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Blog - Aktuelle Neuigkeiten
Urteil im Insolenzrecht

AG Nor­der­stedt, Beschl. vom 15.9.2022 – 66 IN 90/​19

3. November 2022/in Allgemein, Zwangsvollstreckung/von RA Dirk Tholl

zuletzt bear­bei­tet am: 7. Novem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Die Ent­schei­dung

Der Antrag des Schuld­ners vom 30.08.2022 auf Frei­ga­be der Ener­gie­preis­pau­scha­le wird zurückgewiesen.

Grün­de

Mit Beschluss vom 01.08.2019 wur­de über das Ver­mö­gen des Schuld­ners das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Die­ses ist bis­lang nicht been­det worden.

Mit Antrag vom 30.08.2022, ein­ge­gan­gen am 01.09.2022, hat der als ange­stell­ter Zahn­arzt täti­ge Schuld­ner (s. letz­ter Bericht des Insol­venz­ver­wal­ters) die Frei­ga­be der Ener­gie­preis­pau­scha­le in Höhe von 300,- € bean­tragt. Die­se sei auf­grund der Zweck­be­stim­mung (Min­de­rung der Belas­tun­gen durch die gestie­ge­nen Ener­gie­kos­ten) gem. § 851 ZPO unpfänd­bar. Er ver­wies auf die Recht­spre­chung des BGH zur Unpfänd­bar­keit der staat­li­chen Coro­na-Hil­fen (BGH 10.03.2021, VII ZB 24/​20).

Des Wei­te­ren benö­ti­ge er die Zah­lung drin­gend, um sein Exis­tenz­mi­ni­mum zu sichern, sodass ein Anspruch auf Frei­ga­be gem. § 765a ZPO bestehe.

Der Insol­venz­ver­wal­ter wur­de gehört und hat kei­ne Stel­lung­nah­me abge­ge­ben. Der Schuld­ner hat trotz Auf­for­de­rung weder die Daten sei­nes aktu­el­len Arbeit­ge­bers noch einen Nach­weis erbracht, dass er die Ener­gie­preis­pau­scha­le aus­ge­zahlt bekom­men soll. Auch hat er trotz Auf­for­de­rung kei­ne Begrün­dung für sei­nen auf § 765a ZPO gestütz­ten Antrag geliefert.

Der Antrag des Schuld­ners ist daher schon man­gels Glaub­haft­ma­chung und man­gels nöti­gem Vor­trag zurückzuweisen.

In der Sache geht das Insol­venz­ge­richt aber auch davon aus, dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le pfänd­bar ist, sodass der Antrag auch bei wei­te­rem Schuld­ner­vor­trag bzw. wei­te­rer Glaub­haft­ma­chung grund­sätz­lich zurück­zu­wei­sen ist.

Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Ener­gie­preis­pau­scha­le fin­den sich in den §§ 112 ff. EStG. Sie beträgt ein­ma­lig 300,- €, § 112 Abs.2 EStG. Der Aus­zah­lungs­an­spruch ent­steht grund­sätz­lich am 01. Sep­tem­ber 2022, § 114 EStG und wird an Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich (es gibt Aus­nah­men: §§ 117 Abs.1 S.2, Abs.3 S. 3 EStG, wes­halb es nötig ist, dass der Schuld­ner den tat­säch­li­chen Bezug glaub­haft macht) durch den Arbeit­ge­ber in die­sem Monat aus­ge­zahlt, wobei der Betrag aus dem ein­zu­be­hal­ten­den Lohn­steu­er­be­trag zu ent­neh­men ist, § 117 Abs.2 S.2 EStG. Sie unter­liegt grund­sätz­lich der Besteue­rung, § 119 EStG, und die für Steu­er­ver­gü­tun­gen gel­ten­den Vor­schrif­ten der Abga­ben­ord­nung sind ent­spre­chend anzu­wen­den, § 120 Abs.1 EStG.

Rege­lun­gen zur (Un-) Pfänd­bar­keit der Ener­gie­preis­pau­scha­le hat der Gesetz­ge­ber nicht geschaf­fen, was nach Wahr­neh­mung des Gerichts in der Voll­stre­ckungs­pra­xis zu spür­ba­rer Unsi­cher­heit bei Schuld­nern, deren Bera­tern, Arbeit­ge­bern und deren Bera­tern sowie bei Insol­venz­ver­wal­tern führt. Auch lässt sich nach Ein­schät­zung des Gerichts aus dem Geset­zes­ent­ste­hungs­vor­gang (insb. BT.-Drucks. 20/​1765) kei­ne Befas­sung mit der Fra­ge der (Un-) Pfänd­bar­keit der Ener­gie­preis­pau­scha­le entnehmen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (Home­page, FAQ-Bereich zur Ener­gie­preis­pau­scha­le, Stand 31.08.2022) geht davon aus, dass es sich bei der Ener­gie­preis­pau­scha­le nicht um Arbeits­lohn han­delt und des­we­gen auch nicht der Lohn­pfän­dung unter­fällt. Dem ver­mag sich das Insol­venz­ge­richt anzuschließen.

Zwar ent­stammt die Zah­lung fak­tisch der Brut­to-Lohn­zah­lung des Arbeit­ge­bers. Da sie steu­er­recht­lich aber der ein­zu­be­hal­ten­den Lohn­steu­er zu ent­neh­men ist (§ 117 Abs.2 S.2 EStG), ist sie nicht dem Lohn­be­reich, son­dern dem steu­er­li­chen Bereich zuge­ord­net. Dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le nicht als Arbeits­lohn betrach­tet wird, ist daher nach­voll­zieh­bar. Daher unter­fällt sie nach Ansicht des Gerichts auch nicht der Lohnpfändung.

Das hilft aber nur bedingt wei­ter. Zwar besteht hier­mit Klar­heit für eine im Rah­men der Ein­zel­zwangs­voll­stre­ckung aus­ge­brach­te Lohn­pfän­dung, die also kei­ne Abfüh­rungs­pflicht des Dritt­schuld­ners an den Gläu­bi­ger auslöst.

Auch wenn sich nach der Been­di­gung eines Insol­venz­ver­fah­rens die Wohl­ver­hal­tens­pha­se anschließt, in der der Insol­venz­be­schlag ent­fal­len und im Wesent­li­chen nur noch auf­grund der Abtre­tungs­er­klä­rung pfänd­ba­re Lohn­be­stand­tei­le des Schuld­ners an den Treu­hän­der abzu­füh­ren sind, dürf­te nach Ansicht des Gerichts mit­hin aus den­sel­ben Grün­den kei­ne Abfüh­rungs­pflicht mehr bestehen.

Anders ist das nach hie­si­ger Ansicht aber im eröff­ne­ten Insol­venz­ver­fah­ren zu beur­tei­len. Hier umfasst der Insol­venz­be­schlag gem. § 35 Abs.1, 36 Abs.1 InsO alle – auch künf­ti­gen – pfänd­ba­ren Beträ­ge. Die Fra­ge der (Un-) Pfänd­bar­keit der Ener­gie­preis­pau­scha­le wird zudem auch Voll­stre­ckungs­ge­rich­te im Rah­men von Kon­to­frei­ga­be­an­trä­gen beschäf­ti­gen, wenn die Ener­gie­preis­pau­scha­le auf das Pfän­dungs­schutz­kon­to von Schuld­nern aus­ge­zahlt wur­de und dort der vor­ge­merk­te unpfänd­ba­re P‑Kon­to-Betrag über­schrit­ten wird.

Zunächst ist nach Ansicht des Gerichts fest­zu­hal­ten, dass die §§ (36 Abs.1, 4 InsO i.V.m.) 850 ff ZPO kei­ne Anwen­dung fin­den dürf­ten, weil die­se Vor­schrif­ten grund­sätz­lich vor­aus­set­zen, dass Arbeits­ein­kom­men des Schuld­ners vor­liegt. So las­sen sich ins­be­son­de­re aus den §§ 850 a (auch kein Fall der dar­in genann­ten Bei­hil­fen) und f ZPO kei­ne Frei­ga­be­mög­lich­kei­ten herleiten.

Auch § 850i ZPO fin­det nach Ansicht des Gerichts kei­ne Anwen­dung. Die­ser lässt zwar auch Frei­ga­ben bezüg­lich sol­cher Ein­nah­men des Schuld­ners zu, die kein Arbeits­ein­kom­men sind, setzt aber vor­aus, dass die Ein­nah­men vom Schuld­ner eigen­stän­dig, etwa aus kapi­ta­lis­ti­scher Tätig­keit, also durch Han­deln des Schuld­ners erwirt­schaf­tet wer­den. So soll­te der Schuld­ner moti­viert wer­den, Ein­künf­te sel­ber zu erzie­len (z.B. BGH, 26.06.2014, IX ZB 88/​13). Die Ener­gie­preis­pau­scha­le wird jedoch ohne jeg­li­ches Zutun des Schuld­ners aus­ge­zahlt, mit­hin nicht vom Schuld­ner “erwirt­schaf­tet”.

§ 850i ZPO stellt letzt­lich auch auf einen frei­zu­ge­ben­den Betrag ab, der dem ent­spricht, was dem Schuld­ner bei lau­fen­dem Arbeits- oder Dienst­lohn zustün­de. Emp­fän­ger der Ener­gie­preis­pau­scha­le haben aber schon ein regu­lä­res Ein­kom­men (so auch vor­lie­gend der als Zahn­arzt ange­stell­te Schuld­ner), sodass für ergän­zen­de Frei­ga­ben nach § 850i ZPO kein Raum bestehen dürf­te, jeden­falls nicht grundsätzlich.

Nach Ansicht des Gerichts kommt die Ener­gie­preis­pau­scha­le auf­grund der gesetz­li­chen Aus­ge­stal­tung am ehes­ten einer (vor­zei­ti­gen) Steu­er­erstat­tung gleich. Der Staat ver­zich­tet auf einen Lohn­steu­er­an­teil, wodurch eine Aus­zah­lung an den Bür­ger gene­riert wer­den kann. Steu­er­erstat­tungs­an­sprü­che sind gem. § 46 Abs.1 AO grund­sätz­lich pfänd­bar. Auch die­se Betrach­tung führt daher zu der Annah­me, dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le pfänd­bar ist.

Frag­lich ist, ob eine Unpfänd­bar­keit gem. § 851 ZPO ange­nom­men wer­den kann.

Nach § 851 Abs.1 ZPO ist eine For­de­rung nur pfänd­bar, wenn sie über­trag­bar ist. Damit ver­weist die Norm unter ande­rem auf § 399 BGB. Danach kann eine For­de­rung nicht abge­tre­ten wer­den, wenn die Leis­tung an einen ande­ren als den ursprüng­li­chen Gläu­bi­ger nicht ohne Ver­än­de­rung ihres Inhalts erfol­gen kann. Hier­zu gehö­ren zweck­ge­bun­de­ne For­de­run­gen, soweit der Zweck­bin­dung ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se zugrun­de liegt (BGH, 10.03.2021, VII ZB 24/​20).

Für den Fall der staat­li­chen Coro­na-Hil­fe hat der BGH (BGH, 10.03.2021, VII ZB 24/​20) das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen ange­nom­men. Die­se die­ne nach den Aus­füh­run­gen des BGH zur Abmil­de­rung der finan­zi­el­len Not­la­gen des betrof­fe­nen Unter­neh­mens bzw. des Selb­stän­di­gen im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pan­de­mie. Sie soll­te jedoch nicht lau­fen­den Lebens­un­ter­halt abde­cken, son­dern insb. Liqui­di­täts­eng­päs­se, die seit dem 01.03.2020 im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pan­de­mie ent­stan­den sind, über­brü­cken. Aus­drück­lich nicht erfasst waren wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten oder Liqui­di­täts­eng­päs­se, die vor dem 01.03.2020 ent­stan­den waren. Die Mit­tel waren nach BGH zur Finan­zie­rung von Ver­bind­lich­kei­ten für fort­lau­fen­de erwerbs­mä­ßi­ge Sach- und Finanz­aus­ga­ben vor­ge­se­hen. Der Zah­lungs­emp­fän­ger hat­te dabei auch die zweck­ent­spre­chen­de Ver­wen­dung zu ver­ant­wor­ten und wäre sogar zur Rück­zah­lung ver­pflich­tet, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Bewil­li­gung nicht vor­ge­le­gen haben.

In den Coro­na-Sofort­hil­fe-Bewil­li­gungs­be­schei­den, die das hier ent­schei­den­de Gericht bis­lang gese­hen hat, war zudem auch eine Rege­lung ent­hal­ten, die Abtre­tung und (Ver-) Pfän­dung der Coro­na-Sofort­hil­fe ausschloss.

Mit die­ser Sach­la­ge ist der Fall der Zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le nicht vergleichbar.

Es ist nach Ansicht des Gerichts schon nicht ganz klar, wel­chen Zweck die Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­folgt. Nach sub­jek­ti­vem Ein­druck des Gerichts sug­ge­rie­ren die Wort­wahl (“Ener­gie­preis­pau­scha­le”) und auch die media­le Bericht­erstat­tung zwar den Zweck, gestie­ge­ne Ener­gie­kos­ten abzu­mil­dern. Auch ist die Ener­gie­preis­pau­scha­le Teil des Steu­er­ent­las­tungs­ge­set­zes 2022, das insg. Ent­las­tun­gen wegen erheb­li­cher Preis­er­hö­hun­gen im Ener­gie­be­reich her­bei­füh­ren woll­te (BT.-Drucks. 20/​1765, S.1). Kon­kret zur Ener­gie­preis­pau­scha­le wird der Zweck aller­dings “nur” noch als Aus­gleich für die kurz­fris­tig und dras­tisch gestie­ge­nen erwerbs­be­ding­ten Wege­auf­wen­dun­gen von Arbeit­neh­mern defi­niert (BT.-Drucks. 20/​1765, S. 23).

Neben die­ser Unklar­heit, wel­chen genau­en Zweck die Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­folgt, ist weder an irgend­ei­ner Stel­le die Abtre­tung oder (Ver-) Pfän­dung aus­ge­schlos­sen wor­den noch ist die Ein­setz­bar­keit der Mit­tel wie im Fal­le der Coro­na-Sofort­hil­fe beschränkt wor­den. Im Gegen­teil, es steht dem Schuld­ner frei zu ent­schei­den, wofür er die Ener­gie­preis­pau­scha­le aus­gibt. Er kann sich z.B. dazu ent­schei­den, sie in Alt­schul­den, Din­ge des täg­li­chen Bedarfs oder aber auch Luxus­gü­ter zu inves­tie­ren. Es gibt kei­ne Beschrän­kung und auch kei­ne Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung bei nicht zweck­ent­spre­chen­dem Gebrauch.

Eine Zweck­bin­dung im Sin­ne des § 851 Abs.1 ZPO ver­mag das Gericht daher nicht zu erken­nen, sodass eine Unpfänd­bar­keit gem. § 851 ZPO aus­schei­det (so auch Wip­per­fürth, ZIn­sO 2022, S.1665 (1667); Ahrens, NJW-Spe­zi­al 2022, 341).

Über­legt wer­den kann noch, ob es sich bei der Ener­gie­preis­pau­scha­le um eine Sozi­al­leis­tung han­delt, die gem. § 54 SGB I (teil­wei­se) unpfänd­bar sein könn­te. Zumin­dest geht das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um davon aus, dass es sich um eine Sozi­al­leis­tung han­de­le (Home­page, FAQ-Bereich zur Ener­gie­preis­pau­scha­le, Stand 31.08.2022 a.E.). Die­se Auf­fas­sung teilt das Gericht jedoch nicht.

Genau genom­men han­delt es sich bei der Ener­gie­preis­pau­scha­le ja noch nicht ein­mal um eine Zah­lung, son­dern um einen Steu­er­ver­zicht. Sie ist auch nicht im SGB gere­gelt, wo Sozi­al­leis­tun­gen vor­ran­gig gere­gelt wer­den, § 1 Abs.1 S.1 SGB I. § 54 SGB I kann sich nach Ansicht des Gerichts grund­sätz­lich auch nur auf im SGB gere­gel­te Sozi­al­leis­tun­gen bezie­hen (abge­se­hen von den in § 54 SGB I selbst gere­gel­ten Aus­nah­me­fäl­len). Dass gem. § 54 Abs.2 SGB I die Pfän­dung bei dem als Zahn­arzt ange­stell­ten Schuld­ner vor­lie­gend nicht der Bil­lig­keit ent­spricht, ist zudem auch nicht ersichtlich.

Mit der Ener­gie­preis­pau­scha­le ist auch kei­ner­lei Bedürf­tig­keits­prü­fung oder Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung ver­bun­den. Das spricht nach hie­si­ger Ansicht eben­falls gegen die Annah­me, es han­de­le sich um eine Sozialleistung.

Auch scheint sich der Gesetz­ge­ber nach Ansicht des Gerichts selbst von der Ein­grup­pie­rung als Sozi­al­leis­tung abge­grenzt zu haben. Die Rege­lung des § 122 EStG sah er als erfor­der­lich an, damit die mit der Zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le inten­dier­te Wir­kung bei Emp­fän­gern von Sozi­al­leis­tun­gen erzielt wird (BT.-Drucks. 20/​1765, S. 26). Zu Emp­fän­gern von Sozi­al­leis­tun­gen – so ver­steht es das Gericht – zählt der Gesetz­ge­ber also nicht die­je­ni­gen, die nur eine Ener­gie­preis­pau­scha­le erhalten.

Zwar ist auch Kin­der­geld nicht im Sozi­al­ge­setz­buch gere­gelt (§§ 62 ff. EStG). Dort fin­det sich dann aber eine geson­der­te Rege­lung zur (Un-) Pfänd­bar­keit der Leis­tung, § 76 EStG. In die­sem Zusam­men­hang ist auch fest­zu­stel­len, dass zwei im sel­ben Gesetz gere­gel­te Leis­tun­gen (Kin­der­geld /​ Ener­gie­preis­pau­scha­le) exis­tie­ren. Bei einer der bei­den gibt es eine kon­kre­te Pfän­dungs­re­ge­lung, bei der ande­ren nicht. Auch das spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, von der Pfänd­bar­keit der Ener­gie­preis­pau­scha­le auszugehen.

Ob der Gesetz­ge­ber ganz bewusst kei­ne Unpfänd­bar­keit der Ener­gie­preis­pau­scha­le ange­ord­net hat, lässt sich mit den vor­han­de­nen Mate­ria­li­en nach Ansicht des Gerichts nicht auf­klä­ren. Aus­schlie­ßen lässt sich das aber auch nicht. Mög­li­cher­wei­se woll­te der Gesetz­ge­ber lie­ber Gläu­bi­ger als Schuld­ner ent­las­ten, die ja den­sel­ben Preis­stei­ge­run­gen aus­ge­setzt sind und auch auf die Ein­zie­hung ihrer Außen­stän­de ange­wie­sen sein kön­nen. Mög­lich erscheint auch, dass der Gesetz­ge­ber auch die Schul­den­be­glei­chung als Ent­las­tung der Bür­ger ansah.

Nach Allem muss daher nach hier ver­tre­te­ner Ansicht von der Pfänd­bar­keit der Ener­gie­preis­pau­scha­le aus­ge­gan­gen werden.

Letzt­lich könn­te maxi­mal bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 765a ZPO eine Voll­stre­ckung ein­ge­schränkt wer­den, wor­auf sich der Schuld­ner vor­lie­gend in sei­nem Antrag auch beru­fen hat. Hier sind jedoch hohe Hür­den zu über­win­den, weil § 765a ZPO nicht per se dafür gedacht ist, der Insol­venz­mas­se zuste­hen­de Beträ­ge zu ent­zie­hen. Auch wären in die­sem Rah­men die Gläu­bi­ger­belan­ge zu berück­sich­ti­gen, bei denen sich die erhöh­ten Ener­gie­kos­ten ja eben­falls nie­der­schla­gen. Vor­lie­gend hat der Schuld­ner inso­weit aber kei­nen Vor­trag gelie­fert, sodass eine Frei­ga­be nach § 765a ZPO hier auch nicht bewil­ligt wer­den kann. Es drängt sich auch nicht auf, dass der Schuld­ner als ange­stell­ter Zahn­arzt sei­ne Exis­tenz nicht sichern kann.

Schlagworte: Energiepreispauschale
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