Versagung der Restschuldbefreiung
Der Schuldner hatte nach Aufforderung des Treuhänders keine Auskunft über sein Einkommen erteilt. Auf die erneute Aufforderung des Amtsgerichtes hin, hatte dieser erneut die Auskunft nicht abgegeben. Das Amtsgericht versagte daraufhin die Restschuldbefreiung und hob die Verfahrenskostenstundung auf. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung rechtswidrig war. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des §§ 296 Abs. 2 S. 1 InsO kann es eine Versagung der Schuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Daher war dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu gewähren und die Versagung der Verfahrenskostenstundung wieder aufzuheben.
BGH 19.05.2011 – IX ZB 274/10