Warum muss ich meine Forderung anmelden?
Wenn über das Vermögen Ihres Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird, dürfen Sie nicht mehr individuell vollstrecken (Vollstreckungsverbot). Um dennoch Geld zu erhalten, müssen Sie Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter Schriftlich anmelden (§ 174 InsO). Nur wer im Prüfungstermin festgestellt wird, nimmt an der späteren Verteilung der Insolvenzmasse (Quote) teil.
Das Verfahren der Forderungsanmeldung
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fordert der Insolvenzverwalter alle bekannten Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Doch verlassen Sie sich nicht darauf, angeschrieben zu werden! Überwachen Sie die Bekanntmachungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Anmeldung erfolgt nicht bei Gericht, sondern direkt beim Insolvenzverwalter. Dieser prüft die Forderung und trägt sie in die Insolvenztabelle ein.
Fristen und Formvorschriften
Anmeldefrist
Das Insolvenzgericht setzt eine Anmeldefrist fest (meist zwischen 2 Wochen und 3 Monaten nach Eröffnung). Forderungen können auch nachträglich angemeldet werden, dies kostet jedoch eine geringe Gerichtsgebühr (ca. 20 Euro) und erfordert eine gesonderte Prüfung.
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und den Grund sowie die Höhe der Forderung genau bezeichnen. Belege (Rechnungen, Urteile, Verträge) sind in Kopie beizufügen. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Verfahrens berechnet werden.
Rangklassen der Gläubiger
Nicht alle Gläubiger sind gleich. Das Gesetz unterscheidet:
- Massegläubiger (§ 55 InsO): Forderungen, die erst durch oder nach Insolvenzeröffnung entstanden sind (z.B. Kosten des Verwalters, neue Bestellungen). Diese werden vorrangig und voll bezahlt.
- Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO): Die "normalen" Gläubiger mit Forderungen von "gestern". Sie erhalten die Insolvenzquote (oft im einstelligen Prozentbereich).
- Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO): Z.B. Zinsen seit Eröffnung, Gesellschafterdarlehen. Sie gehen meist leer aus.
Was tun, wenn der Verwalter bestreitet?
Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger Ihre Forderung im Prüfungstermin, gilt sie als nicht festgestellt. Sie erhalten einen Auszug aus der Tabelle mit dem Vermerk "bestritten".
Um die Feststellung zu erreichen, müssen Sie nun aktiv werden und ggf. Klage auf Feststellung erheben. Hierbei laufen Fristen! Ein Anwalt ist hier dringend ratsam, um den Anspruch doch noch durchzusetzen.
Aussonderung und Absonderung: Besser als die Quote
Manche Rechte sind stärker als die einfache Insolvenzforderung:
- Aussonderung (§ 47 InsO): Gegenstände, die nicht dem Schuldner gehören (z.B. Eigentumsvorbehalt, Leasingfahrzeuge). Diese können Sie direkt herausverlangen.
- Absonderung (§ 49 ff. InsO): Sicherungsrechte (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrechte, Grundschulden). Der Verwalter verwertet das Gut, aber Sie erhalten den Erlös (abzüglich Kostenpauschalen) bevorzugt ausgezahlt.
Häufige Fragen zur Forderungsanmeldung
Lohnt sich die Anmeldung bei geringer Quote überhaupt?
Ja, oft schon aus steuerlichen Gründen. Die Uneinbringlichkeit der Forderung (zum Zweck der Umsatzsteuerkorrektur) steht oft erst nach Abschluss des Verfahrens fest. Zudem kostet die Anmeldung fast nichts.
Kann ich Forderungen aus unerlaubter Handlung anmelden?
Ja, das sollten Sie unbedingt tun (z.B. bei Betrug). Solche Forderungen sind von der Restschuldbefreiung des Schuldners ausgenommen. Sie können also auch nach der Insolvenz noch vollstrecken. Dies muss bei der Anmeldung explizit als Attribut angegeben werden.
Was ist mit Eigentumsvorbehalten?
Teilen Sie dem Insolvenzverwalter sofort mit, wenn gelieferte Ware noch unter Eigentumsvorbehalt steht. Diese Ware gehört nicht in die Masse. Der Verwalter muss wählen: Ware bezahlen (Masseverbindlichkeit) oder Ware herausgeben.
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