Kindesunterhalt im Insolvenzverfahren
Sind Kindesunterhaltsansprüche bereits tituliert worden, kann der Gläubiger im Insolvenzverfahren die Feststellung beantragen, dass die Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen. Dieser Anspruch verjährt auf Grund der Titulierung der Unterhaltsansprüche erst in 30 Jahren.
Die Stadt hat gegen einen Vater Unterhaltsansprüche per Vollstreckungsbescheid geltend gemacht. Der Vater beantragte das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Stadt meldete Ihre Ansprüche an, aber auch als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Dies wurde vom Vater jedoch bestritten. Die Stadt musste eine Feststellungsklage erheben. Die Sache ging bis zum OLG.
Beim OLG wurde entschieden, dass es sich zu Recht um Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt. Der Vater konnte der Annahme aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nichts entgegensetzen (§ 823 II BGB iVm § 170 StGB). Eine Leistungsunfähigkeit des Vaters bestand nicht. Hierzu wurde nichts konkretes vorgetragen. (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2014 – 13 UF 271/14)
Fazit:
Wer eine solche Feststellungsklage verliert, hat ein Problem. Die Schulden fallen nicht in die Restschuldbefreiung und am Ender der Insolvenz steht keine vollständige Schuldenfreiheit. Also muss man sich mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen die Feststellungsklage wehren, wenn man mit dieser konfrontiert wird.