Strafverteidigung bei § 266a StGB in Essen und im Ruhrgebiet
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB zählt zu den häufigsten Wirtschaftsstraftaten in Deutschland. Insbesondere Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte geraten oft unvorbereitet in das Visier der Ermittlungsbehörden. Dabei entstehen die Vorwürfe häufig in wirtschaftlich angespannten Situationen, wenn die Liquidität eines Unternehmens nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen. In Essen und im gesamten Ruhrgebiet betrifft dies zahlreiche mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe gleichermaßen. Darüber hinaus unterschätzen viele Betroffene die Tragweite der strafrechtlichen Konsequenzen erheblich. Folglich ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung. Als erfahrener Rechtsanwalt in Essen biete ich Ihnen kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.
Kompetente Vertretung durch einen Fachanwalt mit Insolvenzrechtserfahrung
Die Verteidigung in Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erfordert sowohl strafrechtliche als auch insolvenzrechtliche Expertise. Dementsprechend profitieren Sie von meiner doppelten Qualifikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht. Überdies kenne ich die Arbeitsweise der zuständigen Gerichte in Essen, Bochum und Duisburg aus langjähriger Erfahrung. Somit kann ich Ihre Interessen vor dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen ebenso wirkungsvoll vertreten wie vor anderen Gerichten im Ruhrgebiet. Dabei liegt mir besonders am Herzen, Sie in dieser belastenden Situation persönlich und engagiert zu begleiten. Gleichzeitig setze ich mein Fachwissen ein, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall zu entwickeln.
1. Grundlagen zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Gesetzliche Regelung und Schutzgüter
Der § 266a StGB bildet einen zentralen Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Im Kern sanktioniert die Vorschrift die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber. Dabei gliedert sich der Tatbestand in drei Absätze mit unterschiedlichen Regelungsgehalten. Zunächst pönalisiert Absatz 1 das Vorenthalten der vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Demgegenüber stellt Absatz 2 das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile unter Strafe, knüpft dies jedoch an zusätzliche Täuschungshandlungen.
Schließlich behandelt Absatz 3 das Veruntreuen sonstiger Arbeitsentgeltteile. Als geschütztes Rechtsgut steht das Interesse der Solidargemeinschaft an der vollständigen und rechtzeitigen Aufbringung der Mittel für die gesetzliche Sozialversicherung im Vordergrund. Darüber hinaus schützt die Norm das Vermögen der jeweiligen Sozialversicherungsträger.
Praktische Fallgruppen beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
In der Praxis lassen sich beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt zwei Hauptfallgruppen unterscheiden. Einerseits betreffen die sogenannten Insolvenzfälle Situationen, in denen ein zahlungsunfähiger Arbeitgeber die Nichtabführung von Beiträgen nutzt, um sich kurzfristig Liquidität zu verschaffen. In diesen Konstellationen ist typischerweise nur § 266a Abs. 1 StGB verwirklicht. Andererseits liegen bei den Schwarzarbeitsfällen regelmäßig sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 vor. Hierbei will sich der Arbeitgeber dauerhaft den Sozialversicherungsbeiträgen entziehen und meldet Arbeitnehmer nicht oder mit zu geringem Entgelt an. Gerade in Essen und den umliegenden Städten des Ruhrgebiets wie Mülheim, Oberhausen oder Gelsenkirchen treten beide Fallgruppen häufig auf.
2. Täterkreis und Verantwortlichkeit beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Wer kann Täter beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt sein?
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Demzufolge kann Täter nur sein, wer die Eigenschaft eines Arbeitgebers aufweist. Dabei ist der Arbeitgeberbegriff nicht arbeitsrechtlich, sondern sozialversicherungsrechtlich zu bestimmen. Arbeitgeber ist demnach, wer eine andere Person im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt. Entscheidend sind hierbei nicht die vertraglichen Vereinbarungen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Folglich kann auch in Fällen von Scheinselbständigkeit eine Strafbarkeit nach § 266a StGB begründet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Beteiligten bewusst ein freies Dienstverhältnis fingieren, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Somit sollten Auftraggeber in Essen und im Ruhrgebiet ihre Vertragsverhältnisse sorgfältig prüfen lassen.
Haftung von Geschäftsführern und faktischen Organen
Bei juristischen Personen wie der GmbH oder der AG trifft die strafrechtliche Verantwortung für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt die handelnden natürlichen Personen gemäß § 14 StGB. Dementsprechend haftet der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG persönlich. Überdies bejaht die Rechtsprechung die Täterstellung auch für den sogenannten faktischen Geschäftsführer. Dabei handelt es sich um eine Person, die wie ein Geschäftsführer handelt, ohne formell bestellt zu sein. Gleichwohl bleibt ein formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich. Schließlich könnte er seine Pflichten durch Amtsniederlegung beenden. Darüber hinaus kann die Arbeitgebereigenschaft auch Personen zugerechnet werden, die ausdrücklich beauftragt wurden, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Hierzu zählen beispielsweise externe Lohnbuchhalter oder Steuerberater. Informationen zur Geschäftsführerhaftung finden Sie ebenfalls in unserem Fachbereich Insolvenzrecht.
3. Tathandlung und Fälligkeit beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Was bedeutet Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB?
Der Kern der Strafbarkeit beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt liegt darin, dass die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle gezahlt werden. Dabei ist eine Absicht, die Beiträge dauerhaft nicht zu zahlen, nicht erforderlich. Vielmehr genügt die bloße Nichtzahlung bei Fälligkeit zur Tatbestandsverwirklichung. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist deshalb für die Vollendung der Tat entscheidend. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. In diesem Monat muss die Beschäftigung ausgeübt worden sein. Diese Vorverlegung der Fälligkeit führt in der Praxis oft zu Problemen. Denn das genaue Arbeitsentgelt steht zu diesem Zeitpunkt häufig noch nicht fest.
Besonderheiten bei den Arbeitgeberanteilen nach § 266a Abs. 2 StGB
Für die Strafbarkeit des Vorenthaltens von Arbeitgeberanteilen genügt die bloße Nichtzahlung nicht. Stattdessen muss eine zusätzliche Täuschungshandlung hinzukommen. Die erste Variante erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsnachweis übermittelt, der zu niedrige Beiträge ausweist. Beispielsweise können nicht alle Arbeitnehmer gemeldet oder zu geringe Arbeitsentgelte zugrunde gelegt worden sein. Die zweite Variante betrifft das pflichtwidrige Inunkenntnislassen der Einzugsstelle. Hierbei übermittelt der Arbeitgeber für einen Beschäftigungsmonat gar keinen Beitragsnachweis. Dadurch bleibt die Einzugsstelle über die Existenz der Beitragspflicht im Unklaren. Beide Varianten begegnen mir in meiner Praxis in Essen regelmäßig.
4. Zahlungsunfähigkeit und Vorverschulden beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Wann entfällt die Strafbarkeit wegen Zahlungsunfähigkeit?
Eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt scheidet aus, wenn dem Arbeitgeber die Zahlung der Beiträge rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Allerdings gilt dies nur unter engen Voraussetzungen. Ein strafbares Vorenthalten liegt nämlich nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit über ausreichende liquide Mittel zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile verfügt. Dabei hat die Rechtsprechung einen klaren Vorrang der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile etabliert. Sonstige Verbindlichkeiten sind hierbei grundsätzlich nachrangig zu behandeln. Infolgedessen müssen Arbeitgeber in der Krise die Sozialversicherungsbeiträge bevorzugt bedienen.
Der BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 – II ZR 48/06 = NJW 2007, 2118 hat dies ausdrücklich bestätigt. Demnach ist die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar.
Das Vorverschulden beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Die Strafbarkeit entfällt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber das Zahlungsunvermögen bei Fälligkeit durch vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat. Dieses sogenannte Vorverschulden liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis einer sich abzeichnenden Liquiditätskrise noch Zahlungen an nachrangige Gläubiger leistet. Hierzu zählen beispielsweise Lieferanten oder Gesellschafter. Anstatt diese zu bedienen, hätte er die Mittel für die fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zurückhalten müssen.
Der BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 – II ZR 196/09 = DStR 2011, 530 hat klargestellt, dass die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auch in der Krise erfolgen muss. Folglich haften Geschäftsführer persönlich, wenn sie diese Pflicht verletzen.
Für Unternehmer in Essen und dem Ruhrgebiet ist diese Rechtsprechung von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere im Kontext einer drohenden Firmeninsolvenz.
5. Strafrahmen und besonders schwere Fälle beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Der Regelstrafrahmen beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Der Regelstrafrahmen für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Strafrahmen, der die Bedeutung des Delikts unterstreicht. Allerdings kann das Gericht bei geringer Schuld auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erwirken. In diesen Fällen muss der Beschuldigte regelmäßig Auflagen erfüllen, etwa die Nachzahlung der vorenthaltenen Beiträge. Darüber hinaus drohen neben der strafrechtlichen Sanktion auch zivilrechtliche Konsequenzen. So haften Geschäftsführer persönlich gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf Schadensersatz. Gerade bei länger andauernden Tatzeiträumen können erhebliche Summen zusammenkommen. Deshalb ist eine frühzeitige Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger in Essen unerlässlich.
Besonders schwere Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
§ 266a Abs. 4 StGB sieht für besonders schwere Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Beiträge großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz vorenthalten werden. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung als Grenzwert für das große Ausmaß einen Betrag von 50.000 Euro definiert. Überdies liegt ein besonders schwerer Fall vor bei fortgesetztem Vorenthalten unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege. Hierzu zählen beispielsweise sogenannte Abdeckrechnungen im Bereich der Schwarzarbeit. Schließlich kann auch der Missbrauch der Befugnisse oder Stellung eines Amtsträgers einen besonders schweren Fall begründen. In all diesen Konstellationen ist eine qualifizierte Strafverteidigung zwingend erforderlich.
6. Verjährung beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Das Dauerdelikt und seine Auswirkungen auf die Verjährung
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist ein Dauerdelikt. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Verjährung. Zunächst ist die Tat mit dem Verstreichen des Fälligkeitstermins vollendet. Allerdings ist sie erst beendet, wenn die Pflicht zur Beitragszahlung entfällt. Dies tritt in der Regel erst durch die vollständige Zahlung ein. Alternativ kann die Verjährung der Beitragsforderung oder die Vollbeendigung des Arbeitgebers als juristischer Person die Beendigung herbeiführen. Dabei verjährt die Beitragsforderung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV bei vorsätzlichem Vorenthalten erst nach 30 Jahren. Infolgedessen können Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt noch viele Jahre nach den eigentlichen Taten eingeleitet werden. Für Betroffene in Essen und im Ruhrgebiet bedeutet dies eine lang anhaltende Rechtsunsicherheit.
Beginn der Verjährungsfrist beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beginnt erst mit der Tatbeendigung zu laufen. In der Praxis führt dies zu einer sehr langen Verfolgbarkeit von Taten nach § 266a StGB.
Der BGH, Urteil vom 8. März 2006 – 1 StR 314/05 = NStZ 2006, 408 hat die Beendigung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bejaht. Demnach wird dem Schuldner ab diesem Zeitpunkt die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten unmöglich.
Folglich beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Insolvenzeröffnung zu laufen. Bei besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist sogar zehn Jahre. Somit können Ermittlungsverfahren noch lange Zeit nach Abschluss der eigentlichen Geschäftstätigkeit eingeleitet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist deshalb von größter Bedeutung.
7. Tätige Reue und Strafmilderung beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Die Regelung der tätigen Reue in § 266a Abs. 6 StGB
Der Gesetzgeber hat in § 266a Abs. 6 StGB eine Möglichkeit zur Strafmilderung oder Straffreiheit bei tätiger Reue vorgesehen. Allerdings sind die Voraussetzungen hierfür sehr eng gefasst. Zunächst muss der Täter der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilen. Darüber hinaus muss er die Gründe für die Nichtzahlung offenlegen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht von Strafe absehen. Für eine vollständige Straffreiheit ist zusätzlich die Nachzahlung der vorenthaltenen Beiträge innerhalb einer gesetzten Frist erforderlich. In der Praxis spielt diese Regelung aufgrund ihrer engen Voraussetzungen und der psychologischen Hürde zur Selbstbezichtigung allerdings kaum eine Rolle. Dennoch sollte diese Option im Rahmen einer Verteidigungsstrategie geprüft werden.
Strategische Überlegungen zur Strafmilderung beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Auch wenn die tätige Reue nach § 266a Abs. 6 StGB selten zur Anwendung kommt, gibt es weitere Möglichkeiten zur Strafmilderung. Einerseits kann eine vollständige oder teilweise Nachzahlung der vorenthaltenen Beiträge strafmildernd berücksichtigt werden. Andererseits wirkt sich ein Geständnis regelmäßig positiv auf das Strafmaß aus. Überdies kann bei erstmaliger Straffälligkeit und geringer Schadenshöhe eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erreicht werden. Dabei kommt insbesondere § 153a StPO in Betracht. Ferner ist zu prüfen, ob eine Verständigung nach § 257c StPO sinnvoll ist. In jedem Fall sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger in Essen hinzuziehen, der die verschiedenen Optionen mit Ihnen erörtert. Gemeinsam entwickeln wir eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
8. Prävention und Handlungsempfehlungen beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
Die beste Verteidigung gegen Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ist eine wirksame Prävention. Zunächst ist die Implementierung eines effektiven Finanzcontrollings unerlässlich. Eine lückenlose und zeitnahe Buchführung bildet die Grundlage, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jederzeit überblicken zu können. Darüber hinaus ist eine frühzeitige Krisenerkennung von großer Bedeutung.
Bei ersten Anzeichen einer Liquiditätskrise wie wiederholt verspäteten Zahlungen oder Überziehung von Kreditlinien muss die Unternehmensleitung unverzüglich handeln. Überdies genießen in der Krise die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung absoluten Vorrang vor fast allen anderen Verbindlichkeiten. Die für ihre Zahlung notwendigen Mittel müssen unter allen Umständen zurückgehalten und pünktlich abgeführt werden. Folglich sollten Unternehmer in Essen und im Ruhrgebiet ihre Zahlungsströme sorgfältig überwachen.
Dokumentation und rechtliche Beratung zur Vermeidung von Strafbarkeit
Neben dem Finanzcontrolling ist eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen und Maßnahmen wichtig. Dies gilt insbesondere in der Krise. Im Falle eines späteren Ermittlungsverfahrens können Sie so die gebotene Sorgfalt nachweisen. Darüber hinaus ist die rechtzeitige Einholung externen Rats von großer Bedeutung. Bei Unsicherheiten über die wirtschaftliche Lage oder die rechtlichen Pflichten sollten Sie unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht in Essen kann ich Sie umfassend beraten. Dabei prüfe ich nicht nur die strafrechtlichen Risiken, sondern auch die zivilrechtlichen und insolvenzrechtlichen Implikationen. Denn das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ist kein Kavaliersdelikt. Vielmehr handelt es sich um eine ernstzunehmende Straftat mit weitreichenden Folgen.
9. Häufig gestellte Fragen
Was genau ist Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB liegt vor, wenn ein Arbeitgeber die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Arbeitnehmeranteilen und den Arbeitgeberanteilen. Für die Arbeitnehmeranteile genügt bereits die bloße Nichtzahlung bei Fälligkeit. Demgegenüber ist für die Arbeitgeberanteile zusätzlich eine Täuschungshandlung erforderlich. Als Strafrahmen drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe sogar bis zu zehn Jahre betragen. Gerade für Unternehmer in Essen und im Ruhrgebiet ist dieses Delikt von erheblicher praktischer Bedeutung.
Wer haftet beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei einer GmbH?
Bei einer GmbH trifft die strafrechtliche Verantwortung für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt den Geschäftsführer persönlich. Dies ergibt sich aus der Zurechnungsnorm des § 14 StGB. Dabei haftet nicht nur der formal bestellte Geschäftsführer. Vielmehr kann auch ein sogenannter faktischer Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich sein. Überdies bleibt ein Strohmann-Geschäftsführer trotz der Existenz eines faktischen Geschäftsführers in der Haftung. Darüber hinaus können auch beauftragte Personen wie externe Lohnbuchhalter oder Steuerberater unter bestimmten Umständen als Täter in Betracht kommen.
Kann ich mich beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt auf Zahlungsunfähigkeit berufen?
Grundsätzlich scheidet eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt aus, wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Allerdings gilt dies nur unter engen Voraussetzungen. Insbesondere greift dieser Einwand nicht, wenn Sie das Zahlungsunvermögen durch vorheriges pflichtwidriges Verhalten selbst herbeigeführt haben. Haben Sie beispielsweise in Kenntnis einer Liquiditätskrise noch andere Gläubiger bedient, liegt ein Vorverschulden vor. In diesem Fall bleibt die Strafbarkeit bestehen. Daher sollten Sie in der Krise stets die Sozialversicherungsbeiträge vorrangig bedienen.
Wie lange verjährt das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Allerdings beginnt diese Frist erst mit der Tatbeendigung zu laufen. Da es sich um ein Dauerdelikt handelt, endet die Tat erst mit der vollständigen Zahlung der Beiträge oder der Insolvenzeröffnung. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verjährt die Beitragsforderung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV erst nach 30 Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist sogar zehn Jahre. Folglich können Ermittlungsverfahren noch lange nach den eigentlichen Taten eingeleitet werden.
Welche Strafe droht beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB?
Der Regelstrafrahmen für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn Beiträge großen Ausmaßes von über 50.000 Euro aus grobem Eigennutz vorenthalten werden. Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Sozialversicherungsträger. Schließlich können auch berufsrechtliche Konsequenzen wie der Entzug der Gewerbeerlaubnis folgen.
Was sollte ich tun, wenn ich wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt beschuldigt werde?
Wenn Sie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB beschuldigt werden, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Äußern Sie sich gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nicht ohne anwaltlichen Beistand. Kontaktieren Sie stattdessen unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger in Essen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe eingehend prüfen. Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam eine wirksame Verteidigungsstrategie. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser sind Ihre Chancen auf einen günstigen Ausgang des Verfahrens.
Kann ein Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt bestraft werden?
Ja, auch ein Insolvenzverwalter kann Täter des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB sein. Mit der Bestellung eines sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters oder des endgültigen Insolvenzverwalters geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf diesen über. Dem Verwalter wird in diesen Fällen die Arbeitgebereigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugerechnet. Folglich kann er bei Nichtabführung fälliger Beiträge strafrechtlich belangt werden. Ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter hingegen wird nicht zum Arbeitgeber. Er kann sich allenfalls wegen Teilnahme an der Tat des Schuldners strafbar machen.
Kontaktieren Sie Kanzlei Tholl in Essen
Erfahren für Ihr Recht bei Vorwürfen nach § 266a StGB.
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB stellt Unternehmer und Geschäftsführer vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Als erfahrener Rechtsanwalt mit Doppelqualifikation biete ich Ihnen in Essen und im gesamten Ruhrgebiet kompetente Unterstützung.