Urteil im Insolenzrecht

Tod des Schuld­ners und Schul­den des Erben

Vor­aus­sicht­li­che Lese­dau­er: 2 Minuten

Die Fall­kon­stel­la­ti­on

Der Schuld­ner war in die Wohl­ver­hal­tens­pha­se gelangt. Auf Antrag eines Gläu­bi­gers soll­te ihm jedoch die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt wer­den. Bevor es zu einer Ent­schei­dung kam, ver­starb der Schuld­ner.
War das Ver­fah­ren nun­mehr ein­fach zu been­den oder konn­ten die Erben bezüg­lich der Insol­venz­for­de­rung des Schuld­ners eine Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten? Zu die­ser Fall­kon­stel­la­ti­on gibt es nun eine Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Dres­den.

AG Dres­den, Beschluss vom 17.04.2019 – 544 IN 2661/​11

Theo­re­ti­sche Möglichkeiten


Grund­sätz­lich kann die­se Fall­kon­stel­la­ti­on auf zwei Arten geklärt wer­den. Zum einen könn­te den Erben die Rest­schuld­be­frei­ung gewährt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zung auch für den Schuld­ner vor­ge­le­gen haben. Oder das Ver­fah­ren wird ein­fach gegen die Erben. Das Amts­ge­richt Dres­den hat sich für letz­te­re Mög­lich­keit entschieden.

Die Ent­schei­dung des AG Dresden

Nach der Rechts­auf­fas­sung des Amts­ge­richts Dres­den ist das Insol­venz­ver­fah­ren ana­log § 299 InsO ein­zu­stel­len, wenn der Schuld­ner in der Wohl­ver­hal­tens­pha­se stirbt. Hat hier ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken und auch für die Erben eine Alter­na­ti­ve gesetz­li­che Ver­fah­rens­mög­lich­keit sieht.

So wür­de Gläu­bi­ger fak­tisch ohne gesetz­li­che Grund­la­ge ent­eig­net, wür­de den Erben des Schuld­ners eine Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wer­den. Dies wäre jedoch nicht zuläs­sig, da eine sol­che Ent­eig­nung ohne jeg­li­che gesetz­li­che Grund­la­ge erfol­gen wür­de. Dies sieht das Gericht als nicht mit Art. 14 Abs. 3 GG als ver­ein­bar an.

Eine Rege­lungs­lü­cke sei auch für eine ana­lo­ge Anwen­dung nicht vor­han­den, da das Gesetz für der­ar­ti­ge Fäl­le die Ein­lei­tung eines Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens ansieht. Denn die Erben hät­ten die Mög­lich­keit, soweit sie die Schul­den des ver­stor­be­nen nicht aus­glei­chen kön­nen, eine Haf­tung für die Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers auf­grund der Uni­ver­sal­suk­zes­si­on gemäß dem §§ 1922, 1974 BGB ver­mei­den, wenn sie inner­halb der gesetz­li­chen Frist die Erb­schaft aus­schla­gen oder nach Ablauf der Aus­schla­gungs­frist ein Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren bean­tra­gen. Dies führt für die Erben dazu, dass bei Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens als auch bei einer Abwei­sung der Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se gemäß § 26 InsO den Erben die soge­nann­ter „Dürf­tig­keits­ein­re­de „gemäß dem §§ 1990, 1975 BGB zu. Somit kön­nen die Erben bei einer Zwangs­voll­stre­ckung die Gläu­bi­ger regel­mä­ßig Haf­tungs­be­schrän­kung auf den Nach­lass ver­wei­sen. So kann das Pro­blem “Tod des Schuld­ners und Wohl­ver­hal­tens­pha­se und Erben” behan­delt werden.

Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bei frag­li­cher Besei­ti­gung der Insolvenzreife

Haf­tung des Geschäfts­füh­rers auch in Zukunft gegen­über einem Neu­gläu­bi­ger auf Grund einer ursprüng­lich ein­ge­tre­te­nen Insol­venz (Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung), wenn sich die Gesell­schaft erholt?

Der Fall

Der BGH hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 19.11.2019 – II ZR 53/​18 über den Fall eines Neu­gläu­bi­ger­scha­dens im Rah­men einer Insol­venz zu ent­schei­den. Dabei stell­te sich die Fra­ge, inwie­weit ein Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft für den Scha­den eines Ver­trags­part­ners haf­tet, wenn zwar die Gesell­schaft in der Ver­gan­gen­heit insol­vent war, aber im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses mit dem Gläu­bi­ger ein Insol­venz­grund auf Grund der Erho­lung der Gesell­schaft nicht mehr vorlag.

Ent­schei­dung des BGH zur Haf­tung des Geschäftsführers

Die Ent­schei­dung des BGH ver­langt ein­deu­tig, dass es auf den Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ankommt. Da es sich bei einer Insol­venz­ver­schlep­pung um ein Dau­er­de­likt han­delt, müs­sen deren objek­ti­ve und sub­jek­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen zum Zeit­punkt des Geschäfts­ab­schlus­ses noch vorliegen.

Ergeb­nis

Der kla­gen­de Neu­gläu­bi­ger muss­te daher bewei­sen, dass ein Insol­venz­grund noch im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses vor­lag. Er konn­te nicht pau­schal dar­auf ver­wei­sen, dass die Insol­venz bereits in der Ver­gan­gen­heit ein­mal ein­ge­tre­ten war. In sei­ner Ent­schei­dung zeigt der BGH jedoch auf, wie dem Neu­gläu­bi­ger die­ser Nach­weis mög­lich ist. So gilt nach der Recht­spre­chung der Nach­weis im Zeit­punkt des Geschäfts­ab­schlus­ses bei rela­tiv zeit­nah erteil­ten Auf­trä­gen als geführt. Ein zeit­li­cher Zusam­men­hang von 9 Mona­ten bis zu einem Jahr reicht hier­für aus. In die­sem Fall muss der Geschäfts­füh­rer dar­le­gen und bewei­sen, dass im Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung z. B. eine Über­schul­dung nach­hal­tig besei­tigt und damit die Antrags­pflicht ent­fal­len war.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auf unse­rer Inter­net­sei­te Haf­tung des Geschäfts­füh­rers und Insol­venz­ver­schlep­pung.

Urteil im Insolenzrecht

Gerichts­stand für Ansprü­che aus §§ 130a, 177a HGB, § 64 GmbHG

Bei wel­chem Gericht muss ein Insol­venz­ver­wal­ter kla­gen, wenn er Ansprü­che aus §§ 130a, 177a HGB gel­tend machen will?

All­ge­mein

Der Bun­des­ge­richts­hof BGH, Beschl. v. 6. 8. 2019 – X ARZ 317/​19 muss­te sich mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, bei wel­chem Gericht er Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen dich Geschäfts­füh­rer einer GmbH & Co. KG gemäß § 177a und § 130a HGB gel­tend machen kann.

Im zu ent­schei­den­den Fall gab es zwei Geschäfts­füh­rer, die in unter­schied­li­chen Orten wohn­ten. Hier bean­trag­te der Insol­venz­ver­wal­ter bei Gericht, dass ein gemein­sa­mes Gericht als zustän­dig erach­tet wird. Denn er woll­te nicht zwei unter­schied­li­che Kla­gen füh­ren son­dern die Geschäfts­füh­rer gemein­schaft­lich an einem Gericht verklagen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­sen Antrag zurück­ge­wie­sen, da sowie­so ein ein­zi­ges Gericht, und zwar das Gericht der Gesell­schaft zustän­dig ist. Der Anspruch gegen die Geschäfts­füh­rer, basie­rend auf § 64 S. 1 GmbHG oder § 130 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB gestütz­ter Anspruch basie­ren auf den Beson­der­hei­ten des organ­schaft­li­chen Ver­hält­nis­ses zwi­schen der Gesell­schaft und dem Geschäfts­füh­rer. Pas­siv legi­ti­miert sind daher nur Per­so­nen, die recht­lich oder fak­tisch als Geschäfts­füh­rer fun­giert haben. Vor die­sem Hin­ter­grund ist daher ein auf § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB gestütz­ter Anspruch aus den­sel­ben Grün­den wie ein Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG als Anspruch aus einem Ver­trags­ver­hält­nis im Sin­ne von § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Maß­geb­lich ist daher der Erfül­lungs­ort. Für den Erfül­lungs­ort des Anspruchs ist grund­sätz­lich der Ort, an dem die Gesell­schaft ihren Sitz hat, maßgeblich.

Ergeb­nis:

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs macht die Fra­ge der Kla­ge­er­he­bung für die Insol­venz­ver­wal­ter ein­fa­cher. Sie kön­nen ohne Schwie­rig­kei­ten nun­mehr meh­re­re Geschäfts­füh­rer an einem Ort, d. h. am Ort der Gesell­schaft verklagen.

Hier fin­den Sie wei­ter Infor­ma­tio­nen zu § 64 GmbHG.

Fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer und Haf­tung nach § 43 GmbHG

All­ge­mei­nes

Die Haf­tung nach § 43 GmbHG trifft neben dem bestell­ten Geschäfts­füh­rer auch den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer, der ohne Bestel­lung tat­säch­lich Geschäfts­füh­rer­kom­pe­ten­zen wahr­nimmt. (BGH Urt. vom 25.06.2001, II ZR 38/​99)

Den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer trifft eben­so die Insol­venz­an­trags­pflicht nach § 15 InsO und daher auch die Haf­tung für Zah­lun­gen nach Insol­venz­rei­fe nach § 64 GmbHG. (BGH Urt. vom 11.07.2005, II ZR 235/​03)

Wer ist fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer?

Fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer sind Per­so­nen, die nicht als Geschäfts­füh­rer bestellt wur­den, jedoch die Ämter­funk­tio­nen tat­säch­lich wahr­neh­men. Die tat­säch­lich bestell­ten Ver­tre­ter kom­men als Haf­ten­de auch neben dem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer im Betracht. Dass sie nur als Stroh­män­ner gehan­delt haben, schließt ihre Haf­tung nicht aus. Jedoch schei­den juris­ti­sche Per­son als fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer aus, weil der recht­li­che Geschäfts­füh­rer kei­ne juris­ti­sche Per­son sein kann. Daher kommt nur der organ­schaft­li­che Ver­tre­ter einer juris­ti­schen Per­son tat­säch­lich als fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer infrage.

Fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer ist der­je­ni­ge, der sowohl betriebs­in­ter­nen als auch nach außen anstel­le des recht­li­chen Geschäfts­füh­rers mit Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter tat­säch­lich das Sagen hat und eine gegen­über dem for­mel­len Geschäfts­füh­rer über­ra­gen­de Stel­lung ein­nimmt. Dabei genügt eine beherr­schen­de Stel­lung allei­ne nicht. Not­wen­dig ist, was für die ganz erheb­li­cher Bedeu­tung ist, auch das Han­deln mit Außen­wir­kung. Dabei ist die Fest­stel­lung eines Han­dels mit außen wirk­sam im Ein­zel­fall nicht ein­fach. Die Recht­spre­chung geht von einer Gesamt­be­trach­tung aus. Es wur­den jedoch ein­zel­ne Kri­te­ri­en ent­wi­ckelt, die bei der Beur­tei­lung einer Außen­wir­kung her­an­ge­zo­gen werden:

Kri­te­ri­en für die Beurteilung

  • Bestim­mung der Unternehmenspolitik
  • Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on
  • Ein­stel­lung von Mitarbeitern
  • Gestal­tung der Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Vertragspartnern
  • Ver­hand­lun­gen mit Kreditgebern
  • Bestim­mung der Gehaltshöhe
  • Ent­schei­dung der Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten und
  • Steue­rung der Buchhaltung 

(vgl. BayO­bLG Urt. vom 20.02.1997 – 5 St RR 159/​96)

Auch der fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer kann straf­recht­lich her­an­ge­zo­gen wer­den. Dabei kommt eine straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung für Straf­ta­ten nach § 82 Abs. 1 GmbHG und § 15 Abs. 4 und 5 InsO in Betracht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie auf der Inter­net­sei­te Fir­men­in­sol­venz und Geschäfts­füh­rer­haf­tung.

SCHUFALÖSCHUNG 6 Mona­te nach Restschuldbefreiung

Der Klä­ger, des­sen Insol­venz been­det und der die Rest­schuld­be­frei­ung erhal­ten hat­te, ver­lang­te von der Schufa die Löschung eines Insol­venz­hin­wei­ses nach 6 Mona­ten und nicht erst nach 3 Jah­ren. Das Land­ge­richt Frank­furt gab ihm Recht.

Der Fall:

Im Jah­re 2011 wur­de über das Ver­mö­gen des Klä­gers das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Klä­ger erhielt im Jah­re 2018 sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung. Er hol­te über sich sel­ber eine SCHUFA Boni­täts­aus­kunft ein. Er muss­te fest­stel­len, dass dort auch nach Ablauf von sechs Mona­ten der Ein­trag: “Rest­schuld­be­frei­ung erteilt“enthalten war. Nach­dem der Klä­ger Wider­spruch ein­ge­legt hat­te, wei­ger­te sich die Beklag­te die­sen Ein­trag zu ent­fer­nen. Zusätz­lich bean­trag­te der Klä­ger unter ande­rem Schmer­zens­geld. Das Land­ge­richt Frank­furt gab der Kla­ge zumin­dest im Bezug auf die Löschung des Ein­trags statt. Der Schmer­zens­geld­an­spruch wur­de zurückgewiesen.

Ent­schei­dung:

Das Land­ge­richt Frank­furt (AZ: 2–05 O 151/​18) hat fest­ge­stellt, dass dem Klä­ger ein Anspruch auf Löschung der Ein­tra­gung über sei­ne Rest­schuld­be­frei­ung zusteht. Dies erge­be sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, 1.Vari. i.V.m. Art. 21 Abs. 1 der Ver­ord­nung EU 2016/​679 des euro­päi­schen Par­la­ments und des Rats vom 27. 4.2016 zum Schutz natür­li­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung Per­so­nen­da­ten, zum frei­en Daten­ver­kehr und zur Auf­he­bung der Herr L 95/​46/​EG (Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung).
Die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung rich­tet sich nach Art. 6 DSGVO. Im vor­lie­gen­den Fall war frag­lich, ob die von der Beklag­ten Ver­hal­tens­re­gel, die Ein­tra­gung tag­ge­nau nach drei Jah­ren zu löschen in Abwä­gung mit den kon­kre­ten Inter­es­sen des Klä­gers über wiegt.
Hier­zu stell­te das Gericht fest, dass es nicht Zweck der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung sei, dass der Schuld­ner wie­der im Wirt­schafts­le­ben teil­neh­men kann, als ob es das Insol­venz­ver­fah­ren nie gege­ben hät­te. Daher kann der Klä­ger nicht ver­lan­gen, einer Per­son gleich­ge­stellt zu wer­den, die nie­mals von einer Insol­venz betrof­fen war. Für poten­ti­el­le Geschäfts­part­ner eines Schuld­ners sei es im Rah­men der Boni­täts­prü­fung wich­tig zu erfah­ren, ob bei einem Schuld­ner die Gefahr besteht, wie­der insol­vent zu wer­den. Für die Ein­schät­zung einer sol­chen Gefahr kön­ne die Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ein nicht uner­heb­li­ches Indiz sein (vgl.auch OLG Frank­furt vom 14.12.2015–1 U 128/​15). Daher sei es nicht unver­hält­nis­mä­ßig, die Infor­ma­ti­on über die Rest­schuld­be­frei­ung über drei Jah­re zu spei­chern, da dies eine zuläs­si­ge Warn­funk­ti­on erfülle.

Im kon­kre­ten Fall konn­te der Klä­ger jedoch dar­tun, dass sei­ne per­sön­li­chen Inter­es­sen über­wie­gen. So konn­te der Klä­ger unter ande­rem dar­le­gen, dass die Ein­tra­gung sei­ne wei­te­re Erwerbs­tä­tig­keit, er hat­te bereits eine GmbH gegrün­det, und auch die Woh­nungs­su­che auf­grund des Ein­trags für ihn zu erheb­li­chen, kon­kret dar­ge­leg­ten Schwie­rig­kei­ten geführt hat. Er hat im Ver­fah­ren erklärt, dass ihm sei­ne beruf­li­che Wei­ter­ent­wick­lung als auch die Woh­nungs­su­che durch den Ein­trag erheb­lich behin­dert wer­den. Dies über­zeug­te das Gericht. Daher gab es dem Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO statt. Einen Anspruch auf Schmer­zens­geld hin­ge­gen lehn­te das Gericht ab.

Ergeb­nis:

Bei dem durch das Land­ge­richt Frank­furt ent­schie­de­nen Fall han­delt es sich um einen Aus­nah­me­fall. Jedoch hat das Gericht bestä­tigt, dass es Grün­de des Schuld­ners geben kann, die einer Spei­che­rung des Insol­venz­ver­merks über drei Jah­re hin­aus nach der Ertei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung dem Ein­tra­gungs­in­ter­es­se der SCHUFA wider­spre­chen kön­nen. Dies kann aber jeweils nur im kon­kre­ten Ein­zel­fall ent­schie­den werden.

Urteil im Insolenzrecht

Rück­nah­me Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung bei Obliegenheitsverletzung

Kann man bei einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung den Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag noch zurücknehmen?

Die­se Fra­ge hat­te der BGH zu entscheiden.

Rechts­la­ge:

Der Schuld­ner kann einen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 269 Abs. 1 ZPO jeden­falls dann nicht mehr ohne Ein­wil­li­gung zurück­neh­men, wenn er die Rück­nah­me erklärt, nach­dem ein Insol­venz­gläu­bi­ger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO im Schluss­ter­min oder inner­halb der vom Insol­venz­ge­richt im schrift­li­chen Ver­fah­ren für die Ver­sa­gungs­an­trag­stel­lung gesetz­ten Frist einen zuläs­si­gen Antrag auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung gestellt und das Insol­venz­ge­richt dem Schuld­ner hier­auf die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sagt hat (BGH, Beschluss vom 22. Sep­tem­ber 2016 – IX ZB 50/​15, WM 2016, 2315 Rn. 10 ff). Spä­tes­tens ab die­sem Zeit­punkt haben die Gläu­bi­ger einen Anspruch dar­auf, dass sich der Schuld­ner, des­sen Unred­lich­keit mit der abschlä­gi­gen Ent­schei­dung fest­ge­stellt ist, nicht dem Ver­fah­ren ent­zieht und die Ergeb­nis­se der Anhö­rung zu sei­nem Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trag durch des­sen Rück­nah­me zunich­te­macht. Spä­tes­tens ab der Ent­schei­dung über den Ver­sa­gungs­an­trag über­wiegt ihr Inter­es­se an der Ver­sa­gung das Inter­es­se des Schuld­ners, über sei­nen Antrag frei dis­po­nie­ren zu kön­nen (BGH, aaO Rn. 12 aE). Ande­ren­falls erhiel­te der Schuld­ner die Mög­lich­keit, einer sach­lich berech­tig­ten Ver­sa­gung nach­träg­lich den Boden zu ent­zie­hen (BGH, aaO Rn. 13 aE). Zudem besteht ein schutz­wür­di­ger Anspruch der Gläu­bi­ger dar­auf, dass es bei einer sach­lich berech­tig­ten Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung bleibt, weil die­se eine Antrags­sper­re nach sich zieht.

Ent­schei­dung:

Im Streit­fall hat­te das Insol­venz­ge­richt zwar noch nicht über den Ver­sa­gungs­an­trag ent­schie­den, als der Schuld­ner die Rück­nah­me sei­nes Antrags auf Rest­schuld­be­frei­ung erklär­te. Die Grün­de für die Ver­nei­nung einer Antrags­rück­nah­me­mög­lich­keit für den Schuld­ner gel­ten gel­ten aber auch dann, wenn die Rest­schuld­be­frei­ung auf­grund des von einem Gläu­bi­ger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhö­rung anbe­raum­ten Ter­min oder inner­halb der statt­des­sen gesetz­ten Erklä­rungs­frist gestell­ten zuläs­si­gen Ver­sa­gungs­an­trags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu ver­sa­gen ist und nur noch eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung des Insol­venz­ge­richts aus­steht. Auch in die­sem Fall über­wiegt das Inter­es­se des Gläu­bi­gers an einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über sei­nen Ver­sa­gungs­an­trag. Ist eine Rest­schuld­be­frei­ung gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu ver­sa­gen, ist der Schuld­ner nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für eine Dau­er von zehn Jah­ren und nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in der ab dem 1. Juli 2014 gel­ten­den Fas­sung für die Dau­er von drei Jah­ren an der erneu­ten Stel­lung eines Rest­schuld­be­frei­ungs­an­trags gehin­dert. Die­ses auf eine sach­li­che Ent­schei­dung gerich­te­te Inter­es­se des Gläu­bi­gers ist recht­lich geschützt, weil die Rest­schuld­be­frei­ung nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers nur dem sich red­lich und gläu­bi­ger­freund­lich ver­hal­ten­den Schuld­ner zuteil­wer­den und auf Antrag eines Gläu­bi­gers unter ande­rem dann aus­ge­schlos­sen sein soll, wenn dem Schuld­ner bis zum Ablauf der Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode oder im Anhö­rungs­ter­min zur Rest­schuld­be­frei­ung ein illoya­les Ver­hal­ten zur Last fällt. Dem­ge­gen­über ist das Inter­es­se des Schuld­ners nach­ran­gig, der zu erwar­ten­den Sank­ti­on durch eine Antrags­rück­nah­me die Grund­la­ge zu ent­zie­hen und das im ers­ten Durch­gang für ihn abseh­bar nega­tiv ver­lau­fen­de Ver­fah­ren anschlie­ßend unmit­tel­bar wie­der­ho­len zu können.

Fazit:

Soll­te ein Schuld­ner eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung began­gen haben und befürch­tet er, dass ein Insol­venz­gläu­bi­ger einen Ver­sa­gungs­an­trag stellt, muss der Schuld­ner sei­nen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung  zurück­neh­men, bevor der Gläu­bi­ger den Antrag auf Ver­sa­gung stellt. Ob ein Ver­sa­gungs­an­trag in Zukunft gestellt wird, kann auch der Schuld­ner nicht wis­sen. Jedoch kön­nen die Berich­te des Insol­venzv­wer­al­ters ihm einen Hin­weis bie­ten, ob Oblie­gen­heits­ver­stös­se ent­deckt wur­den,  da die­se von immer mehr Gläu­bi­gern auch gele­sen werden.

Urteil im Insolenzrecht

LG Essen: Kei­ne Ver­sa­gung der Restschuldbefreiung

Wir konn­ten einem Man­dan­ten hel­fen, sich gegen einen Antrag auf Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung zu weh­ren. Denn obwohl der Man­dant sich wäh­rend des Insol­venz­ver­fah­rens 193 mal bewor­ben hat­te, reich­te dies einem Gläu­bi­ger nicht aus.

Er mein­te trotz­dem dem Schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung ver­sa­gen zu las­sen. Dem ist jedoch weder das Amts­ge­richt Essen noch das Land­ge­richt Essen gefolgt:

Einen Ver­sa­gungs­grund durch Ver­let­zung einer Oblie­gen­heit gemäß den §§ 296 Abs. 1, 295 InsO kann die Kam­mer nicht fest­stel­len.
Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Oblie­gen­heits­ver­let­zung im Sin­ne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO die nach dem Vor­trag des Gläu­bi­gers allein in Betracht kommt, liegt nicht vor.
Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuld­ner eine ange­mes­se­ne Erwerbs­tä­tig­keit aus­zu­üben bzw. wenn der beschäf­ti­gungs­los ist, sich um eine Beschäf­ti­gung zu bemü­hen und kei­ne zumut­ba­re Tätig­keit abzu­leh­nen die Kam­mer kommt zu dem Ergeb­nis, dass der Schuld­ner sein Ori­gi­nal des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO genü­ge getan hat.
Der Schuld­ner hat sich in aus­rei­chen­dem Maße um eine Beschäf­ti­gung. Die von dem Schuld­ner ange­ge­be­nen nicht bestrit­te­nen 193 Bewer­bun­gen in der Zeit zwi­schen dem 10.1.2012 und den 28.10.2016 erach­tet die Kam­mer als aus­rei­chend.
Dies steht im Ein­klang mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs. Der Bun­des­ge­richts­hof hat zwar in der Ent­schei­dung vom 19.5.2011, die im mit Beschluss vom 13.9.2012 bestä­tig­te, aus­ge­spro­chen, dass für ein ernst­haf­tes Bemü­hen um eine Erwerbs­tä­tig­keit hin­sicht­lich der Anzahl der zu for­dern­den Bewer­bun­gen als unge­fäh­re Richt­grö­ße 2–3 Bewer­bun­gen pro Woche zu for­dern sein. Die­se Ent­schei­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof jedoch aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass die­se Richt­grö­ße für den Fall gel­te, sofern ent­spre­chen­de Stel­len ange­bo­ten wur­den. In der Ent­schei­dung vom 19.5.2011 stell­te der Bun­des­ge­richts­hof ins­be­son­de­re klar, dass sich der Umfang der Bemü­hun­gen des Schuld­ners nicht all­ge­mein­gül­tig klä­ren las­se, son­dern unter Berück­sich­ti­gung bran­chen­be­zo­ge­ner, regio­na­ler und indi­vi­du­el­ler Umstän­de ein­zel­fall­be­zo­gen zu beur­tei­len sei. Auch in dem Beschluss vom 7.5.2009 hat der Bun­des­ge­richts­hof klar­ge­stellt, dass im Rah­men der Bestim­mung des Umfangs der Oblie­gen­hei­ten des Schuld­ners das Alter des Schuld­ners sowie die pro­ble­ma­ti­schen Ver­hält­nis­se am Arbeits­markt Berück­sich­ti­gung fin­den müs­sen.
Bei einer Wür­di­gung der Gesamt­um­stän­de des Ein­zel­falls kommt die Kam­mer zu dem Ergeb­nis, dass der Schuld­ner nicht gegen die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ver­sto­ßen.
Die 193 Bewer­bun­gen des Schuld­ners hat er kon­kret durch Auf­lis­tung die­ser Bewer­bun­gen sowie durch Bei­fü­gung eini­ger ableh­nen­der Schrei­ben dar­ge­legt. Bei die­sen Bewer­bung han­del­te es sich fer­ner um über­re­gio­nal und betref­fend des Arbeits­mark­tes um unter­schied­li­che stel­len. Wegen der Anzahl der Bewer­bun­gen besteht für die Kam­mer, auch unter Berück­sich­ti­gung des Zeit­raums, kei­ne Beden­ken dahin­ge­hend, dass es sich um aus­rei­chend ernst­haf­te Bemü­hung des Schuld­ners han­del­te. Schuld­ner war zu Beginn des maß­geb­li­chen Zeit­raums, im Janu­ar 2000 12,55 Jah­re alt. Er hat eben­falls ange­ge­ben in der Stel­len­bör­se des Arbeits­am­tes, im Inter­net sowie Mit­tel Stel­len­an­zei­gen in der Zei­tung nach Shop ange­bo­ten gesucht zu haben. Dass das Ange­bot an Arbeits­plät­zen auf­grund des Alters des Schuld­ners beschränkt war, ist für die Kam­mer nach­voll­zieh­bar. Das Bemü­hen des Schuld­ners durch im Schnitt etwa drei Bewer­bung pro Monat hält die Kam­mer unter Berück­sich­ti­gung der Gesamt­um­stän­de für aus­rei­chend. Der Treu­hän­der hat eben­falls aus­ge­führt, dass der Schuld­ner lau­fend sei­ne Bemü­hung um Auf­nah­me einer Tätig­keit doku­men­tier­te und im Auf­tra­ge kräf­ti­ge Bewer­bung vorlegte.

LG Essen 10.04.2017, 10 T 617

In die­sem Zusam­men­hang ist jedoch dar­auf zu ach­ten, das übli­cher­wei­se als Regel immer noch gilt, dass 3–4 Bewer­bung pro Woche not­wen­dig sind. Ist der Schuld­ner jün­ger, sind die Anfor­de­run­gen eben auch höher. Bei glei­cher Bewer­bungs­zahl wäre es daher für einen jün­ge­ren Schuld­ner schwie­rig gewe­sen, die Rest­schuld­be­frei­ung zu erlangen.

 

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Urteil im Insolenzrecht

LG 2016: Anfor­de­rung an die Beschei­ni­gung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Beschei­ni­gung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Die Bera­tungs­leis­tung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann nur vom Rechts­an­walt in eige­ner Per­son erbracht wer­den. Es reicht nicht aus, wenn Mit­ar­bei­ter die­se Bera­tungs­leis­tung erbrin­gen, selbst wenn die­se Wei­sungs­ge­bun­den in den Betrieb des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts ein­ge­glie­dert sind.
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 2 AGIn­sO NRW

LG Aachen, Beschl. v. 14. 9. 2016 – 6 T 81/​16

I. Mit Schrei­ben v. 19.5.2016 bean­trag­te die Schuld­ne­rin die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über ihr Ver­mö­gen. Als Anl. 2 leg­te die Schuld­ne­rin eine Beschei­ni­gung ihres Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten über die erfolg­lo­se Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­suchs v. 19.5.2016 vor. Hier­in heißt es u.a.: “Ich bescheinige/​Wir beschei­ni­gen auf der Grund­la­ge per­sön­li­cher Bera­tung und ein­ge­hen­der Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, dass die Schuld­ne­rin mit meiner/​unserer Unter­stüt­zung erfolg­los ver­sucht hat, eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge eines Plans zu erzielen”.

Auf die ent­spre­chen­de Auf­for­de­rung des AG teil­te die Schuld­ne­rin mit, dass die Schuld­ner­be­ra­tung am 6.4.2016 durch Frau T erfolgt sei.

Mit Beschl. v. 23.6.2016 hat das AG den Eröff­nungs­an­trag der Schuld­ne­rin als unzu­läs­sig abge­wie­sen. Zur Begrün­dung hat das AG aus­ge­führt, dass die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung nicht den Anfor­de­run­gen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ent­spre­che. Denn es sei nötig, dass die Beschei­ni­gung von einer geeig­ne­ten Per­son oder Stel­le auf der Grund­la­ge per­sön­li­cher Bera­tung und ein­ge­hen­der Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se aus­ge­stellt wer­de. Der Verfahrensbevollmächtigte

Abwei­sung des Eröff­nungs­an­trags zum Insol­venz­ver­fah­ren als unzu­läs­sig; Anfor­de­run­gen an die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung über die erfolg­lo­se Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­suchs; Erbrin­gung der insol­venz­recht­lich gefor­der­ten Bera­tungs­leis­tun­gen durch den Anwalt in eige­ner Per­son der Schuld­ne­rin sei als Rechts­an­walt zwar eine geeig­ne­te Per­son, die Bera­tung sei jedoch nicht von ihm per­sön­lich durch­ge­führt wor­den. Dass es sich bei der Frau T um eine Mit­ar­bei­te­rin des Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten han­de­le, rei­che nicht aus.

Gegen den v.g. Beschluss hat die Schuld­ne­rin mit Schrift­satz ihres Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten v. 11.7.2016, ein­ge­gan­gen beim AG am sel­ben Tag, sofor­ti­ge Beschwer­de ein­ge­legt. Zur Begrün­dung führt sie aus, dass die Bera­tung nicht höchst­per­sön­lich durch die geeig­ne­te Per­son statt­fin­den müs­se und es aus­rei­che, dass Frau T gegen­über der beschei­ni­gen­den Per­son wei­sungs­ge­bun­den und eine hin­rei­chen­de orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­ge­bun­den­heit in den Betrieb der beschei­ni­gen­den Per­son gege­ben sei. Frau T ver­fü­ge i.Ü. über einen Abschluss als Diplom-Sozi­al­päd­ago­gin und damit über einen Kata­log­be­ruf gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGIn­sO NRW. Schließ­lich sei die Bera­tung durch den Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten zwi­schen­zeit­lich nach­ge­holt worden.

Das AG hat der sofor­ti­gen Beschwer­de mit Beschl. v. 27.7.2016 nicht abge­hol­fen und die Sache der Kam­mer zur Ent­schei­dung vorgelegt.

Die Schuld­ne­rin hat Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me erhalten.

II. Die nach §§ 4, 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 InsO, §§ 793, 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt­haf­te und auch i.Ü. zuläs­si­ge sofor­ti­ge Beschwer­de hat in der Sache kei­nen Erfolg.

Denn das AG hat den Eröff­nungs­an­trag der Schuld­ne­rin zu Recht mit der Begrün­dung als unzu­läs­sig abge­wie­sen, dass die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung über die erfolg­lo­se Durch­füh­rung des außer­ge­richt­li­chen Eini­gungs­ver­suchs nicht den Anfor­de­run­gen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspreche.

Vor­aus­set­zung eines zuläs­si­gen Eröff­nungs­an­trags ist nach der v.g. Norm die Vor­la­ge einer Beschei­ni­gung, die von einer geeig­ne­ten Per­son oder Stel­le auf der Grund­la­ge per­sön­li­cher Bera­tung und ein­ge­hen­der Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Schuld­ners aus­ge­stellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge eines Plans inner­halb der letz­ten 6 Mona­te vor dem Eröff­nungs­an­trag erfolg­los ver­sucht wor­den ist.

1. Vor­lie­gend wird die vor­ge­leg­te Beschei­ni­gung die­sen Erfor­der­nis­sen nicht gerecht, da sie nicht auf Grund­la­ge einer per­sön­li­chen Bera­tung durch eine geeig­ne­te Per­son aus­ge­stellt wor­den ist. Denn nach den eige­nen Aus­füh­run­gen der Schuld­ne­rin hat eine per­sön­li­che Bera­tung und Prü­fung durch den beschei­ni­gen­den Rechts­an­walt nicht statt­ge­fun­den. Viel­mehr erfolg­te die Bera­tung durch eine Mit­ar­bei­te­rin des Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten, die nicht Ange­hö­ri­ge eines rechts­be­ra­ten­den Berufs ist und unstrei­tig auch nicht über eine Aner­ken­nung nach den Vor­schrif­ten des AGIn­sO NRW ver­fügt. Dass Frau T über eine Berufs­aus­bil­dung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGIn­sO NRW ver­fügt, reicht für die Ein­ord­nung als geeig­ne­te Per­son man­gels Aner­ken­nung nicht aus, da nur Ange­hö­ri­ge rechts­be­ra­ten­der Beru­fe und Steu­er­be­ra­ter als sog. gebo­re­ne geeig­ne­te Per­so­nen anzu­se­hen sind.

Soweit die Schuld­ne­rin in die­sem Zusam­men­hang ein­wen­det, T sei in die Orga­ni­sa­ti­on des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts ein­ge­bun­den und die­sem gegen­über wei­sungs­ge­bun­den, führt dies nicht dazu, dass die Bera­tung der Frau T als per­sön­li­che Bera­tung des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts zu bewer­ten ist.

Die Mög­lich­keit der unein­ge­schränk­ten Dele­ga­ti­on wür­de dazu füh­ren, dass die beschei­ni­gen­de, geeig­ne­te Per­son über­prü­fen und die Gewähr dafür über­neh­men wür­de, dass die tat­säch­lich bera­ten­de Per­son oder Stel­le den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 2 AGIn­sO NRW genügt. Dies zu über­prü­fen, steht aber nicht in ihrer Kom­pe­tenz, son­dern gem. § 3 AG InsO NRW in der aus­schließ­li­chen Zustän­dig­keit der Bezirks­re­gie­rung Düsseldorf.

Aber auch bei Bestehen einer Wei­sungs­ge­bun­den­heit und Ein­ge­bun­den­heit der tat­säch­lich bera­ten­den Per­son in den Betrieb des beschei­ni­gen­den Rechts­an­walts kann von einer per­sön­li­chen Bera­tung des Rechts­an­walts als geeig­ne­te Per­son nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Ent­schei­dend ist näm­lich, dass ein Rechts­an­walt allein auf­grund sei­ner juris­ti­schen Befä­hi­gung und sei­nen berufs­recht­li­chen Vor­ga­ben als sog. gebo­re­ne geeig­ne­te Per­son anzu­se­hen ist, ohne dass es einer beson­de­ren staat­li­chen Aner­ken­nung bedarf. Aus die­sem Grund kann der Rechts­an­walt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefor­der­ten Bera­tungs­leis­tun­gen nur in eige­ner Per­son erbrin­gen, denn nur in sei­ner Per­son sind die­se Vor­aus­set­zun­gen der Geeig­ne­t­heit erfüllt; für die übri­gen Stel­len, die etwa als juris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­mehr­hei­ten die Bera­tungs­leis­tun­gen natur­ge­mäß nicht in eige­ner (natür­li­cher) Per­son erbrin­gen kön­nen, ist ein beson­de­res staat­li­ches Aner­ken­nungs­ver­fah­ren vorgesehen.

2. Eine hin­rei­chen­de Beschei­ni­gung ergibt sich auch nicht dar­aus, dass der Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­te der Schuld­ne­rin aus­ge­führt hat, nun­mehr per­sön­lich ein Bera­tungs­ge­spräch mit der Schuld­ne­rin geführt zu haben. Denn hier­aus lässt sich bereits nicht ent­neh­men, dass durch den Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten eine ein­ge­hen­de Prü­fung der Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se der Schuld­ne­rin statt­ge­fun­den hat. Dar­über hin­aus ergibt sich aus den Aus­füh­run­gen auch nicht, dass eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung auf der Grund­la­ge eines Plans inner­halb der letz­ten 6 Mona­te vor dem Eröff­nungs­an­trag erfolg­los ver­sucht wor­den ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der v.g. Vor­schrift hat der Aus­stel­ler der Beschei­ni­gung, der – wie vor­lie­gend – selbst nicht an dem Eini­gungs­ver­such mit­ge­wirkt hat, nach­voll­zieh­bar und nach­prüf­bar dar­zu­le­gen, in wel­cher Wei­se er sich davon über­zeugt hat, dass der Schuld­ner sich tat­säch­lich und ernst­haft um eine ein­ver­nehm­li­che außer­ge­richt­li­che Ver­ein­ba­rung zur Schul­den­be­rei­ni­gung bemüht hat. Der neu­er­li­chen Beschei­ni­gung lässt sich aber gera­de nicht ent­neh­men, dass die bereits erfolg­ten Bemü­hun­gen der außer­ge­richt­li­chen Eini­gung über­prüft wor­den sind.

Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechts­be­schwer­de ist nicht gem. § 574 ZPO i.V.m. § 4 InsO zuzu­las­sen, da die Rechts­sa­che kei­ne grundsätzliche