zuletzt bear­bei­tet am: 8. Novem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Rest­schuld­be­frei­ung bei ver­erb­ter Deliktsforderung

[sc_​post_​meta]

Dirk Tholl

Dirk Tholl

Rechts­an­walt

Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Im Streit­fall hat­te das Amts­ge­richt Ebers­wal­de über die Fra­ge zu ent­schei­den, ob einer Schuld­ne­rin im Ver­fah­ren die Rest­schuld­be­frei­ung auch für eine ererb­te Delikts­for­de­rung erteilt wer­den soll­te. Unstrei­tig hat­te die Schuld­ne­rin eine For­de­rung mit dem Rechts­grund der vor­sätz­li­chen uner­laub­ten Hand­lung geerbt. Mit dem Tod des Schä­di­gers war auch die­se For­de­run­gen gemäß § 1122 BGB auf die Schuld­ne­rin über­ge­gan­gen. Konn­te die Schuld­ne­rin auch für die­se For­de­rung Rest­schuld­be­frei­ung erhalten?

AG Ebers­wal­de, Urt. vom 03.04.2020

Rechts­an­walt Dirk Tholl
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

Huys­sen­al­lee 85
45128 Essen
Tel. 0201.1029920

Die Rechts­la­ge

Unstrei­tig lag der Fall so, dass die Schuld­ne­rin eine Schuld aus vor­sätz­lich uner­laub­te Anwen­dung geerbt hat­te. Mit dem Tod des Erb­las­sers ist ein gan­zes Ver­mö­gen gemäß § 1922 BGB auf die Schuld­ne­rin über­ge­gan­gen. daher haf­tet die Schuld­ne­rin grund­sätz­lich für die Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers gemäß § 1967 Abs. 1 BGB.

Die Ent­schei­dung des AG Ebertswalde

Das Amts­ge­richt Ebers­wal­de hat zurecht fest­ge­stellt, dass für die delikt­i­sche For­de­rung im Wege der Uni­ver­salszkzes­si­on des § 1922 BGB auch die Erbin ein­zu­ste­hen hat, vgl. § 1967 II Alt. 1 BGB. Das Gericht ist der Auf­fas­sung, dass in der Insol­venz der Erbin auch die­se For­de­rung als sol­che aus vor­sätz­li­cher uner­laub­ter Hand­lung ange­mel­det wer­den kann. Dies bedeu­tet, dass die­se For­de­rung nach der Ent­schei­dung des Gerichts nicht in die Rest­schuld­be­frei­ung fal­len würde.

Beden­ken gegen die Entscheidung

Das Ergeb­nis des Gerichts ist jedoch zwei­fel­haft. Zwar ver­langt der Wort­laut des § 302 Nr. 1 Alt. 1 InsO nicht aus­drück­lich, dass der Schuld­ner (hier die Erbin) die uner­laub­te Hand­lung selbst vor­ge­nom­men hat. Aus der Geset­zes­be­grün­dung kann man aber schlie­ßen, dass der Gesetz­ge­ber auch einen Vor­satz vor­sieht. Da die Erbin jedoch kei­nen Vor­satz hat­te, son­dern nur der Erb­las­ser, müss­te die For­de­rung ent­ge­gen der Ent­schei­dung des AG Eberts­wal­de der Rest­schuld­be­frei­ung unterfallen.

Emp­feh­lung

Bevor es zu der geschil­der­ten Situa­ti­on kommt, soll­te zunächst geprüft wer­den, ob das Erbe nicht aus­ge­schla­gen oder die Haf­tung auf den Nach­lass nicht begrenzt wer­den kann. Ansons­ten wäre eine Beschwer­de drin­gend ange­ra­ten. Die Rest­schuld­be­frei­ung bei ver­erb­ter Delikts­for­de­rung ist ansons­ten in Gefahr.

Ähn­li­che Beiträge

Rechts­an­walt Dirk Tholl
Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

Huys­sen­al­lee 85
45128 Essen
Tel. 0201.1029920