Verschweigen eines Bankkontos
Der Schuldner eröffnete einen Tag vor Insolvenzantragstellung ein Bankkonto, gab dieses aber auch bei einer späteren Nachfrage des Insolvenzgerichtes nicht an. Nach dem BGH ist das Verschweigen eines Bankguthabens geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen und sah durch die Nichtangabe des Bankkontos die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Auskunft- oder Mitwirkungspflichten) als verletzt an. Der Schuldner hat daher keine Kostenstundung erhalten.
BGH 19.05.2011 – IX ZB 142/11