Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bei frag­li­cher Besei­ti­gung der Insolvenzreife

Haf­tung des Geschäfts­füh­rers auch in Zukunft gegen­über einem Neu­gläu­bi­ger auf Grund einer ursprüng­lich ein­ge­tre­te­nen Insol­venz (Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung), wenn sich die Gesell­schaft erholt?

Der Fall

Der BGH hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 19.11.2019 – II ZR 53/​18 über den Fall eines Neu­gläu­bi­ger­scha­dens im Rah­men einer Insol­venz zu ent­schei­den. Dabei stell­te sich die Fra­ge, inwie­weit ein Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft für den Scha­den eines Ver­trags­part­ners haf­tet, wenn zwar die Gesell­schaft in der Ver­gan­gen­heit insol­vent war, aber im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses mit dem Gläu­bi­ger ein Insol­venz­grund auf Grund der Erho­lung der Gesell­schaft nicht mehr vorlag.

Ent­schei­dung des BGH zur Haf­tung des Geschäftsführers

Die Ent­schei­dung des BGH ver­langt ein­deu­tig, dass es auf den Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ankommt. Da es sich bei einer Insol­venz­ver­schlep­pung um ein Dau­er­de­likt han­delt, müs­sen deren objek­ti­ve und sub­jek­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen zum Zeit­punkt des Geschäfts­ab­schlus­ses noch vorliegen.

Ergeb­nis

Der kla­gen­de Neu­gläu­bi­ger muss­te daher bewei­sen, dass ein Insol­venz­grund noch im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses vor­lag. Er konn­te nicht pau­schal dar­auf ver­wei­sen, dass die Insol­venz bereits in der Ver­gan­gen­heit ein­mal ein­ge­tre­ten war. In sei­ner Ent­schei­dung zeigt der BGH jedoch auf, wie dem Neu­gläu­bi­ger die­ser Nach­weis mög­lich ist. So gilt nach der Recht­spre­chung der Nach­weis im Zeit­punkt des Geschäfts­ab­schlus­ses bei rela­tiv zeit­nah erteil­ten Auf­trä­gen als geführt. Ein zeit­li­cher Zusam­men­hang von 9 Mona­ten bis zu einem Jahr reicht hier­für aus. In die­sem Fall muss der Geschäfts­füh­rer dar­le­gen und bewei­sen, dass im Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung z. B. eine Über­schul­dung nach­hal­tig besei­tigt und damit die Antrags­pflicht ent­fal­len war.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auf unse­rer Inter­net­sei­te Haf­tung des Geschäfts­füh­rers und Insol­venz­ver­schlep­pung.