Tod des Schuldners und Schulden des Erben
zuletzt bearbeitet am: 31. Oktober 2022 von RA Dirk Tholl
Voraussichtliche Lesedauer: 2 Minuten
Die Fallkonstellation
Der Schuldner war in die Wohlverhaltensphase gelangt. Auf Antrag eines Gläubigers sollte ihm jedoch die Restschuldbefreiung versagt werden. Bevor es zu einer Entscheidung kam, verstarb der Schuldner.
War das Verfahren nunmehr einfach zu beenden oder konnten die Erben bezüglich der Insolvenzforderung des Schuldners eine Restschuldbefreiung erhalten? Zu dieser Fallkonstellation gibt es nun eine Entscheidung des Amtsgerichts Dresden.
AG Dresden, Beschluss vom 17.04.2019 – 544 IN 2661/11
Theoretische Möglichkeiten
Grundsätzlich kann diese Fallkonstellation auf zwei Arten geklärt werden. Zum einen könnte den Erben die Restschuldbefreiung gewährt werden, wenn die Voraussetzung auch für den Schuldner vorgelegen haben. Oder das Verfahren wird einfach gegen die Erben. Das Amtsgericht Dresden hat sich für letztere Möglichkeit entschieden.
Die Entscheidung des AG Dresden
Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Dresden ist das Insolvenzverfahren analog § 299 InsO einzustellen, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensphase stirbt. Hat hier verfassungsrechtliche Bedenken und auch für die Erben eine Alternative gesetzliche Verfahrensmöglichkeit sieht.
So würde Gläubiger faktisch ohne gesetzliche Grundlage enteignet, würde den Erben des Schuldners eine Restschuldbefreiung erteilt werden. Dies wäre jedoch nicht zulässig, da eine solche Enteignung ohne jegliche gesetzliche Grundlage erfolgen würde. Dies sieht das Gericht als nicht mit Art. 14 Abs. 3 GG als vereinbar an.
Eine Regelungslücke sei auch für eine analoge Anwendung nicht vorhanden, da das Gesetz für derartige Fälle die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ansieht. Denn die Erben hätten die Möglichkeit, soweit sie die Schulden des verstorbenen nicht ausgleichen können, eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers aufgrund der Universalsukzession gemäß dem §§ 1922, 1974 BGB vermeiden, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft ausschlagen oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dies führt für die Erben dazu, dass bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als auch bei einer Abweisung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 InsO den Erben die sogenannter „Dürftigkeitseinrede „gemäß dem §§ 1990, 1975 BGB zu. Somit können die Erben bei einer Zwangsvollstreckung die Gläubiger regelmäßig Haftungsbeschränkung auf den Nachlass verweisen. So kann das Problem “Tod des Schuldners und Wohlverhaltensphase und Erben” behandelt werden.