Der "Durchgriff" auf das Privatvermögen

Viele Geschäftsführer einer GmbH wiegen sich in falscher Sicherheit. Zwar haftet die GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, doch in der Krise und Insolvenz durchbricht der Gesetzgeber diesen Schutzschild. Die Haftungsfalle schnappt zu, wenn Pflichten verletzt werden – oft aus Unkenntnis.

Insolvenzverwalter sind gesetzlich verpflichtet, Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Es geht hierbei oft um existenzbedrohende Summen.

Beratung zur Geschäftsführerhaftung

Innenhaftung: Die Masseauffüllung

Die gefährlichste Norm ist § 15b InsO (ehemals § 64 GmbHG). Sie besagt: Der Geschäftsführer haftet persönlich für alle Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch leistet.

Der Klassiker: "Wir zahlen weiter, um den Betrieb zu retten"

Viele Geschäftsführer versuchen, Lieferanten und Löhne weiter zu bezahlen, obwohl die Firma objektiv insolvenzreif ist, in der Hoffnung auf einen neuen Großauftrag. Geht dieser Plan schief, fordert der Insolvenzverwalter später jeden einzelnen Cent dieser Zahlungen vom Geschäftsführer privat zurück.

Außenhaftung: Sozialversicherung und Fiskus

Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft droht die direkte Inanspruchnahme durch Behörden:

  • § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt): Wer Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, macht sich strafbar und haftet persönlich auf Schadenersatz (§ 823 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch in der Krise! Solange noch irgendeine Zahlung geleistet wird (z.B. Nettolöhne), müssen die SV-Beiträge vorrangig bedient werden.
  • § 69 AO (Haftung für Steuerschulden): Wer als Geschäftsführer grob fahrlässig die steuerlichen Pflichten verletzt (z.B. keine Umsatzsteuervoranmeldung, keine Zahlung), haftet persönlich für die Steuerschulden der GmbH.
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Strafrechtliche Risiken (Insolvenzstraftaten)

Insolvenzverfahren gehen oft Hand in Hand mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Im Fokus stehen:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Nichtantragstellung trotz Insolvenzreife.
  • Bankrott (§ 283 StGB): Z.B. Beiseiteschaffen von Vermögen, unordentliche Buchführung.
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB): Bevorzugung einzelner Gläubiger kurz vor der Insolvenz.

Eine Verurteilung kann nicht nur Freiheits- oder Geldstrafen bedeuten, sondern führt oft auch zu einem Berufsverbot als Geschäftsführer (GmbH-Sperre für 5 Jahre).

Strategien zur Haftungsvermeidung

Die beste Verteidigung ist die Prävention durch exakte Dokumentation in der Krise.

1. Laufende Überwachung der Liquidität

Erstellen Sie einen durchlaufenden Liquiditätsplan. Dokumentieren Sie, warum Sie zu welchem Zeitpunkt von einer positiven Fortführungsprognose ausgingen.

2. Professioneller Rat

Holen Sie sich bei ersten Krisenzeichen anwaltlichen Rat. Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 kann Sie exkulpieren, selbst wenn die Sanierung später scheitert ("Business Judgment Rule").

3. D&O Versicherung

Prüfen Sie, ob eine "Directors and Officers"-Versicherung (Manager-Haftpflicht) besteht und ob diese im Insolvenzfall greift (Achtung: Ausschlüsse bei Vorsatz!).

Häufige Fragen zur Haftung

Wann verjähren Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung?

Die zivilrechtlichen Haftungsansprüche aus § 15b InsO verjähren in der Regel nach 5 Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs (also der Zahlung). Strafrechtlich können die Verjährungsfristen länger sein.

Kann ich mich als Geschäftsführer selbst anstellen?

Grundsätzlich ja, aber in der Insolvenz drohen Risiken. Ausstehende Geschäftsführer-Gehälter sind normale Insolvenzforderungen. Haben Sie sich kurz vor der Insolvenz noch Gehalt ausgezahlt, kann dies anfechtbar sein.

Hafte ich auch als "Strohmann-Geschäftsführer"?

Ja, sogar besonders scharf. Wer als Geschäftsführer eingetragen ist, trägt die volle Verantwortung, auch wenn er faktisch nichts zu sagen hatte ("faktischer Geschäftsführer" haftet ebenfalls). Die Ausrede "Ich habe nur unterschrieben" schützt nicht.

Was ist mit Zahlungen an den Steuerberater?

Zahlungen an Steuerberater zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Buchführung, Steuererklärungen) sind oft privilegiert und führen nicht zur Haftung, solange sie angemessen sind.

Brief vom Insolvenzverwalter erhalten?

Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig. Viele Ansprüche der Insolvenzverwalter sind überzogen oder verjährt. Wir prüfen Ihre Verteidigungschancen.