zuletzt bear­bei­tet am: 8. Novem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Strei­chung aus der Archi­tek­ten­lis­te wegen Schulden

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Dirk Tholl

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Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Ist ein Archi­tekt wegen feh­len­der Zuver­läs­sig­keit aus der Archi­tek­ten­lis­te zu strei­chen, wenn er bei Über­schul­dung kein trag­fä­hi­ges Sanie­rungs­kon­zept vorlegt?

OVG Müns­ter, Beschluss vom 30.06.2020 – 4 B 673/​19

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Löschung aus der Architektenliste

Ein Archi­tekt aus Nord­rhein-West­fa­len wur­de von der zustän­di­gen Archi­tek­ten­kam­mer aus der Archi­tek­ten­lis­te gestri­chen. Er war über­schul­det. Der vor­läu­fi­ge Rechts­schutz vor dem OVG Müns­ter hat­te kei­nen Erfolg.

Grund­la­ge für die Ent­schei­dung der Archi­tek­ten­kam­mer war § 6 S. 1d i.V.m. § 5 Abs. 1 Bau­KAG NRW. Danach ist ein Archi­tekt aus der Archi­tek­ten­lis­te zu strei­chen, wenn er die für die Wahr­neh­mung der Berufs­auf­ga­ben erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit nicht mehr besitzt. Das zustän­di­ge OVG Müns­ter sah die beim Archi­tek­ten als nicht gege­ben an, da er über­schul­det war kein trag­fä­hi­ges Sanie­rungs­kon­zept vor­le­gen konn­te. Aus die­sem Sanie­rungs­kon­zept hät­te sich ein bal­di­ger Schul­den­ab­bau erge­ben müs­sen. Nach der Ent­schei­dung des OVG besteht bei einem über­schul­de­ten Archi­tek­ten die Gefahr, dass er sich zulas­ten der Auf­trag­ge­ber von“ eige­nen Inter­es­sen und über­trie­be­ner Gewinn­ori­en­tie­rung“ lei­ten lasse.

Vor­la­ge eines Sanierungskonzepts

Ein erfolg­rei­ches Sanie­rungs­kon­zept liegt dann vor, ein von den Gläu­bi­gern ein ver­bind­li­cher Plan akzep­tiert wird, aus denen kon­kre­te Raten­zah­lun­gen und ein kon­kre­tes Ende Zah­lun­gen und damit ein kon­kre­tes Zah­lung Ende zu ent­neh­men ist. Dar­über hin­aus muss der Archi­tekt dar­le­gen, dass er die ver­ein­bar­ten Raten auch tat­säch­lich zahlt. Der Til­gungs­plan muss dar­über hin­aus ent­hal­ten, dass bei ord­nungs­ge­mä­ßer Raten­zah­lung kei­ne Voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen den Archi­tek­ten ein­ge­lei­tet wer­den dürfen.

Die­se Vor­aus­set­zun­gen lagen im vor­lie­gen­den Fall nicht vor.

Damit ein Archi­tekt der über­schul­det ist, aus der Archi­tek­ten­lis­te gelöscht wird, kann er ent­we­der einen

  • außer­ge­richt­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan oder einen
  • gericht­li­chen Schul­den­be­rei­ni­gungs­plan oder
  • einen bestä­tig­ten Insol­venz­plan vorlegen.

Der Archi­tek­ten­kam­mer ist ein Sanie­rungs­plan vor­zu­le­gen, um eine Strei­chung zu ver­hin­dern. Die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens reicht hier­für nicht aus

Wie­der­ein­trag in Archi­tek­ten­lis­te nach Insolvenz

Nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ist dies ist dann erst mit Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens und Ankün­di­gung der Rest­schuld­be­frei­ung nach § 287a InsO möglich.

Die Insol­venz bie­tet aber auch Archi­tek­ten eine Per­spek­ti­ve für einen neu­en Berufs­ein­stieg. Dies umso mehr, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren auf drei Jah­re ver­kürzt wird, wie dies von der Bun­des­re­gie­rung geplant ist.

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