
Bankrott – Ihr Fachanwalt für Insolvenzstrafrecht in Essen
Einleitung
Wenn Unternehmer oder Privatpersonen in Essen und dem gesamten Ruhrgebiet mit dem Vorwurf des Bankrotts konfrontiert werden, steht nicht nur ihre wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Vielmehr drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen, die bis zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe reichen können. Der Begriff “Bankrott” stammt etymologisch vom italienischen “banco rotto” ab und beschreibt historisch das Zerbrechen des Wechseltisches eines zahlungsunfähigen Kaufmanns. Heute umfasst das Bankrottstrafrecht nach § 283 StGB komplexe Tatbestände, die sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen betreffen können.
Gerade im wirtschaftsstarken Ruhrgebiet mit seinen zahlreichen mittelständischen Unternehmen von Essen-Rüttenscheid bis Essen-Werden kommt es immer wieder zu Insolvenzverfahren, bei denen strafrechtliche Aspekte geprüft werden. Das Amtsgericht Essen als zuständiges Insolvenzgericht bearbeitet jährlich hunderte Verfahren, wobei die Staatsanwaltschaft Essen regelmäßig prüft, ob strafbare Bankrotthandlungen vorliegen. Als erfahrene Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Mandanten aus ganz Essen, von der Innenstadt über Steele bis Kettwig, sowie aus den Nachbarstädten Bochum, Duisburg und Mülheim an der Ruhr. Unsere Expertise im Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht ermöglicht es uns, bereits im Ermittlungsverfahren die richtigen Weichen zu stellen und Ihre Interessen effektiv zu verteidigen.
1. Rechtliche Grundlagen des Bankrotts nach § 283 StGB
Was ist Bankrott im strafrechtlichen Sinne?
Der strafrechtliche Bankrott unterscheidet sich grundlegend von der bloßen Insolvenz. Während eine Insolvenz ein wirtschaftlicher Zustand ist, der jeden treffen kann, setzt der Bankrott eine strafbare Handlung voraus. Nach § 283 StGB macht sich strafbar, wer in einer wirtschaftlichen Krise bestimmte Vermögensbestandteile beiseiteschafft, zerstört oder verheimlicht. Diese Handlungen müssen dabei in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Krise stehen. Der Gesetzgeber hat diese Krisenerfordernis bewusst eingeführt, um das Strafrecht auf wirklich strafwürdige Verhaltensweisen zu beschränken. Dennoch zeigt die Praxis der Essener Gerichte, dass die Abgrenzung zwischen erlaubtem unternehmerischem Handeln und strafbarem Bankrott oft schwierig ist. Eng verwandt ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppung, der häufig parallel ermittelt wird.
Geschütztes Rechtsgut und Strafzweck
Das Bankrottstrafrecht schützt primär die Befriedigungsinteressen der Gläubigergesamtheit. Anders als bei klassischen Vermögensdelikten geht es nicht um den Schutz einzelner Gläubiger, sondern um den Erhalt der Insolvenzmasse für alle Beteiligten. Diese kollektive Schutzrichtung erklärt auch, warum selbst Handlungen strafbar sein können, die zunächst wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Darüber hinaus diskutieren Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, ob auch überindividuelle Interessen wie die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft geschützt werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zwar teilweise bejaht, jedoch bleibt der primäre Schutzzweck die Sicherung der Gläubigerinteressen. Für Unternehmer im Ruhrgebiet bedeutet dies, dass sie in Krisenzeiten besondere Sorgfalt walten lassen müssen, insbesondere bei einer drohenden Firmeninsolvenz.
2. Die verschiedenen Formen des Bankrotts
Bankrott in der Krise versus Herbeiführung der Krise
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei grundlegende Begehungsformen des Bankrotts. Einerseits sanktioniert § 283 Abs. 1 StGB Handlungen, die während einer bereits bestehenden Krise vorgenommen werden. Hierbei genügt es, wenn der Täter bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft oder seine Buchführung manipuliert. Andererseits bestraft § 283 Abs. 2 StGB denjenigen, der durch solche Handlungen seine Krise überhaupt erst herbeiführt. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, denn sie bestimmt den Zeitpunkt, ab dem strafrechtliche Risiken entstehen. Gerade Unternehmer aus dem produzierenden Gewerbe, wie es im Ruhrgebiet häufig anzutreffen ist, müssen daher frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Die Abgrenzung zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt spielt hier oft eine wichtige Rolle.
Bestandsbezogene und informationsbezogene Tathandlungen
Die Tathandlungen des § 283 StGB lassen sich sachlich in zwei Kategorien einteilen. Bestandsbezogene Handlungen betreffen unmittelbar das Vermögen des Schuldners, beispielsweise wenn Maschinen verkauft, Bargeld beiseitegeschafft oder wertvolle Gegenstände zerstört werden. Demgegenüber zielen informationsbezogene Handlungen darauf ab, den Überblick über die Vermögensverhältnisse zu erschweren. Hierzu gehören insbesondere Verstöße gegen Buchführungspflichten oder das Vortäuschen nicht existierender Verbindlichkeiten. Beide Kategorien sind gleichermaßen strafbar, wobei gerade die Buchführungsdelikte in der Praxis der Staatsanwaltschaft Essen häufig im Fokus stehen. Schließlich lassen sich Buchführungsmängel objektiv nachweisen und bilden oft den Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen, wie auch bei der Geschäftsführerhaftung.
3. Der Täterkreis beim Bankrottdelikt
Natürliche Personen als Täter
Obwohl der Gesetzeswortlaut zunächst jeden als möglichen Täter erscheinen lässt, handelt es sich beim Bankrott um ein Sonderdelikt. Täter kann nur der Schuldner selbst sein, wobei dies sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen umfasst. Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass auch Verbraucher ohne gewerbliche Tätigkeit den Bankrotttatbestand verwirklichen können. Diese Rechtsprechung hat besondere Relevanz für die Praxis in Essen, wo neben klassischen Unternehmensinsolvenzen auch zahlreiche Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Allerdings können Verbraucher naturgemäß nur bestimmte Tatmodalitäten verwirklichen, da sie beispielsweise keinen Buchführungspflichten unterliegen. Dies unterscheidet sich deutlich von den Pflichten bei einer Firmeninsolvenz.
Geschäftsführer und Vorstände nach § 14 StGB
In der Wirtschaftspraxis des Ruhrgebiets sind häufig nicht natürliche Personen, sondern Kapitalgesellschaften von Insolvenzen betroffen. Da juristische Personen selbst nicht strafrechtlich belangt werden können, greift hier die Sonderregelung des § 14 StGB. Diese Norm rechnet die Schuldnereigenschaft der Gesellschaft deren handelnden Organen zu. Somit können der GmbH-Geschäftsführer, Vorstände einer AG oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft wegen Bankrotts bestraft werden. Dabei ist entscheidend, ob sie “als” Organ gehandelt haben, was nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH dann der Fall ist, wenn die Handlung der Gesellschaft zivilrechtlich zugerechnet werden kann. Diese komplexe Rechtslage erfordert gerade bei Organvertretern eine spezialisierte Verteidigung, wie wir sie in unserer Kanzlei in Essen anbieten. Die Thematik überschneidet sich häufig mit Fragen der Geschäftsführerhaftung und Insolvenzverschleppung.
4. Die Krisenmerkmale im Detail
Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit bildet den häufigsten Anknüpfungspunkt für Bankrottvorwürfe. Sie liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, wobei eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent über einen Zeitraum von drei Wochen indiziert Zahlungsunfähigkeit. Demgegenüber erfasst die drohende Zahlungsunfähigkeit Situationen, in denen der Schuldner voraussichtlich seine künftigen Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können. Diese Prognose erstreckt sich regelmäßig auf das laufende und folgende Geschäftsjahr. Für Unternehmen im strukturwandelgeprägten Ruhrgebiet, wo konjunkturelle Schwankungen keine Seltenheit sind, kommt dieser Unterscheidung besondere Bedeutung zu. Denn während die drohende Zahlungsunfähigkeit noch unternehmerischen Handlungsspielraum lässt, verengen sich bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit die rechtlichen Möglichkeiten erheblich. Gerade im Bereich Arbeitsrecht in der Insolvenz zeigen sich hier wichtige Konsequenzen.
Überschuldung bei Kapitalgesellschaften
Die Überschuldung betrifft ausschließlich juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften. Nach der aktuellen Rechtslage wird Überschuldung zweistufig geprüft. Zunächst ist eine Fortführungsprognose zu erstellen, die untersucht, ob das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten fortgeführt werden kann. Nur bei negativer Prognose erfolgt eine Bewertung zu Liquidationswerten, wobei Überschuldung vorliegt, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Diese komplexe Prüfung erfordert betriebswirtschaftliche Expertise und rechtliche Präzision. Gerade für mittelständische Unternehmen aus Essen und Umgebung, die oft über erhebliche stille Reserven verfügen, kann die korrekte Bewertung über Strafbarkeit oder Straffreiheit entscheiden. Daher empfiehlt sich bereits bei ersten Anzeichen einer Krise die Einschaltung spezialisierter Berater, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
5. Die häufigsten Bankrotthandlungen
Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögen
Das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen stellt die klassische Bankrotthandlung dar. Erfasst wird jedes Verhalten, das den Gläubigerzugriff auf Vermögenswerte erschwert oder vereitelt, sei es durch Verkauf unter Wert, Schenkungen an Angehörige oder das physische Verstecken von Gegenständen. Gleichzeitig sanktioniert das Gesetz das Verheimlichen von Vermögen, also das Verschleiern der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse. In der Praxis der Essener Staatsanwaltschaft zeigt sich, dass gerade Privatentnahmen von Geschäftsführern oder verdeckte Vermögensverschiebungen auf Angehörige häufig Gegenstand von Ermittlungen sind. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Vermögensverfügung in der Krise strafbar ist. Vielmehr muss die Handlung den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen, was eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Diese Thematik steht oft im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung.
Buchführungsdelikte und ihre Konsequenzen
Die Verletzung von Buchführungspflichten nach § 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB hat in der Praxis überragende Bedeutung. Strafbar macht sich, wer Handelsbücher nicht oder so unvollständig führt, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird. Ebenso erfasst sind das Beiseiteschaffen von Buchführungsunterlagen und die verspätete oder unrichtige Bilanzerstellung. Diese Delikte betreffen ausschließlich buchführungspflichtige Kaufleute, wobei die konkreten Pflichten sich nach dem Handelsgesetzbuch richten. Für Unternehmer im Großraum Essen bedeutet dies, dass sie auch in Krisenzeiten ihre Buchführung ordnungsgemäß fortführen müssen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass gerade in wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Buchführung oft vernachlässigt wird, sei es aus Überforderung oder um die wahre Vermögenslage zu verschleiern. Solche Versäumnisse können später schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben und auch bei der Geschäftsführerhaftung relevant werden.
6. Die objektive Strafbarkeitsbedingung
Zahlungseinstellung und Insolvenzverfahren
Eine Besonderheit des Bankrottstrafrechts ist die objektive Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB. Danach wird eine Bankrotthandlung erst strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Diese Bedingung muss nicht vom Vorsatz umfasst sein und kann auch Jahre nach der eigentlichen Tathandlung eintreten. Für die Praxis bedeutet dies, dass scheinbar folgenlose Handlungen plötzlich strafrechtliche Relevanz erlangen können, wenn später ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Das Amtsgericht Essen als Insolvenzgericht meldet die Verfahrenseröffnung routinemäßig an die Staatsanwaltschaft, die dann prüft, ob Anhaltspunkte für Insolvenzstraftaten vorliegen. Diese Meldungen erfolgen auch bei Forderungsanmeldungen und anderen Verfahrensschritten.
Verjährungsfristen und ihre Berechnung
Die Verjährung von Bankrottdelikten folgt besonderen Regeln. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, beginnt jedoch erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet, dass Handlungen, die Jahre vor der Insolvenz liegen, noch strafrechtlich verfolgt werden können. Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsberechnung weiter verkompliziert, indem er bei Verbraucherinsolvenzen mit Restschuldbefreiung den Verjährungsbeginn bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung hinausschiebt. Diese lange Verfolgbarkeit unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und rechtlichen Begleitung bereits im Vorfeld einer möglichen Insolvenz. Unternehmer und Privatpersonen aus dem Ruhrgebiet sollten daher frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um strafrechtliche Risiken zu minimieren. Dies gilt besonders bei komplexen Verfahren mit Insolvenzanmeldung.
7. Verteidigungsstrategien bei Bankrottvorwürfen
Präventive Beratung und Krisenmanagement
Die beste Verteidigung gegen Bankrottvorwürfe beginnt bereits vor der Krise. Durch präventive Beratung können Unternehmer aus Essen und dem Ruhrgebiet lernen, welche Handlungen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zulässig sind und welche strafrechtliche Risiken bergen. Dabei geht es insbesondere um die Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen, die ordnungsgemäße Buchführung und den korrekten Umgang mit Gläubigerforderungen. Wenn sich eine Krise abzeichnet, sollte frühzeitig eine Liquiditätsplanung erstellt und fortlaufend aktualisiert werden. Diese dient nicht nur der Unternehmenssteuerung, sondern kann später auch als Beweismittel dafür dienen, dass verantwortungsvoll gehandelt wurde. Gleichzeitig sollten alle Vermögensverfügungen sorgfältig dokumentiert und betriebswirtschaftlich begründet werden. Unsere Strafrecht-Abteilung berät Sie hierzu umfassend.
Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren
Werden Ermittlungen wegen Bankrotts eingeleitet, ist schnelles und überlegtes Handeln erforderlich. Zunächst sollte von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden, bis die Aktenlage geklärt ist. Anschließend kann eine abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die sowohl strafrechtliche als auch insolvenzrechtliche Aspekte berücksichtigt. Dabei kommt es darauf an, die oft komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge verständlich darzustellen und nachzuweisen, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen. In vielen Fällen lässt sich zeigen, dass vermeintliche Bankrotthandlungen tatsächlich betriebswirtschaftlich sinnvoll und rechtlich zulässig waren. Die enge Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern und Insolvenzverwaltern kann dabei helfen, die Verteidigung auf eine solide faktische Grundlage zu stellen. Unsere Kanzlei verfügt über ein Netzwerk entsprechender Experten im Großraum Essen und arbeitet eng mit unserer Insolvenzrechtsabteilung zusammen.
8. Abgrenzung zu anderen Insolvenzstraftaten
Insolvenzverschleppung und ihre Folgen
Neben dem Bankrott kennt das Insolvenzstrafrecht weitere Delikte, die häufig parallel verfolgt werden. Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO betrifft Geschäftsführer und Vorstände, die trotz Insolvenzreife keinen Antrag stellen. Während der Bankrott primär Vermögensverschiebungen sanktioniert, bestraft die Insolvenzverschleppung das pflichtwidrige Unterlassen der Antragstellung. Beide Delikte können jedoch zusammentreffen, wenn beispielsweise ein Geschäftsführer zunächst die Antragstellung verzögert und währenddessen Vermögen beiseiteschafft. Die Staatsanwaltschaft Essen verfolgt solche Tatkomplexe regelmäßig gemeinsam, wobei sich die Strafen erheblich summieren können. Daher ist eine ganzheitliche Verteidigungsstrategie erforderlich, die alle strafrechtlichen Aspekte berücksichtigt.
Untreue und Betrug im Insolvenzkontext
Auch die allgemeinen Vermögensdelikte spielen im Insolvenzstrafrecht eine wichtige Rolle. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Bankrott und Untreue. Schädigt ein Geschäftsführer das Gesellschaftsvermögen ohne wirksame Zustimmung der Gesellschafter, liegt regelmäßig Untreue vor. Handelt er dagegen mit Zustimmung, kommt Bankrott in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso kann Betrug vorliegen, wenn im Vorfeld der Insolvenz Gläubiger über die wirtschaftliche Lage getäuscht werden, um weitere Kredite zu erlangen. Diese Abgrenzungsfragen sind rechtlich komplex und erfordern eine genaue Analyse des Einzelfalls. Die Gerichte in Essen und dem Ruhrgebiet haben hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die bei der Verteidigung zu berücksichtigen ist. Auch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt steht oft im Zusammenhang mit Bankrottvorwürfen.
9. Häufig gestellte Fragen zum Bankrott – Teil 1
Kann ich als Privatperson wegen Bankrotts bestraft werden?
Ja, auch Privatpersonen ohne gewerbliche Tätigkeit können sich wegen Bankrotts strafbar machen. Der Bundesgerichtshof hat eindeutig entschieden, dass der Täterkreis nicht auf Kaufleute beschränkt ist. Wenn Sie als Verbraucher in der Krise Vermögensgegenstände beiseiteschaffen oder verheimlichen, erfüllen Sie den Tatbestand des § 283 StGB. Allerdings können Sie naturgemäß keine Buchführungsdelikte begehen, da Sie keinen entsprechenden Pflichten unterliegen. Die Praxis zeigt, dass gerade im Vorfeld von Verbraucherinsolvenzverfahren häufig Vermögen auf Angehörige übertragen oder Bargeld beiseitegeschafft wird, was strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen kann. Weitere Informationen zum Insolvenzrecht finden Sie auf unserer Hauptseite.
Was bedeutet “Beiseiteschaffen” von Vermögen konkret?
Beiseiteschaffen umfasst jede Handlung, die den Zugriff der Gläubiger auf Vermögenswerte erschwert oder verhindert. Dies kann durch Verkauf unter Wert, Schenkungen, aber auch durch physisches Verstecken erfolgen. Entscheidend ist, dass die Handlung den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht. Zulässig bleiben dagegen notwendige Ausgaben für den Lebensunterhalt oder die Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten. Die Grenze zwischen erlaubtem und strafbarem Verhalten ist oft fließend und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher sollten Sie in der Krise jede größere Vermögensverfügung dokumentieren und betriebswirtschaftlich begründen können. Dies gilt besonders bei einer drohenden Firmeninsolvenz.
Wann beginnt die strafrechtlich relevante Krise?
Die strafrechtlich relevante Krise beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Als Faustregel gilt eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent über drei Wochen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit erfasst Situationen, in denen absehbar ist, dass Sie künftige Verbindlichkeiten nicht werden bedienen können. Bei Kapitalgesellschaften kommt die Überschuldung als weiteres Krisenmerkmal hinzu. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie besondere Sorgfalt walten lassen, da Vermögensverfügungen strafrechtlich relevant werden können. Die Geschäftsführerhaftung beginnt oft bereits früher.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Bankrotts?
Der Bankrott nach § 283 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder wenn viele Menschen geschädigt werden, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die konkrete Strafzumessung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Schadenshöhe, dem Grad des Verschuldens und etwaigen Vorstrafen. In der Praxis der Essener Gerichte werden bei Ersttätern ohne Vorstrafen häufig Bewährungsstrafen verhängt, sofern der Schaden nicht außergewöhnlich hoch ist. Dennoch sollten die Folgen einer Verurteilung nicht unterschätzt werden, da neben der Strafe auch ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt. Bei parallelen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung können sich die Strafen summieren.
10. Häufig gestellte Fragen zum Bankrott – Teil 2
Muss ich in der Insolvenz meine Buchführung fortführen?
Ja, die Buchführungspflichten bestehen auch in der Krise und während des Insolvenzverfahrens fort. Bis zur Verfahrenseröffnung bleiben Sie als Schuldner für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Das Unterlassen oder die mangelhafte Führung der Bücher kann als Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar sein. Nach Verfahrenseröffnung geht diese Pflicht auf den Insolvenzverwalter über, jedoch müssen Sie diesem alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade in der Krise die Buchführung oft vernachlässigt wird, was später zu erheblichen strafrechtlichen Problemen führen kann. Daher sollten Sie auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Buchführung aufrechterhalten. Dies ist auch relevant für Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren.
Kann ich mich gegen Bankrottvorwürfe wehren, wenn die Tat Jahre zurückliegt?
Die Besonderheit beim Bankrott ist, dass die Verjährung erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung beginnt, also mit Zahlungseinstellung oder Verfahrenseröffnung. Daher können auch Jahre zurückliegende Handlungen noch verfolgt werden. Allerdings wird die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger. Zeugen erinnern sich nicht mehr genau, Unterlagen sind möglicherweise nicht mehr vorhanden. Dennoch ist eine erfolgreiche Verteidigung möglich, insbesondere wenn Sie damals Ihre Entscheidungen dokumentiert haben. Die Verteidigung sollte sich darauf konzentrieren, die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse zu rekonstruieren und nachzuweisen, dass Ihr Handeln betriebswirtschaftlich vertretbar war. Bei komplexen Sachverhalten mit Insolvenzanfechtung ist dies besonders wichtig.
Was passiert, wenn mehrere Geschäftsführer beteiligt waren?
Bei mehreren Geschäftsführern haftet grundsätzlich jeder für sein eigenes Handeln. Allerdings können sich komplexe Zurechnungsfragen ergeben, insbesondere bei Ressortaufteilung. War beispielsweise ein Geschäftsführer für die Finanzen zuständig, kann er sich nicht ohne weiteres darauf berufen, von Bankrotthandlungen des anderen nichts gewusst zu haben. Vielmehr trifft jeden Geschäftsführer eine Überwachungspflicht. Die Rechtsprechung des Landgerichts Essen verlangt, dass sich Geschäftsführer gegenseitig kontrollieren und bei Verdachtsmomenten einschreiten. In der Praxis empfiehlt sich eine klare Dokumentation der Zuständigkeiten und Entscheidungsprozesse, um später die individuelle Verantwortlichkeit klären zu können. Dies gilt auch für Fragen der Geschäftsführerhaftung und Insolvenzverschleppung.
Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung richtig?
Bei einer Durchsuchung wegen Bankrottverdachts sollten Sie Ruhe bewahren und sofort einen Anwalt kontaktieren. Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und einen Zeugen hinzuzuziehen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und geben Sie keine spontanen Erklärungen ab. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und prüfen Sie, welche Räume und Gegenstände umfasst sind. Dokumentieren Sie den Ablauf und die beschlagnahmten Gegenstände. Widersprechen Sie der Beschlagnahme für das Protokoll, auch wenn dies die Mitnahme nicht verhindert. Nach der Durchsuchung sollten Sie umgehend mit Ihrem Anwalt die weitere Strategie besprechen und Akteneinsicht beantragen. Unsere Strafrecht-Abteilung steht Ihnen hier zur Seite.
Ihr Ansprechpartner für Insolvenzstrafrecht in Essen
Wenn Sie mit Bankrottvorwürfen konfrontiert sind oder befürchten, strafrechtliche Grenzen überschritten zu haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Mandanten aus ganz Essen und dem Ruhrgebiet in allen Phasen des Verfahrens. Von unserer Kanzlei im Herzen von Essen aus betreuen wir sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen und entwickeln individuelle Verteidigungsstrategien. Dabei arbeiten wir eng mit unserer Insolvenzrechtsabteilung, Insolvenzverwaltern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen, um Ihren Fall umfassend aufzuarbeiten. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin und lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtliche Situation analysieren. Denn je früher Sie handeln, desto besser können wir Ihre Interessen schützen und strafrechtliche Risiken minimieren.
