Kün­di­gung des Arbeitsvertrags

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Wir hel­fen Ihnen bei der Durch­set­zung ihrer Rech­te nach einer Kündigung:

  • Durch­set­zung ihres Anspruchs auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung

oder

  • maxi­ma­le Abfin­dung unter Berück­sich­ti­gung des Steuerrechts
  • Frei­stel­lung bei Fort­zah­lung des Gehalts
  • Ver­ein­ba­rung einer Tur­bo­prä­mie
  • Arbeits­zeug­nis mit best­mög­li­cher Note
  • Abgel­tung von Über­stun­den und Resturlaub
  • Ver­mei­dung einer Sper­re
Rechtsanwwalt Dirk Tholl

Rechts­an­walt Dirk Tholl
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

Huys­sen­al­lee 85
45128 Essen
Tel. 0201.1029920

Abfin­dung

  • Zwar hat ein Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf eine Abfin­dung, wenn der Arbeit­ge­ber kündigt.
  • Abfin­dun­gen wer­den trotz­dem häu­fig gezahlt, weil Unter­neh­men das Risi­ko eines Gerichts­ver­fah­rens ver­mei­den wol­len und des­halb einen Auf­he­bungs­ver­trag abschließen.
  • Üblich sind Zah­lun­gen von einem hal­ben bis zu einem Brut­to-Monats­ge­halt pro Beschäftigungsjahr.
  • Wir ver­han­deln für Sie die höchst­mög­li­che Abfindung.

Kün­di­gun­gen vor dem Arbeitsgericht

Es gibt vie­le Grün­de, damit eine wirk­sa­me Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wer­den kann.   Tat­sa­che ist, dass über die Wirk­sam­keit von Kün­di­gun­gen hef­tig täg­lich vor den Arbeits­ge­rich­ten gestrit­ten wird. Vie­le Fäl­le wer­den von den Arbeits­ge­rich­ten ent­schie­den. Ich ent­schei­de mit Ihnen, ob ein Ver­gleich der rich­ti­ge Weg zur Lösung Ihres Pro­blems ist. Dies kann sein, muss es aber nicht. Die tak­tisch rich­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se – gera­de bei der Kün­di­gung – ist wich­tig, um die rich­ti­gen Ergeb­nis­se über­haupt erzie­len zu können.

Umstruk­tu­rie­rung viel­fa­cher Kündigungsgrund

Aber auch wenn Umstruk­tu­rie­run­gen des Unter­neh­mens unver­meid­lich wer­den und in der Fol­ge davon Arbeits­plät­ze weg­fal­len, hat auch das oft ein Vor­spiel: Schlech­te Zah­len zwin­gen Arbeit­ge­ber, umzu­struk­tu­rie­ren in Fol­ge des­sen Kün­di­gun­gen aus­zu­spre­chen, um den Betrieb über Was­ser hal­ten zu kön­nen oder auch, um den Gewinn des Unter­neh­mens wei­ter zu stei­gern. Ob die Umstruk­tu­rie­rung rich­tig war, ob Arbeits­plät­ze dadurch ent­fal­len sind und wie vie­le und wer von den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern gehen muss, bleibt dann der gericht­li­chen Über­prü­fung vor­be­hal­ten. Auch wer als Arbeit­neh­mer in die Grup­pe der ver­gleich­ba­ren Arbeit­neh­mer kommt, ist häu­fig Streit­punkt infol­ge einer Kün­di­gung im Arbeits­recht. Wie Sie sich gegen eine sol­che Kün­di­gung weh­ren kön­nen, wer­den wir Ihnen zeigen.

Krank­heit des Arbeitnehmers

Auch der Arbeit­neh­mer, der auf­grund einer Erkran­kung aus der Sicht des Arbeit­ge­bers den Betriebs­ab­lauf stört, bekommt irgend­wann sei­ne Kün­di­gung. Aber meis­tens ist dies nicht so ein­fach, wie der Arbeit­ge­ber sich dies vorstellt.

Ein­zel­ne Kün­di­gungs­grün­de des Arbeitsvertrages

  • die Ände­rungs­kün­di­gung
  • die frist­lo­se Kündigung
  • die per­so­nen­be­ding­te Kündigung
  • die ver­hal­tens­be­ding­te Kündigung
  • die betriebs­be­ding­te Kündigung
  • Kün­di­gung wäh­rend der Krankheit
  • Kün­di­gung wäh­rend des Urlaubs

For­mel­le Feh­ler der Kündigung

Vie­le for­mel­le Feh­ler kön­nen bei dem Aus­spruch einer Kün­di­gung began­gen wer­den aber auch Arbeits­ge­richts­pro­zes­se ein­fach falsch geführt wer­den, damit Kün­di­gungs­schutz­kla­gen erfolg­reich oder erfolg­los sind. Bei­de – Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer – kön­nen Feh­ler im Pro­zess bege­hen, die über Sieg oder Nie­der­la­ge ent­schei­den. Es ist die Auf­ga­be des (Fach-) Anwalt für Arbeits­recht, die Inter­es­sen des Man­dan­ten wahr­zu­neh­men und durch­zu­set­zen. Dazu ist erfor­der­lich, gera­de auch nach Erhalt einer Kün­di­gung, die Inter­es­sen des Man­dan­ten zu erfor­schen. Soll der Arbeits­platz erhal­ten oder soll eine hohe Abfin­dung aus­ge­han­delt wer­den? Neben dem recht­li­chen sind bei der Prü­fung der Wirk­sam­keit einer Kün­di­gung auch die tat­säch­li­chen Umstän­de, d. h. auch die pri­va­ten Umstän­de sehr bedeut­sam und ent­spre­chend zu gewichten.

Kün­di­gung von beson­ders geschütz­ten Arbeitnehmern

Bei der Kün­di­gung von Arbeit­neh­mern, die einen Son­der­kün­di­gungs­schutz haben, hat es der Arbeit­ge­ber in der Regel beson­ders schwer, eine wirk­sa­me Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges aus­zu­spre­chen. Hier gilt es, beson­de­re Vor­schrif­ten zu beach­ten. Somit ver­dient der Son­der­kün­di­gungs­schutz von Betriebs­rä­ten, von Eltern, von Schwer­be­hin­der­ten wie auch von Daten­schutz­be­auf­trag­ten und sons­ti­gen, wei­te­ren beson­ders geschütz­ten Arbeit­neh­mern eine geson­der­te Betrachtung.

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Kom­pe­tent an Ihrer Seite

Ist Ihnen eine Kün­di­gung zuge­gan­gen, müs­sen Sie inner­halb von drei Wochen eine Kla­ge beim Arbeits­ge­richt ein­rei­chen. Ansons­ten wür­de die Kün­di­gung wirk­sam werden!

Daher erhal­ten Sie immer einen kurz­fris­ti­gen Ter­min für ein Erst­ge­spräch. Wir erläu­tern Ihnen die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und den bes­ten Weg für Sie.

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