Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat­te in sei­ner Ent­schei­dung vom 20.03.2014 ‑2 AZR 1071/​12 – über die Fra­ge zu ent­schei­den, ob eine Anfech­tung gem. § 123 Abs. 1 BGB des Arbeits­ver­tra­ges eines Jus­tiz­voll­zugs­an­ge­stell­ten zuläs­sig ist. Das beklag­te Land stütz­te sich auf den Umstand, dass der Arbeit­neh­mer bei der Bewer­bung ver­meint­lich fal­sche Anga­ben gemacht hat. Denn auf die Fra­ge, ob er Vor­stra­fen hät­te, hat er dies ver­neint, obwohl umfang­rei­che Straf- und Ermitt­lungs­ver­fah­ren vor­han­den waren. Die­se waren jedoch nicht mehr im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter eingetragen.

Hier­zu stell­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt fest, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer bei der Anbah­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses Infor­ma­tio­nen zu Vor­stra­fen ein­ho­len darf, wenn und soweit die Art des zu besit­zen­den Arbeits­plat­zes dies „erfor­dert“, d. h. bei objek­ti­ver Betrach­tung berech­tigt erschei­nen lässt. Auch die Fra­ge nach lau­fen­den Straf- oder Ermitt­lungs­ver­fah­ren kann – je nach den Umstän­den – zuläs­sig sein.

Das Ver­schwei­gen von Tat­sa­chen, nach den nicht gefragt wur­de, stellt nur dann eine Täu­schung dar, wenn hin­sicht­lich die­ser Tat­sa­chen eine Offen­ba­rungs­pflicht besteht. Eine sol­che Pflicht ist an die Vor­aus­set­zung gebun­den, dass die betref­fen­den Umstän­de ent­we­der dem Bewer­ber die Erfül­lung einer vor­ge­se­he­nen arbeits­ver­trag­li­chen Leis­tungs­pflicht von vorn­her­ein unmög­lich machen oder doch sei­ne Eig­nung für die in Aus­sicht genom­me­nen Arbeits­platz ent­schei­dend berühren.

Auf­grund die­ser Vor­aus­set­zun­gen wur­de die Berech­ti­gung des Lan­des zur arg­lis­ti­gen Täu­schung des Arbeits­ver­tra­ges durch das Bun­des­ar­beits­ge­richt zurückgewiesen.

Ein Bewer­ber, der all­ge­mein nach „Vor­stra­fen“ oder „gericht­li­chen Bestra­fun­gen“ befragt wird, darf regel­mä­ßig davon aus­ge­hen, dass der zukünf­ti­ge Arbeit­ge­ber das Ver­schwei­ge­recht ach­ten will und sich die Fra­ge bzw. die erbe­te­ne Erklä­rung auf den Umfang der Aus­kunfts­pflicht beschränkt.

Im Übri­gen ist ein schutz­wür­di­ges berech­tig­tes Inter­es­se des beklag­ten Lan­des, Aus­kunft über getilg­te oder til­gungs­rei­fe Ver­ur­tei­lung zu erhal­ten, nicht zu erkennen.