Urteil im Insolenzrecht

BGH: Auf­he­bung der Stun­dung bei feh­len­den Erwerbsbemühungen

a)Der Auf­he­bungs­grund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Ver­sa­gungs­grund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Ent­spre­chend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stun­dung nach § 4c Nr. 4 InsO nur auf­ge­ho­ben wer­den, wenn der Schuld­ner es schuld­haft unter­las­sen hat, sich um eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit zu bemühen.

b)Die unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe der “ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit” und der “zumut­ba­ren Tätig­keit” sind nicht in Anleh­nung an das Unter­halts­recht und das Sozi­al­recht auszulegen.


BGH vom 13. Sep­tem­ber 2012 – IX ZB 191/​11

Der arbeits­lo­se Schuld­ner bean­trag­te im Juli 2010, das Insol­venz­ver­fah­ren über sein Ver­mö­gen zu eröff­nen, ihm Rest­schuld­be­frei­ung zu gewäh­ren und ihm die Ver­fah­rens­kos­ten zu stun­den. Das Insol­venz­ge­richt gab dem Stun­dungs­an­trag statt. Es beauf­trag­te einen Sach­ver­stän­di­gen mit der Prü­fung, ob der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig sei, die Ver­fah­rens­kos­ten gedeckt sei­en und der Schuld­ner sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nach­kom­me. Im Sep­tem­ber 2010 schloss der Schuld­ner mit der Stadt Jena eine Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung, in der er sich ver­pflich­te­te, alle Mög­lich­kei­ten zu nut­zen, um sei­nen Lebens­un­ter­halt aus eige­nen Mit­teln und Kräf­ten zu bestrei­ten, und der Stadt im Monat jeweils vier Bewer­bun­gen nach­zu­wei­sen. Ent­spre­chend die­ser Ver­ein­ba­rung bewarb sich der Schuld­ner in der Zeit vom 17. Sep­tem­ber 2010 bis zum 26. Janu­ar 2011 ins­ge­samt 20mal ohne Erfolg. Der Sach­ver­stän­di­ge kam in sei­nem schrift­li­chen Gut­ach­ten zu dem Ergeb­nis, dass der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist und die Kos­ten des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens vor­aus­sicht­lich nicht gedeckt sind. Wei­ter führ­te er aus, der Schuld­ner kom­me sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nicht nach.

Das Insol­venz­ge­richt hat die Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten auf­ge­ho­ben und den Insol­venz­an­trag man­gels Mas­se abge­wie­sen. Die hier­ge­gen gerich­te­te sofor­ti­ge Beschwer­de des Schuld­ners hat das Land­ge­richt zurück­ge­wie­sen. Mit sei­ner Rechts­be­schwer­de will der Schuld­ner die Auf­he­bung der ange­foch­te­nen Beschlüs­se und die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erreichen.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 34 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGIn­sO statt­haf­te und auch sonst zuläs­si­ge Rechts­be­schwer­de (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) führt zur Auf­he­bung der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung und der Ent­schei­dung des Insolvenzgerichts.

1.

Das Beschwer­de­ge­richt, des­sen Beschluss in ZIn­sO 2011, 1254 abge­druckt ist, hat aus­ge­führt: Die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­he­bung der Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten nach § 4c Nr. 4 InsO lägen vor. Der Schuld­ner sei sei­ner Erwerbs­ob­lie­gen­heit nicht nach­ge­kom­men. Bei ihm han­de­le es sich um einen 52 Jah­re alten, voll arbeits­fä­hi­gen und ört­lich unge­bun­de­nen Hand­wer­ker mit auch kauf­män­ni­scher Erfah­rung, der nie­man­dem zu Unter­halt oder Für­sor­ge ver­pflich­tet sei. Des­we­gen sei es ihm zuzu­mu­ten, sich über­re­gio­nal um eine Voll­zeit­ar­beits­stel­le zu bemü­hen. Die nach­ge­wie­se­nen 20 Bewer­bun­gen in gut vier Mona­ten genüg­ten die­sen Anfor­de­run­gen nicht. Das Insol­venz­ge­richt habe im Inter­net hun­der­te für den Schuld­ner geeig­ne­te Stel­len gefun­den, die ihm ein Ein­kom­men ober­halb der Pfän­dungs­frei­gren­zen ermög­licht hät­ten. Der Schuld­ner hät­te von die­sen Ange­bo­ten wenigs­tens 20 monat­lich zum Gegen­stand ernst­haf­ter schrift­li­cher Bewer­bun­gen machen müs­sen. Auch wenn er die Bedin­gun­gen der Inte­gra­ti­ons­ver­ein­ba­rung ein­ge­hal­ten habe, rei­che dies nicht im Sin­ne von § 4c Nr. 4 InsO aus. Das Maß der geschul­de­ten Erwerbs­be­mü­hun­gen rich­te sich nach § 1574 Abs. 2 BGB und der dazu ergan­ge­nen Recht­spre­chung. Ein erwerbs­lo­ser Schuld­ner habe alle nur denk­ba­ren Anstren­gun­gen zur Erlan­gung einer ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit zu unter­neh­men und dabei die Zeit auf­zu­wen­den, die ein Erwerbs­tä­ti­ger auf­wen­de. Des­we­gen müs­se sich ein Schuld­ner wöchent­lich min­des­tens 35 Stun­den lang mit der ernst­haf­ten und rück­halt­lo­sen Suche nach einem Arbeits­platz beschäf­ti­gen. Daher sei auch die Beschwer­de gegen die Zurück­wei­sung sei­nes Antrags auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se unbegründet.

2.

Die­se Aus­füh­run­gen hal­ten einer recht­li­chen Über­prü­fung nicht stand. Insol­venz- und Beschwer­de­ge­richt hät­ten die dem Schuld­ner gewähr­te Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung nicht auf­he­ben dür­fen. Infol­ge­des­sen war auch die Abwei­sung sei­nes Antra­ges auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se nach § 26 Abs. 1 InsO unberechtigt.

a)

Die Vor­aus­set­zun­gen des allein in Betracht kom­men­den Auf­he­bungs­grun­des gemäß § 4c Nr. 4 Fall 2 InsO sind nicht erfüllt. Danach kann das Insol­venz­ge­richt die zuvor gemäß § 4a InsO gewähr­te Stun­dung der Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens auf­he­ben, wenn der Schuld­ner, der ohne Beschäf­ti­gung ist, sich nicht um eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit bemüht, es sei denn, es trifft ihn hier­an kein Ver­schul­den. Die­ser Auf­he­bungs­grund ist der Rege­lung des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach­ge­bil­det. Er reicht soweit wie die­ser Ver­sa­gungs­grund (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Okto­ber 2009 – IX ZB 160/​09, ZIn­sO 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 – IX ZB 253/​07, ZIn­sO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezem­ber 2010 – IX ZB 160/​10, ZIn­sO 2011, 147 Rn. 7).

aa)

Das Beschwer­de­ge­richt hat die objek­ti­ven Anfor­de­run­gen an die Bemü­hun­gen um eine Erwerbs­tä­tig­keit gemäß § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO über­spannt. Der Senat hat bereits ent­schie­den, dass von einem Schuld­ner nicht gefor­dert wer­den kann, er müs­se sich, um sei­nen Oblie­gen­hei­ten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu wer­den, 20 bis 30mal im Monat bewer­ben, wie es teil­wei­se die Fami­li­en­ge­rich­te von den Unter­halts­pflich­ti­gen min­der­jäh­ri­ger unver­hei­ra­te­ter und ihnen gleich­ge­stell­ter voll­jäh­ri­ger Kin­der ver­lan­gen (Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/​09, ZIn­sO 2011, 1301 Rn. 17). Aller­dings hat das Beschwer­de­ge­richt rich­tig gese­hen, dass die unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe der “ange­mes­se­nen Erwerbs­tä­tig­keit” oder der “zumut­ba­ren Tätig­keit” nicht vom Sozi­al­recht her bestimmt wer­den. Anders als bei der Aus­le­gung des Begriffs der zumut­ba­ren Beschäf­ti­gung im Sozi­al­recht geht es bei der Prü­fung des Ver­sa­gungs­grun­des nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO – und damit auch bei der Prü­fung des Auf­he­bungs­grun­des nach § 4c Nr. 4 InsO – nicht um die Abwä­gung der Inter­es­sen des Erwerbs­lo­sen mit denen der Gesamt­heit der Bei­trags- oder Steu­er­zah­ler, son­dern um die Abwä­gung der Schuld­ner­in­ter­es­sen mit denen einer ver­gleichs­wei­sen gerin­gen Zahl pri­va­ter Gläu­bi­ger, die in ungleich höhe­rem Maße auf die aus der Erwerbs­tä­tig­keit flie­ßen­den Ein­künf­te gera­de des Schuld­ners ange­wie­sen sein kön­nen (vgl. Jaeger/​Eckardt, InsO, § 4c Rn. 49 ff).

Des­we­gen hat das Beschwer­de­ge­richt zutref­fend die Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung des Schuld­ners mit der Stadt Jena vom 1. Sep­tem­ber 2010 und die dort ver­ein­bar­ten vier Bewer­bungs­be­mü­hun­gen je Monat nicht als aus­rei­chend ange­se­hen. Der Senat hat in der bereits zitier­ten Ent­schei­dung vom 19. Mai 2011 (a.a.O. Rn. 17) im Rah­men des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuld­ner ver­langt, dass er im Regel­fall bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit arbeits­su­chend gemel­det ist und lau­fend Kon­takt zu den dort für ihn zustän­di­gen Mit­ar­bei­tern hält. Wei­ter muss er sich selbst aktiv und ernst­haft um eine Arbeits­stel­le bemü­hen, etwa durch ste­ti­ge Lek­tü­re ein­schlä­gi­ger Stel­len­an­zei­gen und durch ent­spre­chen­de Bewer­bun­gen. Als unge­fäh­re Richt­grö­ße hat der Senat zwei bis drei Bewer­bun­gen in der Woche ange­ge­ben, sofern ent­spre­chen­de Stel­len ange­bo­ten wer­den. Auch die­sen Anfor­de­run­gen kam der Schuld­ner mit sei­nen monat­lich nur vier Bewer­bun­gen nicht nach. Dass in dem von den Vor­in­stan­zen zugrun­de geleg­ten Zeit­raum aus­rei­chend Stel­len aus­ge­schrie­ben waren, hat das Beschwer­de­ge­richt aus­drück­lich festgestellt.

bb)

Das Beschwer­de­ge­richt hat jedoch über­se­hen, dass inner­halb von § 4c Nr. 4 InsO für die Auf­he­bung einer Stun­dungs­be­wil­li­gung wegen Ver­sto­ßes gegen die Erwerbs­ob­lie­gen­heit § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO ent­spre­chend anzu­wen­den ist (BGH, Beschluss vom 22. Okto­ber 2009 – IX ZB 160/​09, ZIn­sO 2009, 2210 Rn. 12). Hier­zu hat das Beschwer­de­ge­richt fest­ge­stellt, dass der Schuld­ner in der Lage gewe­sen wäre, eine Stel­le zu fin­den, die es ihm ermög­licht hät­te, Ein­künf­te ober­halb der Pfän­dungs­frei­gren­ze zu erzie­len, so dass die Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger beein­träch­tigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Okto­ber 2009, a.a.O. Rn. 14; vom 22. April 2010 – IX ZB 253/​07, ZIn­sO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezem­ber 2010 – IX ZB 160/​10, ZIn­sO 2011, 147 Rn. 7). Jedoch hat es nicht geprüft, ob der Schuld­ner die ihm oblie­gen­den Bemü­hun­gen um die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit schuld­haft unter­las­sen hat. Dazu bestand jedoch Anlass, nach­dem der Schuld­ner die Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung mit der Stadt Jena vom 1. Sep­tem­ber 2010 vor­ge­legt hat­te, wonach er gegen­über der Stadt nur vier Bewer­bungs­be­mü­hun­gen pro Monat nach­wei­sen muss­te. Im Hin­blick auf den engen zeit­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen der Stun­dungs­ent­schei­dung durch das Insol­venz­ge­richt und der Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung des Schuld­ners mit der Stadt Jena muss­te es sich dem Schuld­ner nicht auf­drän­gen, dass die Bewer­bungs­be­mü­hun­gen, zu denen er sich gegen­über der Stadt Jena zum Erhalt der Sozi­al­leis­tun­gen ver­pflich­tet hat­te, im Rah­men des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens und damit auch im Rah­men des Stun­dungs­ver­fah­rens nicht aus­reich­ten. Des­halb hät­te die Stun­dung nicht auf­ge­ho­ben wer­den dür­fen, ohne dem Schuld­ner Gele­gen­heit zu geben, sei­ne Bemü­hun­gen um eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit ent­spre­chend zu verstärken.

b)

Eben­so hat die Rechts­be­schwer­de Erfolg, soweit der Insol­venz­an­trag des Schuld­ners man­gels Mas­se abge­wie­sen wor­den ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bleibt es bei der Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten, hat dies zur Fol­ge, dass die Kos­ten des Ver­fah­rens gedeckt sind und das Insol­venz­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist, wenn ein Eröff­nungs­grund vorliegt.

3.

Die Beschlüs­se der Vor­in­stan­zen kön­nen daher kei­nen Bestand haben. Sie sind auf­zu­he­ben. Der Senat hat über die Kos­ten­stun­dung in der Sache selbst zu ent­schei­den, weil die Auf­he­bung der Ent­schei­dun­gen nur wegen Rechts­ver­let­zung bei Anwen­dung des Rechts auf das fest­ge­stell­te Sach­ver­hält­nis erfolgt und nach letz­te­rem die Sache zur End­ent­schei­dung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Im Hin­blick auf die Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung mit der Stadt Jena kann dem Schuld­ner ein schuld­haf­tes Han­deln nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Der Eröff­nungs­an­trag ist trotz aus­rei­chen­der Kos­ten­stun­dung noch nicht spruch­reif. Das Insol­venz­ge­richt wird nun­mehr zu prü­fen haben, ob das Insol­venz­ver­fah­ren auf Antrag des Schuld­ners zu eröff­nen ist, weil ein Insol­venz­grund vorliegt.

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