Warum kompetente Beratung im Insolvenzarbeitsrecht entscheidend ist
Wenn ein Arbeitgeber in die Insolvenz gerät, stehen Arbeitnehmer vor existenziellen Fragen. Das Insolvenzarbeitsrecht bildet dabei die Schnittstelle zwischen dem Schutz der Beschäftigten und den Interessen der Gläubiger. In Essen und im gesamten Ruhrgebiet begleitet die Kanzlei Tholl Arbeitnehmer sowie Unternehmen bei allen Fragestellungen rund um das Insolvenzarbeitsrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt Rechtsanwalt Tholl über langjährige Erfahrung in diesem komplexen Rechtsgebiet. Darüber hinaus kennt er die örtlichen Gegebenheiten am Arbeitsgericht Essen, am Arbeitsgericht Bochum und am Arbeitsgericht Duisburg aus der täglichen Praxis. Die Kanzlei vertritt Mandanten aus Rüttenscheid, Kettwig, Steele und allen weiteren Essener Stadtteilen ebenso wie Betroffene aus dem gesamten Ruhrgebiet.
Das Insolvenzarbeitsrecht ist geprägt von kurzen Fristen und weitreichenden Konsequenzen. Deshalb ist schnelles Handeln für Arbeitnehmer besonders wichtig. Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Zudem müssen offene Lohnforderungen korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dabei helfen, keine Ansprüche zu verlieren. Die Kanzlei Tholl steht Ihnen im Insolvenzarbeitsrecht als kompetenter Partner zur Seite und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
1. Grundlagen des Insolvenzarbeitsrechts für Arbeitnehmer
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Insolvenzarbeitsrecht
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, dass das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenz automatisch endet. Das ist jedoch falsch. Gemäß § 108 InsO besteht das Arbeitsverhältnis im Insolvenzarbeitsrecht grundsätzlich fort. Der Insolvenzverwalter tritt nach Eröffnung des Verfahrens in die Position des Arbeitgebers ein und übt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus. Somit bleibt der Arbeitsplatz zunächst erhalten, sofern keine Kündigung ausgesprochen wird.
Wechsel der Arbeitgeberstellung bei Insolvenz
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der bisherige Arbeitgeber die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Diese geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Im vorläufigen Verfahren wird meist ein sogenannter schwacher vorläufiger Verwalter bestellt. Der Geschäftsführer bleibt dann zwar im Amt, darf aber nur mit Zustimmung des Verwalters handeln. Nach der Verfahrenseröffnung hingegen übernimmt der Insolvenzverwalter vollständig die Arbeitgeberfunktion im Insolvenzarbeitsrecht. Er ist dann für Lohnzahlungen, das Direktionsrecht und auch für Kündigungen zuständig.
2. Lohnansprüche und Insolvenzgeld im Insolvenzarbeitsrecht
Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten
Im Insolvenzarbeitsrecht kommt der zeitlichen Einordnung von Lohnansprüchen zentrale Bedeutung zu. Gehälter für Arbeitsleistungen vor der Verfahrenseröffnung sind sogenannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Diese müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden und werden am Ende des Verfahrens nur mit einer Quote bedient. Demgegenüber sind Lohnansprüche für Arbeit nach der Eröffnung Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Diese muss der Insolvenzverwalter vollständig und vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlen.
Insolvenzgeld als Absicherung im Insolvenzarbeitsrecht
Um Arbeitnehmer vor Lohnausfall zu schützen, springt die Bundesagentur für Arbeit mit dem Insolvenzgeld ein. Dieses deckt die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab und wird in Höhe des Nettoentgelts gezahlt. Allerdings müssen Arbeitnehmer den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. In der Praxis wird das Insolvenzgeld häufig vorfinanziert, damit der Geschäftsbetrieb im vorläufigen Verfahren aufrechterhalten werden kann. Die Kanzlei Tholl unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche im Insolvenzarbeitsrecht rechtzeitig geltend zu machen.
3. Kündigung und Kündigungsschutz im Insolvenzarbeitsrecht
Fortgeltung des Kündigungsschutzes bei Insolvenz
Ein häufiger Irrtum betrifft den Kündigungsschutz im Insolvenzarbeitsrecht. Viele glauben, dass das Kündigungsschutzgesetz in der Insolvenz nicht gilt. Das ist jedoch falsch. Das KSchG findet weiterhin Anwendung, und eine Kündigung allein wegen der Insolvenz ist unwirksam. Der Insolvenzverwalter benötigt vielmehr einen anerkannten Kündigungsgrund, meist betriebsbedingte Gründe wie Betriebsstilllegung oder Personalabbau im Rahmen einer Sanierung.
Besonderer Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen
Auch im Insolvenzarbeitsrecht gilt der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Schwangere und Mütter dürfen gemäß § 17 MuSchG nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden. Für Schwerbehinderte ist nach § 168 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 15 KSchG vor ordentlicher Kündigung geschützt, es sei denn, der gesamte Betrieb wird stillgelegt. Die Kanzlei Tholl berät Sie umfassend zu Ihrem individuellen Kündigungsschutz im Insolvenzarbeitsrecht.
4. Die verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO
Maximale Dreimonatsfrist im Insolvenzarbeitsrecht
Die wichtigste Sonderregelung im Insolvenzarbeitsrecht enthält § 113 InsO. Danach beträgt die Kündigungsfrist im eröffneten Insolvenzverfahren maximal drei Monate zum Monatsende. Diese Regelung gilt unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Hat ein langjähriger Mitarbeiter beispielsweise eine vertragliche Kündigungsfrist von sieben Monaten, wird diese auf drei Monate verkürzt. Ist die vertragliche Frist hingegen kürzer, bleibt es bei der kürzeren Frist.
Auswirkungen auf Unkündbarkeit und Schadenersatz
Besonders weitreichend ist die Wirkung des § 113 InsO bei tariflicher Unkündbarkeit. Selbst wenn ein Tarifvertrag vorsieht, dass ein Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden kann, ermöglicht das Insolvenzarbeitsrecht die Kündigung mit der Dreimonatsfrist. Für den Verfrühungsschaden können betroffene Arbeitnehmer zwar Schadenersatz verlangen. Dieser Anspruch ist allerdings nur eine einfache Insolvenzforderung, sodass regelmäßig nur eine geringe Quote ausgezahlt wird. Die Kanzlei Tholl prüft für Sie, welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen.
5. Interessenausgleich und Namensliste im Insolvenzarbeitsrecht
Vermutungswirkung bei Betriebsänderungen
Bei größeren Personalabbaumaßnahmen spielen Interessenausgleich und Namensliste gemäß § 125 InsO eine zentrale Rolle im Insolvenzarbeitsrecht. Vereinbaren Insolvenzverwalter und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit namentlicher Nennung der zu kündigenden Mitarbeiter, entfaltet dies erhebliche rechtliche Wirkungen. Für die auf der Liste genannten Arbeitnehmer wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Sozialauswahl
Darüber hinaus wird die Sozialauswahl im Insolvenzarbeitsrecht bei Vorliegen einer Namensliste nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft. Das bedeutet für betroffene Arbeitnehmer, dass eine Kündigungsschutzklage nur geringe Erfolgsaussichten hat. Sie müssten beweisen, dass sich die Sachlage nach Vereinbarung der Namensliste wesentlich geändert hat oder dass die Auswahl grob fehlerhaft war. Die Kanzlei Tholl berät Sie ehrlich zu Ihren Chancen und hilft Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen.
6. Der Sozialplan bei Insolvenz nach § 123 InsO
Obergrenzen für Sozialplanleistungen
Im Insolvenzarbeitsrecht gelten für Sozialpläne strenge Obergrenzen, damit für die anderen Gläubiger noch Mittel verbleiben. Gemäß § 123 Abs. 1 InsO darf das Gesamtvolumen des Sozialplans 2,5 Monatsverdienste aller betroffenen Arbeitnehmer nicht überschreiten. Diese absolute Obergrenze begrenzt die möglichen Abfindungszahlungen erheblich. Zusätzlich gibt es eine relative Obergrenze.
Begrenzung auf ein Drittel der Insolvenzmasse
Nach § 123 Abs. 2 InsO darf für den Sozialplan nicht mehr als ein Drittel der verteilungsfähigen Insolvenzmasse verwendet werden. Diese Beschränkungen führen dazu, dass Abfindungen im Insolvenzarbeitsrecht regelmäßig deutlich niedriger ausfallen als bei Kündigungen außerhalb einer Insolvenz. Die Kanzlei Tholl hilft Ihnen dabei, realistische Erwartungen zu entwickeln und das Beste aus Ihrer Situation zu machen. Mit Standort in Essen sind wir für Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet schnell erreichbar.
7. Betriebsübergang in der Insolvenz
Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über
Bei der sogenannten übertragenden Sanierung im Insolvenzarbeitsrecht spielt § 613a BGB eine zentrale Rolle. Kauft ein Investor den Betrieb oder Betriebsteile, gehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Mitarbeiter automatisch auf ihn über. Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein. Allerdings haftet er im Insolvenzarbeitsrecht nicht für Forderungen, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind.
Kein Wiedereinstellungsanspruch gegen den Erwerber
Das **BAG, Urteil vom 25.5.2022 – 6 AZR 224/21** hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass im Insolvenzarbeitsrecht kein Wiedereinstellungsanspruch gegen den Erwerber besteht. Wurden Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang wirksam gekündigt, können sie vom neuen Eigentümer keine Weiterbeschäftigung verlangen. Diese Rechtsprechung erleichtert Sanierungen, bedeutet aber für gekündigte Mitarbeiter einen Verlust. Die Kanzlei Tholl berät Sie zu Ihren Rechten beim Betriebsübergang in der Insolvenz.
8. Urlaub und Masseunzulänglichkeit im Insolvenzarbeitsrecht
Urlaubsansprüche als Masseverbindlichkeit
Lange war umstritten, wie Urlaubsansprüche im Insolvenzarbeitsrecht zu behandeln sind. Das **BAG, Urteil vom 16.2.2021 – 9 AS 1/21** hat hierzu Klarheit geschaffen. Besteht das Arbeitsverhältnis über die Insolvenzeröffnung hinaus fort, ist der gesamte offene Urlaubsanspruch eine Masseverbindlichkeit. Der Insolvenzverwalter muss den Urlaub daher vollständig gewähren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe abgelten. Dies gilt auch für Urlaubstage aus dem Vorjahr.
Folgen der Masseunzulänglichkeit für Arbeitnehmer
Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um alle Masseverbindlichkeiten zu bedienen, muss der Verwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO anzeigen. Ab diesem Zeitpunkt werden im Insolvenzarbeitsrecht nur noch sogenannte Neumasseverbindlichkeiten vorrangig bedient. Arbeitnehmer können dann freigestellt werden, ohne dass Lohnansprüche gegen die Masse bestehen. In dieser Situation haben Betroffene jedoch Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III.
9. Häufige Fragen zum Insolvenzarbeitsrecht
Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag im Insolvenzarbeitsrecht?
Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch durch die Insolvenz. Gemäß § 108 InsO besteht es grundsätzlich fort, und der Insolvenzverwalter tritt in die Arbeitgeberstellung ein. Er kann das Arbeitsverhältnis jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Im Insolvenzarbeitsrecht gelten dabei besondere Regelungen, insbesondere die verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO. Deshalb sollten Sie bei einer Kündigung schnell handeln und die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten.
Gilt der Kündigungsschutz im Insolvenzarbeitsrecht weiterhin?
Ja, das Kündigungsschutzgesetz findet im Insolvenzarbeitsrecht uneingeschränkt Anwendung. Der Insolvenzverwalter benötigt einen wirksamen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Allerdings erleichtert § 125 InsO bei Vorliegen einer Namensliste die Durchsetzung betriebsbedingter Kündigungen erheblich. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder bleibt jedoch bestehen. Die Kanzlei Tholl prüft für Sie, ob Ihre Kündigung angreifbar ist.
Wie sichere ich meine Lohnansprüche im Insolvenzarbeitsrecht?
Lohnansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung müssen Sie schriftlich zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis können Sie Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Wichtig ist dabei die Zweimonate-Antragsfrist. Ansprüche für Arbeit nach der Verfahrenseröffnung sind Masseverbindlichkeiten, die der Verwalter vorrangig bezahlen muss. Im Insolvenzarbeitsrecht ist schnelles Handeln daher besonders wichtig.
Wen muss ich bei einer Kündigungsschutzklage im Insolvenzarbeitsrecht verklagen?
Im Regelinsolvenzverfahren müssen Sie den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes verklagen. Eine Klage gegen die Firma selbst wäre unzulässig. Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung hingegen bleibt der Schuldner selbst Arbeitgeber, sodass die Klage gegen das Unternehmen zu richten ist. Vor Klageerhebung sollten Sie daher auf insolvenzbekanntmachungen.de prüfen, wer zuständig ist. Die Kanzlei Tholl am Standort Essen unterstützt Sie bei der korrekten Klageerhebung.
Was ist eine Transfergesellschaft im Insolvenzarbeitsrecht?
Eine Transfergesellschaft ist eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, die bei größeren Entlassungen eingesetzt wird. Arbeitnehmer schließen einen Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter und gleichzeitig einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Sie erhalten dann Transferkurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur. Im Insolvenzarbeitsrecht dient dieses Modell der Vermeidung von Arbeitslosigkeit und der Qualifizierung für neue Jobs. Allerdings verlieren Arbeitnehmer damit ihren Kündigungsschutz.
Was bedeutet Eigenverwaltung im Insolvenzarbeitsrecht?
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270 InsO gibt es keinen Insolvenzverwalter im klassischen Sinne. Stattdessen bleibt die Geschäftsführung im Amt und saniert das Unternehmen selbst, überwacht von einem Sachwalter. Im Insolvenzarbeitsrecht bedeutet dies, dass der Schuldner Arbeitgeber bleibt und alle Funktionen wie Kündigungen oder Zeugniserteilung ausübt. Die Obergrenzen für Sozialpläne nach § 123 InsO gelten jedoch auch in der Eigenverwaltung.
Ihr Anwalt für Insolvenzarbeitsrecht in Essen
Sichern Sie sich kompetente Beratung im Insolvenzarbeitsrecht!
Die Kanzlei Tholl ist Ihr kompetenter Partner für alle Fragen rund um das Insolvenzarbeitsrecht. Von unserem Standort in Essen aus vertreten wir Mandanten aus Rüttenscheid, Kettwig, Steele und dem gesamten Ruhrgebiet.