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Blog - Aktuelle Neuigkeiten
Urteil im Insolenzrecht

Tod des Schuld­ners und Schul­den des Erben

3. April 2021/in Restschuldbefreiung/von RA Dirk Tholl

Inhalts­ver­zeich­nis

  • 1 Die Fallkonstellation
  • 2 Theo­re­ti­sche Möglichkeiten
  • 3 Die Ent­schei­dung des AG Dresden

zuletzt bear­bei­tet am: 31. Okto­ber 2022 von RA Dirk Tholl

Vor­aus­sicht­li­che Lese­dau­er: 2 Minuten

Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Der Schuld­ner war in die Wohl­ver­hal­tens­pha­se gelangt. Auf Antrag eines Gläu­bi­gers soll­te ihm jedoch die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt wer­den. Bevor es zu einer Ent­schei­dung kam, ver­starb der Schuld­ner.
War das Ver­fah­ren nun­mehr ein­fach zu been­den oder konn­ten die Erben bezüg­lich der Insol­venz­for­de­rung des Schuld­ners eine Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten? Zu die­ser Fall­kon­stel­la­ti­on gibt es nun eine Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Dres­den.

AG Dres­den, Beschluss vom 17.04.2019 – 544 IN 2661/​11

Theo­re­ti­sche Möglichkeiten


Grund­sätz­lich kann die­se Fall­kon­stel­la­ti­on auf zwei Arten geklärt wer­den. Zum einen könn­te den Erben die Rest­schuld­be­frei­ung gewährt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zung auch für den Schuld­ner vor­ge­le­gen haben. Oder das Ver­fah­ren wird ein­fach gegen die Erben. Das Amts­ge­richt Dres­den hat sich für letz­te­re Mög­lich­keit entschieden.

Die Ent­schei­dung des AG Dresden

Nach der Rechts­auf­fas­sung des Amts­ge­richts Dres­den ist das Insol­venz­ver­fah­ren ana­log § 299 InsO ein­zu­stel­len, wenn der Schuld­ner in der Wohl­ver­hal­tens­pha­se stirbt. Hat hier ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken und auch für die Erben eine Alter­na­ti­ve gesetz­li­che Ver­fah­rens­mög­lich­keit sieht.

So wür­de Gläu­bi­ger fak­tisch ohne gesetz­li­che Grund­la­ge ent­eig­net, wür­de den Erben des Schuld­ners eine Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wer­den. Dies wäre jedoch nicht zuläs­sig, da eine sol­che Ent­eig­nung ohne jeg­li­che gesetz­li­che Grund­la­ge erfol­gen wür­de. Dies sieht das Gericht als nicht mit Art. 14 Abs. 3 GG als ver­ein­bar an.

Eine Rege­lungs­lü­cke sei auch für eine ana­lo­ge Anwen­dung nicht vor­han­den, da das Gesetz für der­ar­ti­ge Fäl­le die Ein­lei­tung eines Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens ansieht. Denn die Erben hät­ten die Mög­lich­keit, soweit sie die Schul­den des ver­stor­be­nen nicht aus­glei­chen kön­nen, eine Haf­tung für die Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers auf­grund der Uni­ver­sal­suk­zes­si­on gemäß dem §§ 1922, 1974 BGB ver­mei­den, wenn sie inner­halb der gesetz­li­chen Frist die Erb­schaft aus­schla­gen oder nach Ablauf der Aus­schla­gungs­frist ein Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren bean­tra­gen. Dies führt für die Erben dazu, dass bei Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens als auch bei einer Abwei­sung der Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se gemäß § 26 InsO den Erben die soge­nann­ter „Dürf­tig­keits­ein­re­de „gemäß dem §§ 1990, 1975 BGB zu. Somit kön­nen die Erben bei einer Zwangs­voll­stre­ckung die Gläu­bi­ger regel­mä­ßig Haf­tungs­be­schrän­kung auf den Nach­lass ver­wei­sen. So kann das Pro­blem “Tod des Schuld­ners und Wohl­ver­hal­tens­pha­se und Erben” behan­delt werden.

Schlagworte: Restschuldbefreiung, Wohlverhaltensphase
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