BAG: Kün­di­gung bei Untersuchungshaft

BAG: Kün­di­gung bei Untersuchungshaft

Im vor­lie­gen­den Fall ging es um die Fra­ge, wann ein Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer aus per­so­nen­be­ding­ten Grün­den kün­di­gen kann. Der Arbeit­neh­mer war bereits zu einer Frei­heits­stra­fe zu zwei Jah­ren auf Bewäh­rung ver­ur­teilt wor­den. Nach zwei Jah­ren befand sich der Arbeit­neh­mer wie­der in Unter­su­chungs­haft, wegen des angeb­li­chen Betrie­bes einer “Haschisch-Plan­ta­ge”. Der Pro­zeß­be­voll­mäch­ti­ge des Arbeit­neh­mers teil­te mit, dass ein Ende der Inhaf­tie­rung nicht abseh­bar sei. Der Arbeit­ge­ber erklär­te dar­auf­hin einen ordent­li­che per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung, gegen die sich der Arbeit­neh­mer wehrte.
Maß­sta­be für eine per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung ist § 1 II KüSchG. Die Kün­di­gung wegen haft­be­ding­ter Arbeits­ver­hin­de­rung ist dann gerecht­fer­tigt, wenn der Arbeit­neh­mer aller Vor­aus­sicht nach für eine ver­hält­nis­mä­ßig erheb­li­che Zeit nicht in der Lage sein wird, sei­ne arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten zu erfül­len. Maß­geb­lich ist eine objek­ti­ve Pro­gno­se im Zeit­punkt der Kündigungserklärung.
Für die Kün­di­gung reicht nicht ein­fach die Unter­su­chungs­haft des Arbeit­neh­mers. Viel­mehr muss der Arbeit­ge­ber alle zumut­ba­ren Anstren­gun­gen zur Auf­klä­rung des Sach­ver­hal­tes unter­neh­men und dem Arbeit­neh­mer Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben. Auch muss der Arbeit­ge­ber prü­fen, ob er Über­brü­ckungs­maß­nah­men ergrei­fen kann, die aber nicht län­ger als 24 Mona­te dau­ern brauchen (!).
Im hier zu ent­schei­den­den Fall war ein Ende der Inhaf­tie­rung nicht abseh­bar. Im Zeit­punkt der Kün­di­gung konn­te der Arbeit­ge­ber davon aus­ge­hen, dass der Arbeit­neh­mer mit einer mehr­jäh­ri­gen Haft­stra­fe zu rech­nen hat­te, die vor­aus­sicht­lich nicht zur Bewäh­rung aus­ge­setzt würde.
So ein­fach sich der Fall anhört, so schwie­rig ist er tat­säch­lich. Das BAG bür­det dem Arbeit­ge­ber das vol­le Risi­ko der Kün­di­gung auf. Der Arbeit­ge­ber muss in einem Kün­di­gungs­schutz­pro­zess nach­wei­sen, dass es zum Kün­di­gungs­zeit­punkt bereits greif­ba­re Anhalts­punk­te für eine lang­jäh­ri­ge Ver­ur­tei­lung vor­ge­le­gen haben. Kann er dies nicht – zur Über­zeu­gung des Gerich­tes – nach­wei­sen, kann er sogar den Pro­zess ver­lie­ren, selbst wenn der Arbeit­neh­mer spä­ter zu einer mehr als zwei­jäh­ri­gen Haft­stra­fe ver­ur­teilt wird.
Man fragt sich schon, wie ein (nor­ma­ler) Arbeit­ge­ber die Haft­aus­sich­ten beur­tei­len soll, obwohl er in der Regel kein Jurist ist und mit Straf­ver­fah­ren in der Regel nicht zu tun hat. Dies gelingt eigent­lich nur, wenn der Arbeit­neh­mer so erheb­li­che Vor­stra­fen hat, so dass eine län­ge­re Ver­ur­tei­lung als zwei Jah­re offen­sicht­lich ist (aber wann ist dies offen­sicht­lich?). Oder, und dass ist die prak­ti­sche Kon­se­quenz, der Arbeit­ge­ber muss tat­säch­lich die Unter­su­chungs­haft und die Ver­ur­tei­lung abwar­ten, um die Dau­er der “per­so­nen­be­ding­ten Abwe­sen­heit” ver­bind­lich zu ken­nen. Aber dies kann dau­ern. Da dies jedoch lan­ge dau­ern kann, kann man einem Arbeit­ge­ber nur raten, bereits wäh­rend der Unter­su­chungs­haft sein Glück mit einer Kün­di­gung zu ver­su­chen, da bei andau­ern­der Unter­su­chungs­haft kein Lohn­ri­si­ko besteht.

BAG, Urteil vom 23.05.2013 – 2 AZR 120/​12