Gläubigerbegünstigung – Strafverteidigung durch Fachanwalt in Essen

Wenn Ihnen der Vorwurf einer Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB droht, stehen Sie vor einer ernsthaften strafrechtlichen Situation. Als erfahrene Strafverteidiger in Essen beraten und vertreten wir Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet bei diesem komplexen Insolvenzdelikt. Die Gläubigerbegünstigung betrifft häufig Geschäftsführer und Unternehmer, die in einer wirtschaftlichen Krisensituation Zahlungen an einzelne Gläubiger geleistet haben.

Kompetente Verteidigung bei Gläubigerbegünstigung im Ruhrgebiet

Die Kanzlei Tholl verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei Insolvenzstraftaten. Wir kennen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gläubigerbegünstigung ebenso wie die Praxis der Staatsanwaltschaften in Essen, Bochum und Duisburg. Gerade im wirtschaftlich starken Ruhrgebiet mit seinen zahlreichen mittelständischen Unternehmen sind Insolvenzdelikte ein häufiges Thema. Dabei ist die Gläubigerbegünstigung ein Tatbestand mit vielen rechtlichen Besonderheiten. Im Gegensatz zum Bankrott nach § 283 StGB handelt der Täter bei der Gläubigerbegünstigung nicht eigennützig. Vielmehr lässt er Vermögenswerte einem seiner Gläubiger zukommen. Dennoch verletzt dieses Verhalten den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wir analysieren Ihren Fall umfassend und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie.

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1. Gläubigerbegünstigung als Privilegierungstatbestand im Strafrecht

Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nimmt im System der Insolvenzdelikte eine besondere Stellung ein. Der Gesetzgeber bewertet das Unrecht dieser Tat als geringer im Vergleich zum eigennützigen Bankrott. Diese Einordnung hat weitreichende Konsequenzen für Beschuldigte und ihre Verteidigung.

Die Sperrwirkung der Gläubigerbegünstigung

Ein zentrales Merkmal der Gläubigerbegünstigung ist ihre Sperrwirkung gegenüber dem Bankrotttatbestand. Erfüllt eine Handlung die Voraussetzungen des § 283c StGB, kann sie nicht zugleich als Bankrott nach § 283 StGB bestraft werden. Diese Privilegierung greift selbst dann, wenn der Täter nach § 283c StGB straflos bleibt. Erfolgte die Begünstigung beispielsweise nur bei Überschuldung und nicht bei Zahlungsunfähigkeit, entfällt zwar die Strafbarkeit nach § 283c StGB. Eine ersatzweise Bestrafung wegen Bankrotts ist jedoch ebenfalls ausgeschlossen. Diese Sperrwirkung würde sonst die gesetzgeberische Wertungsentscheidung unterlaufen.

Der mildere Strafrahmen bei Gläubigerbegünstigung

Während der Bankrott mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, sieht die Gläubigerbegünstigung maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Dieser deutlich mildere Strafrahmen eröffnet bei kompetenter Verteidigung gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Sanktion.

2. Das Krisenmerkmal der Zahlungsunfähigkeit bei der Gläubigerbegünstigung

Eine entscheidende Besonderheit der Gläubigerbegünstigung liegt im geforderten Krisenmerkmal. Die Tat kann nur begangen werden, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit handelt. Diese Einschränkung unterscheidet den Tatbestand wesentlich vom Bankrott.

Zahlungsunfähigkeit als zwingende Voraussetzung

Eine Gläubigerbegünstigung setzt zwingend die eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus. Handlungen bei bloßer Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit erfüllen den Tatbestand nicht. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach § 17 InsO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach dem grundlegenden **BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 ff.** liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent innerhalb von drei Wochen nicht schließen kann.

Verteidigungsansätze beim Krisenmerkmal

Das strenge Erfordernis der Zahlungsunfähigkeit bietet erhebliche Verteidigungsansätze. Oftmals lässt sich nachweisen, dass zum Zeitpunkt der fraglichen Handlung noch keine Zahlungsunfähigkeit bestand. Zudem muss der Täter positive Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit haben. Bedingter Vorsatz genügt hier nicht. Diese hohe subjektive Anforderung eröffnet weitere Verteidigungsmöglichkeiten.

3. Die Tathandlung bei der Gläubigerbegünstigung: Inkongruente Deckung

Die strafbare Handlung bei der Gläubigerbegünstigung besteht im Gewähren einer inkongruenten Sicherung oder Befriedigung. Der Gläubiger erhält dabei etwas, das er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Diese drei Alternativen bilden den Kern des Tatbestandes.

Was bedeutet inkongruente Deckung?

Eine Deckung ist inkongruent, wenn sie von der vertraglichen oder gesetzlichen Vereinbarung abweicht. Die erste Alternative erfasst Fälle, in denen der Gläubiger überhaupt keinen Anspruch auf die Leistung hatte. Dies betrifft beispielsweise die Erfüllung von Spiel- oder Wettschulden gemäß § 762 BGB. Die zweite Alternative greift, wenn der Gläubiger zwar einen Anspruch hatte, aber nicht auf die konkret erbrachte Leistung. Ein typisches Beispiel ist die Leistung an Erfüllungs statt. Die dritte Alternative betrifft die vorzeitige Erfüllung einer noch nicht fälligen Forderung.

Kongruente Deckung bleibt straflos

Die kongruente, also vertragsgemäße Befriedigung fälliger Forderungen ist nicht nach § 283c StGB strafbar. Selbst in der Krise darf der Schuldner seine vertraglichen Pflichten erfüllen, ohne sich einer Gläubigerbegünstigung schuldig zu machen. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung.

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4. Der Täterkreis bei der Gläubigerbegünstigung als Sonderdelikt

Die Gläubigerbegünstigung ist ein echtes Sonderdelikt. Täter kann ausschließlich der Schuldner sein. In der Unternehmenspraxis handelt es sich beim Schuldner häufig um eine juristische Person. Da Gesellschaften selbst nicht strafrechtlich verfolgt werden können, greift hier die Zurechnungsnorm des § 14 StGB.

Geschäftsführerhaftung bei der Gläubigerbegünstigung

Geschäftsführern einer GmbH wird die Schuldnereigenschaft der Gesellschaft zugerechnet. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob die Handlung der Gesellschaft als eigene zugerechnet werden kann. Bei rechtsgeschäftlich wirksamen Handlungen ist dies regelmäßig der Fall, wie **BGHSt 57, 229** klargestellt hat. Die Rückzahlung einer Verbindlichkeit durch den Geschäftsführer an einen Gläubiger stellt eine solche zurechenbare Handlung dar. Für Geschäftsführer im Ruhrgebiet ist diese Rechtsprechung von besonderer praktischer Bedeutung.

Teilnahme an einer Gläubigerbegünstigung

Wer nicht Schuldner ist, kann sich nur wegen Teilnahme strafbar machen. Der begünstigte Gläubiger selbst macht sich in der Regel nicht strafbar, wenn er die Leistung nur entgegennimmt. Drängt er den Schuldner jedoch aktiv zur inkongruenten Leistung, kommt eine Anstiftung in Betracht.

5. Taterfolg der Gläubigerbegünstigung: Begünstigung und Benachteiligung

Die Gläubigerbegünstigung erfordert zwei spiegelbildliche Erfolge. Einerseits muss der eine Gläubiger begünstigt werden. Andererseits müssen die übrigen Gläubiger benachteiligt werden. Beide Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit vorliegen.

Die Begünstigung des einzelnen Gläubigers

Der inkongruent befriedigte oder gesicherte Gläubiger muss objektiv bessergestellt werden. Er erhält mehr als die Insolvenzquote, die ihm ohne die Handlung zugeflossen wäre. Diese Begünstigung auf Kosten der anderen Gläubiger begründet das Unrecht der Tat. Dabei geht es nicht um eine moralische Bewertung der Handlung. Vielmehr verletzt die Begünstigung den fundamentalen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzrecht.

Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss die Begünstigung zu einem Nachteil für die übrigen Gläubiger führen. In der Regel ist dies gegeben, da die Insolvenzmasse durch die Leistung geschmälert wird. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Schuldner eine vollwertige, sofort liquidierbare Gegenleistung erhält. Diese Gegenleistung muss der Masse unmittelbar zugutekommen.

6. Der subjektive Tatbestand der Gläubigerbegünstigung

Der subjektive Tatbestand der Gläubigerbegünstigung stellt hohe Anforderungen. Der Täter muss mit einem sehr spezifischen Vorsatz handeln. Diese strengen Anforderungen bieten wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung bei diesem Insolvenzdelikt.

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Gläubigerbegünstigung

Der Täter muss sicher wissen, dass er zahlungsunfähig ist. Bedingter Vorsatz genügt nicht. Er muss die Zahlungsunfähigkeit zumindest für sicher halten. Zusätzlich muss er den Gläubiger absichtlich oder wissentlich begünstigen wollen. Diese hohen subjektiven Anforderungen werden in der Praxis häufig unterschätzt. Unsere Strafverteidiger in Essen prüfen in jedem Fall sorgfältig, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.

Der Sanierungsvorsatz als Verteidigungsansatz

Ein Schuldner, der einen Gläubiger inkongruent befriedigt, kann straflos bleiben. Voraussetzung ist, dass er ernsthaft und nicht offensichtlich unrealistisch auf eine Sanierung vertraut hat. Durch diese Handlung wollte er letztlich allen Gläubigern nützen. In diesem Fall fehlt die erforderliche Begünstigungsabsicht. Dieser Gesichtspunkt spielt in der Verteidigungspraxis eine wichtige Rolle.

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7. Gläubigerbegünstigung bei Gesellschafterdarlehen und Einlagen

Die Behandlung von Zahlungen an Gesellschafter ist bei der Gläubigerbegünstigung besonders komplex. Je nach Art der Forderung kommen unterschiedliche Straftatbestände in Betracht. Diese Abgrenzung hat erhebliche praktische Bedeutung für Gesellschafter und Geschäftsführer.

Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen

Seit der Reform durch das MoMiG sind Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall nachrangig gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die Rückzahlung eines solchen Darlehens in der Krise stellt daher keine Gläubigerbegünstigung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Masseschmälerung zulasten aller vorrangigen Gläubiger. Der **BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 ff.** hat in einem solchen Fall eine Verurteilung wegen Untreue bestätigt. Der Geschäftsführer hatte ein Darlehen zurückgezahlt, das als Gesellschafterdarlehen zu behandeln war.

Sonstige Forderungen von Gesellschaftern

Hat der Gesellschafter eine normale Forderung aus einem Austauschvertrag, wird er wie jeder andere Gläubiger behandelt. Beispiele sind Forderungen aus Miete oder Warenlieferung. Eine inkongruente Befriedigung dieser Forderung kann den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung erfüllen. Die Differenzierung erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

8. Objektive Strafbarkeitsbedingung und Verjährung der Gläubigerbegünstigung

Die Gläubigerbegünstigung wird erst unter bestimmten Voraussetzungen verfolgbar. Zudem gelten besondere Verjährungsregeln. Diese prozessualen Aspekte können für das Verfahrensergebnis entscheidend sein.

Die objektive Strafbarkeitsbedingung

Die Tat wird erst strafbar, wenn eine der Bedingungen des § 283 Abs. 6 StGB eintritt. Der Schuldner muss seine Zahlungen eingestellt haben. Alternativ muss über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Auch die Abweisung mangels Masse genügt. Diese Bedingung muss vom Vorsatz des Täters nicht umfasst sein. Sie konzentriert die Strafverfolgung auf manifest gewordene Krisenverläufe.

Verjährung bei Gläubigerbegünstigung

Die Gläubigerbegünstigung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Frist beginnt erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Dieser Zeitpunkt kann erheblich nach der eigentlichen Handlung liegen. Bei Ermittlungsverfahren, die erst nach Insolvenzeröffnung eingeleitet werden, spielt die Verjährung dennoch eine wichtige Rolle.

Häufige Fragen zur Gläubigerbegünstigung

Was ist der Unterschied zwischen Gläubigerbegünstigung und Bankrott?

Die Gläubigerbegünstigung unterscheidet sich vom Bankrott durch die Motivlage des Täters. Beim Bankrott handelt der Schuldner eigennützig und schafft Vermögen für sich selbst beiseite. Bei der Gläubigerbegünstigung lässt er Vermögenswerte einem seiner Gläubiger zukommen. Das Unrecht ist daher geringer, weshalb der Strafrahmen nur bis zu zwei Jahre beträgt. Zudem entfaltet die Gläubigerbegünstigung eine Sperrwirkung gegenüber dem Bankrott. Eine Handlung kann nicht nach beiden Vorschriften bestraft werden.

Wann liegt eine strafbare Gläubigerbegünstigung vor?

Eine strafbare Gläubigerbegünstigung setzt mehrere Voraussetzungen voraus. Der Schuldner muss zahlungsunfähig sein und dies positiv wissen. Er muss einem Gläubiger eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung gewähren. Dadurch muss dieser Gläubiger begünstigt und die übrigen benachteiligt werden. Schließlich muss eine objektive Strafbarkeitsbedingung eintreten, etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Kann auch der begünstigte Gläubiger wegen Gläubigerbegünstigung bestraft werden?

Der begünstigte Gläubiger selbst macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Nimmt er die inkongruente Leistung nur entgegen, liegt eine straflose notwendige Teilnahme vor. Anders verhält es sich jedoch, wenn er den Schuldner aktiv zur Leistung drängt oder in seinem Tatentschluss bestärkt. Dann kommt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe in Betracht. Die Strafe des Teilnehmers ist nach § 28 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern.

Ist die vertragsgemäße Zahlung an einen Gläubiger in der Krise strafbar?

Die kongruente Befriedigung fälliger Forderungen ist nicht nach § 283c StGB strafbar. Selbst in der Krise darf der Schuldner seine vertraglichen Pflichten erfüllen. Entscheidend ist, dass der Gläubiger genau das erhält, was ihm zusteht. Erst wenn er etwas bekommt, das er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte, liegt eine inkongruente Deckung vor.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es bei dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung?

Bei dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung bestehen zahlreiche Verteidigungsansätze. Zunächst ist zu prüfen, ob zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit bestand. Ferner muss der Täter positive Kenntnis hiervon gehabt haben. Auch die Inkongruenz der Deckung ist oft streitig. Schließlich kann ein ernsthafter Sanierungsvorsatz die Strafbarkeit ausschließen. Unsere Strafverteidiger in Essen analysieren jeden Aspekt Ihres Falles.

Kann eine Gläubigerbegünstigung auch zu einer Untreue-Verurteilung führen?

Bei juristischen Personen kann die inkongruente Befriedigung eines Gläubigers auch eine Untreue nach § 266 StGB darstellen. Leistet ein Geschäftsführer in der Krise ohne Sanierungsaussicht Zahlungen, schmälert er die Insolvenzmasse. Der Bundesgerichtshof hat solche Konstellationen wiederholt als Untreue gewertet. Beide Delikte können in Tatmehrheit nebeneinanderstehen, was die Strafverfolgung verschärfen kann.

Wie lange kann eine Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verfolgt werden?

Die Gläubigerbegünstigung verjährt grundsätzlich in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Dies ist typischerweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da zwischen der eigentlichen Handlung und der Verfahrenseröffnung erhebliche Zeit vergehen kann, verlängert sich der Verfolgungszeitraum entsprechend.

Strafverteidigung bei Gläubigerbegünstigung – Kanzlei Tholl in Essen

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Steht der Vorwurf einer Gläubigerbegünstigung im Raum, sollten Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen. Die Kanzlei Tholl in Essen vertritt Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet bei Insolvenzstraftaten. Wir kennen die Praxis der Staatsanwaltschaften in Essen, Bochum und Duisburg.