Vor­tei­le:
Schnel­le telef. Ersteinschätzung
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht
Lang­jäh­ri­ge Erfahrung

Rechts­an­walt Dirk Tholl
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht
Huys­sen­al­lee 85
45128 Essen

Tel.: 0201.1029920

Fir­men­in­sol­venz

Insolvenzanfechtung

Bera­tung bei Firmeninsolvenz

Droht Ihrem Unter­neh­men die Insol­venz oder befin­den Sie sich bereits in der Abwick­lung? Sind Sie Kre­di­tor eines Unter­neh­mens, dem die Insol­venz droht?

Dann nut­zen Sie die Erfah­rung aus hun­der­ten Fäl­len die die Kanz­lei Tholl mit Herrn Rechts­an­walt Dirk Tholl als Fach­an­walt für Insol­venz­recht bereits durch­ge­führt hat, z.B. bei:

  • Stel­lung eines Insolvenzantrages
  • For­de­rungs­an­mel­dung
  • Abwehr von For­de­run­gen des Insolvenzverwalters

Unser Bera­tungs­an­satz ist eindeutig:

Wir ver­tre­ten nur Unter­neh­men, Insol­venz­schuld­ner und Insolvenzgläubiger.

Wir ver­tre­ten kei­ne Insol­venz­ver­wal­ter und sind auch nicht als Insol­venz­ver­wal­ter tätig.

Ihr Anwalt für Insol­venz­recht – Kanz­lei Dirk Tholl in Essen

Im Insol­venz­recht den rich­ti­gen Anwalt für sei­ne Ver­tre­tung zu fin­den ist nicht ganz ein­fach. Wie Sie auf der Web­sei­te der Kanz­lei Tholl sehen kön­nen, hat Herr Rechts­an­walt Tholl nicht nur den „Inter­es­sen­schwer­punkt“ Insol­venz­recht, son­dern er ist Fach­an­walt für Insol­venz­recht. Schau­en Sie sich ruhig auf die­ser Web­sei­te um und Sie wer­den sicher­lich erken­nen, war­um es bes­ser ist, einen qua­li­fi­zier­ten Fach­an­walt für Insol­venz­recht mit Ihrem Pro­blem zu beauf­tra­gen, als einen ein­fa­chen Anwalt ohne die­se Zusatzqualifikation.

Neh­men Sie ein­fach Kon­takt zur Kanz­lei Tholl auf und ich wer­de Ihnen hel­fen, Ihr indi­vi­du­el­les insol­venz­recht­li­ches Pro­blem zu lösen. Der tele­fo­ni­sche Erst­kon­takt ist – wie immer – kos­ten­frei. Wir wer­den uns die Zeit neh­men, Ihr Pro­blem zu erör­tern und eine Lösung Ihres insol­venz­recht­li­chen Pro­blems zu finden.

Dass Insol­venz­recht ist eine Art Königs­dis­zi­plin der Juris­te­rei. Hier sam­meln sich so vie­le juris­ti­sche und wirt­schaft­li­che Fra­gen, wie in kei­nem ande­ren Rechts­ge­biet. Neben dem eigent­li­chen Bereich des Insol­venz­rechts muss man die Bereich des Arbeits­rechts, der Betriebs­wirt­schaft, des Rech­nungs­we­sens, der Buch­hal­tung und vie­les mehr beherr­schen, um sei­nen Man­dan­ten eine qua­li­fi­zier­te Bera­tung anbie­ten zu kön­nen. Hier­mit sind nor­ma­le Anwäl­te schlicht­weg über­for­dert. Wer nur alle paar Jah­re einen insol­venz­recht­li­chen Fall hat, kann sei­nen Man­dan­ten nicht qua­li­fi­ziert beraten.

War­um wir kei­ne Insol­venz­ver­wal­ter vertreten

und war­um das Ihr Vor­teil ist!

Eine wich­ti­ge Fra­ge, die Sie vor der Ertei­lung eines Man­dats im Insol­venz­recht stel­len müs­sen ist, ob der Anwalt im Insol­venz­recht auch Insol­venz­ver­wal­ter ver­tritt oder sel­ber Insol­venz­ver­wal­ter ist. War­um ist die­se Fra­ge wichtig?

Kön­nen Sie sich vor­stel­len, dass eine inter­es­sen­ge­rech­te Ver­tre­tung gewähr­leis­tet ist, wenn der von Ihnen beauf­trag­te Anwalt sel­ber Insol­venz­ver­wal­ter ist, oder die­sen ver­tritt, und am „Tropf“ des Insol­venz­ge­rich­tes hängt?

Wenn Sie als Gläu­bi­ger oder Schuld­ner im Streit mit dem Insol­venz­ver­wal­ter sind, glau­ben Sie, dass ein Anwalt, der sel­ber Insol­venz­ver­wal­ter ist, sich mit dem rich­ti­gen Enga­ge­ment und mit der rich­ti­gen Ver­bis­sen­heit für Ihre Inter­es­sen gegen­über dem Gericht und dem Insol­venz­ver­wal­ter ein­setzt, wenn er auf der ande­ren Sei­te wirt­schaft­lich davon abhän­gig ist, regel­mä­ßig vom Amts­ge­richt in Insol­venz­ver­fah­ren beauf­tragt zu wer­den und das Gericht hier eine ruhi­ge und stö­rungs­freie Abwick­lung wünscht?

Wir kön­nen Ihnen garan­tie­ren: Wir ver­tre­ten kei­ne Insol­venz­ver­wal­ter oder sind von Auf­trä­gen durch die Insol­venz­ge­rich­te wirt­schaft­lich abhän­gig. Wir haben kei­ne Befind­lich­kei­ten, uns nur für Ihre Inter­es­sen mit dem Insol­venz­ver­wal­ter oder auch mit dem Insol­venz­ge­richt „anzu­le­gen“, da wir kei­ne Kon­se­quen­zen zu fürch­ten haben. Wir kön­nen, ohne Kon­se­quen­zen zu befürch­ten, die Feh­ler der Insol­venz­ver­wal­ter und der Gerich­te auf­de­cken und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

Als Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Insol­venz­recht ist die Kanz­lei Tholl nur tätig für:

Schuld­ner:

Als Fach­an­walts­kanz­lei für Insol­venz­recht ver­tre­ten wir Schuld­ner in jeder Pha­se des Ver­fah­rens. Wol­len Sie eine Pri­vat­in­sol­venz mit vor­her­ge­hen­der außer­ge­richt­li­cher Schul­den­be­rei­ni­gung durch­füh­ren, sind Sie hier genau rich­tig. Aber auch als Inha­ber einer Fir­ma oder ehe­ma­li­ger Selbst­stän­di­ger bera­ten wir Sie umfas­send bei der Durch­füh­rung einer Fir­men­in­sol­venz (Regel­in­sol­venz). Auf­grund der hohen Qua­li­fi­ka­ti­on und der jah­re­lan­gen prak­ti­schen Erfahrung.

Auch auf die Fra­gen der Rest­schuld­be­frei­ung ist die Kanz­lei Tholl spe­zia­li­siert. Gera­de Schuld­ner sind immer mehr mit Anträ­gen auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung kon­fron­tiert. Hier reicht eine ein­fa­che anwalt­li­che Ver­tre­tung nicht aus. Hier ist die Kennt­nis der Recht­spre­chung not­wen­dig, um das Insol­venz­ver­fah­ren nicht zum Schei­tern zu brin­gen und sich gegen unbe­rech­tig­te Ver­sa­gungs­an­trä­ge zu wehren.

Gläu­bi­ger:

Auch ver­tre­ten wird Gläu­bi­ger in Insol­venz­ver­fah­ren. Auch im Insol­venz­recht ist es kein Wider­spruch, neben Schuld­nern auch Gläu­bi­ger zu ver­tre­ten. Wir mei­nen, dass ein Anwalt für Insol­venz­recht nur dann ein kom­plet­ter, kom­pe­ten­ter und erfah­re­ner Anwalt für Insol­venz­recht ist und gute Ergeb­nis­se bei sei­nen Ver­hand­lun­gen für sei­nen Man­dan­ten erzie­len kann, wenn er alle Posi­tio­nen der Betei­lig­ten des Insol­venz­rechts kennt, also auch die der Gläu­bi­ger. Ent­schei­dend ist nur, dass kei­ne wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit besteht. Daher ist auch eine Ver­tre­tung von Gläu­bi­ger auf dem aktu­el­len Stand der Recht­spre­chung, z. B. bei der For­de­rungs­an­mel­dung oder bei Rest­schuld­ver­sa­gungs­an­trä­gen gewährleistet.

Drit­te:

Auch wenn man es nicht will, kann man als eigent­lich Unbe­tei­lig­ter in das Visier des Insol­venz­ver­wal­ters gelan­gen. Neben der Fest­stel­lung der Höhe der Ver­bind­lich­kei­ten ist es die Auf­ga­be eines Insol­venz­ver­wal­ters im Insol­venz­ver­fah­ren, die Insol­venz­mas­se, d. h. das zur Ver­fü­gung ste­hen­de Geld zu erhö­hen. So ist es Auf­ga­be des Insol­venz­ver­wal­ters, die Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen des insol­ven­ten Unter­neh­mens zu durch­fors­ten um Gel­der und geleis­te­te Zah­lun­gen von Drit­ten zurück­zu­for­dern. Dies ist die klas­si­sche Insol­venz­an­fech­tung. Hier­bei kann es sich um Lie­fe­ran­ten han­deln, die noch Zah­lun­gen erhal­ten haben, oder um Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rer, die Gel­der zurück­zah­len sol­len. Hier han­delt es sich ins­be­son­de­re um das Gebiet des Anfech­tungs­rechts im Insol­venz­recht, wel­ches eine Königs­dis­zi­plin dar­stellt. Denn die gesetz­li­che Rege­lung gibt nur eine sehr unge­naue Dar­stel­lung des­sen, was zuläs­sig ist und was nicht! Ohne die Kennt­nis der Recht­spre­chung, die sich auf meh­re­re hun­dert Urtei­le stützt, kann eine inter­es­sen­rech­te Ver­tre­tung nicht statt­fin­den. Dane­ben ist in die­sem Bereich aber eine prak­ti­sche Erfah­rung unum­gäng­lich. Denn die Erfah­rung der Kanz­lei Tholl zeigt, dass gera­de in die­sem Bereich oft über­höh­te oder nicht begrün­de­te For­de­run­gen gel­tend gemacht wer­den. Uns ist kaum ein Fall bekannt, in dem nicht die For­de­rung gänz­lich oder doch zum erheb­li­chen Teil zurück­ge­wie­sen wer­den konn­te. Es kann daher jedem, der mit einer sol­chen For­de­rung eines Insol­venz­ver­wal­ters kon­fron­tiert wird nur emp­foh­len wer­den, hier nicht auf die Aus­füh­run­gen des Insol­venz­ver­wal­ters zu ver­trau­en. Denn die­ser nimmt nicht Ihre Inter­es­sen son­dern bes­ten­falls die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger und oft nur sein eige­nes Gebüh­ren­in­ter­es­se wahr. Fast alle For­de­run­gen kann man erheb­lich redu­zie­ren. Dies ist jedoch nur bei einer Ver­tre­tung auf Augen­hö­he mög­lich. Die Qua­li­fi­ka­ti­on eines Fach­an­wal­tes für Insol­venz­recht ist daher in die­sem Bereich unum­gäng­lich um wirt­schaft­lich erfolg­reich zu sein.

Wenn Sie also Hil­fe im Insol­venz­recht benö­ti­gen, neh­men Sie ger­ne gleich Kon­takt auf.

0201 – 1029920 

(Bera­tung Bundesweit)

Sie haben ein Pro­blem bei einer Fir­men­in­sol­venz? Rufen Sie uns ger­ne unver­bind­lich an.