Geschäftsführer prüft besorgt Insolvenzunterlagen

Die Haftungsfrage: Neugläubigerschaden trotz vermeintlicher Erholung?

Haftet ein Geschäftsführer auch in Zukunft gegenüber einem Neugläubiger aufgrund einer ursprünglich eingetretenen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), selbst wenn sich die Gesellschaft zwischenzeitlich scheinbar erholt hat?

Diese Frage ist für Geschäftsführer von existenzieller Bedeutung, insbesondere in Krisenzeiten, in denen die Insolvenzreife oft ein schmaler Grat ist.

Der Fall vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Entscheidung vom 19.11.2019 – II ZR 53/18 über den Fall eines Neugläubigerschadens im Rahmen einer Insolvenz zu entscheiden. Dabei stellte sich die Kernfrage, inwieweit ein Geschäftsführer für den Schaden eines Vertragspartners haftet, wenn die Gesellschaft zwar in der Vergangenheit insolvent war, aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Gläubiger ein Insolvenzgrund aufgrund einer Erholung der Gesellschaft möglicherweise nicht mehr vorlag.

Die Entscheidung: Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist entscheidend

Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit: Es kommt entscheidend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

Da es sich bei einer Insolvenzverschleppung um ein Dauerdelikt handelt, müssen deren objektive und subjektive Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch vorliegen. Eine "alte" Insolvenzreife führt nicht automatisch zur Haftung für "neue" Geschäfte, wenn der Insolvenzgrund zwischenzeitlich beseitigt wurde.

Das Ergebnis für Gläubiger und Geschäftsführer

Der klagende Neugläubiger musste daher beweisen, dass ein Insolvenzgrund noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag. Er konnte nicht pauschal darauf verweisen, dass die Insolvenz bereits in der Vergangenheit einmal eingetreten war.

Allerdings zeigt der BGH auch auf, wie dem Neugläubiger dieser Beweis erleichtert wird:

  • Zeitliche Nähe: Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt.
  • Beweislastumkehr: Ein zeitlicher Zusammenhang von 9 Monaten bis zu einem Jahr reicht hierfür aus. In diesem Fall muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung z.B. eine Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht entfallen war (Beweislastumkehr).

Für Geschäftsführer bedeutet dies: Eine bloß vorübergehende Zahlungsfähigkeit reicht nicht aus, um die Haftung sicher auszuschließen, wenn kurz darauf wieder die Insolvenz eintritt. Die Beseitigung der Insolvenzreife muss nachhaltig dokumentiert sein.

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