Gerichtsurteil

Ver­schwei­gen eines Bankkontos

Der Schuld­ner eröff­ne­te einen Tag vor Insol­venz­an­trag­stel­lung ein Bank­kon­to, gab die­ses aber auch bei einer spä­te­ren Nach­fra­ge des Insol­venz­ge­rich­tes nicht an. Nach dem BGH ist das Ver­schwei­gen eines Bank­gut­ha­bens geeig­net, die Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger zu beein­träch­ti­gen und sah durch die Nicht­an­ga­be des Bank­kon­tos die Vor­schrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Aus­kunft- oder Mit­wir­kungs­pflich­ten) als ver­letzt an. Der Schuld­ner hat daher kei­ne Kos­ten­stun­dung erhalten.
BGH 19.05.2011 – IX ZB 142/​11