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Haftung des Geschäftsführers@RADirkTholl

LG Leip­zig, Urteil vom 12.12.2019 – 05 O 1645/​19

3. April 2021/in Insolvenzanfechtung/von RA Dirk Tholl

zuletzt bear­bei­tet am: 7. Novem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Zustän­dig­keit der KfH für Insolvenzanfechtungsansprüche


Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Neue Ent­schei­dung zur Zustän­dig­keit der Kam­mer für Han­dels­sa­chen für Insolvenzanfechtungsansprüche

Ob eine Han­dels­sa­che vor­liegt, rich­tet sich nach dem Streit­ge­gen­stand. Der Streit­ge­gen­stand sel­ber rich­tet sich nach dem Antrag und dem zugrun­de lie­gen­den Lebens­sach­ver­halt. Aus die­sem muss sich eine Han­dels­sa­che erge­ben. Ob es sich bei der insol­venz­recht­li­chen Anfech­tung von Erfül­lungs­hand­lun­gen zwi­schen Kauf­leu­ten um eine Han­dels­sa­che han­delt, ist strei­tig. Das Land­ge­richt Leip­zig nimmt dies an. Danach ist die Kam­mer für Han­dels­sa­chen in die­sen Fäl­len funk­tio­nell zuständig.

LG Leip­zig, Beschluss vom 12.12.2019 – 5 O/​19

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Schlagworte: Insolvenzanfechtung
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