Wie funktioniert der Abfindungsrechner?

Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen dabei, schnell und unkompliziert zu ermitteln, wie viel Netto von Ihrer Brutto-Abfindung übrig bleibt. Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abgezogen. Allerdings fällt Lohnsteuer an.

Um die Steuerlast zu mildern, sieht das Gesetz die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG vor. Dabei wird die Steuer auf die Abfindung als das Fünffache des Unterschiedsbetrags berechnet, der sich ergibt, wenn nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzutritt. Unser Rechner stellt beide Wege gegenüber und weist den günstigeren aus. Er rechnet nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG), auf Wunsch nach dem Splittingtarif, und berücksichtigt den Solidaritätszuschlag mit der Freigrenze von 20.350 Euro festgesetzter Einkommensteuer (40.700 Euro bei Zusammenveranlagung) sowie auf Wunsch die Kirchensteuer.

Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung. Freibeträge, Werbungskosten, der Progressionsvorbehalt etwa bei Arbeitslosengeld und weitere Einzelheiten Ihres Falls bleiben außer Betracht. Die verbindliche Berechnung nimmt das Finanzamt vor.

Wichtig seit 2025: Entlastung erst mit der Steuererklärung

Bis einschließlich 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2025 ist das entfallen: Die Abfindung wird auf der Abrechnung zunächst voll versteuert, und die Ermäßigung nach § 34 EStG gewährt allein das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Praktisch heißt das, dass zunächst weniger ausgezahlt wird und die Entlastung erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung zurückkommt. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt den Vorteil. Eine betragsmäßige Obergrenze für die Ermäßigung besteht bei Abfindungen nicht.

Die Fünftelregelung einfach erklärt

Bei der Fünftelregelung wird so getan, als ob Sie die Abfindung über fünf Jahre verteilt erhalten würden. Dadurch wird die steuerliche Progression abgemildert. Dies verhindert, dass Sie durch die einmalige hohe Zahlung in einen extrem hohen Steuersatz rutschen.

Voraussetzungen für die Fünftelregelung:

  • Zusammenballung von Einkünften (die Abfindung muss in einem Jahr zufließen).
  • Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber (oder per Aufhebungsvertrag).

Häufige Fragen zur Abfindung

Muss ich Sozialabgaben auf meine Abfindung zahlen?

Nein, "echte" Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind beitragsfrei in der Sozialversicherung. Es werden keine Abzüge für Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Achtung bei freiwilligen Krankenversicherungen: Hier können Beiträge anfallen.

Kann ich meine Abfindung noch erhöhen?

Oft ja. Viele Arbeitgeber bieten im ersten Schritt nicht die maximal mögliche Summe an. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder Verhandlungen über Aufhebungsverträge oft deutlich höhere Beträge erzielen. Prüfen Sie Ihr Angebot unbedingt vor der Unterschrift!

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