Ihr Strafverteidiger bei Insolvenzverschleppung in Essen und im Ruhrgebiet
Als Geschäftsführer, Vorstand oder faktischer Leiter einer Gesellschaft tragen Sie erhebliche Verantwortung. Sobald Ihr Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, stehen Sie vor komplexen rechtlichen Herausforderungen. Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung trifft viele Unternehmensleiter unerwartet und kann existenzbedrohende Folgen haben. In Essen und dem gesamten Ruhrgebiet stehe ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger zur Seite, wenn Sie mit diesem schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden. Die Kanzlei Tholl verfügt über umfassende Expertise im Bereich der Insolvenzdelikte und vertritt Mandanten vor den Gerichten in Essen, Bochum, Duisburg sowie im gesamten Ruhrgebiet.
Warum frühzeitige anwaltliche Beratung bei Insolvenzverschleppung entscheidend ist
Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn die gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags verletzt wird. Diese Pflicht trifft Sie als Vertretungsorgan einer juristischen Person, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Dabei drohen Ihnen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsansprüche. Die vorsätzliche Begehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung droht immerhin noch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Darüber hinaus können Gläubiger Sie persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Deshalb ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung von entscheidender Bedeutung. In meiner Kanzlei in Essen-Rüttenscheid berate ich Unternehmer aus dem gesamten Ruhrgebiet zu allen Fragen rund um die Insolvenzverschleppung. Gemeinsam entwickeln wir eine effektive Verteidigungsstrategie, die Ihre Interessen bestmöglich schützt.
1. Wer kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen?
Der Täterkreis bei der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO
Die Antragspflicht nach § 15a InsO trifft einen klar definierten Personenkreis. Demnach sind die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Dies betrifft insbesondere Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. Ebenso fallen persönlich haftende Gesellschafter einer GmbH & Co. KG unter diese Regelung, sofern kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Der faktische Geschäftsführer und die Insolvenzverschleppung
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Figur des faktischen Geschäftsführers. Dabei handelt es sich um eine Person, die formal nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde, jedoch die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich lenkt. Der BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 319/15 hat klargestellt, dass auch der faktische Geschäftsführer den gleichen strengen Pflichten unterliegt wie ein formal bestellter Geschäftsführer. Folglich kann sich auch dieser Personenkreis wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Darüber hinaus trifft die Antragspflicht auch Liquidatoren in der Abwicklungsphase einer Gesellschaft.
2. Zahlungsunfähigkeit als Auslöser der Insolvenzverschleppung
Definition der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO
Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Regel nimmt man Zahlungsunfähigkeit an, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat zur Konkretisierung eine Methode entwickelt, die auf einer Liquiditätsbilanz basiert. Dabei werden die fälligen Verbindlichkeiten den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln gegenübergestellt. Die Feststellung des genauen Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit erfordert in der Praxis meist ein betriebswirtschaftliches Gutachten.
Die 10-Prozent-Schwelle bei der Insolvenzverschleppung
Der BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – II ZR 394/13, BGHZ 208, 303 hat präzisiert, dass eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten auf Zahlungsunfähigkeit hindeutet. Diese Vermutung kann nur durch eine detaillierte Finanzplanung widerlegt werden. Entscheidend ist dabei eine Prognose: Lässt sich die Liquiditätslücke voraussichtlich innerhalb von drei Wochen schließen, liegt lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vor. Kann die Lücke hingegen nicht beseitigt werden, tritt die Zahlungsunfähigkeit mit dem Tag ein, an dem die Zehn-Prozent-Grenze erstmals überschritten wurde.
3. Überschuldung als zweiter Insolvenzgrund bei der Insolvenzverschleppung
Die zweistufige Prüfung der Überschuldung nach § 19 InsO
Die Überschuldung stellt einen weiteren Insolvenzgrund dar, der zur Insolvenzverschleppung führen kann. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Allerdings greift eine Ausnahme, sofern die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Die Prüfung erfolgt somit in zwei Stufen. Zunächst erstellt man einen Überschuldungsstatus, bei dem das Vermögen zu Liquidationswerten bewertet wird. Übersteigt die Summe der Schulden das Vermögen, liegt eine rechnerische Überschuldung vor.
Die positive Fortführungsprognose bei drohender Insolvenzverschleppung
Bei rechnerischer Überschuldung kann die Antragspflicht dennoch abgewendet werden, sofern eine positive Fortführungsprognose besteht. Der BGH, Urteil vom 27. März 2012 – II ZR 171/10 hat die Anforderungen an diese Prognose präzisiert. Demnach muss ein realistisches und schlüssiges Unternehmenskonzept vorliegen, das die überwiegende Wahrscheinlichkeit begründet, dass das Unternehmen künftig seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann. Bloße Hoffnung auf Besserung genügt dabei nicht. Der Überlebenswille muss durch Tatsachen untermauert sein. Nur wenn beide Säulen tragfähig sind, entfällt der Vorwurf der Insolvenzverschleppung.
4. Die Drei-Wochen-Frist bei der Insolvenzverschleppung
Handlungspflichten nach Eintritt der Insolvenzreife
Sobald Insolvenzreife eingetreten ist, muss die antragspflichtige Person ohne schuldhaftes Zögern handeln. Das Gesetz räumt dabei eine Höchstfrist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein. Innerhalb dieser Zeit muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Der BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – II ZR 234/05 hat jedoch klargestellt, dass diese Frist keinesfalls generell ausgeschöpft werden darf. Vielmehr dient sie ausschließlich der Prüfung und Einleitung ernsthafter Sanierungsbemühungen.
Wann eine verspätete Antragstellung zur Insolvenzverschleppung führt
Ein Zögern ist nur dann erlaubt, wenn ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen unternommen werden. Diese müssen eine Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb der Drei-Wochen-Frist erwarten lassen. Die Beweislast für ein gerechtfertigtes Zuwarten trägt dabei der Geschäftsführer. Ist bereits bei Eintritt der Insolvenzreife klar, dass eine Sanierung unmöglich ist, muss der Antrag sofort gestellt werden. Ein fehlerhafter oder unvollständiger Antrag erfüllt die Antragspflicht nicht und kann ebenfalls zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen. Das zuständige Insolvenzgericht ist in Essen das Amtsgericht Essen.
5. Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Insolvenzverschleppung
Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung und ihre Folgen
Strafbar ist die Insolvenzverschleppung nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. Vorsatz liegt vor, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife kennt oder zumindest für möglich hält und trotzdem den Antrag nicht rechtzeitig stellt. Bereits der bedingte Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen der Insolvenzreife, genügt für die Strafbarkeit. Ein Irrtum über das Bestehen der Antragspflicht stellt in der Regel einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser schließt die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nicht aus. Die vorsätzliche Begehung kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Die fahrlässige Insolvenzverschleppung im Strafrecht
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Als ordentlicher Kaufmann sind Sie verpflichtet, die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens fortlaufend zu überwachen. In der Krise steigert sich diese Pflicht zu einer engmaschigen Prüfung der Liquidität und des Vermögensstatus. Wer diese Überwachung unterlässt und deshalb die Insolvenzreife nicht erkennt, handelt fahrlässig. Die Einschaltung qualifizierter Berater kann entlastend wirken, entbindet jedoch nicht von einer eigenen Plausibilitätsprüfung. Bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
6. Zivilrechtliche Haftung bei Insolvenzverschleppung
Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach Insolvenzverschleppung
Neben der strafrechtlichen Verfolgung droht dem Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung die persönliche und unbeschränkte zivilrechtliche Haftung. Nach § 15b InsO haften Geschäftsführer der Gesellschaft für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Dies gilt, sofern die Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Diese Haftung kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Deshalb ist es wichtig, bei ersten Anzeichen einer Krise qualifizierten Rechtsrat einzuholen. In meiner Kanzlei in Essen berate ich Sie umfassend zu allen Haftungsrisiken.
Schadensersatzansprüche von Gläubigern bei Insolvenzverschleppung
Da § 15a InsO ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger darstellt, können diese den Geschäftsführer direkt auf Schadensersatz verklagen. Die Anspruchsgrundlage bildet § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Betroffen sind insbesondere Neugläubiger, die nach Insolvenzreife noch Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben. Auch Altgläubiger können Ansprüche geltend machen, sofern sich ihr Schaden durch die verspätete Antragstellung vergrößert hat. Dieser sogenannte Quotenschaden kann erheblich sein. Eine frühzeitige Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung schützt daher nicht nur vor strafrechtlichen, sondern auch vor zivilrechtlichen Konsequenzen.
7. Verteidigungsstrategien bei Insolvenzverschleppung
Anfechtung der Insolvenzreife als Verteidigung gegen Insolvenzverschleppung
Die Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung konzentriert sich typischerweise auf mehrere Ansatzpunkte. Der zentrale Verteidigungsansatz besteht oft im Nachweis, dass zum fraglichen Zeitpunkt weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorlag. Dies erfordert die Beauftragung eines eigenen betriebswirtschaftlichen Gutachtens. Dieses Gutachten kann die Berechnungen der Staatsanwaltschaft widerlegen. Die genaue Feststellung des Insolvenzzeitpunkts erfolgt oft erst im Nachhinein durch eine sogenannte postmortale Analyse. Diese bringt erhebliche Unsicherheiten mit sich, die die Verteidigung nutzen kann.
Entlastungsmöglichkeiten bei der Insolvenzverschleppung
Ein weiterer Verteidigungsansatz besteht im Nachweis fehlenden Vorsatzes oder fehlender Fahrlässigkeit. Es kann argumentiert werden, dass der Geschäftsführer die Insolvenzreife nicht erkennen konnte. Dies gilt beispielsweise, wenn auf fehlerhafte Gutachten Dritter vertraut wurde. Auch unvorhersehbare Ereignisse können als Entlastung dienen. Der Nachweis, dass professionelle Berater mandatiert wurden, wirkt entlastend. Zudem kann dargelegt werden, dass die Drei-Wochen-Frist für ernsthafte Sanierungsbemühungen genutzt wurde. Der Grundsatz „in dubio pro reo" bietet dabei wichtige Verteidigungsmöglichkeiten. In meiner Kanzlei in Essen entwickle ich mit Ihnen die optimale Strategie gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung.
8. Prävention von Insolvenzverschleppung in der Unternehmenskrise
Frühzeitiges Handeln verhindert den Vorwurf der Insolvenzverschleppung
Die Vorschriften zur Insolvenzverschleppung gehören zu den schärfsten Instrumenten des Gesetzgebers zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs. Die Komplexität der Insolvenzgründe birgt erhebliche Risiken für jeden Unternehmensleiter. Deshalb ist es von existenzieller Bedeutung, die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens stets kritisch zu beobachten. Bei ersten Anzeichen einer Krise, etwa Liquiditätsengpässen oder Forderungsausfällen, müssen Sie unverzüglich handeln. Auch ein negatives Eigenkapital sollte Sie alarmieren. Die Pflicht zur Einholung externen Rates wird in solchen Situationen zur Überlebensfrage.
Rechtliche Beratung zur Vermeidung von Insolvenzverschleppung in Essen
Zögern Sie niemals, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten frühzeitig rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rat einzuholen. Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag bedeutet kein Scheitern. Vielmehr handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur Sanierung oder geordneten Abwicklung. Die verspätete Antragstellung hingegen führt oft zu einer Vertiefung der Krise und zur Vernichtung von Werten. In meiner Kanzlei in Essen berate ich Unternehmer aus dem gesamten Ruhrgebiet zu präventiven Maßnahmen. Gemeinsam können wir rechtzeitig die richtigen Schritte einleiten und den Vorwurf der Insolvenzverschleppung von vornherein vermeiden.
Häufige Fragen zur Insolvenzverschleppung
Was ist Insolvenzverschleppung und wann liegt sie vor?
Die Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand nach § 15a InsO. Sie liegt vor, wenn ein Geschäftsführer oder Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt. Das Gesetz räumt eine Höchstfrist von drei Wochen ein. Diese Frist dient jedoch ausschließlich ernsthaften Sanierungsbemühungen. Ist bereits bei Eintritt der Insolvenzreife klar, dass keine Sanierung möglich ist, muss der Antrag sofort gestellt werden. Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung trifft sowohl formal bestellte als auch faktische Geschäftsführer.
Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die fahrlässige Begehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus drohen erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife. Auch Schadensersatzansprüche einzelner Gläubiger sind möglich. Eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung kann helfen, diese Konsequenzen zu minimieren oder ganz abzuwenden.
Wann beginnt die Drei-Wochen-Frist bei der Insolvenzverschleppung?
Die Drei-Wochen-Frist beginnt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent besteht und innerhalb von drei Wochen nicht geschlossen werden kann. Die Überschuldung tritt ein, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Die Frist zur Antragstellung darf nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte Sanierungschancen bestehen. Andernfalls muss der Antrag sofort gestellt werden, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Kann auch ein faktischer Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung bestraft werden?
Ja, auch der faktische Geschäftsführer kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass der faktische Geschäftsführer den gleichen Pflichten unterliegt wie ein formal bestellter Geschäftsführer. Entscheidend ist, wer die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich lenkt und nach außen maßgeblich auftritt. Die bloße Behauptung, kein Geschäftsführer zu sein, schützt daher nicht vor Strafverfolgung. Auch Liquidatoren können sich bei Kenntnis der Insolvenzreife strafbar machen.
Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung verteidigen?
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung kann an verschiedenen Punkten ansetzen. Zentral ist oft der Nachweis, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine Insolvenzreife vorlag. Ein eigenes betriebswirtschaftliches Gutachten kann die Berechnungen der Staatsanwaltschaft widerlegen. Auch der fehlende Vorsatz oder die fehlende Fahrlässigkeit können geltend gemacht werden. Der Nachweis ernsthafter Sanierungsbemühungen innerhalb der Drei-Wochen-Frist entlastet ebenfalls. Als erfahrener Strafverteidiger in Essen entwickle ich mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie.
Welche zivilrechtlichen Folgen hat eine Insolvenzverschleppung?
Neben der Strafe drohen bei Insolvenzverschleppung erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet wurden. Gläubiger können zudem Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO verlangen. Neugläubiger haben Ansprüche wegen Verträgen, die nach Insolvenzreife geschlossen wurden. Altgläubiger können den sogenannten Quotenschaden geltend machen. Diese Haftung ist unbeschränkt und kann zur persönlichen Insolvenz des Geschäftsführers führen.
Wie erkenne ich, ob mein Unternehmen insolvenzverschleppungsgefährdet ist?
Warnsignale für eine drohende Insolvenzverschleppung sind vielfältig. Liquiditätsengpässe, Forderungsausfälle und ein negatives Eigenkapital sollten Sie alarmieren. Auch wenn Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern, ist Vorsicht geboten. Bei diesen Anzeichen sollten Sie umgehend die Liquidität und den Vermögensstatus prüfen lassen. Die Einholung qualifizierten Rates wird in der Krise zur Pflicht. In meiner Kanzlei in Essen berate ich Sie zu allen Aspekten der Krisenprävention und helfe Ihnen, den Vorwurf der Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Ihr Anwalt für Insolvenzverschleppung in Essen
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