BGH-Urteil zu Eigen­be­darfs­kün­di­gung: Wann liegt ein Här­te­fall vor und wie kön­nen Sie sich wehren?

Ein­lei­tung: Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­che Här­te – Was das neue BGH-Urteil für Mie­ter bedeutet

Wenn Ihr Ver­mie­ter Ihnen wegen Eigen­be­darfs gekün­digt hat und Sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht umzie­hen kön­nen, stellt sich die ent­schei­den­de Fra­ge nach dem Zusam­men­hang zwi­schen Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Här­te gemäß Para­graph 574 BGB. Die gute Nach­richt vom Bun­des­ge­richts­hof: Am 16. April 2025 hat das höchs­te deut­sche Zivil­ge­richt ent­schie­den (Akten­zei­chen VIII ZR 270/​22), dass Sie eine gesund­heit­li­che Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung nicht zwin­gend mit einem fach­ärzt­li­chen Attest nach­wei­sen müs­sen. Auch die aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me eines medi­zi­nisch qua­li­fi­zier­ten Behand­lers wie eines Heil­prak­ti­kers für Psy­cho­the­ra­pie kann aus­rei­chen, um die gesund­heit­li­che Här­te zu bele­gen und die Fort­set­zung Ihres Miet­ver­hält­nis­ses zu errei­chen. Die­se weg­wei­sen­de Ent­schei­dung stärkt Ihre Rech­te erheb­lich, wenn Sie von einer Eigen­be­darfs­kün­di­gung betrof­fen sind und gesund­heit­li­che Pro­ble­me einen Umzug zu einer unzu­mut­ba­ren Här­te machen.


Das Wich­tigs­te in Kür­ze: Ihre Rech­te bei gesund­heit­li­cher Här­te und Eigenbedarfskündigung

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits mehr­fach betont, dass Ihr Recht auf Gesund­heit und kör­per­li­che Unver­sehrt­heit aus Arti­kel 2 Absatz 2 Grund­ge­setz einen beson­ders hohen Stel­len­wert hat. Wenn Sie schwer erkrankt sind und ein Umzug Ihre Gesund­heit gefähr­den wür­de, kön­nen Sie nach Para­graph 574 Absatz 1 BGB der Kün­di­gung wider­spre­chen und die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses ver­lan­gen. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Gel­tend­ma­chung der gesund­heit­li­chen Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung sind nun durch das BGH-Urteil vom April 2025 prä­zi­siert worden.

Bis­her gin­gen vie­le Gerich­te davon aus, dass Sie für die Gel­tend­ma­chung einer gesund­heit­li­chen Här­te zwin­gend ein fach­ärzt­li­ches Attest benö­ti­gen. Die­se restrik­ti­ve Auf­fas­sung hat der BGH nun kor­ri­giert. Die Karls­ru­her Rich­ter stel­len klar, dass ein fach­ärzt­li­ches Attest zwar ein beson­ders geeig­ne­tes Mit­tel ist, um Ihre gesund­heit­li­che Här­te zu bele­gen, aber nicht das ein­zi­ge. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob die medi­zi­ni­sche Stel­lung­nah­me inhalt­lich aus­sa­ge­kräf­tig genug ist. Sie muss kon­kret dar­le­gen, an wel­cher Erkran­kung Sie lei­den, wel­che Behand­lung erfolgt und war­um ein erzwun­ge­ner Umzug Ihren Gesund­heits­zu­stand vor­aus­sicht­lich erheb­lich ver­schlech­tern wür­de und somit einen Här­te­fall im recht­li­chen Sin­ne darstellt.


Der kon­kre­te Fall: Wie ein Mie­ter gesund­heit­li­che Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung erfolg­reich gel­tend machte

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Ber­li­ner Mie­ter der Eigen­be­darfs­kün­di­gung sei­ner Ver­mie­te­rin wider­spro­chen und zwei aus­führ­li­che Stel­lung­nah­men sei­nes Psy­cho­ana­ly­ti­kers vor­ge­legt. Die­ser war kein Fach­arzt, son­dern Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie nach dem Heil­prak­ti­ker­ge­setz. In den Stel­lung­nah­men beschrieb er detail­liert, dass der Mie­ter an einer aku­ten Depres­si­on mit emo­tio­na­ler Insta­bi­li­tät und Exis­tenz­ängs­ten lei­de, die ihn zeit­wei­se arbeits­un­fä­hig mach­ten. Der Behand­ler führ­te kon­kret aus, dass ein Umzug mit hoher Wahr­schein­lich­keit zu einer deut­li­chen Ver­schlech­te­rung des Krank­heits­bil­des füh­ren wür­de und somit eine gesund­heit­li­che Här­te darstelle.

In der zwei­ten Stel­lung­nah­me erläu­ter­te er zudem, dass für den Mie­ter Sui­zid­ge­dan­ken in den regel­mä­ßi­gen Epi­so­den sei­ner mani­schen Depres­si­on der ein­zi­ge Aus­weg sei­en und ein Ver­lust sei­nes Lebens­mit­tel­punkts gege­be­nen­falls in einem Sui­zid enden kön­ne. Das Amts­ge­richt und zunächst auch das Land­ge­richt Ber­lin hat­ten die Räu­mungs­kla­ge der Ver­mie­te­rin den­noch für begrün­det gehal­ten. Sie argu­men­tier­ten, ohne fach­ärzt­li­ches Attest sei der Vor­trag zur gesund­heit­li­chen Här­te nicht sub­stan­ti­iert genug. Der BGH hat die­se Auf­fas­sung nun als rechts­feh­ler­haft ver­wor­fen und die Sache zur erneu­ten Prü­fung an das Land­ge­richt zurückverwiesen.


Gesund­heit­li­che Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung: Wel­che Attes­te sind ausreichend?

Der BGH betont, dass Sie als medi­zi­ni­scher Laie nicht ver­pflich­tet sind, selbst detail­lier­te medi­zi­ni­sche Anga­ben zu machen. Wenn Sie ein aus­führ­li­ches fach­ärzt­li­ches Attest vor­le­gen, in dem ein Fach­arzt für Psych­ia­trie, Neu­ro­lo­gie oder das jeweils betrof­fe­ne Fach­ge­biet Ihre Erkran­kung und die zu erwar­ten­den Fol­gen eines Umzugs beschreibt, genü­gen Sie auf jeden Fall Ihrer Dar­le­gungs­pflicht für eine gesund­heit­li­che Här­te. Das Gericht muss dann im Zwei­fel ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ho­len, um Ihre Anga­ben zu überprüfen.

Neu und bedeut­sam ist aber, dass auch eine Stel­lung­nah­me eines ande­ren medi­zi­nisch qua­li­fi­zier­ten Behand­lers aus­rei­chen kann, um die gesund­heit­li­che Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung zu begrün­den. Ent­schei­dend ist der kon­kre­te Inhalt der Stel­lung­nah­me. Sie muss aus­führ­lich sein und kon­kret dar­le­gen, wel­ches Beschwer­de­bild vor­liegt, wie die Behand­lung ver­läuft und mit wel­cher Wahr­schein­lich­keit und in wel­chem Aus­maß sich Ihr Gesund­heits­zu­stand durch einen erzwun­ge­nen Woh­nungs­wech­sel ver­schlech­tern wür­de. Ein blo­ßes kur­zes Schrei­ben mit pau­scha­len Aus­sa­gen reicht nicht aus, um die Här­te nachzuweisen.

Wich­tig zu wis­sen ist auch, dass das Gericht von Ihnen kei­ne wei­te­ren Anga­ben ver­lan­gen darf, die nur ein medi­zi­ni­scher Gut­ach­ter lie­fern kann. Wenn Sie eine inhalt­lich aus­sa­ge­kräf­ti­ge Stel­lung­nah­me eines qua­li­fi­zier­ten Behand­lers vor­le­gen, hat das Gericht die Pflicht, die medi­zi­ni­schen Zusam­men­hän­ge durch Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens auf­zu­klä­ren. Die­se Ver­pflich­tung zur beson­ders sorg­fäl­ti­gen Nach­prü­fung folgt aus dem hohen Rang Ihres Grund­rechts auf kör­per­li­che Unversehrtheit.


Eigen­be­darfs­kün­di­gung erhal­ten: So machen Sie gesund­heit­li­che Här­te rich­tig geltend

Wenn Sie eine Eigen­be­darfs­kün­di­gung erhal­ten haben und aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht umzie­hen kön­nen, soll­ten Sie zunächst schrift­lich der Kün­di­gung wider­spre­chen und dabei bereits auf die mög­li­che gesund­heit­li­che Här­te hin­wei­sen. Die­sen Wider­spruch müs­sen Sie spä­tes­tens zwei Mona­te vor dem Kün­di­gungs­ter­min bei Ihrem Ver­mie­ter ein­rei­chen. In dem Wider­spruchs­schrei­ben soll­ten Sie bereits kurz dar­le­gen, wel­che gesund­heit­li­chen Grün­de gegen einen Umzug spre­chen und war­um in Ihrem Fall eine Här­te vorliegt.

Holen Sie dann zeit­nah eine aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me Ihres behan­deln­den Arz­tes oder The­ra­peu­ten ein. Bit­ten Sie dar­um, dass die Stel­lung­nah­me kon­kret beschreibt, an wel­cher Erkran­kung Sie lei­den, wie schwer die­se ist, wel­che Behand­lung erfolgt und war­um ein Umzug Ihren Gesund­heits­zu­stand vor­aus­sicht­lich ver­schlech­tern wür­de. Je kon­kre­ter die Anga­ben zur gesund­heit­li­chen Här­te sind, des­to bes­ser. Wich­tig ist auch, dass deut­lich wird, mit wel­cher Wahr­schein­lich­keit die Ver­schlech­te­rung ein­tre­ten wird und wie schwer­wie­gend die­se vor­aus­sicht­lich sein wird.

Legen Sie die­se Stel­lung­nah­me schnellst­mög­lich Ihrem Ver­mie­ter vor. Soll­te die­ser den­noch Räu­mungs­kla­ge erhe­ben, kön­nen Sie im Gerichts­ver­fah­ren wei­te­re ärzt­li­che Stel­lung­nah­men nach­rei­chen und bean­tra­gen, dass ein medi­zi­ni­scher Sach­ver­stän­di­ger Ihre Situa­ti­on begut­ach­tet. Das Gericht ist nach dem neu­en BGH-Urteil ver­pflich­tet, Ihren Vor­trag ernst zu neh­men und gründ­lich zu prü­fen, wenn Sie eine inhalt­lich aus­sa­ge­kräf­ti­ge medi­zi­ni­sche Stel­lung­nah­me vor­ge­legt haben.

Beach­ten Sie auch, dass von Ihnen jedes zumut­ba­re Bemü­hen um eine Ver­rin­ge­rung des Gesund­heits­ri­si­kos ver­langt wer­den kann. Das bedeu­tet, Sie soll­ten ärzt­li­che Hil­fe in Anspruch neh­men und sich behan­deln las­sen. Ein Umzug ist Ihnen nur dann unzu­mut­bar, wenn er auch bei best­mög­li­cher medi­zi­ni­scher Behand­lung zu schwer­wie­gen­den Gesund­heits­ge­fah­ren füh­ren würde.


Häu­fi­ge Miss­ver­ständ­nis­se bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Härte

Ein ver­brei­te­ter Irr­tum ist die Annah­me, dass Sie auto­ma­tisch in der Woh­nung blei­ben dür­fen, sobald Sie irgend­ein ärzt­li­ches Attest vor­le­gen. Das stimmt nicht. Auch nach dem neu­en BGH-Urteil müs­sen die gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen so schwer­wie­gend sein, dass sie die berech­tig­ten Inter­es­sen Ihres Ver­mie­ters am Eigen­be­darf über­wie­gen. Eine leich­te Erkran­kung oder all­ge­mei­ne Umzugs­be­schwer­den rei­chen nicht aus, um eine gesund­heit­li­che Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung zu begrün­den. Es muss eine kon­kre­te Gefahr für Ihre Gesund­heit bestehen, die über die übli­chen Belas­tun­gen eines Umzugs hinausgeht.

Vie­le Mie­ter machen außer­dem den Feh­ler, zu lan­ge zu war­ten. Die Fris­ten für den Wider­spruch und für das Vor­brin­gen von Tat­sa­chen im Gerichts­ver­fah­ren müs­sen unbe­dingt ein­ge­hal­ten wer­den. Das Beru­fungs­ge­richt in dem ent­schie­de­nen Fall hat­te den zweit­in­stanz­li­chen Vor­trag zunächst als ver­spä­tet zurück­ge­wie­sen. Auch wenn der BGH das für rechts­feh­ler­haft hielt, zeigt die­ser Aspekt, wie wich­tig schnel­les Han­deln ist.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt betrifft pau­scha­le Rat­schlä­ge aus dem Inter­net, die oft ver­al­tet oder juris­tisch nicht halt­bar sind. Ver­las­sen Sie sich nicht auf Infor­ma­tio­nen aus Mie­ter­fo­ren ohne fach­li­che Über­prü­fung. Jeder Fall von Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Här­te liegt anders, und die Recht­spre­chung ent­wi­ckelt sich stän­dig wei­ter. Das neue BGH-Urteil vom April 2025 ist ein gutes Bei­spiel dafür, wie sich die Anfor­de­run­gen ändern können.


Kri­ti­sche Ein­ord­nung: Hat sich der BGH zu lan­ge geziert?

Bei aller Freu­de über das mie­ter­freund­li­che Urteil drängt sich die Fra­ge auf, war­um der BGH erst jetzt die­se Klar­stel­lung zur gesund­heit­li­chen Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung vor­nimmt. Die grund­sätz­li­che Aus­sa­ge, dass ein fach­ärzt­li­ches Attest nicht zwin­gend erfor­der­lich ist, war in frü­he­ren Ent­schei­dun­gen bereits ange­legt. Der Senat hat­te stets for­mu­liert, ein sol­ches Attest sei “ins­be­son­de­re” geeig­net, den Sach­vor­trag zu unter­mau­ern. Das Wort “ins­be­son­de­re” bedeu­tet aber eben gera­de nicht “aus­schließ­lich”. Den­noch haben vie­le Instanz­ge­rich­te jah­re­lang Mie­tern die Beru­fung auf gesund­heit­li­che Här­te ver­wehrt, nur weil kein fach­ärzt­li­ches Attest vorlag.

Die­se restrik­ti­ve Pra­xis hat ver­mut­lich zahl­rei­che Mie­ter mit psy­chi­schen Erkran­kun­gen beson­ders hart getrof­fen. Gera­de bei psych­ia­tri­schen oder psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lun­gen wer­den häu­fig Heil­prak­ti­ker für Psy­cho­the­ra­pie auf­ge­sucht, weil die­se oft schnel­ler Ter­mi­ne anbie­ten kön­nen und die Kos­ten nied­ri­ger sind als bei Fach­ärz­ten. Wenn aus­ge­rech­net die­se Pati­en­ten­grup­pe sys­te­ma­tisch von der Här­te­fall-Rege­lung aus­ge­schlos­sen wur­de, wider­spricht das dem Schutz­zweck des Para­gra­phen 574 BGB und dem hohen Rang des Grund­rechts auf Gesundheit.

Posi­tiv zu wer­ten ist aller­dings, dass der BGH nun unmiss­ver­ständ­lich klar­ge­stellt hat, wor­auf es wirk­lich ankommt: auf den kon­kre­ten Inhalt und die medi­zi­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on bezo­gen auf das jewei­li­ge Beschwer­de­bild, nicht auf for­ma­le Titel. Die­se sach­ge­rech­te Her­an­ge­hens­wei­se soll­te end­lich zu einer ein­heit­li­che­ren Rechts­pra­xis bei der Beur­tei­lung von Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Här­te füh­ren. Für Sie als Mie­ter bedeu­tet das mehr Rechts­si­cher­heit und bes­se­ren Zugang zum Här­te­fall-Schutz nach Para­graph 574 BGB.


Was bedeu­tet das Urteil für lau­fen­de Ver­fah­ren zur Eigenbedarfskündigung?

Wenn Sie bereits in einem Räu­mungs­rechts­streit sind und das Gericht Ihren Ein­wand der gesund­heit­li­chen Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung mit der Begrün­dung abge­lehnt hat, Sie hät­ten kein fach­ärzt­li­ches Attest vor­ge­legt, soll­ten Sie prü­fen las­sen, ob eine Beru­fung oder Revi­si­on noch mög­lich ist. Das neue BGH-Urteil kann auch für Alt­fäl­le rele­vant sein, soweit die­se noch nicht rechts­kräf­tig ent­schie­den sind. Instanz­ge­rich­te sind zwar nicht for­mal an BGH-Ent­schei­dun­gen gebun­den, fol­gen der Recht­spre­chung des höchs­ten Zivil­ge­richts in der Pra­xis aber regelmäßig.

Beson­ders wich­tig ist das Urteil für Fäl­le, in denen Beru­fungs­ge­rich­te zweit­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen als ver­spä­tet zurück­ge­wie­sen haben. Der BGH hat im ent­schie­de­nen Fall aus­ge­führt, dass die zusätz­li­che Stel­lung­nah­me des Behand­lers mög­li­cher­wei­se nur eine zuläs­si­ge Kon­kre­ti­sie­rung des erst­in­stanz­li­chen Vor­trags war und nicht hät­te zurück­ge­wie­sen wer­den dür­fen. Die­se Erwä­gung kann für vie­le lau­fen­de Ver­fah­ren zu Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Här­te bedeut­sam sein.

Falls Ihr Ver­fah­ren bereits rechts­kräf­tig abge­schlos­sen ist, blei­ben Ihre Mög­lich­kei­ten hin­ge­gen begrenzt. Eine Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens nach den Para­gra­phen 578 ff. ZPO kommt nur unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen in Betracht, die durch eine blo­ße Ände­rung der Recht­spre­chung in der Regel nicht erfüllt sind. In die­sem Fall kön­nen Sie ledig­lich prü­fen, ob eine neue Eigen­be­darfs­kün­di­gung erneut aus­ge­spro­chen wer­den muss und Sie dann mit dem ver­bes­ser­ten Vor­trag zur gesund­heit­li­chen Här­te erneut wider­spre­chen können.


Zusam­men­fas­sung: Ihre wich­tigs­ten Hand­lungs­op­tio­nen bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Härte

Das BGH-Urteil vom 16. April 2025 stärkt Ihre Rech­te als Mie­ter erheb­lich. Sie kön­nen gesund­heit­li­che Här­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung auch dann erfolg­reich gel­tend machen, wenn Sie kein fach­ärzt­li­ches Attest vor­le­gen, sofern die Stel­lung­nah­me Ihres Behand­lers inhalt­lich aus­sa­ge­kräf­tig ist. Ent­schei­dend sind die kon­kre­te Beschrei­bung Ihrer Erkran­kung, der Behand­lung und der zu erwar­ten­den Fol­gen eines Umzugs für Ihre Gesundheit.

Han­deln Sie aber schnell. Wider­spre­chen Sie der Kün­di­gung frist­ge­recht unter Hin­weis auf die gesund­heit­li­che Här­te, holen Sie zeit­nah eine aus­führ­li­che medi­zi­ni­sche Stel­lung­nah­me ein und legen Sie die­se Ihrem Ver­mie­ter vor. Im Streit­fall wird das Gericht dann ver­pflich­tet sein, Ihre gesund­heit­li­che Situa­ti­on durch ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten gründ­lich auf­zu­klä­ren. Die for­ma­le Qua­li­fi­ka­ti­on Ihres Behand­lers ist dabei nicht mehr ent­schei­dend, solan­ge die Stel­lung­nah­me medi­zi­nisch fun­diert ist.

Beden­ken Sie aller­dings, dass eine Här­te nur vor­liegt, wenn Ihre gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen schwer­wie­gend sind und die berech­tig­ten Inter­es­sen Ihres Ver­mie­ters über­wie­gen. Von Ihnen wird auch erwar­tet, dass Sie alle zumut­ba­ren Maß­nah­men ergrei­fen, um die gesund­heit­li­chen Risi­ken zu ver­rin­gern, etwa durch kon­se­quen­te medi­zi­ni­sche Behand­lung. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu allen Aspek­ten der Kün­di­gung im Miet­recht fin­den Sie auf unse­rer Website.


Wir unter­stüt­zen Sie bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Härte

Als spe­zia­li­sier­te Kanz­lei für Miet­recht in Essen beglei­ten wir Sie durch alle Pha­sen Ihres Räu­mungs­rechts­streits. Wir prü­fen Ihre Eigen­be­darfs­kün­di­gung auf Recht­mä­ßig­keit, for­mu­lie­ren Ihren Wider­spruch juris­tisch prä­zi­se und orga­ni­sie­ren die Ein­ho­lung aus­sa­ge­kräf­ti­ger medi­zi­ni­scher Stel­lung­nah­men zur gesund­heit­li­chen Här­te. Vor Gericht ver­tre­ten wir Ihre Inter­es­sen mit der nöti­gen Sach­kennt­nis und bean­tra­gen die Ein­ho­lung von Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, wenn dies erfor­der­lich ist.

Ver­ein­ba­ren Sie noch heu­te einen Ter­min für eine Erst­be­ra­tung in unse­rer Kanz­lei Tholl in Essen oder nut­zen Sie unse­re Mög­lich­keit zur tele­fo­ni­schen Erst­ein­schät­zung. Brin­gen Sie bit­te alle rele­van­ten Unter­la­gen mit, ins­be­son­de­re die Kün­di­gung Ihres Ver­mie­ters, Ihren Miet­ver­trag und bereits vor­han­de­ne ärzt­li­che Unter­la­gen zur gesund­heit­li­chen Här­te. Je frü­her Sie recht­li­chen Rat ein­ho­len, des­to bes­ser kön­nen wir Ihre Rech­te bei Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Här­te durch­set­zen. Die Fris­ten im Miet­recht sind kurz, und ver­säum­te Fris­ten kön­nen nicht nach­ge­holt werden.

Kon­tak­tie­ren Sie uns unter der Tele­fon­num­mer auf unse­rer Start­sei­te oder per E‑Mail. Unse­re Kanz­lei­räu­me befin­den sich in ver­kehrs­güns­ti­ger Lage in Essen und sind auch mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln gut zu errei­chen. Wir freu­en uns dar­auf, Sie ken­nen­zu­ler­nen und für Ihre Rech­te zu kämpfen.


Wich­ti­ger Hin­weis: Die­ser Bei­trag dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le Rechts­be­ra­tung. Jeder Fall von Eigen­be­darfs­kün­di­gung und gesund­heit­li­cher Här­te hat sei­ne Beson­der­hei­ten, die nur im per­sön­li­chen Gespräch gewür­digt wer­den kön­nen. Die dar­ge­stell­ten Grund­sät­ze geben den Stand der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung zum Zeit­punkt der Ver­öf­fent­li­chung wieder.