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Urteil im Insolenzrecht

LG Essen: Kei­ne Ver­sa­gung der Restschuldbefreiung

Wir konn­ten einem Man­dan­ten hel­fen, sich gegen einen Antrag auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung zu weh­ren. Denn obwohl der Man­dant sich wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens 193 mal bewor­ben hat­te, reich­te dies einem Gläu­bi­ger nicht aus.

Er mein­te trotz­dem dem Schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sa­gen zu las­sen. Dem ist jedoch weder das Amts­ge­richt Essen noch das Land­ge­richt Essen gefolgt:

Einen Ver­sa­gungs­grund durch Ver­let­zung einer Oblie­gen­heit gemäß den §§ 296 Abs. 1, 295 InsO kann die Kam­mer nicht fest­stel­len.
Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung im Sin­ne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO die nach dem Vor­trag des Gläu­bi­gers allein in Betracht kommt, liegt nicht vor.
Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuld­ner eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit aus­zu­üben bzw. wenn der beschäf­ti­gungs­los ist, sich um eine Beschäf­ti­gung zu bemü­hen und kei­ne zumut­ba­re Tätig­keit abzu­leh­nen die Kam­mer kommt zu dem Ergeb­nis, dass der Schuld­ner sein Ori­gi­nal des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO genü­ge getan hat.
Der Schuld­ner hat sich in aus­rei­chen­dem Maße um eine Beschäf­ti­gung. Die von dem Schuld­ner ange­ge­be­nen nicht bestrit­te­nen 193 Bewer­bun­gen in der Zeit zwi­schen dem 10.1.2012 und den 28.10.2016 erach­tet die Kam­mer als aus­rei­chend.
Dies steht im Ein­klang mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs. Der Bun­des­ge­richts­hof hat zwar in der Ent­schei­dung vom 19.5.2011, die im mit Beschluss vom 13.9.2012 bestä­tig­te, aus­ge­spro­chen, dass für ein ernst­haf­tes Bemü­hen um eine Erwerbs­tä­tig­keit hin­sicht­lich der Anzahl der zu for­dern­den Bewer­bun­gen als unge­fäh­re Richt­grö­ße 2–3 Bewer­bun­gen pro Woche zu for­dern sein. Die­se Ent­schei­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof jedoch aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass die­se Richt­grö­ße für den Fall gel­te, sofern ent­spre­chen­de Stel­len ange­bo­ten wur­den. In der Ent­schei­dung vom 19.5.2011 stell­te der Bun­des­ge­richts­hof ins­be­son­de­re klar, dass sich der Umfang der Bemü­hun­gen des Schuld­ners nicht all­ge­mein­gül­tig klä­ren las­se, son­dern unter Berück­sich­ti­gung bran­chen­be­zo­ge­ner, regio­na­ler und indi­vi­du­el­ler Umstän­de ein­zel­fall­be­zo­gen zu beur­tei­len sei. Auch in dem Beschluss vom 7.5.2009 hat der Bun­des­ge­richts­hof klar­ge­stellt, dass im Rah­men der Bestim­mung des Umfangs der Oblie­gen­hei­ten des Schuld­ners das Alter des Schuld­ners sowie die pro­ble­ma­ti­schen Ver­hält­nis­se am Arbeits­markt Berück­sich­ti­gung fin­den müs­sen.
Bei einer Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de des Ein­zel­falls kommt die Kam­mer zu dem Ergeb­nis, dass der Schuld­ner nicht gegen die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ver­sto­ßen.
Die 193 Bewer­bun­gen des Schuld­ners hat er kon­kret durch Auf­lis­tung die­ser Bewer­bun­gen sowie durch Bei­fü­gung eini­ger ableh­nen­der Schrei­ben dar­ge­legt. Bei die­sen Bewer­bung han­del­te es sich fer­ner um über­re­gio­nal und betref­fend des Arbeits­mark­tes um unter­schied­li­che stel­len. Wegen der Anzahl der Bewer­bun­gen besteht für die Kam­mer, auch unter Berück­sich­ti­gung des Zeit­raums, kei­ne Beden­ken dahin­ge­hend, dass es sich um aus­rei­chend ernst­haf­te Bemü­hung des Schuld­ners han­del­te. Schuld­ner war zu Beginn des maß­geb­li­chen Zeit­raums, im Janu­ar 2000 12,55 Jah­re alt. Er hat eben­falls ange­ge­ben in der Stel­len­bör­se des Arbeits­am­tes, im Inter­net sowie Mit­tel Stel­len­an­zei­gen in der Zei­tung nach Shop ange­bo­ten gesucht zu haben. Dass das Ange­bot an Arbeits­plät­zen auf­grund des Alters des Schuld­ners beschränkt war, ist für die Kam­mer nach­voll­zieh­bar. Das Bemü­hen des Schuld­ners durch im Schnitt etwa drei Bewer­bung pro Monat hält die Kam­mer unter Berück­sich­ti­gung der Gesamt­um­stän­de für aus­rei­chend. Der Treu­hän­der hat eben­falls aus­ge­führt, dass der Schuld­ner lau­fend sei­ne Bemü­hung um Auf­nah­me einer Tätig­keit doku­men­tier­te und im Auf­tra­ge kräf­ti­ge Bewer­bung vorlegte.

LG Essen 10.04.2017, 10 T 617

In die­sem Zusam­men­hang ist jedoch dar­auf zu ach­ten, das übli­cher­wei­se als Regel immer noch gilt, dass 3–4 Bewer­bung pro Woche not­wen­dig sind. Ist der Schuld­ner jün­ger, sind die Anfor­de­run­gen eben auch höher. Bei glei­cher Bewer­bungs­zahl wäre es daher für einen jün­ge­ren Schuld­ner schwie­rig gewe­sen, die Rest­schuld­be­frei­ung zu erlangen.

 

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Mai 2017