Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 20.03.2014 ‑2 AZR 1071/12 – über die Frage zu entscheiden, ob eine Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB des Arbeitsvertrages eines Justizvollzugsangestellten zulässig ist. Das beklagte Land stützte sich auf den Umstand, dass der Arbeitnehmer bei der Bewerbung vermeintlich falsche Angaben gemacht hat. Denn auf die Frage, ob er Vorstrafen hätte, hat er dies verneint, obwohl umfangreiche Straf- und Ermittlungsverfahren vorhanden waren. Diese waren jedoch nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen.
Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen darf, wenn und soweit die Art des zu besitzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, d. h. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann – je nach den Umständen – zulässig sein.
Das Verschweigen von Tatsachen, nach den nicht gefragt wurde, stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung einer vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch seine Eignung für die in Aussicht genommenen Arbeitsplatz entscheidend berühren.
Aufgrund dieser Voraussetzungen wurde die Berechtigung des Landes zur arglistigen Täuschung des Arbeitsvertrages durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Ein Bewerber, der allgemein nach „Vorstrafen“ oder „gerichtlichen Bestrafungen“ befragt wird, darf regelmäßig davon ausgehen, dass der zukünftige Arbeitgeber das Verschweigerecht achten will und sich die Frage bzw. die erbetene Erklärung auf den Umfang der Auskunftspflicht beschränkt.
Im Übrigen ist ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse des beklagten Landes, Auskunft über getilgte oder tilgungsreife Verurteilung zu erhalten, nicht zu erkennen.