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Insolvenzanfechtung@DirkTholl

Insol­venz­an­fech­tung – Insol­venz­ver­wal­ter for­dert Geld!

Haben Sie auch einen Brief vom Insol­venz­ver­wal­ter wegen einer Insol­venz­an­fech­tung bekom­men? Zur­zeit erhal­ten zahl­rei­che Geschäfts­part­ner von insol­ven­ten Fir­men Anschrei­ben von Insol­venz­ver­wal­tern, mit denen sie auf­ge­for­dert wer­den, erhal­te­ne Zah­lun­gen zurück­zu­zah­len. Wie kann dies sein?

 

Wie hängt das Insol­venz­an­fech­tungs­recht mit dem Insol­venz­recht und ins­be­son­de­re mit dem Insol­venz­ver­fah­ren zusam­men?

In die­sem Zusam­men­hang ist zunächst eine Klä­rung der Fra­ge erfor­der­lich, was der Zweck eines Insol­venz­ver­fah­rens ist.
In einem Insol­venz­ver­fah­ren wird ein Insol­venz­ver­wal­ter bestellt, der vom Insol­venz­ge­richt mit zwei Auf­ga­ben betraut wird. Zum einen soll der Insol­venz­ver­wal­ter fest­stel­len, wel­che Gläu­bi­ger der Insol­venz­schuld­ner hat. Zum ande­ren soll er das Ver­mö­gen des Schuld­ners sichern und am Ende des Ver­fah­rens an die Gläu­bi­ger ent­spre­chend ihrer Quo­te an den Gesamt­schul­den aus­zah­len. Dass hier nur ein Teil des Gel­des bei den Gläu­bi­gern ankommt, hängt auch mit der Ver­gü­tung des Insol­venz­ver­wal­ters zusam­men. Aber das ist ein ande­res The­ma. Eine wesent­li­che Auf­ga­be des Insol­venz­ver­wal­ters ist es jeden­falls, das Ver­mö­gen des Insol­venz­schuld­ners fest­zu­stel­len bzw. aus­ge­ge­be­nes Ver­mö­gen zurück­zu­ho­len. Hier setzt die Insol­venz­an­fech­tung an.
Der Insol­venz­ver­wal­ter stützt sich dabei auf die Vor­schrif­ten der §§ 129 ff. Insol­venz­ord­nung. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Insol­venz­an­fech­tung sind auch beim zwei­ten Lesen nicht leicht zu ver­ste­hen. Dies liegt dar­an, dass es sich um sehr abs­trak­te Rege­lun­gen han­delt, die erst in Ver­bin­dung mit der umfang­rei­chen Recht­spre­chung ver­ständ­lich wer­den. Hin­zu kommt eine Reform des Insol­venz­an­fech­tungs­rechts im Jahr 2017.

Was ist eine Insol­venz­an­fech­tung?

Insol­venz­an­fech­tung ist ein Rechts­be­griff, der sich auf die Anfech­tung von Geschäfts­hand­lun­gen bezieht, die ein Schuld­ner vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ge­nom­men hat. Sie dient dem Schutz der Gläu­bi­ger eines Schuld­ners, indem sie sicher­stellt, dass das Ver­mö­gen des Schuld­ners nicht zum Nach­teil der Gläu­bi­ger ver­scho­ben wird.
Befin­det sich der Schuld­ner bereits in einem Insol­venz­ver­fah­ren, kann sie nur von einem Insol­venz­ver­wal­ter durch­ge­führt wer­den.
Eine Insol­venz­an­fech­tung kann aus ver­schie­de­nen Grün­den erfol­gen. Bei­spiels­wei­se kann eine Anfech­tung erfol­gen, wenn der Schuld­ner wich­ti­ge Ver­mö­gens­wer­te ver­kauft hat, um sie vor der Insol­venz zu schüt­zen. Sie könn­te auch in Betracht gezo­gen wer­den, wenn der Schuld­ner wich­ti­ge Ver­mö­gens­wer­te ver­schenkt.
Der Insol­venz­an­fech­tung sind jedoch Gren­zen gesetzt. So kön­nen in bestimm­ten Fäl­len Geschäfts­hand­lun­gen, die vor län­ge­rer Zeit vor­ge­nom­men wur­den, nicht ange­foch­ten wer­den. Es gibt auch Aus­nah­men von der Anfech­tung, z.B. bei Geschäfts­hand­lun­gen, die für den nor­ma­len Geschäfts­be­trieb des Schuld­ners not­wen­dig sind.
Die Insol­venz­an­fech­tung ist ein kom­ple­xes The­ma und soll­te von einem erfah­re­nen Rechts­an­walt oder Insol­venz­ver­wal­ter ver­folgt werden.

Insol­venz­er­öff­nung und Anfech­tung

Die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens hat eine beson­de­re Wir­kung. Mit dem Beschluss über die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bestimmt das Insol­venz­ge­richt, dass vom Zeit­punkt der Eröff­nung an Zah­lun­gen nur noch an den Insol­venz­ver­wal­ter geleis­tet wer­den dür­fen. Zah­lun­gen von Schuld­nern des Schuld­ners an den Insol­venz­ver­wal­ter haben kei­ne Erfül­lungs­wir­kung mehr. Wenn Sie also For­de­run­gen gegen den Schuld­ner haben, dür­fen Sie nicht mehr an den Schuld­ner selbst zah­len. Zah­lun­gen dür­fen nur noch auf das Kon­to des Insol­venz­ver­wal­ters erfol­gen. Ansons­ten besteht die Gefahr, dass Zah­lun­gen „dop­pelt” geleis­tet wer­den müs­sen. Denn irgend­wann kommt der Insol­venz­ver­wal­ter und ver­langt erneut Zah­lung. Eine wei­te­re Wir­kung des Eröff­nungs­be­schlus­ses ist, dass Zwangs­voll­stre­ckun­gen gegen den Schuld­ner grund­sätz­lich nicht mehr mög­lich sind. Aus­nah­men sind die Zwangs­ver­stei­ge­rung oder die Zwangsverwaltung.

War­um for­dert der Insol­venz­ver­wal­ter von mir Geld zurück?

Der Insol­venz­ver­wal­ter ist eine Per­son, die im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens bestellt wird, um das Ver­mö­gen des Schuld­ners zu ver­wer­ten und die Gläu­bi­ger zu befrie­di­gen. In die­ser Funk­ti­on hat der Insol­venz­ver­wal­ter auch die Mög­lich­keit, von bestimm­ten Per­so­nen Geld zurück­zu­for­dern, wenn dies für das Insol­venz­ver­fah­ren von Nut­zen ist.
Es gibt ver­schie­de­ne Grün­de, aus denen der Insol­venz­ver­wal­ter Geld von Ihnen zurück­for­dern könn­te. Ein sol­cher Grund könn­te die soge­nann­te “Insol­venz­an­fech­tung” sein. Wenn der Schuld­ner wäh­rend er bereits insol­vent war, Geschäf­te durch­ge­führt hat, die unwirk­sam sind und die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger beein­träch­ti­gen, kann der Insol­venz­ver­wal­ter die­se Geschäf­te anfech­ten und Geld von den Betei­lig­ten zurück­for­dern, wenn dies für das Insol­venz­ver­fah­ren von Nut­zen ist.
Es ist wich­tig zu beach­ten, dass der Insol­venz­ver­wal­ter nur dann Geld von Ihnen zurück­for­dern kann, wenn es für das Insol­venz­ver­fah­ren von Nut­zen ist und wenn es sich um einen gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Anspruch han­delt. Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter von Ihnen Geld zurück­for­dert, soll­ten Sie sich daher von einem Rechts­an­walt bera­ten las­sen, um sicher­zu­stel­len, dass der Anspruch rech­tens ist.

Was ist das Ziel der Insol­venz­an­fech­tung?

Ziel der Insol­venz­an­fech­tung ist der Schutz der Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen und die Ver­wer­tung des Schuld­ner­ver­mö­gens zur best­mög­li­chen Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger. Im Rah­men der Anfech­tung wer­den Geschäf­te ange­foch­ten, die wäh­rend der Insol­venz vor­ge­nom­men wur­den und als unwirk­sam ange­se­hen wer­den.
Die Anfech­tung kann im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren nur durch den Insol­venz­ver­wal­ter erfol­gen. Sie dient dazu, unwirk­sa­me Geschäf­te, die wäh­rend der Insol­venz getä­tigt wur­den, rück­gän­gig zu machen, um die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger zu schüt­zen.
Die Anfech­tung kann auch dazu bei­tra­gen, das Ver­mö­gen des Schuld­ners zu ver­wer­ten, indem sie dafür sorgt, dass unwirk­sa­me Geschäf­te rück­gän­gig gemacht wer­den und das Ver­mö­gen wie­der zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger zur Ver­fü­gung steht.
Wich­tig ist, dass die Insol­venz­an­fech­tung nur in bestimm­ten Fäl­len mög­lich ist und dass es stren­ge Regeln gibt, wann und unter wel­chen Umstän­den sie mög­lich ist. Wenn Sie von einer Insol­venz­an­fech­tung betrof­fen sind oder sein könn­ten, soll­ten Sie sich daher anwalt­lich bera­ten lassen.

Erfasst die Anfech­tung nur Geld­zah­lun­gen?

Die Insol­venz­an­fech­tung kann sich auf ver­schie­de­ne Arten von Geschäf­ten bezie­hen, nicht nur auf Zah­lun­gen. Gene­rell bezieht sich die­se Anfech­tung auf Geschäf­te, die vor einer Insol­venz durch­ge­führt wur­den und die vom Gesetz als unwirk­sam betrach­tet wer­den.
Zah­lun­gen kön­nen ein Teil eines sol­chen Geschäfts sein, aber auch ande­re Arten von Geschäf­ten kön­nen ange­foch­ten wer­den, wie bei­spiels­wei­se Ver­käu­fe von Ver­mö­gens­wer­ten oder Über­tra­gun­gen von Eigen­tum.
Es gibt ver­schie­de­ne Grün­de, aus denen eine Insol­venz­an­fech­tung mög­lich ist. Einer davon ist die soge­nann­te “Unent­gelt­lich­keit”, das heißt, dass der Schuld­ner ein Geschäft unent­gelt­lich oder zu einem nicht markt­üb­li­chen Preis durch­ge­führt hat. Ein wei­te­rer Grund kann die soge­nann­te “Benach­tei­li­gung” sein, bei der der Schuld­ner das Geschäft in dem Bewusst­sein durch­ge­führt hat, dass er insol­vent ist und somit nicht in der Lage sein wird, sei­ne Schul­den zu begleichen.

Ich habe kei­ne Kennt­nis von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit, reicht das?

Ob Ihr Wis­sen über die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners aus­reicht, um von einer Insol­venz­an­fech­tung aus­ge­nom­men zu sein, hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab. In der Regel müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, damit eine Insol­venz­an­fech­tung mög­lich ist.
Eine Insol­venz­an­fech­tung kann bei­spiels­wei­se dann erho­ben wer­den, wenn der Schuld­ner wäh­rend der Insol­venz Geschäf­te durch­ge­führt hat, die als unwirk­sam betrach­tet wer­den und die die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger beein­träch­ti­gen. Ein sol­ches Geschäft könn­te bei­spiels­wei­se ein Ver­kauf von Ver­mö­gens­wer­ten zu einem nicht markt­üb­li­chen Preis sein.
In die­sem Fall wäre es für die Insol­venz­an­fech­tung irrele­vant, ob Sie von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners wuss­ten oder nicht. Wenn Sie jedoch kei­ne Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners hat­ten und das Geschäft auf nor­ma­len Markt­be­din­gun­gen basier­te, könn­te dies dazu füh­ren, dass Sie von der Insol­venz­an­fech­tung aus­ge­nom­men sind.
Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass es in die­sem Bereich stren­ge Regeln gibt und dass die Ent­schei­dung dar­über, ob eine Insol­venz­an­fech­tung mög­lich ist oder nicht, im Zwei­fel nach einer Kla­ge durch den Insol­venz­ver­wal­ter vor Gericht getrof­fen wird. Wenn Sie betrof­fen sind oder von einer Insol­venz­an­fech­tung betrof­fen wer­den könn­ten, soll­ten Sie sich daher von einem Rechts­an­walt bera­ten las­sen, denn ins­be­son­de­re bei Kla­gen vor dem Land­ge­richt besteht Anwaltszwang.

Wie lan­ge kön­nen Sie Sach­ver­hal­te zurück­lie­gen, aus denen ange­foch­ten wird?

Der Anfech­tungs­zeit­raum ist in der Insol­venz­ord­nung sehr unter­schied­lich defi­niert. Bei eini­gen Tat­be­stän­den kann die maß­geb­li­che Hand­lung bis zu 10 Jah­re vor der Insol­venz­an­trag­stel­lung lie­gen.
Wann ver­jäh­ren For­de­run­gen aus Insol­venz­an­fech­tung?
Gemäß § 146 Abs. 1 ZPO gilt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches. Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist nach § 195 BGB beträgt 3 Jah­re, nach § 199 Abs. 1 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jah­res, in dem die Insol­venz beginnt (sog. sach­li­cher Zusam­men­hang) und dem Insol­venz­ver­wal­ter bekannt ist bzw grob fahr­läs­sig über die die Ansprü­che begrün­den­den Umstän­de hin­weg­geht und sich die Unkennt­nis des Schuld­ners selbst (der soge­nann­te sub­jek­ti­ve Zusam­men­hang) aus­brei­tet. Die Unkennt­nis des Insol­venz­ver­wal­ters im umfang­rei­chen Ver­fah­ren des Anfech­tungs­an­trags ist nicht nur grob fahr­läs­sig im Sin­ne des § 199 Abs. 1 § 2 BGB, da der Insol­venz­ver­wal­ter Zugriff auf das Kon­to des Schuld­ners hat. Gem. § 199 Abs. 4 BGB ver­jährt der Anfech­tungs­an­spruch unab­hän­gig von der Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­gen Unkennt­nis des Insol­venz­ver­wal­ters in 10 Jah­ren von sei­ner Ent­ste­hung an. Maß­ge­bend für die Anspruchs­ent­ste­hung ist der Tag, an dem der Eröff­nungs­be­schluss erlas­sen wird.

Kann der Insol­venz­ver­wal­ter mich bei einer Insol­venz­an­fech­tung ver­kla­gen?

Ja, der Insol­venz­ver­wal­ter kann Sie bei einer Insol­venz­an­fech­tung ver­kla­gen, um For­de­run­gen aus einer ange­foch­te­nen Zah­lung oder einem ande­ren ange­foch­te­nen Geschäft gel­tend zu machen.
Es ist wich­tig zu beach­ten, dass es stren­ge Regeln gibt, die dar­über bestim­men, wann und unter wel­chen Umstän­den eine Insol­venz­an­fech­tung mög­lich ist. Wenn Sie betrof­fen sind oder von einer Insol­venz­an­fech­tung betrof­fen wer­den könn­ten, soll­ten Sie sich daher von einem Rechts­an­walt bera­ten las­sen, um sicher­zu­stel­len, dass alle Vor­aus­set­zun­gen für die Insol­venz­an­fech­tung erfüllt sind und um sich über die mög­li­chen Kon­se­quen­zen einer Insol­venz­an­fech­tung zu infor­mie­ren.
Die Insol­venz­an­fech­tung dient dazu, Geschäf­te anzu­fech­ten, die wäh­rend einer Insol­venz durch­ge­führt wur­den und die als unwirk­sam betrach­tet wer­den. Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter der Mei­nung ist, dass Sie eine ange­foch­te­ne Zah­lung geleis­tet haben oder an einem ange­foch­te­nen Geschäft betei­ligt waren, kann er Sie ver­kla­gen, um die For­de­run­gen aus die­sem Geschäft gel­tend zu machen.

Kann ich mich selbst gegen eine Anfech­tung weh­ren?

Ja, Sie kön­nen sich selbst gegen eine Insol­venz­an­fech­tung außer­ge­richt­lich weh­ren. Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter jedoch Ansprü­che gegen Sie gericht­l­lich gel­tend macht, kön­nen Sie sich nur vor dem Amts­ge­richt sel­ber ver­tre­ten. Vor dem Land­ge­richt herrscht Anwalts­zwang.
Es ist wich­tig, dass Sie sich von einem Rechts­an­walt bera­ten las­sen, um sicher­zu­stel­len, dass alle erfor­der­li­chen Schrit­te befolgt wer­den und um sich über die mög­li­chen Kon­se­quen­zen einer Insol­venz­an­fech­tung zu infor­mie­ren. Ein Rechts­an­walt kann Ihnen auch dabei hel­fen, Ihre Rech­te und Inter­es­sen zu schüt­zen und sicher­zu­stel­len, dass Sie im Fal­le einer Insol­venz­an­fech­tung gut ver­tre­ten sind.

Was kann die Kanz­lei THOLL für Sie tun?

Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie in allen Fra­gen der Insol­venz­an­fech­tung auf­grund jah­re­lan­ger Erfahrung.

Wel­che Unter­la­gen brau­chen wir für die Prü­fung?

In der Regel bit­ten wir Sie uns zunächst das Anfech­tungs­schrei­ben zukom­men zu las­sen. Aus die­sem erge­ben sich für uns wich­ti­ge Anhalts­punk­te, um wei­te­re Unter­la­gen von Ihnen anfor­dern zu kön­nen. Anhand die­ser Unter­la­gen bewer­ten wir die Sach- und Rechts­la­ge und wägen Ihre Erfolgs­chan­cen ab. Im Anschluss bespre­chen wir mit Ihnen in Ruhe wel­che wei­te­ren Schrit­te für Sie sinn­voll sind. Ins­be­son­de­re ob Sie einen Ver­gleich anbie­ten, oder einen Pro­zess durch­füh­ren soll­ten. Auch über die Kos­ten wer­den wir sie umfas­send informieren.

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