AG Aurich, Beschl. vom 6. 12. 2016 – 9 IK 55/16
zuletzt bearbeitet am: 8. November 2022 von RA Dirk Tholl
Die Fallkonstellation
Das Amtsgericht Aurich hat entschieden, dass auch für den Fall, das Gerichtskosten infolge der Stundung noch offenstehen, eine beantrage Restschuldbefreiung sofort zu erteilen ist.
AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 – 9 IK 55/16:
Inhalt der Entscheidung
“Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschl. v. 26.2.2016 eröffnet. Die Kosten des Verfahrens sind mit Beschluss vom gleichen Tag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, § 4a InsO.
Der Schuldnerin ist antragsgemäß Restschuldbefreiung zu erteilen, da keine Forderung angemeldet wurde. Der einzigen im Forderungsverzeichnis aufgeführten Gläubigerin wurde durch den Insolvenzverwalter die Aufforderung zur Anmeldung am 20.4.2016 zugestellt. Eine Anmeldung ist nicht erfolgt.
Die Restschuldbefreiung ist sofort zu erteilen, da im Restschuldbefreiungsverfahren eine Ausschüttung evtl. pfändbarer Bezüge mangels festgestellter Forderungen nicht erfolgen wird. Es ist somit sinnlos, die Schuldnerin eine “Wohlverhaltensphase” durchlaufen zu lassen, in der kein Insolvenzgläubiger befriedigt würde. Hier hat eine teleologische Reduktion des gesamten Verfahrens zu erfolgen. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Zudem soll dem redlichen Schuldner im sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, § 1 InsO.
Im Anschluss an die zitierte Entscheidung ist in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, dass auch bei offenen Gerichtskosten die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden kann
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 4a InsO schließlich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden.
Dieser Auffassung hat sich seinerzeit auch das erkennende Gericht angeschlossen, weil es sinnlos ist, jährliche Kosten von 119 € für ein sinnentleertes Restschuldbefreiungsverfahren zu verursachen.
Mit Beschl. v. 29.4.2015 hat bereits das AG Göttingen (71 IK 99/14) festgestellt, dass in einem Verfahren, das nach dem 1.7.2014 beantragt wurde, sofort Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat und die Kosten des Verfahrens gestundet sind. Auch das Insolvenzgericht Aurich hat unter den gleichen Voraussetzungen Restschuldbefreiung sofort erteilt, Beschl. v. 20.11.2015.
Zwar hat der BGH mit Beschl. v. 22.9.2016 (IX ZB 29/16,7) entschieden, dass die Verfahrenskosten gezahlt sein müssten, diese Entscheidung ist allerdings abzulehnen. Würde diese Entscheidung auf den hier vorliegenden Fall angewendet, so verursachte man dadurch zusätzliche (und unnütze) Kosten für die Vergütung des Treuhänders, zahlbar aus der Landeskasse i.H.v. 714 €.
Diese Vergütung müsste nach Erteilung der Restschuldbefreiung zusätzlich zu den bereits entstandenen Verfahrenskosten von der Schuldnerin getragen werden, soweit nicht die Voraussetzungen für eine weitere Stundung gem. § 4b Abs. 1 InsO vorliegen. Auch im Hinblick darauf, dass die Landeskasse durch die gesetzliche Neuregelung entlastet werden soll, erscheint dieses Ergebnis fraglich.
Durch die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung entsteht der Landeskasse auch kein Schaden, da sich die Nachhaftungsphase der Schuldnerin unmittelbar anschließt.
Diese Begründung trifft auch auf Verfahren zu, die nach dem 1.7.2014 beantragt sind. Gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist der Schuldnerin auf ihren Antrag sofort die Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn kein Insolvenzgläubiger im Schlussverzeichnis enthalten ist.”
Stellungnahme
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen besonderen Fall der sofortigen Erteilung der Restschuldbefreiung.
Weitere Informationen zur Restschuldbefreiung finden Sie hier: => Restschuldbefreiung