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Gerichtssaal

Bank­rott – Ihr Fach­an­walt für Insol­venz­straf­recht in Essen

Ein­lei­tung

Wenn Unter­neh­mer oder Pri­vat­per­so­nen in Essen und dem gesam­ten Ruhr­ge­biet mit dem Vor­wurf des Bank­rotts kon­fron­tiert wer­den, steht nicht nur ihre wirt­schaft­li­che Exis­tenz auf dem Spiel. Viel­mehr dro­hen erheb­li­che straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen, die bis zu einer mehr­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fe rei­chen kön­nen. Der Begriff “Bank­rott” stammt ety­mo­lo­gisch vom ita­lie­ni­schen “ban­co rot­to” ab und beschreibt his­to­risch das Zer­bre­chen des Wech­sel­ti­sches eines zah­lungs­un­fä­hi­gen Kauf­manns. Heu­te umfasst das Bank­rott­straf­recht nach § 283 StGB kom­ple­xe Tat­be­stän­de, die sowohl Unter­neh­mer als auch Pri­vat­per­so­nen betref­fen können.

Gera­de im wirt­schafts­star­ken Ruhr­ge­biet mit sei­nen zahl­rei­chen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men von Essen-Rüt­ten­scheid bis Essen-Wer­den kommt es immer wie­der zu Insol­venz­ver­fah­ren, bei denen straf­recht­li­che Aspek­te geprüft wer­den. Das Amts­ge­richt Essen als zustän­di­ges Insol­venz­ge­richt bear­bei­tet jähr­lich hun­der­te Ver­fah­ren, wobei die Staats­an­walt­schaft Essen regel­mä­ßig prüft, ob straf­ba­re Bank­rott­hand­lun­gen vor­lie­gen. Als erfah­re­ne Straf­ver­tei­di­ger mit Schwer­punkt im Wirt­schafts­straf­recht ver­tre­ten wir Man­dan­ten aus ganz Essen, von der Innen­stadt über Ste­e­le bis Kett­wig, sowie aus den Nach­bar­städ­ten Bochum, Duis­burg und Mül­heim an der Ruhr. Unse­re Exper­ti­se im Insol­venz­recht und Insol­venz­straf­recht ermög­licht es uns, bereits im Ermitt­lungs­ver­fah­ren die rich­ti­gen Wei­chen zu stel­len und Ihre Inter­es­sen effek­tiv zu verteidigen.

1. Recht­li­che Grund­la­gen des Bank­rotts nach § 283 StGB

Was ist Bank­rott im straf­recht­li­chen Sinne?

Der straf­recht­li­che Bank­rott unter­schei­det sich grund­le­gend von der blo­ßen Insol­venz. Wäh­rend eine Insol­venz ein wirt­schaft­li­cher Zustand ist, der jeden tref­fen kann, setzt der Bank­rott eine straf­ba­re Hand­lung vor­aus. Nach § 283 StGB macht sich straf­bar, wer in einer wirt­schaft­li­chen Kri­se bestimm­te Ver­mö­gens­be­stand­tei­le bei­sei­te­schafft, zer­stört oder ver­heim­licht. Die­se Hand­lun­gen müs­sen dabei in einem zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Kri­se ste­hen. Der Gesetz­ge­ber hat die­se Kri­sen­er­for­der­nis bewusst ein­ge­führt, um das Straf­recht auf wirk­lich straf­wür­di­ge Ver­hal­tens­wei­sen zu beschrän­ken. Den­noch zeigt die Pra­xis der Esse­ner Gerich­te, dass die Abgren­zung zwi­schen erlaub­tem unter­neh­me­ri­schem Han­deln und straf­ba­rem Bank­rott oft schwie­rig ist. Eng ver­wandt ist der Tat­be­stand der Insol­venz­ver­schlep­pung, der häu­fig par­al­lel ermit­telt wird.

Geschütz­tes Rechts­gut und Strafzweck

Das Bank­rott­straf­recht schützt pri­mär die Befrie­di­gungs­in­ter­es­sen der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit. Anders als bei klas­si­schen Ver­mö­gens­de­lik­ten geht es nicht um den Schutz ein­zel­ner Gläu­bi­ger, son­dern um den Erhalt der Insol­venz­mas­se für alle Betei­lig­ten. Die­se kol­lek­ti­ve Schutz­rich­tung erklärt auch, war­um selbst Hand­lun­gen straf­bar sein kön­nen, die zunächst wirt­schaft­lich sinn­voll erschei­nen. Dar­über hin­aus dis­ku­tie­ren Rechts­wis­sen­schaft und Recht­spre­chung, ob auch über­in­di­vi­du­el­le Inter­es­sen wie die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Kre­dit­wirt­schaft geschützt wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­se Fra­ge zwar teil­wei­se bejaht, jedoch bleibt der pri­mä­re Schutz­zweck die Siche­rung der Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen. Für Unter­neh­mer im Ruhr­ge­biet bedeu­tet dies, dass sie in Kri­sen­zei­ten beson­de­re Sorg­falt wal­ten las­sen müs­sen, ins­be­son­de­re bei einer dro­hen­den Fir­men­in­sol­venz.

2. Die ver­schie­de­nen For­men des Bankrotts

Bank­rott in der Kri­se ver­sus Her­bei­füh­rung der Krise

Das Straf­ge­setz­buch unter­schei­det zwei grund­le­gen­de Bege­hungs­for­men des Bank­rotts. Einer­seits sank­tio­niert § 283 Abs. 1 StGB Hand­lun­gen, die wäh­rend einer bereits bestehen­den Kri­se vor­ge­nom­men wer­den. Hier­bei genügt es, wenn der Täter bei Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit Ver­mö­gen bei­sei­te­schafft oder sei­ne Buch­füh­rung mani­pu­liert. Ande­rer­seits bestraft § 283 Abs. 2 StGB den­je­ni­gen, der durch sol­che Hand­lun­gen sei­ne Kri­se über­haupt erst her­bei­führt. Die­se Unter­schei­dung hat erheb­li­che prak­ti­sche Bedeu­tung, denn sie bestimmt den Zeit­punkt, ab dem straf­recht­li­che Risi­ken ent­ste­hen. Gera­de Unter­neh­mer aus dem pro­du­zie­ren­den Gewer­be, wie es im Ruhr­ge­biet häu­fig anzu­tref­fen ist, müs­sen daher früh­zei­tig recht­li­chen Rat ein­ho­len. Die Abgren­zung zum Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Arbeits­ent­gelt spielt hier oft eine wich­ti­ge Rolle.

Bestands­be­zo­ge­ne und infor­ma­ti­ons­be­zo­ge­ne Tathandlungen

Die Tat­hand­lun­gen des § 283 StGB las­sen sich sach­lich in zwei Kate­go­rien ein­tei­len. Bestands­be­zo­ge­ne Hand­lun­gen betref­fen unmit­tel­bar das Ver­mö­gen des Schuld­ners, bei­spiels­wei­se wenn Maschi­nen ver­kauft, Bar­geld bei­sei­te­ge­schafft oder wert­vol­le Gegen­stän­de zer­stört wer­den. Dem­ge­gen­über zie­len infor­ma­ti­ons­be­zo­ge­ne Hand­lun­gen dar­auf ab, den Über­blick über die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zu erschwe­ren. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Ver­stö­ße gegen Buch­füh­rungs­pflich­ten oder das Vor­täu­schen nicht exis­tie­ren­der Ver­bind­lich­kei­ten. Bei­de Kate­go­rien sind glei­cher­ma­ßen straf­bar, wobei gera­de die Buch­füh­rungs­de­lik­te in der Pra­xis der Staats­an­walt­schaft Essen häu­fig im Fokus ste­hen. Schließ­lich las­sen sich Buch­füh­rungs­män­gel objek­tiv nach­wei­sen und bil­den oft den Aus­gangs­punkt wei­te­rer Ermitt­lun­gen, wie auch bei der Geschäfts­füh­rer­haf­tung.

3. Der Täter­kreis beim Bankrottdelikt

Natür­li­che Per­so­nen als Täter

Obwohl der Geset­zes­wort­laut zunächst jeden als mög­li­chen Täter erschei­nen lässt, han­delt es sich beim Bank­rott um ein Son­der­de­likt. Täter kann nur der Schuld­ner selbst sein, wobei dies sowohl Unter­neh­mer als auch Pri­vat­per­so­nen umfasst. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einer weg­wei­sen­den Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass auch Ver­brau­cher ohne gewerb­li­che Tätig­keit den Bank­rott­tat­be­stand ver­wirk­li­chen kön­nen. Die­se Recht­spre­chung hat beson­de­re Rele­vanz für die Pra­xis in Essen, wo neben klas­si­schen Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen auch zahl­rei­che Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den. Aller­dings kön­nen Ver­brau­cher natur­ge­mäß nur bestimm­te Tat­mo­da­li­tä­ten ver­wirk­li­chen, da sie bei­spiels­wei­se kei­nen Buch­füh­rungs­pflich­ten unter­lie­gen. Dies unter­schei­det sich deut­lich von den Pflich­ten bei einer Fir­men­in­sol­venz.

Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de nach § 14 StGB

In der Wirt­schafts­pra­xis des Ruhr­ge­biets sind häu­fig nicht natür­li­che Per­so­nen, son­dern Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von Insol­ven­zen betrof­fen. Da juris­ti­sche Per­so­nen selbst nicht straf­recht­lich belangt wer­den kön­nen, greift hier die Son­der­re­ge­lung des § 14 StGB. Die­se Norm rech­net die Schuld­ner­ei­gen­schaft der Gesell­schaft deren han­deln­den Orga­nen zu. Somit kön­nen der GmbH-Geschäfts­füh­rer, Vor­stän­de einer AG oder ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft wegen Bank­rotts bestraft wer­den. Dabei ist ent­schei­dend, ob sie “als” Organ gehan­delt haben, was nach der aktu­el­len Recht­spre­chung des BGH dann der Fall ist, wenn die Hand­lung der Gesell­schaft zivil­recht­lich zuge­rech­net wer­den kann. Die­se kom­ple­xe Rechts­la­ge erfor­dert gera­de bei Organ­ver­tre­tern eine spe­zia­li­sier­te Ver­tei­di­gung, wie wir sie in unse­rer Kanz­lei in Essen anbie­ten. Die The­ma­tik über­schnei­det sich häu­fig mit Fra­gen der Geschäfts­füh­rer­haf­tung und Insol­venz­ver­schlep­pung.

4. Die Kri­sen­merk­ma­le im Detail

Zah­lungs­un­fä­hig­keit und dro­hen­de Zahlungsunfähigkeit

Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bil­det den häu­figs­ten Anknüp­fungs­punkt für Bank­rott­vor­wür­fe. Sie liegt vor, wenn der Schuld­ner sei­ne fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten nicht mehr erfül­len kann, wobei eine Liqui­di­täts­lü­cke von min­des­tens zehn Pro­zent über einen Zeit­raum von drei Wochen indi­ziert Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Dem­ge­gen­über erfasst die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit Situa­tio­nen, in denen der Schuld­ner vor­aus­sicht­lich sei­ne künf­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten nicht wird beglei­chen kön­nen. Die­se Pro­gno­se erstreckt sich regel­mä­ßig auf das lau­fen­de und fol­gen­de Geschäfts­jahr. Für Unter­neh­men im struk­tur­wan­del­ge­präg­ten Ruhr­ge­biet, wo kon­junk­tu­rel­le Schwan­kun­gen kei­ne Sel­ten­heit sind, kommt die­ser Unter­schei­dung beson­de­re Bedeu­tung zu. Denn wäh­rend die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit noch unter­neh­me­ri­schen Hand­lungs­spiel­raum lässt, ver­en­gen sich bei ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten erheb­lich. Gera­de im Bereich Arbeits­recht in der Insol­venz zei­gen sich hier wich­ti­ge Konsequenzen.

Über­schul­dung bei Kapitalgesellschaften

Die Über­schul­dung betrifft aus­schließ­lich juris­ti­sche Per­so­nen und bestimm­te Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Nach der aktu­el­len Rechts­la­ge wird Über­schul­dung zwei­stu­fig geprüft. Zunächst ist eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu erstel­len, die unter­sucht, ob das Unter­neh­men in den nächs­ten zwölf Mona­ten fort­ge­führt wer­den kann. Nur bei nega­ti­ver Pro­gno­se erfolgt eine Bewer­tung zu Liqui­da­ti­ons­wer­ten, wobei Über­schul­dung vor­liegt, wenn die Ver­bind­lich­kei­ten das Ver­mö­gen über­stei­gen. Die­se kom­ple­xe Prü­fung erfor­dert betriebs­wirt­schaft­li­che Exper­ti­se und recht­li­che Prä­zi­si­on. Gera­de für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men aus Essen und Umge­bung, die oft über erheb­li­che stil­le Reser­ven ver­fü­gen, kann die kor­rek­te Bewer­tung über Straf­bar­keit oder Straf­frei­heit ent­schei­den. Daher emp­fiehlt sich bereits bei ers­ten Anzei­chen einer Kri­se die Ein­schal­tung spe­zia­li­sier­ter Bera­ter, um eine Insol­venz­ver­schlep­pung zu vermeiden.

5. Die häu­figs­ten Bankrotthandlungen

Bei­sei­te­schaf­fen und Ver­heim­li­chen von Vermögen

Das Bei­sei­te­schaf­fen von Ver­mö­gens­be­stand­tei­len stellt die klas­si­sche Bank­rott­hand­lung dar. Erfasst wird jedes Ver­hal­ten, das den Gläu­bi­ger­zu­griff auf Ver­mö­gens­wer­te erschwert oder ver­ei­telt, sei es durch Ver­kauf unter Wert, Schen­kun­gen an Ange­hö­ri­ge oder das phy­si­sche Ver­ste­cken von Gegen­stän­den. Gleich­zei­tig sank­tio­niert das Gesetz das Ver­heim­li­chen von Ver­mö­gen, also das Ver­schlei­ern der Zuge­hö­rig­keit zur Insol­venz­mas­se. In der Pra­xis der Esse­ner Staats­an­walt­schaft zeigt sich, dass gera­de Pri­vat­ent­nah­men von Geschäfts­füh­rern oder ver­deck­te Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen auf Ange­hö­ri­ge häu­fig Gegen­stand von Ermitt­lun­gen sind. Dabei ist zu beach­ten, dass nicht jede Ver­mö­gens­ver­fü­gung in der Kri­se straf­bar ist. Viel­mehr muss die Hand­lung den Anfor­de­run­gen einer ord­nungs­ge­mä­ßen Wirt­schaft wider­spre­chen, was eine Ein­zel­fall­be­trach­tung erfor­dert. Die­se The­ma­tik steht oft im Zusam­men­hang mit der Insol­venz­an­fech­tung.

Buch­füh­rungs­de­lik­te und ihre Konsequenzen

Die Ver­let­zung von Buch­füh­rungs­pflich­ten nach § 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB hat in der Pra­xis über­ra­gen­de Bedeu­tung. Straf­bar macht sich, wer Han­dels­bü­cher nicht oder so unvoll­stän­dig führt, dass die Über­sicht über den Ver­mö­gens­stand erschwert wird. Eben­so erfasst sind das Bei­sei­te­schaf­fen von Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen und die ver­spä­te­te oder unrich­ti­ge Bilanz­er­stel­lung. Die­se Delik­te betref­fen aus­schließ­lich buch­füh­rungs­pflich­ti­ge Kauf­leu­te, wobei die kon­kre­ten Pflich­ten sich nach dem Han­dels­ge­setz­buch rich­ten. Für Unter­neh­mer im Groß­raum Essen bedeu­tet dies, dass sie auch in Kri­sen­zei­ten ihre Buch­füh­rung ord­nungs­ge­mäß fort­füh­ren müs­sen. Die Erfah­rung zeigt jedoch, dass gera­de in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten die Buch­füh­rung oft ver­nach­läs­sigt wird, sei es aus Über­for­de­rung oder um die wah­re Ver­mö­gens­la­ge zu ver­schlei­ern. Sol­che Ver­säum­nis­se kön­nen spä­ter schwer­wie­gen­de straf­recht­li­che Fol­gen haben und auch bei der Geschäfts­füh­rer­haf­tung rele­vant werden.

6. Die objek­ti­ve Strafbarkeitsbedingung

Zah­lungs­ein­stel­lung und Insolvenzverfahren

Eine Beson­der­heit des Bank­rott­straf­rechts ist die objek­ti­ve Straf­bar­keits­be­din­gung nach § 283 Abs. 6 StGB. Danach wird eine Bank­rott­hand­lung erst straf­bar, wenn der Schuld­ner sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt, das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net oder man­gels Mas­se abge­wie­sen wird. Die­se Bedin­gung muss nicht vom Vor­satz umfasst sein und kann auch Jah­re nach der eigent­li­chen Tat­hand­lung ein­tre­ten. Für die Pra­xis bedeu­tet dies, dass schein­bar fol­gen­lo­se Hand­lun­gen plötz­lich straf­recht­li­che Rele­vanz erlan­gen kön­nen, wenn spä­ter ein Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird. Das Amts­ge­richt Essen als Insol­venz­ge­richt mel­det die Ver­fah­rens­er­öff­nung rou­ti­ne­mä­ßig an die Staats­an­walt­schaft, die dann prüft, ob Anhalts­punk­te für Insol­venz­straf­ta­ten vor­lie­gen. Die­se Mel­dun­gen erfol­gen auch bei For­de­rungs­an­mel­dun­gen und ande­ren Verfahrensschritten.

Ver­jäh­rungs­fris­ten und ihre Berechnung

Die Ver­jäh­rung von Bank­rott­de­lik­ten folgt beson­de­ren Regeln. Grund­sätz­lich beträgt die Ver­jäh­rungs­frist fünf Jah­re, beginnt jedoch erst mit Ein­tritt der objek­ti­ven Straf­bar­keits­be­din­gung. Dies bedeu­tet, dass Hand­lun­gen, die Jah­re vor der Insol­venz lie­gen, noch straf­recht­lich ver­folgt wer­den kön­nen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Ver­jäh­rungs­be­rech­nung wei­ter ver­kom­pli­ziert, indem er bei Ver­brau­cher­insol­ven­zen mit Rest­schuld­be­frei­ung den Ver­jäh­rungs­be­ginn bis zur Ent­schei­dung über die Rest­schuld­be­frei­ung hin­aus­schiebt. Die­se lan­ge Ver­folg­bar­keit unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer sorg­fäl­ti­gen Doku­men­ta­ti­on und recht­li­chen Beglei­tung bereits im Vor­feld einer mög­li­chen Insol­venz. Unter­neh­mer und Pri­vat­per­so­nen aus dem Ruhr­ge­biet soll­ten daher früh­zei­tig anwalt­li­chen Rat ein­ho­len, um straf­recht­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren. Dies gilt beson­ders bei kom­ple­xen Ver­fah­ren mit Insol­venz­an­mel­dung.

7. Ver­tei­di­gungs­stra­te­gien bei Bankrottvorwürfen

Prä­ven­ti­ve Bera­tung und Krisenmanagement

Die bes­te Ver­tei­di­gung gegen Bank­rott­vor­wür­fe beginnt bereits vor der Kri­se. Durch prä­ven­ti­ve Bera­tung kön­nen Unter­neh­mer aus Essen und dem Ruhr­ge­biet ler­nen, wel­che Hand­lun­gen in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten zuläs­sig sind und wel­che straf­recht­li­che Risi­ken ber­gen. Dabei geht es ins­be­son­de­re um die Doku­men­ta­ti­on unter­neh­me­ri­scher Ent­schei­dun­gen, die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung und den kor­rek­ten Umgang mit Gläu­bi­ger­for­de­run­gen. Wenn sich eine Kri­se abzeich­net, soll­te früh­zei­tig eine Liqui­di­täts­pla­nung erstellt und fort­lau­fend aktua­li­siert wer­den. Die­se dient nicht nur der Unter­neh­mens­steue­rung, son­dern kann spä­ter auch als Beweis­mit­tel dafür die­nen, dass ver­ant­wor­tungs­voll gehan­delt wur­de. Gleich­zei­tig soll­ten alle Ver­mö­gens­ver­fü­gun­gen sorg­fäl­tig doku­men­tiert und betriebs­wirt­schaft­lich begrün­det wer­den. Unse­re Straf­recht-Abtei­lung berät Sie hier­zu umfassend.

Ver­tei­di­gung im Ermitt­lungs- und Strafverfahren

Wer­den Ermitt­lun­gen wegen Bank­rotts ein­ge­lei­tet, ist schnel­les und über­leg­tes Han­deln erfor­der­lich. Zunächst soll­te von dem Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch gemacht wer­den, bis die Akten­la­ge geklärt ist. Anschlie­ßend kann eine abge­stimm­te Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie ent­wi­ckelt wer­den, die sowohl straf­recht­li­che als auch insol­venz­recht­li­che Aspek­te berück­sich­tigt. Dabei kommt es dar­auf an, die oft kom­ple­xen wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hän­ge ver­ständ­lich dar­zu­stel­len und nach­zu­wei­sen, dass kei­ne straf­ba­ren Hand­lun­gen vor­lie­gen. In vie­len Fäl­len lässt sich zei­gen, dass ver­meint­li­che Bank­rott­hand­lun­gen tat­säch­lich betriebs­wirt­schaft­lich sinn­voll und recht­lich zuläs­sig waren. Die enge Zusam­men­ar­beit mit Wirt­schafts­prü­fern und Insol­venz­ver­wal­tern kann dabei hel­fen, die Ver­tei­di­gung auf eine soli­de fak­ti­sche Grund­la­ge zu stel­len. Unse­re Kanz­lei ver­fügt über ein Netz­werk ent­spre­chen­der Exper­ten im Groß­raum Essen und arbei­tet eng mit unse­rer Insol­venz­rechts­ab­tei­lung zusammen.

8. Abgren­zung zu ande­ren Insolvenzstraftaten

Insol­venz­ver­schlep­pung und ihre Folgen

Neben dem Bank­rott kennt das Insol­venz­straf­recht wei­te­re Delik­te, die häu­fig par­al­lel ver­folgt wer­den. Die Insol­venz­ver­schlep­pung nach § 15a InsO betrifft Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de, die trotz Insol­venz­rei­fe kei­nen Antrag stel­len. Wäh­rend der Bank­rott pri­mär Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen sank­tio­niert, bestraft die Insol­venz­ver­schlep­pung das pflicht­wid­ri­ge Unter­las­sen der Antrag­stel­lung. Bei­de Delik­te kön­nen jedoch zusam­men­tref­fen, wenn bei­spiels­wei­se ein Geschäfts­füh­rer zunächst die Antrag­stel­lung ver­zö­gert und wäh­rend­des­sen Ver­mö­gen bei­sei­te­schafft. Die Staats­an­walt­schaft Essen ver­folgt sol­che Tat­kom­ple­xe regel­mä­ßig gemein­sam, wobei sich die Stra­fen erheb­lich sum­mie­ren kön­nen. Daher ist eine ganz­heit­li­che Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie erfor­der­lich, die alle straf­recht­li­chen Aspek­te berücksichtigt.

Untreue und Betrug im Insolvenzkontext

Auch die all­ge­mei­nen Ver­mö­gens­de­lik­te spie­len im Insol­venz­straf­recht eine wich­ti­ge Rol­le. Beson­ders rele­vant ist die Abgren­zung zwi­schen Bank­rott und Untreue. Schä­digt ein Geschäfts­füh­rer das Gesell­schafts­ver­mö­gen ohne wirk­sa­me Zustim­mung der Gesell­schaf­ter, liegt regel­mä­ßig Untreue vor. Han­delt er dage­gen mit Zustim­mung, kommt Bank­rott in Betracht, sofern die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Eben­so kann Betrug vor­lie­gen, wenn im Vor­feld der Insol­venz Gläu­bi­ger über die wirt­schaft­li­che Lage getäuscht wer­den, um wei­te­re Kre­di­te zu erlan­gen. Die­se Abgren­zungs­fra­gen sind recht­lich kom­plex und erfor­dern eine genaue Ana­ly­se des Ein­zel­falls. Die Gerich­te in Essen und dem Ruhr­ge­biet haben hier­zu eine umfang­rei­che Recht­spre­chung ent­wi­ckelt, die bei der Ver­tei­di­gung zu berück­sich­ti­gen ist. Auch das Vor­ent­hal­ten und Ver­un­treu­en von Arbeits­ent­gelt steht oft im Zusam­men­hang mit Bankrottvorwürfen.

9. Häu­fig gestell­te Fra­gen zum Bank­rott – Teil 1

Kann ich als Pri­vat­per­son wegen Bank­rotts bestraft werden?

Ja, auch Pri­vat­per­so­nen ohne gewerb­li­che Tätig­keit kön­nen sich wegen Bank­rotts straf­bar machen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ein­deu­tig ent­schie­den, dass der Täter­kreis nicht auf Kauf­leu­te beschränkt ist. Wenn Sie als Ver­brau­cher in der Kri­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de bei­sei­te­schaf­fen oder ver­heim­li­chen, erfül­len Sie den Tat­be­stand des § 283 StGB. Aller­dings kön­nen Sie natur­ge­mäß kei­ne Buch­füh­rungs­de­lik­te bege­hen, da Sie kei­nen ent­spre­chen­den Pflich­ten unter­lie­gen. Die Pra­xis zeigt, dass gera­de im Vor­feld von Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren häu­fig Ver­mö­gen auf Ange­hö­ri­ge über­tra­gen oder Bar­geld bei­sei­te­ge­schafft wird, was straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen nach sich zie­hen kann. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Insol­venz­recht fin­den Sie auf unse­rer Hauptseite.

Was bedeu­tet “Bei­sei­te­schaf­fen” von Ver­mö­gen konkret?

Bei­sei­te­schaf­fen umfasst jede Hand­lung, die den Zugriff der Gläu­bi­ger auf Ver­mö­gens­wer­te erschwert oder ver­hin­dert. Dies kann durch Ver­kauf unter Wert, Schen­kun­gen, aber auch durch phy­si­sches Ver­ste­cken erfol­gen. Ent­schei­dend ist, dass die Hand­lung den Anfor­de­run­gen einer ord­nungs­ge­mä­ßen Wirt­schaft wider­spricht. Zuläs­sig blei­ben dage­gen not­wen­di­ge Aus­ga­ben für den Lebens­un­ter­halt oder die Bezah­lung fäl­li­ger Ver­bind­lich­kei­ten. Die Gren­ze zwi­schen erlaub­tem und straf­ba­rem Ver­hal­ten ist oft flie­ßend und hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Daher soll­ten Sie in der Kri­se jede grö­ße­re Ver­mö­gens­ver­fü­gung doku­men­tie­ren und betriebs­wirt­schaft­lich begrün­den kön­nen. Dies gilt beson­ders bei einer dro­hen­den Fir­men­in­sol­venz.

Wann beginnt die straf­recht­lich rele­van­te Krise?

Die straf­recht­lich rele­van­te Kri­se beginnt mit Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn Sie dau­er­haft nicht mehr in der Lage sind, Ihre fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten zu erfül­len. Als Faust­re­gel gilt eine Liqui­di­täts­lü­cke von min­des­tens zehn Pro­zent über drei Wochen. Die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit erfasst Situa­tio­nen, in denen abseh­bar ist, dass Sie künf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten nicht wer­den bedie­nen kön­nen. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kommt die Über­schul­dung als wei­te­res Kri­sen­merk­mal hin­zu. Ab die­sem Zeit­punkt müs­sen Sie beson­de­re Sorg­falt wal­ten las­sen, da Ver­mö­gens­ver­fü­gun­gen straf­recht­lich rele­vant wer­den kön­nen. Die Geschäfts­füh­rer­haf­tung beginnt oft bereits früher.

Wel­che Stra­fe droht bei einer Ver­ur­tei­lung wegen Bankrotts?

Der Bank­rott nach § 283 StGB wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft. In beson­ders schwe­ren Fäl­len, etwa bei gewerbs­mä­ßi­gem Han­deln oder wenn vie­le Men­schen geschä­digt wer­den, droht eine Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren. Die kon­kre­te Straf­zu­mes­sung hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, ins­be­son­de­re der Scha­dens­hö­he, dem Grad des Ver­schul­dens und etwa­igen Vor­stra­fen. In der Pra­xis der Esse­ner Gerich­te wer­den bei Erst­tä­tern ohne Vor­stra­fen häu­fig Bewäh­rungs­stra­fen ver­hängt, sofern der Scha­den nicht außer­ge­wöhn­lich hoch ist. Den­noch soll­ten die Fol­gen einer Ver­ur­tei­lung nicht unter­schätzt wer­den, da neben der Stra­fe auch ein Ein­trag ins Füh­rungs­zeug­nis erfolgt. Bei par­al­le­len Ver­fah­ren wegen Insol­venz­ver­schlep­pung kön­nen sich die Stra­fen summieren.

10. Häu­fig gestell­te Fra­gen zum Bank­rott – Teil 2

Muss ich in der Insol­venz mei­ne Buch­füh­rung fortführen?

Ja, die Buch­füh­rungs­pflich­ten bestehen auch in der Kri­se und wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens fort. Bis zur Ver­fah­rens­er­öff­nung blei­ben Sie als Schuld­ner für die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung ver­ant­wort­lich. Das Unter­las­sen oder die man­gel­haf­te Füh­rung der Bücher kann als Bank­rott­hand­lung nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB straf­bar sein. Nach Ver­fah­rens­er­öff­nung geht die­se Pflicht auf den Insol­venz­ver­wal­ter über, jedoch müs­sen Sie die­sem alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stel­len. Die Erfah­rung zeigt, dass gera­de in der Kri­se die Buch­füh­rung oft ver­nach­läs­sigt wird, was spä­ter zu erheb­li­chen straf­recht­li­chen Pro­ble­men füh­ren kann. Daher soll­ten Sie auch in wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten die Buch­füh­rung auf­recht­erhal­ten. Dies ist auch rele­vant für For­de­rungs­an­mel­dun­gen im Insolvenzverfahren.

Kann ich mich gegen Bank­rott­vor­wür­fe weh­ren, wenn die Tat Jah­re zurückliegt?

Die Beson­der­heit beim Bank­rott ist, dass die Ver­jäh­rung erst mit Ein­tritt der objek­ti­ven Straf­bar­keits­be­din­gung beginnt, also mit Zah­lungs­ein­stel­lung oder Ver­fah­rens­er­öff­nung. Daher kön­nen auch Jah­re zurück­lie­gen­de Hand­lun­gen noch ver­folgt wer­den. Aller­dings wird die Beweis­füh­rung mit zuneh­men­dem Zeit­ab­lauf schwie­ri­ger. Zeu­gen erin­nern sich nicht mehr genau, Unter­la­gen sind mög­li­cher­wei­se nicht mehr vor­han­den. Den­noch ist eine erfolg­rei­che Ver­tei­di­gung mög­lich, ins­be­son­de­re wenn Sie damals Ihre Ent­schei­dun­gen doku­men­tiert haben. Die Ver­tei­di­gung soll­te sich dar­auf kon­zen­trie­ren, die dama­li­gen wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se zu rekon­stru­ie­ren und nach­zu­wei­sen, dass Ihr Han­deln betriebs­wirt­schaft­lich ver­tret­bar war. Bei kom­ple­xen Sach­ver­hal­ten mit Insol­venz­an­fech­tung ist dies beson­ders wichtig.

Was pas­siert, wenn meh­re­re Geschäfts­füh­rer betei­ligt waren?

Bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern haf­tet grund­sätz­lich jeder für sein eige­nes Han­deln. Aller­dings kön­nen sich kom­ple­xe Zurech­nungs­fra­gen erge­ben, ins­be­son­de­re bei Res­sort­auf­tei­lung. War bei­spiels­wei­se ein Geschäfts­füh­rer für die Finan­zen zustän­dig, kann er sich nicht ohne wei­te­res dar­auf beru­fen, von Bank­rott­hand­lun­gen des ande­ren nichts gewusst zu haben. Viel­mehr trifft jeden Geschäfts­füh­rer eine Über­wa­chungs­pflicht. Die Recht­spre­chung des Land­ge­richts Essen ver­langt, dass sich Geschäfts­füh­rer gegen­sei­tig kon­trol­lie­ren und bei Ver­dachts­mo­men­ten ein­schrei­ten. In der Pra­xis emp­fiehlt sich eine kla­re Doku­men­ta­ti­on der Zustän­dig­kei­ten und Ent­schei­dungs­pro­zes­se, um spä­ter die indi­vi­du­el­le Ver­ant­wort­lich­keit klä­ren zu kön­nen. Dies gilt auch für Fra­gen der Geschäfts­füh­rer­haf­tung und Insol­venz­ver­schlep­pung.

Wie ver­hal­te ich mich bei einer Durch­su­chung richtig?

Bei einer Durch­su­chung wegen Bank­rott­ver­dachts soll­ten Sie Ruhe bewah­ren und sofort einen Anwalt kon­tak­tie­ren. Sie haben das Recht, bei der Durch­su­chung anwe­send zu sein und einen Zeu­gen hin­zu­zu­zie­hen. Machen Sie von Ihrem Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch und geben Sie kei­ne spon­ta­nen Erklä­run­gen ab. Las­sen Sie sich den Durch­su­chungs­be­schluss zei­gen und prü­fen Sie, wel­che Räu­me und Gegen­stän­de umfasst sind. Doku­men­tie­ren Sie den Ablauf und die beschlag­nahm­ten Gegen­stän­de. Wider­spre­chen Sie der Beschlag­nah­me für das Pro­to­koll, auch wenn dies die Mit­nah­me nicht ver­hin­dert. Nach der Durch­su­chung soll­ten Sie umge­hend mit Ihrem Anwalt die wei­te­re Stra­te­gie bespre­chen und Akten­ein­sicht bean­tra­gen. Unse­re Straf­recht-Abtei­lung steht Ihnen hier zur Seite.

Ihr Ansprech­part­ner für Insol­venz­straf­recht in Essen

Wenn Sie mit Bank­rott­vor­wür­fen kon­fron­tiert sind oder befürch­ten, straf­recht­li­che Gren­zen über­schrit­ten zu haben, zögern Sie nicht, uns zu kon­tak­tie­ren. Als erfah­re­ne Fach­an­wäl­te für Straf­recht mit Schwer­punkt Wirt­schafts­straf­recht ver­tre­ten wir Man­dan­ten aus ganz Essen und dem Ruhr­ge­biet in allen Pha­sen des Ver­fah­rens. Von unse­rer Kanz­lei im Her­zen von Essen aus betreu­en wir sowohl Unter­neh­mer als auch Pri­vat­per­so­nen und ent­wi­ckeln indi­vi­du­el­le Ver­tei­di­gungs­stra­te­gien. Dabei arbei­ten wir eng mit unse­rer Insol­venz­rechts­ab­tei­lung, Insol­venz­ver­wal­tern, Steu­er­be­ra­tern und Wirt­schafts­prü­fern zusam­men, um Ihren Fall umfas­send auf­zu­ar­bei­ten. Ver­ein­ba­ren Sie noch heu­te einen Bera­tungs­ter­min und las­sen Sie uns gemein­sam Ihre recht­li­che Situa­ti­on ana­ly­sie­ren. Denn je frü­her Sie han­deln, des­to bes­ser kön­nen wir Ihre Inter­es­sen schüt­zen und straf­recht­li­che Risi­ken minimieren.

Rechtsanwwalt Dirk Tholl

Rechtsanwalt Dirk Tholl
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Kanz­lei Dirk Tholl

Kanzlei Dirk Tholl | Fachanwalt Arbeitsrecht & Insolvenzrecht
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45128 Essen
Telefon: 02011029920
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