sol­venz. Die­se The­men behan­deln wir aus­führ­lich im Bereich Fir­men­in­sol­venz.

Was soll­te ich bei Erhalt einer Vor­la­dung tun?

Erhal­ten Sie eine poli­zei­li­che Vor­la­dung oder ein Schrei­ben der Staats­an­walt­schaft, bewah­ren Sie Ruhe. Äußern Sie sich kei­nes­falls ohne anwalt­li­chen Bei­stand zur Sache. Sie haben das Recht zu schwei­gen und soll­ten dies nut­zen. Kon­tak­tie­ren Sie umge­hend einen auf Insol­venz­straf­recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt. Sichern Sie alle rele­van­ten Unter­la­gen und erstel­len Sie eine Chro­no­lo­gie der Ereig­nis­se. Infor­mie­ren Sie Ihre D&O‑Versicherung über das Ermitt­lungs­ver­fah­ren. Berei­ten Sie sich mit Ihrem Anwalt gründ­lich auf eine mög­li­che Ver­neh­mung vor. Vor­ei­li­ge Aus­sa­gen kön­nen das Ver­fah­ren erheb­lich erschweren.


Sie benö­ti­gen Unter­stüt­zung bei Fra­gen zur Insol­venz­an­trags­pflicht oder ver­tei­di­gen sich gegen den Vor­wurf der Insolvenzverschleppung?

Als erfah­re­ne Fach­an­wäl­te für Insol­venz­recht unter­stüt­zen wir Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de aus Essen und dem gesam­ten Ruhr­ge­biet in allen Pha­sen einer Unter­neh­mens­kri­se. Von der prä­ven­ti­ven Bera­tung über die Beglei­tung in Sanie­rungs­ver­fah­ren bis zur Ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren ste­hen wir Ihnen mit unse­rer lang­jäh­ri­gen Exper­ti­se zur Sei­te. Kon­tak­tie­ren Sie uns für ein ver­trau­li­ches Erst­ge­spräch in unse­rer Kanz­lei am Ken­ne­dy­platz in Essen – gemein­sam fin­den wir die bes­te Lösung für Ihre Situation.

Rechtsanwwalt Dirk Tholl

Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Kanz­lei Dirk Tholl

Kanzlei Dirk Tholl | Fachanwalt Arbeitsrecht & Insolvenzrecht
Huyssenallee 85
45128 Essen
Telefon: 02011029920
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