Rest­schuld­be­frei­ung und gewer­be­recht­li­che Zuverlässigkeit

Steu­er­schul­den und Unzu­ver­läs­sig­keit: Was bedeu­tet das für Unternehmer?

Im aktu­el­len Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin (Akten­zei­chen: VG 4 K 541/​22) wird deut­lich, dass bestehen­de Steu­er­schul­den auch trotz einer ange­kün­dig­ten Rest­schuld­be­frei­ung zur Annah­me der Unzu­ver­läs­sig­keit eines Gewer­be­trei­ben­den füh­ren kön­nen. Die­se Ent­schei­dung hat weit­rei­chen­de Fol­gen für Unter­neh­mer, die nach finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten ihre Geschäfts­tä­tig­keit wie­der auf­neh­men möchten.

Der Fall im Überblick

Ein Unter­neh­mer, der im Bereich der Lohn­ab­rech­nung, Unter­neh­mens­be­ra­tung und des Han­dels mit Gebraucht­fahr­zeu­gen tätig war, ver­lor sei­ne Gewer­beer­laub­nis wegen erheb­li­cher Steu­er­schul­den. Nach­dem er ein Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und eine Rest­schuld­be­frei­ung ange­kün­digt hat­te, bean­trag­te er die Wie­der­ge­stat­tung sei­ner Gewer­be­tä­tig­keit. Das Bezirks­amt lehn­te jedoch ab, da die Steu­er­schul­den wei­ter gestie­gen waren.

Aus­wir­kun­gen auf Unternehmer

Für Unter­neh­mer bedeu­tet dies, dass eine ange­kün­dig­te Rest­schuld­be­frei­ung allein nicht aus­reicht, um die Wie­der­auf­nah­me der Gewer­be­tä­tig­keit zu recht­fer­ti­gen. Es ist ent­schei­dend, dass bestehen­de Steu­er­schul­den aktiv abge­baut wer­den. Nur so kann eine posi­ti­ve Pro­gno­se über die zukünf­ti­ge Zuver­läs­sig­keit des Gewer­be­trei­ben­den erstellt werden.

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen

Unter­neh­mer soll­ten nicht nur auf die Rest­schuld­be­frei­ung ver­trau­en. Sie müs­sen aktiv dar­an arbei­ten, ihre Steu­er­schul­den zu redu­zie­ren. Es ist rat­sam, früh­zei­tig einen Plan zur Schul­den­re­du­zie­rung zu erstel­len und kon­se­quent umzu­set­zen. So kann die Zuver­läs­sig­keit nach­ge­wie­sen und eine erneu­te Gewer­beer­laub­nis erlangt werden.

Fazit

Das Urteil des VG Ber­lin zeigt, wie wich­tig eine nach­hal­ti­ge finan­zi­el­le Sanie­rung für die Wie­der­auf­nah­me einer gewerb­li­chen Tätig­keit ist. Unter­neh­mer soll­ten nicht nur auf recht­li­che Schrit­te ver­trau­en, son­dern aktiv ihre finan­zi­el­le Situa­ti­on ver­bes­sern, um ihre Zuver­läs­sig­keit nach­zu­wei­sen und wie­der am Wirt­schafts­le­ben teil­neh­men zu können.