LG Leipzig, Urteil vom 12.12.2019 – 05 O 1645/19
zuletzt bearbeitet am: 7. November 2022 von RA Dirk Tholl
Die Fallkonstellation
Neue Entscheidung zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Insolvenzanfechtungsansprüche
Ob eine Handelssache vorliegt, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand selber richtet sich nach dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Aus diesem muss sich eine Handelssache ergeben. Ob es sich bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung von Erfüllungshandlungen zwischen Kaufleuten um eine Handelssache handelt, ist streitig. Das Landgericht Leipzig nimmt dies an. Danach ist die Kammer für Handelssachen in diesen Fällen funktionell zuständig.
LG Leipzig, Beschluss vom 12.12.2019 – 5 O/19
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