Gerichtsurteil

Säu­mins­zu­schlä­ge der SV in der Restschuldbefreiung

Hat der Geschäfts­füh­rer z.B. einer GmbH die Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur SV nicht ord­nungs­ge­mäß abge­führt, stel­len die­se eine Ver­bind­lich­keit aus einer uner­laub­ten Hand­lung dar und fal­len daher in der per­sön­li­chen Insol­venz des Geschäfts­füh­rers nicht in die Rest­schuld­be­frei­ung. Dies gilt aber nicht für die Säumniszuschläge.
BGH v. 16.02.2012 – IX ZR 218/​10

Gerichtsurteil

Ver­sa­gung der Restschuldbefreiung

Der Schuld­ner hat­te nach Auf­for­de­rung des Treu­hän­ders kei­ne Aus­kunft über sein Ein­kom­men erteilt. Auf die erneu­te Auf­for­de­rung des Amts­ge­rich­tes hin, hat­te die­ser erneut die Aus­kunft nicht abge­ge­ben. Das Amts­ge­richt ver­sag­te dar­auf­hin die Rest­schuld­be­frei­ung und hob die Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung auf. Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun ent­schie­den, dass die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung rechts­wid­rig war. Nach dem ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­laut des §§ 296 Abs. 2 S. 1 InsO kann es eine Ver­sa­gung der Schuld­be­frei­ung ohne einen Gläu­bi­ger­an­trag nicht geben. Daher war dem Schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung zu gewäh­ren und die Ver­sa­gung der Ver­fah­rens­kos­ten­stun­dung wie­der aufzuheben.
BGH 19.05.2011 – IX ZB 274/​10

Gerichtsurteil

Ver­schwei­gen eines Bankkontos

Der Schuld­ner eröff­ne­te einen Tag vor Insol­venz­an­trag­stel­lung ein Bank­kon­to, gab die­ses aber auch bei einer spä­te­ren Nach­fra­ge des Insol­venz­ge­rich­tes nicht an. Nach dem BGH ist das Ver­schwei­gen eines Bank­gut­ha­bens geeig­net, die Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger zu beein­träch­ti­gen und sah durch die Nicht­an­ga­be des Bank­kon­tos die Vor­schrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Aus­kunft- oder Mit­wir­kungs­pflich­ten) als ver­letzt an. Der Schuld­ner hat daher kei­ne Kos­ten­stun­dung erhalten.
BGH 19.05.2011 – IX ZB 142/​11