Der Fall: Yoga-Verein vs. Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 25. April 2023 (Az. 9 AZR 253/22) über einen spannenden Fall zu entscheiden: Ist ein Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft ("Yoga V e.V.") ein Arbeitnehmer und hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Der Verein widmet sich der Lehre und Ausübung des Yoga. Die Klägerin war Mitglied und erbrachte umfangreiche Tätigkeiten für den Verein, darunter den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. Sie verlangte Vergütung für den Zeitraum 2017 bis 2020.
Die Entscheidung: Arbeit ist Arbeit
Im Mittelpunkt stand die Abgrenzung zwischen reiner Vereinsarbeit (Ehrenamt/Mitgliedschaftspflichten) und einem Arbeitsverhältnis.
Das BAG stellte klar: Auch innerhalb einer spirituellen Gemeinschaft kann ein Arbeitsverhältnis bestehen.
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit:
- Weisungsgebunden ist.
- Fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit geleistet wird.
- In ihrer Verbindlichkeit einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleichkommt.
Besonders kritisch sah das Gericht, dass die beschäftigte Person nicht wie ein Arbeitnehmer sozial abgesichert war. Eine spirituelle Gemeinschaft kann sich nicht einfach eine "eigene innere Ordnung" schaffen, die das staatliche Arbeitsrecht und den Mindestlohn aushebelt – auch nicht unter Berufung auf die Religionsfreiheit.
Ergebnis und Folgen
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm auf und verwies die Sache zurück. Es muss nun noch einmal genau geprüft werden, ob die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses im Detail erfüllt waren. Für Vereine und gemeinnützige Organisationen ist dies ein Warnsignal: Wer Mitglieder wie Angestellte einsetzt, muss sie im Zweifel auch so bezahlen.
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