Löschung aus der Architektenliste
Ein Architekt aus Nordrhein-Westfalen wurde von der zuständigen Architektenkammer aus der Architektenliste gestrichen. Er war überschuldet. Der vorläufige Rechtsschutz vor dem OVG Münster hatte keinen Erfolg.
Grundlage für die Entscheidung der Architektenkammer war § 6 S. 1d i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKAG NRW. Danach ist ein Architekt aus der Architektenliste zu streichen, wenn er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Das zuständige OVG Münster sah die beim Architekten als nicht gegeben an, da er überschuldet war kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegen konnte. Aus diesem Sanierungskonzept hätte sich ein baldiger Schuldenabbau ergeben müssen. Nach der Entscheidung des OVG besteht bei einem überschuldeten Architekten die Gefahr, dass er sich zulasten der Auftraggeber von“ eigenen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung“ leiten lasse.
Vorlage eines Sanierungskonzepts
Ein erfolgreiches Sanierungskonzept liegt dann vor, ein von den Gläubigern ein verbindlicher Plan akzeptiert wird, aus denen konkrete Ratenzahlungen und ein konkretes Ende Zahlungen und damit ein konkretes Zahlung Ende zu entnehmen ist. Darüber hinaus muss der Architekt darlegen, dass er die vereinbarten Raten auch tatsächlich zahlt. Der Tilgungsplan muss darüber hinaus enthalten, dass bei ordnungsgemäßer Ratenzahlung keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Architekten eingeleitet werden dürfen.
Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nicht vor.
Damit ein Architekt der überschuldet ist, aus der Architektenliste gelöscht wird, kann er entweder einen
- außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder einen
- gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder
- einen bestätigten Insolvenzplan vorlegen.
Der Architektenkammer ist ein Sanierungsplan vorzulegen, um eine Streichung zu verhindern. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierfür nicht aus
Wiedereintrag in Architektenliste nach Insolvenz
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dies ist dann erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 287a InsO möglich.
Die Insolvenz bietet aber auch Architekten eine Perspektive für einen neuen Berufseinstieg. Dies umso mehr, wenn das Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt wird, wie dies von der Bundesregierung geplant ist.