Einleitung
Eine Unternehmensinsolvenz trifft Beschäftigte oft völlig unvorbereitet. Plötzlich stehen grundlegende Fragen im Raum: Bleibt der Arbeitsplatz erhalten? Welche Kündigungsfristen gelten jetzt noch? Gerade im Ruhrgebiet mit seiner gewachsenen Industriestruktur erleben Arbeitnehmer in Essen, Mülheim und Oberhausen solche Situationen immer wieder. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht begleitet Kanzlei Tholl seit Jahren Mandanten durch diese schwierigen Phasen.
Warum § 113 InsO für Sie wichtig ist
Der Paragraf 113 der Insolvenzordnung bildet das zentrale Regelwerk für arbeitsrechtliche Kündigungen im Insolvenzverfahren. Diese Vorschrift ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Arbeitsverhältnisse unter erleichterten Bedingungen zu beenden. Gleichzeitig schützt sie aber auch fundamentale Arbeitnehmerrechte. Deshalb sollten Betroffene aus Rüttenscheid, Kettwig oder Steele frühzeitig verstehen, welche Rechte ihnen zustehen und wie sie diese durchsetzen können. Die Kanzlei Tholl berät dabei unabhängig von Insolvenzverwaltern und kann somit Ihre Interessen ohne Interessenkonflikte vertreten.
1. Grundlagen des § 113 InsO verstehen
1.1 Der Zweck der Sonderkündigungsregelung
Das Insolvenzverfahren verfolgt ein klares Ziel: Die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger soll gewährleistet werden. Arbeitsverhältnisse enden dabei nicht automatisch mit der Verfahrenseröffnung. Vielmehr bestehen sie gemäß § 108 Abs. 1 InsO grundsätzlich fort, sodass der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberposition eintritt. Daraus ergibt sich jedoch ein erheblicher Konflikt: Müsste der Verwalter extrem lange Kündigungsfristen einhalten, würde die Insolvenzmasse durch weiterlaufende Lohnkosten aufgezehrt werden. Eine Sanierung wäre dann praktisch unmöglich.
1.2 Die gesetzgeberische Abwägung
Der Gesetzgeber hat mit § 113 InsO einen Ausgleich geschaffen zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und den Erfordernissen eines funktionierenden Insolvenzverfahrens. Die Vorschrift dient primär der Sanierungserleichterung sowie der Schonung der Insolvenzmasse. Dadurch können Arbeitsplätze im besten Fall erhalten bleiben, während gleichzeitig schnelle Personalanpassungen möglich werden. Für Arbeitnehmer bedeutet dies allerdings, dass sie ihre vertraglich vereinbarten Privilegien teilweise verlieren können.
2. Die verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO
2.1 Die Drei-Monats-Höchstfrist im Detail
Der wichtigste Aspekt des § 113 InsO betrifft die Deckelung der Kündigungsfrist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann ein Arbeitsverhältnis in der Insolvenz mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Diese Regelung greift unabhängig davon, was Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder das Bürgerliche Gesetzbuch an längeren Fristen vorsehen. Folglich kann ein Arbeitnehmer mit 25 Jahren Betriebszugehörigkeit, der normalerweise sieben Monate Kündigungsfrist hätte, innerhalb von drei Monaten entlassen werden.
2.2 Das Günstigkeitsprinzip bei kürzeren Fristen
Die Drei-Monats-Frist stellt eine Obergrenze dar, keine Mindestfrist. Sofern die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist kürzer ausfällt, etwa vier Wochen zum Monatsende bei kurzer Betriebszugehörigkeit, bleibt diese kürzere Frist maßgeblich. Der Insolvenzverwalter muss somit nicht künstlich drei Monate abwarten, wenn eine schnellere Trennung ohnehin möglich wäre. Demzufolge verlängert § 113 InsO keine Fristen, sondern verkürzt ausschließlich überlange Kündigungszeiträume.
3. Durchgriff auf besondere Vertragsgestaltungen
3.1 Befristete Arbeitsverträge in der Insolvenz
Befristete Arbeitsverträge können außerhalb der Insolvenz grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, sofern keine entsprechende Klausel vereinbart wurde. Sie laufen schlicht bis zum vereinbarten Enddatum. Der § 113 InsO durchbricht diesen Grundsatz jedoch vollständig. Auch Zeitverträge kann der Insolvenzverwalter vorzeitig beenden, wobei wiederum die Drei-Monats-Frist gilt. Beträgt die Restlaufzeit allerdings weniger als drei Monate, endet das Arbeitsverhältnis ohnehin durch den vereinbarten Fristablauf.
3.2 Tarifliche Unkündbarkeitsklauseln
Zahlreiche Tarifverträge gewähren langjährigen Beschäftigten eine sogenannte ordentliche Unkündbarkeit. Diese Arbeitnehmer können dann eigentlich nur noch aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Im Insolvenzverfahren verdrängt § 113 InsO jedoch auch solche tariflichen Schutzregelungen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Einschränkung als verfassungskonform bestätigt, da sie zur Rettung des Unternehmens notwendig sein kann. Entsprechend können selbst unkündbare Mitarbeiter ordentlich mit der verkürzten Frist entlassen werden.
4. Was § 113 InsO nicht außer Kraft setzt
4.1 Der allgemeine Kündigungsschutz gilt weiter
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass der Insolvenzverwalter wegen der Insolvenz schlechthin kündigen dürfe. Das trifft nicht zu. Der § 113 InsO regelt lediglich die Kündigungsfrist und ermöglicht die Kündigung bei befristeten oder unkündbaren Verträgen. Einen eigenständigen Kündigungsgrund schafft die Vorschrift hingegen nicht. Das Kündigungsschutzgesetz findet daher uneingeschränkt Anwendung, weshalb der Verwalter einen betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grund benötigt.
4.2 Der besondere Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen
Auch der Sonderkündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer bleibt im Insolvenzverfahren vollständig erhalten. Schwangere und Mütter genießen weiterhin den Schutz des Mutterschutzgesetzes, sodass eine behördliche Zustimmung erforderlich ist. Schwerbehinderte Menschen können nur nach Genehmigung durch das Integrationsamt gekündigt werden. Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 15 KSchG geschützt, wobei bei Betriebsstilllegung besondere Regeln greifen. Folglich darf der Insolvenzverwalter diese Personengruppen nicht einfach unter Berufung auf § 113 InsO entlassen.
5. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift
5.1 Welche Personen erfasst werden
Die Regelung des § 113 InsO erfasst alle Dienstverhältnisse, bei denen das insolvente Unternehmen als Dienstberechtigter auftritt. Darunter fallen sämtliche klassischen Arbeitnehmer vom Auszubildenden bis zur Führungskraft. Darüber hinaus erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Anstellungsverträge von Organmitgliedern juristischer Personen. Selbst ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Dienstvertrag über fünf Jahre kann gemäß § 113 InsO mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Diese Reichweite überrascht viele Betroffene, die sich auf ihre Vertragsgestaltung verlassen haben.
5.2 Der zeitliche Anwendungsbereich
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt, ab dem § 113 InsO greift: Die Vorschrift gilt erst nach der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im vorläufigen Insolvenzverfahren, also der Phase zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung, kann der vorläufige Insolvenzverwalter die verkürzten Fristen noch nicht nutzen. Das gilt sowohl für den schwachen als auch nach der Rechtsprechung für den starken vorläufigen Verwalter. Kündigungen vor Verfahrenseröffnung müssen daher die regulären langen Fristen einhalten, was strategische Bedeutung haben kann.
6. Der Schadenersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung
6.1 Der sogenannte Verfrühungsschaden
Da § 113 InsO erheblich in Arbeitnehmerrechte eingreift, gewährt das Gesetz einen finanziellen Ausgleich. Gemäß Satz 3 der Vorschrift kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung Schadenersatz verlangen. Dieser Anspruch wird als Verfrühungsschaden bezeichnet und soll den Beschäftigten so stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis regulär ohne die Insolvenzprivilegierung beendet worden. Die Berechnung erfolgt anhand des entgangenen Bruttoentgelts für den Zeitraum zwischen tatsächlichem und hypothetischem Vertragsende.
6.2 Die praktische Bedeutung als Insolvenzforderung
Der entscheidende Nachteil des Schadenersatzanspruchs liegt in seiner rechtlichen Einordnung: Er stellt lediglich eine einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO dar. Folglich wird er nicht vollständig ausgezahlt, sondern muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Am Ende des Verfahrens erhält der Arbeitnehmer nur die Insolvenzquote, die häufig im einstelligen Prozentbereich liegt. Dadurch bekommen Betroffene in der Realität nur einen Bruchteil ihres tatsächlichen Schadens ersetzt. Dennoch sollte die Anmeldung nicht versäumt werden, da selbst geringe Quoten besser sind als ein vollständiger Verlust. Weitere Informationen zu Forderungsanmeldungen finden Sie auf unserer Seite zum Insolvenzrecht.
7. Besonderheiten bei Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
7.1 Der Schuldner bleibt am Ruder
In modernen Sanierungsverfahren behält das Management häufig die Kontrolle über das Unternehmen. Bei dieser sogenannten Eigenverwaltung wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern lediglich ein Sachwalter zur Aufsicht bestellt. Das Unternehmen saniert sich quasi selbst. Auch in diesem Verfahrenstyp gilt § 113 InsO vollumfänglich, sodass die Geschäftsführung von den erleichterten Kündigungsmöglichkeiten Gebrauch machen kann.
7.2 Das Einvernehmenserfordernis mit dem Sachwalter
Eine wichtige formale Hürde besteht allerdings darin, dass der Schuldner gemäß § 279 Satz 1 InsO das Einvernehmen mit dem Sachwalter herstellen muss. Kündigt die Geschäftsführung ohne dieses Einvernehmen, bleibt die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Jedoch können sich insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung ergeben oder sogar die Aufhebung der Eigenverwaltung drohen. Für Arbeitnehmer ändert sich dadurch wenig, da sie sich nicht auf das fehlende Einvernehmen berufen können.
8. Die Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren
8.1 Fristen und formale Anforderungen
Wer sich gegen eine Kündigung nach § 113 InsO wehren möchte, muss Kündigungsschutzklage erheben. Dabei gilt die strenge Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie materiell fehlerhaft war. Eine Beratung sollte daher unmittelbar nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Die Kanzlei Tholl in Essen steht Arbeitnehmern aus dem gesamten Ruhrgebiet für eine schnelle Ersteinschätzung zur Verfügung.
8.2 Der richtige Beklagte im Prozess
Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter persönlich der richtige Beklagte. Eine Klage gegen das insolvente Unternehmen selbst würde scheitern, da dieses nicht mehr prozessführungsbefugt ist. In der Eigenverwaltung hingegen bleibt das Unternehmen, vertreten durch die Geschäftsführung, der korrekte Beklagte. Vor jeder Klageerhebung empfiehlt sich daher ein Blick auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, um den aktuellen Verfahrensstand und die zuständigen Personen zu ermitteln. Fehler bei der Beklagtenbezeichnung können im Arbeitsrecht fatale Folgen haben und den Prozess gefährden.
9. Häufig gestellte Fragen zu § 113 InsO
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer nach § 113 InsO?
Die maximale Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Diese Höchstfrist gilt unabhängig von arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen. Sofern die reguläre Frist kürzer ist, bleibt diese kürzere Frist jedoch maßgeblich. Der Insolvenzverwalter kann also nicht zu einer längeren Frist als der gesetzlichen oder vertraglichen gezwungen werden, profitiert aber von der Deckelung nach oben.
Kann auch ein unkündbarer Arbeitnehmer nach § 113 InsO gekündigt werden?
Ja, tarifliche oder vertragliche Unkündbarkeitsklauseln werden durch § 113 InsO verdrängt. Der Insolvenzverwalter kann auch solchen Mitarbeitern ordentlich mit der Drei-Monats-Frist kündigen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies als verfassungskonform bestätigt. Allerdings benötigt der Verwalter weiterhin einen sachlichen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Erhalte ich eine Abfindung bei Kündigung in der Insolvenz?
Eine automatische Abfindung gibt es nicht. Der Schadenersatzanspruch nach § 113 InsO für den Verfrühungsschaden ist lediglich eine einfache Insolvenzforderung mit geringer Auszahlungsquote. Eine höhere Abfindung kann gegebenenfalls im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder Sozialplans verhandelt werden. Die tatsächlichen Chancen hängen stark vom Einzelfall und der Massesituation ab.
Wann beginnt die Drei-Monats-Frist des § 113 InsO zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Von diesem Zeitpunkt an läuft die Drei-Monats-Frist zum nächsten Monatsende. Wichtig: Der § 113 InsO gilt erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Kündigungen im vorläufigen Verfahren müssen die regulären Fristen einhalten.
Gilt der besondere Kündigungsschutz auch in der Insolvenz weiter?
Ja, der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder bleibt vollständig erhalten. Der Insolvenzverwalter muss die entsprechenden behördlichen Zustimmungen einholen. Ohne diese Genehmigung ist eine Kündigung unwirksam. Betroffene sollten ihre Rechte daher unbedingt geltend machen.
Kann ich als Arbeitnehmer selbst nach § 113 InsO kündigen?
Ja, das Sonderkündigungsrecht steht auch dem Arbeitnehmer zu. Wer vertraglich länger gebunden wäre, kann sich ebenfalls auf die Drei-Monats-Frist berufen und sich beruflich neu orientieren. Dies kann sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass das Unternehmen abgewickelt wird oder bessere Jobangebote vorliegen.
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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht verfügt Rechtsanwalt Dirk Tholl über die erforderliche Doppelqualifikation, um Sie bei Kündigungen im Insolvenzverfahren optimal zu beraten. Die vollständige Unabhängigkeit von Insolvenzverwaltern ermöglicht dabei eine konsequente Vertretung Ihrer Interessen. Mandanten aus Essen, dem Ruhrgebiet und darüber hinaus profitieren von der Spezialisierung auf Arbeitsrecht in der Insolvenz. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin, um Ihre Rechte zu sichern.