Was bedeutet Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz)?

Die Firmeninsolvenz, juristisch korrekt als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet, ist das Insolvenzverfahren für Unternehmen (z.B. GmbH, UG, AG, KG, OHG) sowie für ehemals selbstständig Tätige, die nicht unter die Regelungen der Verbraucherinsolvenz fallen. Sie stellt für Unternehmer und Geschäftsführer oft eine existenzielle Ausnahmesituation dar, bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit eines geordneten Neuanfangs oder einer Sanierung.

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht das Ziel, die Gläubiger eines insolventen Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dies geschieht entweder durch die Verwertung des schuldnerischen Vermögens und die Verteilung des Erlöses oder durch eine Sanierung des Unternehmens, etwa über einen Insolvenzplan.

Für Geschäftsführer und Vorstände ist die Firmeninsolvenz mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Das deutsche Insolvenzrecht ist streng formalisiert. Fehler bei der Antragstellung oder das Übersehen von Fristen können nicht nur zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung nach sich ziehen. Eine frühzeitige, professionelle Beratung ist daher unerlässlich, um Schäden vom Unternehmen und von der Geschäftsleitung abzuwenden.

Ihre Vorteile: Unabhängige Interessenvertretung

Als spezialisierte Kanzlei haben wir uns bewusst dafür entschieden, niemals Insolvenzverwalter zu vertreten und auch nicht selbst als Insolvenzverwalter tätig zu sein. Diese klare Positionierung verschafft unseren Mandanten entscheidende Vorteile:

  • Keine wirtschaftliche Abhängigkeit von Gerichtsbestellungen – wir können uns ohne Konsequenzen mit Verwaltern und Gerichten anlegen, wenn es Ihren Interessen dient
  • Kompromisslose Durchsetzung Ihrer Rechte – auch und gerade gegen Insolvenzverwalter, ohne Rücksicht auf berufliche Netzwerke
  • Kritische Prüfung von Verwalterentscheidungen ohne Interessenkonflikt – wir hinterfragen jede Maßnahme ausschließlich aus Ihrer Perspektive
  • Uneingeschränkte Mandantenorientierung – keine Rücksichtnahme auf Befindlichkeiten von Verwaltern oder die "übliche Praxis" am Insolvenzgericht

💡 Das Ergebnis: Wir können für Sie Positionen vertreten und Strategien verfolgen, die sich andere Kanzleien aus Rücksicht auf ihre Verwaltertätigkeit nicht leisten können oder wollen.

Moderne Kanzlei in Essen - Beratung zur Firmeninsolvenz

Insolvenzantragspflicht und Insolvenzgründe

Die Insolvenzantragspflicht ist das zentrale Element des deutschen Unternehmensinsolvenzrechts. Sie betrifft insbesondere Vertretungsorgane juristischer Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Wird ein Insolvenzgrund erkannt, muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung), ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Die drei Insolvenzgründe

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Eine Liquiditätslücke von 10% oder mehr, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann, gilt als Indiz.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dies ist ein *fakultativer* Antragrund – hier *kann* ein Antrag gestellt werden, um eine Sanierung einzuleiten, eine Pflicht besteht jedoch meist nicht.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).

Die 3-Wochen-Frist

Die Frist zur Antragstellung beginnt in dem Moment, in dem der Insolvenzgrund objektiv vorliegt oder bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkannt werden müssen. Das Ausreizen der Höchstfrist von drei Wochen ist nur zulässig, wenn begründete Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieser Zeit vollständig zu beheben. Ein bloßes "Hoffen auf bessere Zeiten" genügt nicht.

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Das Verfahren gliedert sich grob in das Eröffnungsverfahren (vorläufige Insolvenzverwaltung) und das eigentliche eröffnete Verfahren.

1. Eröffnungsverfahren

Nach Eingang des Antrags beim zuständigen Amtsgericht (in Essen das Amtsgericht Essen) prüft das Gericht die Zulässigkeit. In der Regel bestellt es einen Gutachter (oft den späteren Insolvenzverwalter) und ordnet Sicherungsmaßnahmen an. Häufig wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob genügend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.

2. Eröffnung des Verfahrens

Ist genügend Masse vorhanden und liegt ein Insolvenzgrund vor, eröffnet das Gericht das Verfahren per Beschluss. Ab diesem Zeitpunkt geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (bei Regelinsolvenz ohne Eigenverwaltung). Der Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäftsführung, zieht Forderungen ein und verwertet das Vermögen.

3. Berichtstermin und Prüfungstermin

Im Berichtstermin entscheiden die Gläubiger über den Fortgang des Verfahrens (z.B. Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens). Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen geprüft und in die Insolvenztabelle eingetragen.

4. Verwertung und Verteilung

Das verwertbare Vermögen wird zu Geld gemacht. Nach Abzug der Kosten und Masseverbindlichkeiten wird der verbleibende Rest (die Quote) an die Insolvenzgläubiger verteilt. Am Ende steht die Aufhebung des Verfahrens.

Beratungsgespräch Insolvenzrecht Essen

Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Die Insolvenz einer GmbH ist das größte Haftungsrisiko für ihren Geschäftsführer. Neben der bereits erwähnten Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) drohen weitere Gefahren:

  • Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO): Der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
  • Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB): Dies ist eine Straftat. Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung wird streng verfolgt. Auch in der Krise müssen diese Beiträge Priorität haben.
  • Steuerhaftung (§ 69 AO): Für nicht abgeführte Lohn- oder Umsatzsteuer kann der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen werden, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

Um diese Risiken zu minimieren, ist eine qualifizierte anwaltliche Begleitung in der Krise unerlässlich. Wir prüfen für Sie das Vorliegen von Insolvenzgründen und dokumentieren Ihre Handlungen zur Haftungsvermeidung.

Sanierungschancen: Eigenverwaltung und Schutzschirm

Insolvenz bedeutet nicht zwingend das Ende des Unternehmens. Das moderne Insolvenzrecht (ESUG) bietet Instrumente zur Sanierung:

Eigenverwaltung (§ 270a InsO)

Hier bleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters selbst weiter. Es wird kein "starker" Insolvenzverwalter bestellt. Dies signalisiert nach außen Handlungsfähigkeit und Vertrauen.

Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)

Das Schutzschirmverfahren ist eine Sonderform der Eigenverwaltung. Es kann nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit) beantragt werden. Das Unternehmen erhält Zeit, einen Sanierungsplan auszuarbeiten, geschützt vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger.

Insolvenzplan

Über einen Insolvenzplan können abweichend von den gesetzlichen Regelungen Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen werden, z.B. ein teilweiser Forderungsverzicht zur Rettung des Unternehmens.

Häufige Fragen zur Regelinsolvenz

Wann muss ich als GmbH-Geschäftsführer Insolvenz anmelden?

Sie müssen unverzüglich, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung den Antrag stellen. Ein Zögern darüber hinaus ist strafbar (Insolvenzverschleppung).

Was kostet ein Regelinsolvenzverfahren?

Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen. Sie werden vorrangig aus der Insolvenzmasse gedeckt. Ist keine Masse vorhanden, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, es sei denn, es wird ein Kostenvorschuss geleistet.

Hafte ich als Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen?

Grundsätzlich haftet bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH) nur das Gesellschaftsvermögen. Allerdings durchbricht das Gesetz diesen Grundsatz, wenn der Geschäftsführer Pflichtverletzungen begeht (z.B. Zahlungen nach Insolvenzreife, Steuerdelikte). Dann droht die volle persönliche Haftung.

Kann ich meine Firma durch die Insolvenz retten?

Ja, durch Instrumente wie die Eigenverwaltung oder einen Insolvenzplan ist eine Sanierung möglich. Oft ist dies sogar der bessere Weg als eine außergerichtliche Sanierung, da im Insolvenzrecht Sonderkündigungsrechte für ungünstige Verträge bestehen.

Was passiert mit den Arbeitsplätzen?

Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer verkürzten Frist von maximal 3 Monaten kündigen. Allerdings sind die Löhne für die ersten 3 Monate oft über das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit gesichert, was die Liquidität des Unternehmens in der ersten Phase entlastet.

Droht die Insolvenz? Handeln Sie sofort!

Zögern Sie nicht. Jeder Tag zählt, um Haftungsrisiken zu vermeiden und Sanierungschancen zu nutzen. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Beratungsgespräch.