Gerichtsstand für Ansprüche aus §§ 130a, 177a HGB, § 64 GmbHG
Bei welchem Gericht muss ein Insolvenzverwalter klagen, wenn er Ansprüche aus §§ 130a, 177a HGB geltend machen will?
Allgemein
Der Bundesgerichtshof BGH, Beschl. v. 6. 8. 2019 – X ARZ 317/19 musste sich mit der Frage beschäftigen, bei welchem Gericht er Schadensersatzansprüche gegen dich Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gemäß § 177a und § 130a HGB geltend machen kann.
Im zu entscheidenden Fall gab es zwei Geschäftsführer, die in unterschiedlichen Orten wohnten. Hier beantragte der Insolvenzverwalter bei Gericht, dass ein gemeinsames Gericht als zuständig erachtet wird. Denn er wollte nicht zwei unterschiedliche Klagen führen sondern die Geschäftsführer gemeinschaftlich an einem Gericht verklagen.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen, da sowieso ein einziges Gericht, und zwar das Gericht der Gesellschaft zuständig ist. Der Anspruch gegen die Geschäftsführer, basierend auf § 64 S. 1 GmbHG oder § 130 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB gestützter Anspruch basieren auf den Besonderheiten des organschaftlichen Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Passiv legitimiert sind daher nur Personen, die rechtlich oder faktisch als Geschäftsführer fungiert haben. Vor diesem Hintergrund ist daher ein auf § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB gestützter Anspruch aus denselben Gründen wie ein Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG als Anspruch aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Maßgeblich ist daher der Erfüllungsort. Für den Erfüllungsort des Anspruchs ist grundsätzlich der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, maßgeblich.
Ergebnis:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht die Frage der Klageerhebung für die Insolvenzverwalter einfacher. Sie können ohne Schwierigkeiten nunmehr mehrere Geschäftsführer an einem Ort, d. h. am Ort der Gesellschaft verklagen.
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