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Urteil im Insolenzrecht

AG Aurich, Beschl. vom 6. 12. 2016 – 9 IK 55/​16

29. April 2017/in Alle, Insolvenzrecht, Verbraucherinsolvenz/von RA Dirk Tholl

zuletzt bear­bei­tet am: 8. Novem­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Ein Fall der sofor­ti­gen Ertei­lung der Restschuldbefreiung

Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Das Amts­ge­richt Aurich hat ent­schie­den, dass auch für den Fall, das Gerichts­kos­ten infol­ge der Stun­dung noch offen­ste­hen, eine bean­tra­ge Rest­schuld­be­frei­ung sofort zu ertei­len ist.

AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 – 9 IK 55/​16:

Inhalt der Entscheidung

“Das Insol­venz­ver­fah­ren wur­de mit Beschl. v. 26.2.2016 eröff­net. Die Kos­ten des Ver­fah­rens sind mit Beschluss vom glei­chen Tag bis zur Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung gestun­det, § 4a InsO.

Der Schuld­ne­rin ist antrags­ge­mäß Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len, da kei­ne For­de­rung ange­mel­det wur­de. Der ein­zi­gen im For­de­rungs­ver­zeich­nis auf­ge­führ­ten Gläu­bi­ge­rin wur­de durch den Insol­venz­ver­wal­ter die Auf­for­de­rung zur Anmel­dung am 20.4.2016 zuge­stellt. Eine Anmel­dung ist nicht erfolgt.

Die Rest­schuld­be­frei­ung ist sofort zu ertei­len, da im Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren eine Aus­schüt­tung evtl. pfänd­ba­rer Bezü­ge man­gels fest­ge­stell­ter For­de­run­gen nicht erfol­gen wird. Es ist somit sinn­los, die Schuld­ne­rin eine “Wohl­ver­hal­tens­pha­se” durch­lau­fen zu las­sen, in der kein Insol­venz­gläu­bi­ger befrie­digt wür­de. Hier hat eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on des gesam­ten Ver­fah­rens zu erfol­gen. Sinn und Zweck des Insol­venz­ver­fah­rens ist die gemein­schaft­li­che Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger. Zudem soll dem red­li­chen Schuld­ner im sich anschlie­ßen­den Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren Gele­gen­heit gege­ben wer­den, sich von sei­nen rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten zu befrei­en, § 1 InsO.

Im Anschluss an die zitier­te Ent­schei­dung ist in Lite­ra­tur und Recht­spre­chung die Auf­fas­sung ver­tre­ten wor­den, dass auch bei offe­nen Gerichts­kos­ten die Rest­schuld­be­frei­ung sofort erteilt wer­den kann

Die Kos­ten des Ver­fah­rens sind nach § 4a InsO schließ­lich bis zur Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zu stunden.

Die­ser Auf­fas­sung hat sich sei­ner­zeit auch das erken­nen­de Gericht ange­schlos­sen, weil es sinn­los ist, jähr­li­che Kos­ten von 119 € für ein sinn­ent­leer­tes Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren zu verursachen.

Mit Beschl. v. 29.4.2015 hat bereits das AG Göt­tin­gen (71 IK 99/​14) fest­ge­stellt, dass in einem Ver­fah­ren, das nach dem 1.7.2014 bean­tragt wur­de, sofort Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len ist, wenn kein Gläu­bi­ger eine For­de­rung ange­mel­det hat und die Kos­ten des Ver­fah­rens gestun­det sind. Auch das Insol­venz­ge­richt Aurich hat unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen Rest­schuld­be­frei­ung sofort erteilt, Beschl. v. 20.11.2015.

Zwar hat der BGH mit Beschl. v. 22.9.2016 (IX ZB 29/16,7) ent­schie­den, dass die Ver­fah­rens­kos­ten gezahlt sein müss­ten, die­se Ent­schei­dung ist aller­dings abzu­leh­nen. Wür­de die­se Ent­schei­dung auf den hier vor­lie­gen­den Fall ange­wen­det, so ver­ur­sach­te man dadurch zusätz­li­che (und unnüt­ze) Kos­ten für die Ver­gü­tung des Treu­hän­ders, zahl­bar aus der Lan­des­kas­se i.H.v. 714 €.

Die­se Ver­gü­tung müss­te nach Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zusätz­lich zu den bereits ent­stan­de­nen Ver­fah­rens­kos­ten von der Schuld­ne­rin getra­gen wer­den, soweit nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine wei­te­re Stun­dung gem. § 4b Abs. 1 InsO vor­lie­gen. Auch im Hin­blick dar­auf, dass die Lan­des­kas­se durch die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung ent­las­tet wer­den soll, erscheint die­ses Ergeb­nis fraglich.

Durch die sofor­ti­ge Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ent­steht der Lan­des­kas­se auch kein Scha­den, da sich die Nach­haf­tungs­pha­se der Schuld­ne­rin unmit­tel­bar anschließt.

Die­se Begrün­dung trifft auch auf Ver­fah­ren zu, die nach dem 1.7.2014 bean­tragt sind. Gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist der Schuld­ne­rin auf ihren Antrag sofort die Rest­schuld­be­frei­ung zu ertei­len, wenn kein Insol­venz­gläu­bi­ger im Schluss­ver­zeich­nis ent­hal­ten ist.”

Stel­lung­nah­me

Bei die­ser Ent­schei­dung han­delt es sich um einen beson­de­ren Fall der sofor­ti­gen Ertei­lung der Restschuldbefreiung. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Rest­schuld­be­frei­ung fin­den Sie hier: => Rest­schuld­be­frei­ung

Schlagworte: Insolvenzrecht, Restschuldbefreiung
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