BAG: Anforderungen an eine Rückzahlungsklausel
zuletzt bearbeitet am: 19. Dezember 2022 von RA Dirk Tholl
In der vorliegenden Entscheidung war der Arbeitnehmer von 10/2004 bis 12/2010 als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber eine gestaffelte Rückzahlungsvereinbarung, wegen der “entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten”.
Der Arbeitnehmer nahm erfolgreich an der Weiterbildungsmaßnahme im Mai 2008 teil und kündigte im Dezember 2010. Die Arbeitgeberin wollte daraufhin einen Teil, und zwar ein Drittel, der für die Weiterbildung aufgewandten Kosten zurück. Beim Arbeitsgericht hatte sie Erfolg, das LAG wies die Klage ab. Dann landete die Sache vor dem BAG.
Das BAG hält die Rückzahlungsklausel für unwirksam. Sie sei nicht ausreichend verständlich und würde, da eine solche Vereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, gegen das Transparenzgebot verstoßen. Sie lasse die Voraussetzungen nicht klar erkennen, insbesondere um welche Aufwendungen es sich im einzelnen handele. Kosten müssten konkret aufgeführt werden (Gebühren, Fahrt‑, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Netto oder Bruttosumme des Lohnes etc.). Da dies für den Arbeitnehmer nicht klar sei, entfalle die Klausel ersatzlos.
Ein gutes Ergebnis für den Arbeitnehmer. Es hängt daher von der konkreten und richtigen Formulierung einer Rückzahlungsklausel ab, ob der Arbeitgeber im Falle der Finanzierung der Weiterbildung eines Arbeitnehmers z.B. bei dessen Ausscheiden Kosten zurückverlangen kann.
BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/12