Was ist die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)?
Die Privatinsolvenz, juristisch als Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet, ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das überschuldeten Privatpersonen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglicht. Ziel des Verfahrens ist die sogenannte Restschuldbefreiung. Wenn Sie das Verfahren ordnungsgemäß durchlaufen, erlässt Ihnen das Gericht am Ende die verbleibenden Schulden – unabhängig davon, wie viel Sie tatsächlich zurückzahlen konnten.
Seit der Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2020 dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung in der Regel nur noch drei Jahre. Dies eröffnet Betroffenen eine deutlich schnellere Perspektive für einen schuldenfreien Neustart.
Wer kann Privatinsolvenz beantragen?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ehemals Selbstständige können das Verfahren ebenfalls nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen.
Zwingende Voraussetzung für den Antrag bei Gericht ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Das Gesetz verlangt, dass Sie zunächst versuchen, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen (z.B. durch Ratenzahlungspläne oder Vergleiche). Nur wenn dieser Versuch scheitert, stellt Ihnen eine anerkannte Stelle (wie ein Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatung) eine entsprechende Bescheinigung aus, die dem Insolvenzantrag beigefügt werden muss.
Ablauf des Verfahrens: In 4 Schritten zur Schuldenfreiheit
Der Weg durch die Privatinsolvenz gliedert sich in klar definierte Phasen:
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Wir analysieren Ihre Schuldensituation, schreiben alle Gläubiger an und versuchen, einen Schuldenbereinigungsplan zu verhandeln. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab oder wird die Zwangsvollstreckung weiter betrieben, gilt der Versuch als gescheitert.
2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren & Eröffnung
Mit der Bescheinigung über das Scheitern stellen wir den Insolvenzantrag beim Amtsgericht. Das Gericht prüft häufig noch einmal, ob eine Einigung möglich wäre. Wenn nicht, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter (Treuhänder) bestellt. Ihr pfändbares Vermögen und Einkommen wird zugunsten der Gläubiger verwertet.
3. Wohlverhaltensphase
Nach der Eröffnung und Abwicklung des Vermögens beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist). Diese dauert, zusammen mit dem Verfahren, insgesamt drei Jahre. In dieser Zeit müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abtreten. Sie sind verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich zumindest ernsthaft darum zu bemühen ("Erwerbsobliegenheit").
4. Restschuldbefreiung
Verhalten Sie sich während der drei Jahre redlich und kommen Ihren Obliegenheiten nach, entscheidet das Gericht am Ende über die Restschuldbefreiung. Mit dem Beschluss sind Sie schuldenfrei. Die restlichen Verbindlichkeiten, die nicht getilgt werden konnten, verfallen.
Wichtige Hinweise zur Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist das Ziel, aber kein Automatismus. Sie kann Ihnen versagt werden, wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, zum Beispiel:
- Falsche Angaben zu Vermögen oder Schulden machen.
- Vermögen beiseite schaffen oder verschleiern.
- Sich nicht ausreichend um Arbeit bemühen.
- Erbschaften zu 50% und Schenkungen (außer Gelegenheitsgeschenke) nicht herausgeben.
Bestimmte Schulden sind zudem von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug), Geldstrafen oder rückständiger Unterhalt, den man pflichtwidrig nicht gezahlt hat.
Häufige Fragen zur Privatinsolvenz
Wie lange dauert das gesamte Verfahren?
Für alle Anträge, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden, beträgt die Verfahrensdauer bis zur Restschuldbefreiung einheitlich drei Jahre. In Ausnahmefällen kann es zu Verzögerungen kommen, aber die Abtretungsfrist endet nach drei Jahren.
Was darf ich von meinem Gehalt behalten?
Ihnen verbleibt stets ein unpfändbarer Grundbetrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Dieser richtet sich nach der Pfändungstabelle und hängt von Ihrem Nettoeinkommen und der Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten ab. Alles über der Pfändungsgrenze geht an den Treuhänder.
Was passiert mit meiner Wohnung und meinem Auto?
Die Mietwohnung ist in der Regel nicht betroffen, sofern Sie die Miete zahlen. Wohneigentum wird jedoch meist verwertet. Ein Auto kann unter bestimmten Umständen behalten werden, wenn es dringend für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird und keine zumutbare Alternative (ÖPNV) besteht. Andernfalls gehört es zur Insolvenzmasse.
Kann ich Verfahrenskostenstundung beantragen?
Ja. Wenn Sie die Kosten für Gericht und Treuhänder nicht aufbringen können, gewährt der Staat auf Antrag eine Kostenstundung. Sie müssen die Kosten dann erst nach der Restschuldbefreiung – meist in Raten – zurückzahlen.
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