Einleitung
Wenn Unternehmer oder Geschäftsführer in eine wirtschaftliche Krise geraten, kann aus einer finanziellen Notlage schnell ein strafrechtliches Problem werden. Der Bankrott nach § 283 StGB zählt zu den schwerwiegendsten Insolvenzdelikten im deutschen Strafrecht. Bereits der Begriff selbst verweist auf die historische Tragweite dieser Straftat: Das italienische "banco rotto" beschreibt den zerbrochenen Wechseltisch eines zahlungsunfähigen Händlers, der damit symbolisch aus dem Geschäftsleben entfernt wurde. Heute drohen bei einer Verurteilung wegen Bankrotts Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder empfindliche Geldstrafen. Darüber hinaus kann eine solche Verurteilung weitreichende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung in Essen und dem gesamten Ruhrgebiet von entscheidender Bedeutung.
Strafverteidigung bei Bankrott in Essen und im Ruhrgebiet
Die Kanzlei Tholl in Essen verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei Insolvenzstraftaten. Mandanten aus Rüttenscheid, Kettwig, Steele und dem gesamten Ruhrgebiet vertrauen auf unsere Expertise im Insolvenzstrafrecht. Wir begleiten Beschuldigte von der ersten Vernehmung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen. Dabei analysieren wir jeden Einzelfall sorgfältig und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Unsere Kanzlei verbindet strafrechtliche Kompetenz mit fundiertem Wissen im Insolvenzrecht. Diese Kombination ermöglicht es uns, die komplexen Zusammenhänge zwischen wirtschaftlicher Krise und strafrechtlicher Verantwortung präzise zu erfassen. Gerade bei Bankrott-Vorwürfen entscheidet häufig die Qualität der Verteidigung über den Ausgang des Verfahrens.
1. Was ist Bankrott nach § 283 StGB?
Definition und Grundlagen des Bankrotts
Der Bankrott ist in den §§ 283, 283a und 283b StGB geregelt und bildet den Kern des Insolvenzstrafrechts. Dieser Straftatbestand schützt primär die Befriedigungsinteressen der Gesamtheit der Gläubiger. Vereinfacht ausgedrückt geht es um den Schutz und Zusammenhalt der künftigen Insolvenzmasse. Die Vorschriften wurden durch das 1. Wirtschaftskriminalitätsgesetz von 1976 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Seitdem verlangen die Bankrott-Tatbestände, dass die strafbare Handlung in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners steht. Dieses sogenannte Krisenerfordernis unterscheidet den modernen Bankrott von früheren Regelungen der Konkursordnung.
Das geschützte Rechtsgut beim Bankrott
Nach herrschender Meinung schützt der Bankrott-Tatbestand ausschließlich die Befriedigungsinteressen der Gläubigergesamtheit. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHSt 55, 107, 115 zwar auch überindividuelle Interessen erwähnt. Dennoch wird ein darüber hinausgehendes Kollektivrechtsgut wie der Schutz der Kreditwirtschaft überwiegend abgelehnt. Denn Gläubiger können wirksam in Bankrotthandlungen einwilligen. Dies wäre bei einem übergeordneten Rechtsgut nicht möglich. Folglich konzentriert sich der strafrechtliche Schutz auf das Vermögen der Gläubiger.
2. Die Tathandlungen beim Bankrott
Bestandsbezogene Bankrotthandlungen
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Begehungsweisen des Bankrotts in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB. Zu den bestandsbezogenen Handlungen gehören das Beiseiteschaffen und Zerstören von Vermögensbestandteilen. Ebenso fallen darunter unwirtschaftliche Spekulationsgeschäfte sowie Verlustgeschäfte. Bei diesen Tathandlungen wirkt der Täter physisch oder rechtlich auf die Zusammensetzung der künftigen Insolvenzmasse ein. Dadurch schmälert er den für die Gläubiger verfügbaren Vermögenspool erheblich. Das Beiseiteschaffen ist dabei die häufigste Begehungsform in der Praxis.
Informationsbezogene Bankrotthandlungen
Neben den bestandsbezogenen Handlungen kennt das Gesetz auch informationsbezogene Bankrotthandlungen. Dazu zählen das Verheimlichen von Vermögensgegenständen und das Nichtführen von Handelsbüchern. Auch das Verändern oder Vernichten von Geschäftsunterlagen fällt in diese Kategorie. Diese Handlungen erschweren den Überblick über das Schuldnervermögen erheblich. Dadurch wird sowohl die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung als auch die spätere Arbeit des Insolvenzverwalters behindert. In Essen und Umgebung beobachten wir regelmäßig Fälle, in denen Mandanten wegen solcher Vorwürfe Unterstützung benötigen.
3. Die Krisenmerkmale des Bankrotts
Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung
Der Bankrott nach § 283 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Schuldner sich bereits in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Die wichtigsten Krisenmerkmale sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH NStZ 2014, 107, 108 ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn innerhalb von drei Wochen eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr nicht geschlossen werden kann. Bloße Zahlungsunwilligkeit genügt hingegen nicht. Zudem ist eine vorübergehende Zahlungsstockung noch keine Zahlungsunfähigkeit.
Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit
Neben der Zahlungsunfähigkeit kann auch Überschuldung ein Krisenmerkmal darstellen. Dies gilt allerdings nur für juristische Personen wie die GmbH oder AG. Dabei wird zunächst eine Fortführungsprognose erstellt. Fällt diese positiv aus, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Darüber hinaus kennt das Gesetz die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich seine künftigen Verbindlichkeiten nicht wird erfüllen können. Auch bei diesen Krisenmerkmalen kann ein Bankrott-Vorwurf entstehen.
4. Wer kann Täter eines Bankrotts sein?
Der Schuldner als Täter
Obwohl der Gesetzeswortlaut zunächst auf ein Allgemeindelikt hindeutet, ist der Bankrott ein Sonderdelikt. Täter kann grundsätzlich nur der Schuldner selbst sein. Dies ergibt sich aus Formulierungen wie "Bestandteile seines Vermögens" in § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wer als Schuldner gilt, richtet sich streng nach dem Zivilrecht. Auch wer für fremde Schulden persönlich haftet, kann Täter sein. Dies betrifft beispielsweise den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft.
Verbraucher und Organe als Täter
Eine wichtige Frage betrifft die Täterschaft von Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGH NJW 2001, 1874 klargestellt, dass auch Verbraucher taugliche Täter des Bankrotts sein können. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Auffassung in BVerfG ZInsO 2004, 738. Darüber hinaus können Organe von juristischen Personen über § 14 StGB zu Tätern werden. Der GmbH-Geschäftsführer wird dadurch zum tauglichen Bankrott-Täter. Dies gilt auch für vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften. In unserer Kanzlei in Essen beraten wir sowohl Geschäftsführer als auch Privatpersonen bei entsprechenden Vorwürfen.
5. Bankrott durch Herbeiführen der Krise
Die Variante des § 283 Abs. 2 StGB
Das Gesetz unterscheidet zwei grundlegende Begehungsszenarien des Bankrotts. Nach § 283 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in einer bereits bestehenden Krise eine Bankrotthandlung vornimmt. Demgegenüber erfasst § 283 Abs. 2 StGB den Fall, dass jemand durch seine Handlung die Krise erst herbeiführt. Diese Variante ist ein Erfolgsdelikt. Die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit muss also als Erfolg durch die Bankrotthandlung eintreten. In der Praxis ist diese Unterscheidung für die Verteidigungsstrategie von erheblicher Bedeutung.
Die objektive Strafbarkeitsbedingung
Eine Besonderheit des Bankrotts ist die objektive Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB. Danach ist eine Tat nur strafbar, wenn bestimmte Bedingungen eintreten. Erstens kann dies die Zahlungseinstellung des Schuldners sein. Zweitens kommt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht. Drittens genügt die Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse. Diese Bedingung muss vom Vorsatz des Täters nicht umfasst sein. Sie dient dazu, verfrühte Ermittlungen mit rufschädigender Wirkung zu verhindern.
6. Geschäftsführerhaftung beim Bankrott
Die Zurechnung nach § 14 StGB
In der Wirtschaftspraxis tritt die Insolvenz häufig bei Gesellschaften ein. Da das deutsche Recht keine generelle Unternehmensstrafbarkeit kennt, würden die Bankrott-Vorschriften hier leerlaufen. Diese Lücke schließt § 14 StGB mit der sogenannten Organhaftung. Die besondere Eigenschaft des Schuldners wird den handelnden Organen zugerechnet. Somit werden beispielsweise GmbH-Geschäftsführer zu tauglichen Tätern des Bankrotts. Dies gilt entsprechend für Vorstände einer Aktiengesellschaft.
Das Handeln "als" Organ
Eine zentrale Frage ist, wann ein Geschäftsführer eine Bankrotthandlung "als" Organ der Gesellschaft begeht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung BGHSt 57, 229 die frühere Interessentheorie aufgegeben. Nach dem nunmehr maßgeblichen organisationsbezogenen Ansatz kommt es darauf an, ob das Verhalten der Gesellschaft als deren eigene Handlung zugerechnet werden kann. Bei rechtsgeschäftlichen Handlungen ist dies regelmäßig der Fall. Bei den Buchführungsdelikten handelt der Geschäftsführer stets "als" Organ. Denn die Buchführungspflicht ist ihm gesetzlich zugewiesen. In Essen und im gesamten Ruhrgebiet verteidigen wir Geschäftsführer gegen solche Vorwürfe.
7. Verjährung und Verfahren beim Bankrott
Die Verjährungsfrist beim Bankrott
Der Bankrott verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Allerdings beginnt die Verjährung nach herrschender Meinung erst mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet praktisch, dass die Frist oft erst mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGH NJW 2016, 1525 den Verjährungsbeginn bei natürlichen Personen sogar noch weiter hinausgeschoben. Bei Personen, die eine Restschuldbefreiung anstreben, kann die Verjährung bis zur Entscheidung hierüber ruhen.
Das Strafverfahren wegen Bankrotts
Im Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts arbeiten Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwalter häufig zusammen. Der Insolvenzverwalter hat umfassende Informationsrechte gegenüber dem Schuldner. Diese Informationen können im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden. Deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung von großer Bedeutung. Am Amtsgericht Essen, Landgericht Essen sowie an den Gerichten in Bochum und Duisburg vertreten wir Mandanten in Bankrott-Verfahren. Eine sorgfältige Akteneinsicht und Analyse der Vorwürfe bilden die Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung.
8. Konkurrenzen und verwandte Delikte
Abgrenzung zur Untreue
Der Bankrott steht häufig in Konkurrenz zu anderen Straftaten. Besonders relevant ist die Abgrenzung zur Untreue nach § 266 StGB. Wenn ein Geschäftsführer ausschließlich im Eigeninteresse handelt und dabei die Gesellschaft schädigt, liegt nach aktueller Rechtsprechung keine Bankrott-Strafbarkeit vor. Stattdessen kommt eine Verurteilung wegen Untreue in Betracht. Diese Abgrenzung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Verteidigungsstrategie. In unserer Kanzlei prüft jeden Fall sorgfältig auf mögliche Konkurrenzen.
Weitere Insolvenzdelikte
Neben dem Bankrott nach § 283 StGB existieren weitere Insolvenzdelikte. Dazu gehören die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB und die Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB. Auch die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB fällt in diese Kategorie. Darüber hinaus ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO zu beachten. Diese Straftatbestände können in Tatmehrheit oder Tateinheit mit dem Bankrott stehen. Eine umfassende Verteidigung muss alle möglichen Vorwürfe berücksichtigen. In Essen und dem gesamten Ruhrgebiet stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite.
Häufig gestellte Fragen zum Bankrott
Welche Strafe droht bei Bankrott?
Bei einem einfachen Bankrott nach § 283 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 283a StGB erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder viele Personen schädigt. Darüber hinaus kann eine Verurteilung wegen Bankrotts zu einem Berufsverbot führen. Für Geschäftsführer bedeutet dies möglicherweise den Ausschluss von künftigen Geschäftsführertätigkeiten. Deshalb ist eine professionelle Verteidigung von entscheidender Bedeutung.
Kann auch ein Privatmann wegen Bankrotts bestraft werden?
Ja, auch Privatpersonen können sich wegen Bankrotts strafbar machen. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung BGH NJW 2001, 1874 ausdrücklich bestätigt. Allerdings sind nicht alle Tathandlungen auf Verbraucher anwendbar. Die Buchführungsdelikte setzen eine kaufmännische Buchführungspflicht voraus. Jedoch können Privatpersonen beispielsweise Vermögen beiseiteschaffen oder verheimlichen. Wer also in der Krise sein Vermögen vor Gläubigern versteckt, macht sich möglicherweise strafbar. In unserer Kanzlei in Essen beraten wir auch Privatpersonen bei entsprechenden Vorwürfen.
Wann beginnt die Verjährung beim Bankrott?
Die Verjährungsfrist beim Bankrott beträgt fünf Jahre. Allerdings beginnt sie erst mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB. Dies kann die Zahlungseinstellung, die Verfahrenseröffnung oder die Abweisung mangels Masse sein. Dadurch können Bankrotthandlungen auch nach vielen Jahren noch strafrechtlich verfolgt werden. Der BGH hat diese Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen bestätigt. Eine genaue Prüfung der Verjährungsfrage ist daher in jedem Verfahren erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen Bankrott und Insolvenzverschleppung?
Bankrott und Insolvenzverschleppung sind unterschiedliche Straftatbestände. Der Bankrott nach § 283 StGB sanktioniert bestimmte Handlungen in der wirtschaftlichen Krise. Dazu gehören das Beiseiteschaffen von Vermögen oder das Vernichten von Geschäftsunterlagen. Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO betrifft hingegen das verspätete Stellen eines Insolvenzantrags. Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Antrag zu stellen. Beide Delikte können gleichzeitig verwirklicht werden. Eine umfassende Verteidigung muss beide Vorwürfe berücksichtigen.
Muss der Vorsatz beim Bankrott nachgewiesen werden?
Für eine Strafbarkeit wegen Bankrotts ist grundsätzlich Vorsatz erforderlich. Der Täter muss also die Tathandlung und die wirtschaftliche Krise zumindest billigend in Kauf nehmen. Allerdings kennt das Gesetz auch den fahrlässigen Bankrott nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB. Dabei genügt es, wenn der Täter die Krise fahrlässig nicht erkennt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss hingegen nicht vom Vorsatz umfasst sein. Sie ist lediglich eine Voraussetzung für die Strafverfolgung. Die Prüfung des subjektiven Tatbestands ist oft entscheidend für die Verteidigung.
Kann ich mich gegen einen Bankrott-Vorwurf verteidigen?
Ja, eine erfolgreiche Verteidigung gegen Bankrott-Vorwürfe ist in vielen Fällen möglich. Zunächst muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Krise im Sinne des Gesetzes vorlag. Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob die vorgeworfene Handlung den Tatbestand erfüllt. Auch der Vorsatz muss nachgewiesen werden. In unserer Kanzlei analysieren wir jeden Fall sorgfältig und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Häufig gelingt es, Verfahren einzustellen oder zumindest mildere Strafen zu erreichen. Eine frühzeitige Beratung erhöht die Erfolgschancen erheblich.
Was kostet ein Anwalt bei Bankrott-Vorwürfen?
Die Kosten für eine Strafverteidigung bei Bankrott-Vorwürfen hängen vom Umfang des Verfahrens ab. Grundlage sind zunächst die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren ist häufig eine Honorarvereinbarung sinnvoll. In einem ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Essen erläutern wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten transparent. Dabei berücksichtigen wir den Aktenumfang und die Komplexität des Falles. Eine qualifizierte Verteidigung ist eine Investition in Ihre Zukunft.
Wann sollte ich bei Bankrott-Vorwürfen einen Anwalt einschalten?
Sie sollten unverzüglich einen Anwalt einschalten, sobald Sie von Ermittlungen erfahren. Dies gilt bereits bei einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Anschließend kann Ihr Verteidiger Akteneinsicht nehmen und die Vorwürfe prüfen. Erst dann sollten Sie eine Einlassung zur Sache erwägen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann Fehler vermeiden, die später nicht mehr korrigierbar sind. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Essen für eine erste Einschätzung Ihres Falls.
Kontaktieren Sie uns bei Bankrott-Vorwürfen
Sofortige Hilfe vom Fachanwalt
Wenn Sie mit Vorwürfen des Bankrotts oder anderer Insolvenzdelikte konfrontiert sind, stehen wir Ihnen zur Seite. Die Kanzlei Tholl in Essen verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei Wirtschaftsstraftaten. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet vor den Gerichten in Essen, Bochum, Duisburg und darüber hinaus. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin.