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Pfän­dung einer Abfin­dung: kon­kre­te Berechnung

Inhalts­ver­zeich­nis

  • 1 Allgemein
  • 2 Der Fall:
  • 3 Prak­ti­sche Umsetzung
  • 4 Kon­kre­te Berech­nung von Abfin­dung und Pfändung
  • 5 Ergeb­nis bei Abfin­dung und Pfändung:

Pfän­dung einer Abfin­dung – kon­kre­te Berechnung

Eine Abfin­dung ist nicht grund­sätz­lich unpfänd­bar. Bei der Bil­dung des fik­ti­ven Ein­kom­mens nach § 850i ZPO sind sämt­li­che Ein­künf­te zu berück­sich­ti­gen. Dem Schuld­ner ist dabei so viel zu belas­sen, als ihm nach frei­er Schät­zung des Gerichts bei einem Ein­kom­men aus lau­fen­dem Arbeits- oder Dienst­lohn ver­blei­ben wür­de. Die­ser Bei­trag zeigt, wie­viel bei Abfin­dung und Pfän­dung bleibt.

All­ge­mein

Eine Ver­schul­dung ist kei­ne schö­ne Situa­ti­on. Man­dant jedoch auch noch sei­ne Arbeit ver­liert, ist dies umso schlim­mer. Erhält man dann aber eine Abfin­dung, stellt sich die Fra­ge, ob bei einer Pfän­dung des Gehalts oder des Ein­kom­mens die Abfin­dung an den Gläu­bi­ger geht oder ob man als Schuld­ner mit der Abfin­dung qua­si das Arbeits­lo­sen­geld auf­sto­cken kann.

Der Fall:

Zu einer sol­chen Fra­ge­stel­lung hat das Land­ge­richt Wup­per­tal mit Beschluss vom 15.01.2019–16 T2 135/​17 ent­schie­den. Grund­la­ge der Ent­schei­dung war die Situa­ti­on eines Schuld­ners, der ca. zehn Jah­re beschäf­tigt war und eine Abfin­dung erhal­ten hat. Die­se betrug 13.000 €. Der Schuld­ner war 45 Jah­re alt, aber sehr krank. Er konn­te im Anschluss an die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kei­ne neue Arbeit fin­den. Genau in die­ser Situa­ti­on muss­te das Land­ge­richt Wup­per­tal nun ent­schei­den, in wel­chem Umfang dem Schuld­ner die Abfin­dung ver­blei­ben soll­te oder in wel­cher Höhe die­se den Gläu­bi­gern bzw., da sich um ein lau­fen­des Insol­venz­ver­fah­ren han­del­te, die Abfin­dung dem Insol­venz­ver­wal­ter zustand.

Das Land­ge­richt Wup­per­tal erklär­te zunächst, dass sich die Fra­ge der Pfän­dung der Abfin­dung sich nach § 850i ZPO richtet:

“Wer­den nicht wie­der­keh­rend zahl­ba­re Ver­gü­tun­gen für per­sön­lich geleis­te­te Arbei­ten oder Diens­te oder sons­ti­ge Ein­künf­te, die kein Arbeits­ein­kom­men sind, gepfän­det, so hat das Gericht dem Schuld­ner auf Antrag wäh­rend eines ange­mes­se­nen Zeit­raums so viel zu belas­sen, als ihm nach frei­er Schät­zung des Gerichts ver­blei­ben wür­de, wenn sein Ein­kom­men aus lau­fen­dem Arbeits- oder Dienst­lohn bestün­de.”

Prak­ti­sche Umsetzung

Wie wird die­se gesetz­li­che Nor­mie­rung prak­tisch umge­setzt? Nach dem Land­ge­richt Wup­per­tal ist für die Bestim­mung des dem Schuld­ner pfand­frei zu belas­ten­den Betra­ges zunächst aus sämt­li­chen Ein­künf­ten des Schuld­ners ein fik­ti­ves Gesamt­ein­kom­men zu bil­den. Dabei sind die nicht wie­der­keh­ren­den Ein­kom­mens­tei­le durch Bestim­mung eines ange­mes­se­nen Gesamt Bezugs­zeit­raums auf bestimm­te Zah­lungs­pe­ri­oden umzu­rech­nen. Bei der Bil­dung des fik­ti­ven Ein­kom­mens sind sämt­li­che Ein­künf­te zu berück­sich­ti­gen. Wie Sie dies nun prak­tisch aus?

Auf­grund der gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen des Schuld­ners ist das Gericht davon aus­ge­gan­gen, dass eine Umrech­nung auf einen Zeit­raum von zwölf Mona­ten sach­ge­recht ist. Dies wirk­te sich für den Schuld­ner nun­mehr wie folgt aus:

Kon­kre­te Berech­nung von Abfin­dung und Pfändung

Der Schuld­ner erhielt fol­gen­des Einkommen:

Arbeits­lo­sen­geld I:1303,80 €
Kin­der­geld: 582 €
Abfin­dung i.H.v. 13.000 € auf zwölf Mona­te ver­teilt ergibt einen monat­li­chen Betrag von: 1083,33 €.

Somit war für den Schuld­ner von einem fik­ti­ven monat­li­chen Ein­kom­men von 2.969,13 € auszugehen

Wen­det man auf die­sem Betrag die Pfän­dungs­ta­bel­le gemäß § 850 ZPO an, bei vier Unter­halts­pflicht gegen Per­so­nen, ergibt dies einen pfänd­ba­ren Betrag von 137,26 €. Somit stand dem Schuld­ner ein pfand­frei­es Ein­kom­men von monat­lich 2831,780 € zu.

Auf die­ser Basis kann nun­mehr berech­net wer­den, wie­viel dem Schuld­ner auf die vom Gericht als ange­mes­sen ange­se­he­ne Zeit­span­ne von zwölf Mona­ten zu belas­sen ist. Dem Schuld­ner sind für ein Jahr daher bil­li­ger­wei­se ins­ge­samt 33.982,44 € zu belas­sen. Von die­sem Betrag wer­den wie­der­um abge­zo­gen das Arbeits­lo­sen­geld I in Höhe von ins­ge­samt 15.645,60 € (12 × 1303,80 €) und ein Kin­der­geld i.H.v. 6984 € (12 × 582 €). Daher ist für den Schuld­ner eine Abfin­dung i.H.v. 11.352,84 € (33.982,44 € ‑15.645,60 € ‑6984 €) zu belassen.

Das Land­ge­richt Wup­per­tal stell­te klar, dass es nicht auf das frü­he­re Ein­kom­men des Schuld­ners vor Ver­lust des Arbeits­plat­zes als Berech­nungs­grund­la­ge ankommt. Viel­mehr sei auf das aktu­el­le Ein­kom­men des Schuld­ners abzu­stel­len, wobei die Abfin­dung als Ein­mal­zah­lung auf eine als ange­mes­sen anzu­se­hen­de Anzahl von Mona­ten zu ver­tei­len ist.

Ergeb­nis bei Abfin­dung und Pfän­dung:

Wie die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Wup­per­tal zeigt, ist für einen Schuld­ner, der gepfän­det wird oder sich in Insol­venz befin­det, eine Abfin­dung nicht immer grund­sätz­lich ver­lo­ren. Wenn der Schuld­ner nach Been­di­gung des alten Arbeits­ver­hält­nis­ses unmit­tel­bar im Anschluss ein neu­es Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis beginnt, ist die Abfin­dung für ihn in vol­ler Höhe ver­lo­ren. Fin­det er im Anschluss jedoch nicht sofort eine neue Stel­le, hängt es von der Ent­schei­dung des Gerich­tes ab, über wel­chen Zeit­raum die Abfin­dung dem Schuld­ner zu belas­sen ist. Hier kann gege­be­nen­falls die Abfin­dung dafür genutzt wer­den, über einen nicht all­ge­mein, son­dern kon­kret im Ein­zel­fall, letzt­lich durch das Gericht zu bestim­men­den Zeit­raum g das Arbeits­lo­sen­geld I auf­zu­sto­cken und für meh­re­re Mona­te ein höhe­res Ein­kom­men zu erzielen.

Mehr Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Inter­net­sei­te: Abfin­dung

Rechtsanwwalt Dirk Tholl

Rechtsanwalt Dirk Tholl
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