LG Essen: Keine Versagung der Restschuldbefreiung
Wir konnten einem Mandanten helfen, sich gegen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu wehren. Denn obwohl der Mandant sich während des Insolvenzverfahrens 193 mal beworben hatte, reichte dies einem Gläubiger nicht aus.
Er meinte trotzdem dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagen zu lassen. Dem ist jedoch weder das Amtsgericht Essen noch das Landgericht Essen gefolgt:
Einen Versagungsgrund durch Verletzung einer Obliegenheit gemäß den §§ 296 Abs. 1, 295 InsO kann die Kammer nicht feststellen.
Die Voraussetzungen für eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO die nach dem Vortrag des Gläubigers allein in Betracht kommt, liegt nicht vor.
Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. wenn der beschäftigungslos ist, sich um eine Beschäftigung zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Schuldner sein Original des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO genüge getan hat.
Der Schuldner hat sich in ausreichendem Maße um eine Beschäftigung. Die von dem Schuldner angegebenen nicht bestrittenen 193 Bewerbungen in der Zeit zwischen dem 10.1.2012 und den 28.10.2016 erachtet die Kammer als ausreichend.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung vom 19.5.2011, die im mit Beschluss vom 13.9.2012 bestätigte, ausgesprochen, dass für ein ernsthaftes Bemühen um eine Erwerbstätigkeit hinsichtlich der Anzahl der zu fordernden Bewerbungen als ungefähre Richtgröße 2–3 Bewerbungen pro Woche zu fordern sein. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich klargestellt, dass diese Richtgröße für den Fall gelte, sofern entsprechende Stellen angeboten wurden. In der Entscheidung vom 19.5.2011 stellte der Bundesgerichtshof insbesondere klar, dass sich der Umfang der Bemühungen des Schuldners nicht allgemeingültig klären lasse, sondern unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen sei. Auch in dem Beschluss vom 7.5.2009 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Obliegenheiten des Schuldners das Alter des Schuldners sowie die problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt Berücksichtigung finden müssen.
Bei einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Schuldner nicht gegen die Obliegenheitsverletzung aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verstoßen.
Die 193 Bewerbungen des Schuldners hat er konkret durch Auflistung dieser Bewerbungen sowie durch Beifügung einiger ablehnender Schreiben dargelegt. Bei diesen Bewerbung handelte es sich ferner um überregional und betreffend des Arbeitsmarktes um unterschiedliche stellen. Wegen der Anzahl der Bewerbungen besteht für die Kammer, auch unter Berücksichtigung des Zeitraums, keine Bedenken dahingehend, dass es sich um ausreichend ernsthafte Bemühung des Schuldners handelte. Schuldner war zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums, im Januar 2000 12,55 Jahre alt. Er hat ebenfalls angegeben in der Stellenbörse des Arbeitsamtes, im Internet sowie Mittel Stellenanzeigen in der Zeitung nach Shop angeboten gesucht zu haben. Dass das Angebot an Arbeitsplätzen aufgrund des Alters des Schuldners beschränkt war, ist für die Kammer nachvollziehbar. Das Bemühen des Schuldners durch im Schnitt etwa drei Bewerbung pro Monat hält die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für ausreichend. Der Treuhänder hat ebenfalls ausgeführt, dass der Schuldner laufend seine Bemühung um Aufnahme einer Tätigkeit dokumentierte und im Auftrage kräftige Bewerbung vorlegte.LG Essen 10.04.2017, 10 T 617
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu achten, das üblicherweise als Regel immer noch gilt, dass 3–4 Bewerbung pro Woche notwendig sind. Ist der Schuldner jünger, sind die Anforderungen eben auch höher. Bei gleicher Bewerbungszahl wäre es daher für einen jüngeren Schuldner schwierig gewesen, die Restschuldbefreiung zu erlangen.
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