Was ist ein Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dies geschieht entweder durch die Verwertung des Vermögens und die Verteilung des Erlöses oder durch eine Sanierung des Unternehmens, etwa über einen Insolvenzplan.
Dabei unterscheidet die Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich zwischen zwei Verfahrensarten: dem Regelinsolvenzverfahren (oft "Firmeninsolvenz" genannt) und dem Verbraucherinsolvenzverfahren ("Privatinsolvenz"). Zudem gibt es spezielle Gestaltungsmöglichkeiten wie die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren, die vor allem auf die Sanierung von Unternehmen abzielen.
Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz)
Das Regelinsolvenzverfahren gilt für juristische Personen (wie GmbH, UG, AG), Personengesellschaften (OHG, KG) sowie für selbstständig tätige natürliche Personen. Auch ehemals Selbstständige fallen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei unüberschaubaren Vermögensverhältnissen oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen) in dieses Verfahren.
Ziele sind entweder die geordnete Abwicklung des Unternehmens (Liquidation) oder dessen Erhalt durch Sanierung. Das Verfahren wird in der Regel von einem bestellten Insolvenzverwalter geführt.
Mehr zur FirmeninsolvenzPrivatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ehemals Selbstständige können diesen Weg wählen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das wichtigste Ziel dieses Verfahrens ist die Restschuldbefreiung. Redliche Schuldner können so nach einem Verfahren von in der Regel drei Jahren von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit werden und einen wirtschaftlichen Neustart beginnen.
Mehr zur PrivatinsolvenzInsolvenz in Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung (§ 270 InsO) ist eine besondere Verfahrensart für Unternehmen, bei der die bisherige Geschäftsführung "am Ruder" bleibt. Es wird kein starker Insolvenzverwalter bestellt, der die Kontrolle übernimmt. Stattdessen wird der Geschäftsleitung ein "Sachwalter" zur Seite gestellt, der das Verfahren überwacht.
Die Eigenverwaltung setzt voraus, dass das Unternehmen frühzeitig handelt und die Sanierungschancen gut stehen. Sie signalisiert Kunden und Lieferanten Handlungsfähigkeit und Vertrauen und ist oft der Schlüssel für eine erfolgreiche Unternehmensrettung.
Eine Sonderform ist das Schutzschirmverfahren, das nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beantragt werden kann und dem Unternehmen Zeit verschafft, einen Sanierungsplan auszuarbeiten, geschützt vor Vollstreckungen.
Der Insolvenzplan
Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ist das zentrale Sanierungsinstrument des modernen Insolvenzrechts. Er ermöglicht es, abweichend von den gesetzlichen Standardregelungen individuelle Lösungen mit den Gläubigern zu vereinbaren.
Ein solcher Plan funktioniert im Grunde wie ein Vergleich: Das Unternehmen bietet den Gläubigern beispielsweise eine Einmalzahlung (Quote) oder Ratenzahlungen an, die oft über der Quote liegen, die sie bei einer Zerschlagung des Unternehmens erhalten würden. Stimmen die Gläubigergruppen dem Plan mehrheitlich zu und bestätigt ihn das Gericht, wird er verbindlich. Das Unternehmen ist saniert und kann am Markt fortbestehen.
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