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Blog - Aktuelle Neuigkeiten

BAG, Urt. v. 25.4.2023 – 9 AZR 253/​22

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Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin ver­langt von der Beklag­ten die Zah­lung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns für die Zeit vom 1. Janu­ar 2017 bis zum 30. Juni 2020. Die Beklag­te ist ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein mit dem Namen “Yoga V e.V.”, der sich der Leh­re und Aus­übung des Yoga in all sei­nen Aspek­ten wid­met. Der Ver­ein steht in der Tra­di­ti­on des indi­schen Arz­tes und Yoga­meis­ters Swa­mi S. und inte­griert sowohl klas­si­sche als auch moder­ne Ent­wick­lun­gen des Yoga. Der Ver­ein ver­folgt ver­schie­de­ne Zie­le, u.a. die Errich­tung von Yoga-Zen­tren und Semi­nar­häu­sern, die Bil­dung von Yoga-Gemein­schaf­ten, die Durch­füh­rung von Kur­sen, Work­shops und Semi­na­ren, die Aus­bil­dung im Bereich Yoga und ver­wand­ter Dis­zi­pli­nen sowie die Durch­füh­rung von For­schungs­ar­bei­ten über die Wir­kung von Yoga-Übungen.

Ent­schei­dung

Im Mit­tel­punkt der Ent­schei­dung steht die Fra­ge, ob ein Mit­glied einer spi­ri­tu­el­len Gemein­schaft Arbeit­neh­mer ist. Das Gericht stell­te fest, dass dann, wenn eine Tätig­keit, die auf­grund der Ver­eins­mit­glied­schaft und zur För­de­rung des Ver­eins­zwecks erbracht wird, in ihrer Ver­bind­lich­keit einer arbeits­ver­trag­li­chen Pflicht gleich­kommt, von einem Arbeits­ver­hält­nis aus­zu­ge­hen ist, ins­be­son­de­re dann, wenn die beschäf­tig­te Per­son nicht wie ein Arbeit­neh­mer sozi­al abge­si­chert ist. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn ist als unab­ding­ba­rer Min­dest­schutz auf der Ver­gü­tungs­ebe­ne zu gewähr­leis­ten. Eine spi­ri­tu­el­le Gemein­schaft, die nicht auf einem Min­dest­maß an Sys­tem­bil­dung und Welt­deu­tung beruht, hat weder das Recht, sich eine vom staat­li­chen Arbeits­recht aus­ge­nom­me­ne inne­re Ord­nung zu schaf­fen, noch kann sie sich auf das Selbst­be­stim­mungs­recht oder die kor­po­ra­ti­ve Reli­gi­ons­frei­heit berufen.

Ergeb­nis

Nach sorg­fäl­ti­ger Prü­fung der vor­ge­leg­ten Bewei­se und Argu­men­te ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt, das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 17. Mai 2022 auf­zu­he­ben. Das Gericht sah es als not­wen­dig an, den Fall zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­zu­ver­wei­sen, um sicher­zu­stel­len, dass alle Aspek­te des Fal­les gründ­lich geprüft werden.

Bera­tung

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