Vertragswidrige Verwendung der Mietsache – Rechtliche Grundlagen für Vermieter in Essen
Wenn ein Mieter seine Wohnung anders nutzt als vertraglich vereinbart, stehen Vermieter häufig vor komplexen rechtlichen Fragen. Die vertragswidrige Verwendung der Mietsache gehört zu den häufigsten Konfliktursachen zwischen Mietvertragsparteien im Ruhrgebiet. Dabei reicht das Spektrum von der unerlaubten Untervermietung über gewerbliche Nutzung bis hin zur Verwahrlosung der Wohnräume. Für Eigentümer in Essen und den umliegenden Stadtteilen wie Rüttenscheid, Kettwig oder Steele ist es daher entscheidend, ihre Rechte genau zu kennen. Als Fachanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Mietrecht beraten wir Vermieter im gesamten Ruhrgebiet kompetent und zielgerichtet.
Ihre Ansprechpartner bei vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Das Mietverhältnis basiert auf gegenseitigem Vertrauen und der Einhaltung vertraglicher Pflichten. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Im Gegenzug muss der Mieter die Wohnung entsprechend dem vereinbarten Zweck nutzen. Überschreitet der Mieter diese Grenzen, liegt eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache vor. Das deutsche Mietrecht sieht hierfür ein abgestuftes Sanktionssystem vor: Von der Abmahnung über die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB bis zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB. Unsere Kanzlei in Essen unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte vor dem Amtsgericht Essen oder Landgericht Essen durchzusetzen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Mietrecht helfen wir Vermietern aus Bochum, Duisburg und dem gesamten Ruhrgebiet.
1. Was bedeutet vertragswidrige Verwendung der Mietsache rechtlich?
Definition der vertragswidrigen Verwendung der Mietsache nach BGB
Der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung ergibt sich zunächst aus dem Mietvertrag selbst. Bei Wohnraummietverträgen umfasst dies grundsätzlich alle Tätigkeiten der privaten Lebensführung. Dazu gehören selbstverständlich Schlafen, Essen sowie der Empfang von Besuchern. Ebenso zählen Freizeitaktivitäten zum vertragsgemäßen Gebrauch, solange sie das übliche Maß nicht überschreiten. Eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache liegt hingegen vor, wenn der Mieter die vereinbarten Nutzungsgrenzen überschreitet. Dies kann verschiedene Formen annehmen: unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte, gewerbliche Nutzung von Wohnraum oder auch die Gefährdung der Bausubstanz durch Vernachlässigung.
Abgrenzung zwischen erlaubter und vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Darüber hinaus trifft den Mieter eine Obhutspflicht gegenüber der Mietsache. Er muss die Wohnung schonend behandeln und alles unterlassen, was zu einer Verschlechterung führen könnte. Allerdings rechtfertigt nicht jeder kleine Verstoß sofort eine Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache. Vielmehr differenziert die Rechtsprechung sorgfältig zwischen geringfügigen und erheblichen Pflichtverletzungen. Bagatellen wie der gelegentliche Übernachtungsbesuch oder leises Musizieren begründen keinen Kündigungsgrund. Erst wenn der Verstoß ein gewisses Gewicht erreicht, kommen rechtliche Konsequenzen in Betracht. Die genaue Abgrenzung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Unsere Kanzlei prüft für Vermieter in Essen und dem Ruhrgebiet, ob ein konkretes Verhalten die Schwelle zur vertragswidrigen Verwendung überschreitet.
2. Rechtliche Möglichkeiten bei vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Die Abmahnung als erster Schritt bei vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Bevor Vermieter eine Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache aussprechen, sollten sie zunächst eine Abmahnung erwägen. Diese hat eine wichtige Warnfunktion und gibt dem Mieter die Möglichkeit, sein Verhalten zu korrigieren. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist die Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich erforderlich. Sie muss das konkret beanstandete Verhalten bezeichnen und die Konsequenzen bei Fortsetzung aufzeigen. Zudem kann der Vermieter nach § 541 BGB auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fortsetzt. Diese Maßnahme empfiehlt sich besonders, wenn eine Kündigung noch nicht gerechtfertigt erscheint.
Kündigungsmöglichkeiten wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Reicht eine Abmahnung nicht aus, stehen dem Vermieter zwei Kündigungsarten zur Verfügung. Zum einen kommt die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht. Hierfür genügt es, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Zum anderen ermöglicht § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung. Diese setzt voraus, dass der Mieter die Rechte des Vermieters erheblich verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er die Mietsache durch Vernachlässigung gefährdet oder sie unbefugt Dritten überlässt. Die Wahl der richtigen Kündigungsart hängt von der Schwere der vertragswidrigen Verwendung der Mietsache ab. Unsere Kanzlei berät Vermieter in Essen und dem Ruhrgebiet zu den Erfolgsaussichten beider Optionen.
3. Unerlaubte Untervermietung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Erlaubnispflicht bei Gebrauchsüberlassung und vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Die unerlaubte Untervermietung stellt eine häufige Form der vertragswidrigen Verwendung der Mietsache dar. Gemäß § 540 BGB darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung nicht an Dritte überlassen. Allerdings differenziert das Gesetz zwischen verschiedenen Personengruppen. Der Empfang von Besuch gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch und bedarf keiner Genehmigung. Ebenso dürfen enge Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder oder Eltern aufgenommen werden, sofern keine Überbelegung entsteht. Bei Lebensgefährten hingegen ist eine Erlaubnis erforderlich, auf die der Mieter jedoch meist einen Anspruch hat. Jede andere Person gilt als Dritter, deren Aufnahme ohne Zustimmung eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache begründet.
Vollständige Überlassung als schwere vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Besonders problematisch ist die vollständige Aufgabe der Wohnung durch den Mieter bei gleichzeitiger Überlassung an Dritte. Das AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26. Januar 2017 – 21 C 55/16 hat hierzu klargestellt, dass eine solche Überlassung ohne vorherige Erlaubnis die fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies gilt selbst bei Einzimmerwohnungen. Das Gericht betonte, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung regelmäßig fehlt, wenn er die Wohnung vollständig aufgibt. Ähnlich entschied das AG München, Urteil vom 6. April 2016 – 424 C 10003/15 bezüglich der Überlassung an Verwandte. Das Recht zur Aufnahme naher Angehöriger besteht demnach nur, solange der Mieter die Wohnung noch selbst nutzt. Bei vollständiger Überlassung liegt daher eine klare vertragswidrige Verwendung der Mietsache vor.
4. Kurzzeitvermietung über Airbnb als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Plattformvermietung und vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Die gewerbliche Weitervermietung an Touristen über Plattformen wie Airbnb ohne Erlaubnis wird von der Rechtsprechung als besonders schwerwiegende Form der vertragswidrigen Verwendung der Mietsache angesehen. Diese Nutzungsart verändert den Wohnzweck grundlegend und führt häufig zu Störungen im Haus. Der ständige Wechsel unbekannter Personen belastet die Hausgemeinschaft erheblich. Zudem entsteht durch die Gewinnerzielungsabsicht eine gewerbliche Komponente, die den Charakter eines Wohnraummietvertrags sprengt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Bereich die Rechte der Vermieter deutlich gestärkt. Dennoch ist auch hier grundsätzlich eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich. Diese gibt dem Mieter die Chance, die unerlaubte Tätigkeit einzustellen.
Rechtliche Schritte gegen Airbnb-Vermietung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Vermieter in Essen und dem Ruhrgebiet sollten bei Verdacht auf unerlaubte Kurzzeitvermietung zunächst Beweise sichern. Hilfreich sind dabei Screenshots der Plattformanzeige sowie Aussagen von Nachbarn über häufig wechselnde Personen. Nach erfolgloser Abmahnung kommt sowohl die ordentliche als auch die fristlose Kündigung in Betracht. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung ergibt sich aus der gewerblichen Komponente und den Auswirkungen auf die Hausgemeinschaft. Allerdings hängt die Wirksamkeit der Kündigung von den konkreten Umständen ab. Dabei spielt auch der Umfang der Vermietungstätigkeit eine Rolle. Unsere Kanzlei unterstützt Vermieter bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor dem Amtsgericht Essen oder Landgericht Essen. Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache individuell.
5. Gewerbliche Nutzung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Abgrenzung erlaubter Heimarbeit von vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Wohnraum wird zum Wohnen vermietet, weshalb gewerbliche Tätigkeiten den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten können. Allerdings differenziert die Rechtsprechung sorgfältig nach der Art der Tätigkeit. Aktivitäten ohne Außenwirkung gehören grundsätzlich noch zum Wohnen und sind daher erlaubt. Dies betrifft beispielsweise die Arbeit im Home-Office, das Korrigieren von Schularbeiten durch Lehrer oder schriftstellerische Tätigkeiten. Solche Nutzungen verändern den Charakter der Wohnung nicht wesentlich. Sie führen weder zu Kundenverkehr noch zu übermäßigem Lärm. Eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache liegt in diesen Fällen regelmäßig nicht vor. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.
Gewerbliche Tätigkeit mit Außenwirkung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Kritisch wird es hingegen bei geschäftlichen Aktivitäten mit Außenwirkung. Das AG Hamburg, Urteil vom 31. März 2015 – 922 C 245/13 hat hierzu entschieden, dass regelmäßiger Kundenverkehr eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache begründet. Im konkreten Fall erteilte der Mieter an drei Werktagen wöchentlich zehn bis zwölf Schülern Gitarrenunterricht. Das Gericht wertete dies als vertragswidrige geschäftliche Aktivität, die der Vermieter nicht dulden muss. Der Publikumsverkehr und die Regelmäßigkeit der Nutzung sprengten den Rahmen einer reinen Wohnnutzung. Folglich war die Kündigung gerechtfertigt. Für Vermieter in Essen und dem Ruhrgebiet bedeutet dies: Gewerbliche Nutzung mit Außenwirkung rechtfertigt rechtliche Schritte wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache.
6. Verwahrlosung und Gefährdung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Obhutspflichtverletzung und vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, die Substanz der Wohnung zu schützen. Verletzt er diese Obhutspflicht massiv, droht eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache. Allerdings reicht bloße Unordnung für eine Kündigung nicht aus. Vielmehr muss eine konkrete Gefährdung der Bausubstanz oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegen. Typische Gefährdungen entstehen durch Schimmelbildung, Ungezieferbefall oder erhöhte Brandlast. Auch starke Geruchsbelästigungen können eine vertragswidrige Verwendung begründen. Das LG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2019 – 9 S 2/19 hat zwar die fristlose Kündigung bei vollständigem Zustellen der Räume verneint. Jedoch sah das Gericht in der ordentlichen Kündigung durchaus Potenzial, da der vertragsgemäße Gebrauch faktisch aufgehoben war.
Vermüllung mit Außenwirkung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Anders beurteilte das AG Frankfurt a. M., Urteil vom 8. Februar 2018 – 33 C 2300/17 einen Fall mit Auswirkungen auf die Hausgemeinschaft. Der Mieter sammelte in seiner Wohnung zahlreiche Pfandgüter und Gegenstände, die eigentlich in die Müllentsorgung gehörten. Aus der Wohnung ging ein sehr starker, penetranter Gestank aus, der die Hausgemeinschaft belästigte. Das Gericht bejahte die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens. Die Auswirkungen auf die Nachbarn waren schlicht unzumutbar. Für Vermieter in Essen bedeutet dies: Eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache durch Verwahrlosung rechtfertigt die Kündigung, wenn konkrete Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen nachweisbar sind.
7. Illegale Nutzung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Drogenbesitz und vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Die Nutzung der Wohnung für kriminelle Handlungen stellt grundsätzlich eine vertragswidrige Zweckentfremdung dar. Allerdings differenziert die Rechtsprechung auch hier nach der Schwere des Verstoßes. Das AG Frankfurt a. M., Urteil vom 8. Februar 2019 – 33 C 2802/18 entschied, dass der bloße Fund von etwa 17 Gramm Marihuana keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Bei dieser Menge könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie dem Eigenkonsum dient. Der bloße Besitz illegaler Substanzen zum Eigenkonsum verletzt die Mietvertragspflichten oft noch nicht schwer genug. Eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache liegt erst vor, wenn eine Außenwirkung entsteht. Dies ist etwa bei gewerbsmäßigem Handel, Kundenverkehr oder störendem Geruch der Fall.
Drogenanbau und Waffenbesitz als vertragswidrige Verwendung der Mietsache
Wird hingegen gewerbsmäßiger Drogenhandel oder Anbau in der Wohnung betrieben, ist die Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache regelmäßig gerechtfertigt. Besonders streng urteilen die Gerichte bei illegalem Waffenbesitz. Das LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2018 – 41 C 54/18 stellte fest, dass die rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe mit Munition einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Obhutspflichten darstellt. Von illegal aufbewahrten Waffen geht eine abstrakte Gefahr für die Mitbewohner aus. Folglich kann bereits der einmalige Verstoß eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Vermieter in Essen und dem Ruhrgebiet sollten bei Verdacht auf illegale Nutzung umgehend rechtlichen Rat einholen. Unsere Kanzlei prüft, ob eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache vorliegt.
8. Die Abmahnung vor Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Anforderungen an die Abmahnung bei vertragswidriger Verwendung der Mietsache
Die Abmahnung ist bei Kündigungen wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache fast immer erforderlich. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB muss sie bestimmte Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Zunächst muss sie das konkret beanstandete Verhalten präzise bezeichnen. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Sodann muss der Vermieter klar formulieren, was er vom Mieter verlangt. Dies kann die Unterlassung oder Beseitigung des vertragswidrigen Zustands sein. Schließlich muss die Abmahnung die Konsequenz aufzeigen: die Kündigung des Mietverhältnisses bei Fortsetzung des Verhaltens. Nur wenn der Mieter diese drei Elemente erkennen kann, erfüllt die Abmahnung ihre Warnfunktion. Unsere Kanzlei erstellt für Vermieter in Essen rechtssichere Abmahnungen.
Entbehrlichkeit der Abmahnung bei vertragswidriger Verwendung der Mietsache
In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung vor der Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache entbehrlich sein. Dies regelt § 543 Abs. 3 S. 2 BGB. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Ebenso kann sie bei besonders schwerwiegenden Verstößen entfallen, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies betrifft etwa schwere Straftaten gegen den Vermieter. Auch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung durch den Mieter macht eine Abmahnung überflüssig. Bei der unerlaubten Untervermietung über Airbnb ist die Abmahnung hingegen grundsätzlich zwingend. Sie gibt dem Mieter die Chance, die unerlaubte Tätigkeit einzustellen. Die richtige Einschätzung erfordert juristische Erfahrung.
9. Häufige Fragen zur vertragswidrigen Verwendung der Mietsache
Was versteht man unter vertragswidriger Verwendung der Mietsache?
Eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung anders nutzt als im Mietvertrag vereinbart. Der vertragsgemäße Gebrauch umfasst bei Wohnraum grundsätzlich alle Tätigkeiten der privaten Lebensführung. Hierzu zählen Wohnen, Schlafen, Empfang von Besuch sowie Freizeitaktivitäten im üblichen Rahmen. Überschreitet der Mieter diese Grenzen, begeht er eine Pflichtverletzung. Typische Fälle sind die unerlaubte Untervermietung, gewerbliche Nutzung mit Kundenverkehr oder die Verwahrlosung der Wohnräume. Auch die Nutzung für illegale Zwecke stellt eine vertragswidrige Verwendung dar. Das Mietrecht sieht für solche Verstöße ein abgestuftes Sanktionssystem vor.
Wann rechtfertigt eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache die Kündigung?
Nicht jede vertragswidrige Verwendung der Mietsache berechtigt sofort zur Kündigung. Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Bagatellen genügen also nicht. Für die fristlose Kündigung nach § 543 BGB muss der Mieter die Vermieterrechte sogar erheblich verletzen. Dies ist etwa der Fall bei unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte oder Gefährdung der Bausubstanz. Zudem ist vor der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Diese warnt den Mieter und gibt ihm Gelegenheit zur Verhaltensänderung. Erst nach erfolgloser Abmahnung kommt die Kündigung in Betracht.
Ist die Untervermietung ohne Erlaubnis eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache?
Ja, die Untervermietung ohne Genehmigung des Vermieters stellt eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache dar. Gemäß § 540 BGB darf der Mieter die Wohnung nicht ohne Erlaubnis an Dritte überlassen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Der Empfang von Besuch und die Aufnahme enger Familienangehöriger bedürfen keiner Genehmigung. Bei Lebensgefährten ist zwar eine Erlaubnis erforderlich, der Mieter hat hierauf aber meist einen Anspruch. Besonders schwerwiegend ist die vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte ohne eigene Nutzung. Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung regelmäßig die fristlose Kündigung.
Darf ich in meiner Mietwohnung arbeiten, ohne eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache zu begehen?
Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. Arbeiten ohne Außenwirkung gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch und sind erlaubt. Dies betrifft Home-Office-Tätigkeiten, das Korrigieren von Unterlagen oder schriftstellerische Arbeit. Eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache liegt erst vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt. Kundenverkehr, regelmäßiger Unterricht mit Schülern oder der Betrieb eines Ladengeschäfts überschreiten die Grenzen des Wohnzwecks. In solchen Fällen benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters. Ohne diese liegt eine vertragswidrige Verwendung vor.
Kann die Vermietung über Airbnb eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache sein?
Die Kurzzeitvermietung über Airbnb ohne Erlaubnis des Vermieters stellt eine schwerwiegende vertragswidrige Verwendung der Mietsache dar. Diese Nutzung verändert den Wohnzweck grundlegend und führt häufig zu Belästigungen der Hausgemeinschaft. Der gewerbliche Charakter und der ständige Wechsel fremder Personen begründen eine erhebliche Pflichtverletzung. Nach erfolgloser Abmahnung kann der Vermieter daher ordentlich oder sogar fristlos kündigen. Die Abmahnung ist in diesen Fällen grundsätzlich erforderlich, um dem Mieter die Chance zur Einstellung der Tätigkeit zu geben.
Wann ist eine Abmahnung vor der Kündigung wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache erforderlich?
Eine Abmahnung ist bei verhaltensbedingten Kündigungen wegen vertragswidriger Verwendung der Mietsache grundsätzlich erforderlich. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, die geforderte Verhaltensänderung benennen und die Kündigungsfolge androhen. Nur in Ausnahmefällen kann die Abmahnung entfallen. Dies ist der Fall, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist. Schwere Straftaten gegen den Vermieter oder die endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung rechtfertigen solche Ausnahmen. Bei Airbnb-Vermietung ist die Abmahnung hingegen zwingend.
Welche Folgen hat die Verwahrlosung der Wohnung als vertragswidrige Verwendung der Mietsache?
Die Verwahrlosung einer Mietwohnung kann eine vertragswidrige Verwendung der Mietsache darstellen, wenn sie die Bausubstanz gefährdet oder Nachbarn erheblich belästigt. Bloße Unordnung genügt jedoch nicht für eine Kündigung. Konkrete Gefahren wie Schimmelbildung, Ungezieferbefall oder Brandlast müssen nachweisbar sein. Bei starker Geruchsbelästigung der Hausgemeinschaft kann auch die fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens in Betracht kommen. Die Rechtsprechung differenziert sorgfältig zwischen Fällen ohne und mit Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Eine Abmahnung vor der Kündigung ist regelmäßig erforderlich.
Wie kann Kanzlei Tholl mir bei vertragswidriger Verwendung der Mietsache helfen?
Unsere Kanzlei in Essen berät Vermieter im gesamten Ruhrgebiet bei allen Fragen zur vertragswidrigen Verwendung der Mietsache. Wir prüfen, ob ein konkretes Mieterverhalten eine Pflichtverletzung darstellt und welche rechtlichen Schritte Erfolg versprechen. Bei Bedarf erstellen wir rechtssichere Abmahnungen und bereiten Kündigungen sorgfältig vor. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich sein, vertreten wir Ihre Interessen vor dem Amtsgericht Essen, Landgericht Essen sowie den Gerichten in Bochum und Duisburg. Mit unserer Erfahrung im Mietrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Vermieterrechte durchzusetzen.
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