Gerichtsurteil

Ver­sa­gung der Restschuldbefreiung

Der Schuld­ner hat­te nach Auf­for­de­rung des Treu­hän­ders kei­ne Aus­kunft über sein Ein­kom­men erteilt. Auf die erneu­te Auf­for­de­rung des Amts­ge­rich­tes hin, hat­te die­ser erneut die Aus­kunft nicht abge­ge­ben. Das Amts­ge­richt ver­sag­te dar­auf­hin die Rest­schuld­be­frei­ung und hob die Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung auf. Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun ent­schie­den, dass die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung rechts­wid­rig war. Nach dem ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­laut des §§ 296 Abs. 2 S. 1 InsO kann es eine Ver­sa­gung der Schuld­be­frei­ung ohne einen Gläu­bi­ger­an­trag nicht geben. Daher war dem Schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung zu gewäh­ren und die Ver­sa­gung der Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung wie­der aufzuheben.
BGH 19.05.2011 – IX ZB 274/​10