Einleitung
Über die Modekette Adenauer & Co. aus Kaarst ist am 1. August 2026 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Betroffen sind nach der Berichterstattung der Textilwirtschaft vier Gesellschaften der Gruppe, das Verfahren führt das Amtsgericht Düsseldorf, und zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Holger Rhode bestellt. Der Antrag stammt bereits vom 15. Mai 2026; die Geschäftsführung um den Gründer Andreas Adenauer bleibt im Amt und will die Sanierung bis Ende Oktober 2026 abschließen. Als Ursache nennt das Unternehmen eine mutmaßliche Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Produktion in der Türkei mit einem Schaden im mittleren einstelligen Millionenbereich.
Für zwei Gruppen ist das mehr als eine Wirtschaftsmeldung. Die Beschäftigten haben ihr Gehalt bis Ende Juli über das Insolvenzgeld erhalten, und für sie beginnt jetzt der Abschnitt, in dem Fristen laufen, die nur einmal laufen. Die Kundinnen und Kunden stehen mit Gutscheinen, Anzahlungen, Umtauschwünschen und offenen Onlinebestellungen da und wissen nicht, was davon noch etwas wert ist. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Insolvenzrecht in Essen erlebe ich in solchen Lagen regelmäßig denselben Fehler auf beiden Seiten: Es wird abgewartet, weil die Nachrichten Zuversicht verbreiten, und in der Zwischenzeit verfallen Ansprüche, die sich mit einem einzigen Schreiben hätten sichern lassen. Dieser Beitrag ordnet deshalb der Reihe nach ein, was am 1. August rechtlich geschehen ist, wer eigentlich Ihr Vertragspartner oder Ihr Arbeitgeber ist, welche Fristen für Beschäftigte laufen und was aus Gutscheinen, Bestellungen und Reklamationen wird.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was am 1. August 2026 tatsächlich passiert ist
- 2. Die erste Frage für beide Gruppen: Wer ist Ihr Vertragspartner?
- 3. Beschäftigte: Warum Ihr Gehalt bis Juli kam und was danach gilt
- 4. Beschäftigte: Löhne ab August, Kündigung und die Drei-Wochen-Frist
- 5. Beschäftigte: Filialschließungen, Massenentlassung und Betriebsübergang
- 6. Kunden: Was aus Gutscheinen, Guthaben und Anzahlungen wird
- 7. Kunden: Umtausch, Reklamation, Widerruf und der sichere Einkauf
- 8. Forderungsanmeldung, Fristen und wie ich Sie unterstütze
- 9. Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz von Adenauer & Co.
1. Was am 1. August 2026 tatsächlich passiert ist
Am 1. August 2026 hat das Amtsgericht Düsseldorf über das Vermögen mehrerer Gesellschaften der Adenauer-Gruppe mit Sitz in Kaarst das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Nach der Berichterstattung der Textilwirtschaft betrifft das die Adenauer Holding GmbH, die Adenauer & Co Einzelhandels GmbH, die Adenauer Markengesellschaft UG und die Adenauer Outlet GmbH; als Eröffnungsgründe werden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung genannt, also die Tatbestände der §§ 17 und 19 InsO. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Holger Rhode von der Kanzlei Görg bestellt, die Sanierung begleiten die Rechtsanwälte Dr. Franz Zilkens und Thomas Ellrich von Voigt Salus als Generalbevollmächtigte.
Eigenverwaltung bedeutet nach § 270 Abs. 1 InsO, dass der Schuldner die Insolvenzmasse weiter selbst verwaltet und über sie verfügt, allerdings unter der Aufsicht eines Sachwalters. Anders als im Regelverfahren gibt es also keinen Insolvenzverwalter, der das Ruder übernimmt; Ansprechpartner bleibt die Geschäftsführung. Für die Rechte von Beschäftigten und Kunden ändert das im Ergebnis wenig, weil die entscheidenden Vorschriften der Insolvenzordnung nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für den eigenverwaltenden Schuldner gelten. Für die Praxis ändert es aber sehr wohl etwas: Forderungen werden nicht bei einem Verwalter, sondern nach § 270f Abs. 2 InsO beim Sachwalter angemeldet.
Wichtig ist die Zäsur des Eröffnungstages. Zwischen dem Antrag vom 15. Mai 2026 und der Eröffnung lagen zweieinhalb Monate Eröffnungsverfahren, in denen das Gericht die Eröffnungsgründe und die Kostendeckung geprüft hat. Zahlreiche Regeln, die hier entscheidend sind, knüpfen aber nicht an den Antrag, sondern an die Eröffnung an: die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO, die Einordnung der laufenden Löhne als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die Trennung zwischen Insolvenzforderungen und Neuverbindlichkeiten und der Beginn der Zwei-Monats-Frist für den Insolvenzgeldantrag. Wer sich am Datum des Antrags orientiert, rechnet mit den falschen Fristen.
Warum die Zuversicht in den Meldungen nichts über Ihre Ansprüche sagt
In der Berichterstattung ist von Investoreninteresse, von einer Fortführung des Geschäftsbetriebs und von einer Sanierung bis Ende Oktober die Rede. Das mag zutreffen und ist für die Standorte eine gute Nachricht. Über die rechtliche Behandlung Ihrer einzelnen Forderung sagt es nichts. Ob ein Gutschein noch eingelöst und ein Gehalt noch gezahlt wird, entscheidet nicht die Stimmung, sondern die Frage, in welche der drei Kategorien Ihre Forderung fällt: Insolvenzforderung aus der Zeit vor der Eröffnung, Masseverbindlichkeit aus der Zeit danach oder Aussonderungsrecht an einer Sache, die Ihnen bereits gehört. Diese Einordnung zieht sich durch den gesamten Beitrag.
2. Die erste Frage für beide Gruppen: Wer ist Ihr Vertragspartner?
Bevor Sie irgendetwas anderes tun, klären Sie, mit wem Sie es überhaupt zu tun haben. Bei Adenauer & Co. ist das keine Formalie, sondern die Weichenstellung, an der alles Weitere hängt. Insolvent sind mehrere, aber nicht alle Gesellschaften, die unter der Marke auftreten, und ein erheblicher Teil der Standorte wird nach der Berichterstattung der Textilwirtschaft überhaupt nicht von der insolventen Gruppe betrieben, sondern von sechs Franchisepartnern; genannt werden 33 Franchisestandorte bei insgesamt rund 53 Adenauer-&-Co.-Stores, während andere Berichte von 59 Standorten in Deutschland, Österreich und Spanien sprechen.
Ein Franchisepartner ist ein eigenes Unternehmen mit eigener Firma, eigenem Personal und eigener Kasse. Er tritt unter derselben Marke auf, ist aber weder Ihr Arbeitgeber noch Ihr Verkäufer, wenn Sie es mit der insolventen Gesellschaft zu tun haben – und umgekehrt. Wer in einer Franchisefiliale gearbeitet oder gekauft hat, ist von diesem Insolvenzverfahren regelmäßig nicht betroffen: Der Lohn ist dort in voller Höhe geschuldet, und die Gewährleistung richtet sich dort gegen ein zahlungsfähiges Unternehmen. Umgekehrt hilft es nichts, einen Anspruch gegen einen Franchisenehmer im Insolvenzverfahren der Holding anzumelden.
Eine wichtige Ausnahme gilt ausgerechnet beim Gutschein. Hier kommt es nicht auf den Ort des Kaufs an, sondern auf den Aussteller. In Franchisesystemen werden Gutscheine häufig systemweit von der Marken- oder Zentralgesellschaft ausgegeben und sind in allen Filialen einlösbar. Ist der Aussteller eine Gesellschaft der insolventen Gruppe, ist der Gutschein auch dann eine Insolvenzforderung, wenn Sie ihn in einer Franchisefiliale erworben haben.
Auch innerhalb der insolventen Gruppe lohnt der genaue Blick, weil vier Gesellschaften betroffen sind und jedes Verfahren eine eigene Masse hat. Der Arbeitsvertrag nennt den Arbeitgeber, der Kassenbon und die Rechnung nennen den Verkäufer, und auf einem Gutschein steht in aller Regel der Aussteller. Genau diese Firma ist maßgeblich, nicht die Marke auf der Ladenfront und nicht der Name im Zeitungsartikel.
Wie Sie das in zehn Minuten klären
Nehmen Sie Ihre Unterlagen und lesen Sie die Firma ab: bei Beschäftigten aus dem Arbeitsvertrag und der letzten Gehaltsabrechnung, bei Kunden aus Kassenbon, Rechnung, Bestellbestätigung oder Gutschein. Danach schlagen Sie diese Firma unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nach. Dort finden Sie kostenlos den Eröffnungsbeschluss mit Aktenzeichen, dem Namen des Sachwalters und der Frist für die Forderungsanmeldung. Finden Sie keinen Eintrag, spricht das dafür, dass über diese Gesellschaft kein Verfahren eröffnet ist; sicher ist es nicht, denn die freie Suche ist nur in den ersten zwei Wochen nach der Veröffentlichung uneingeschränkt möglich, danach müssen Sie Sitz oder Aktenzeichen angeben, und Einträge werden nach Fristablauf wieder gelöscht. Achten Sie deshalb auf die exakte Firmierung. Diese zehn Minuten ersparen Ihnen im Zweifel Wochen.
3. Beschäftigte: Warum Ihr Gehalt bis Juli kam und was danach gilt
Dass die Entgelte bis Ende Juli 2026 geflossen sind, ist kein Zufall, sondern die Rechtsfolge des Insolvenzgeldes. Nach § 165 SGB III besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, soweit in diesem Zeitraum das Entgelt nicht gezahlt wurde. Insolvenzereignis ist im Regelfall die Eröffnung des Verfahrens. Bei einer Eröffnung am 1. August 2026 sind damit die Monate Mai, Juni und Juli 2026 gesichert – und kein Tag darüber hinaus. Gezahlt wird nach § 167 SGB III das Nettoarbeitsentgelt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzte Bruttoentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
In Verfahren dieser Größe wird das Insolvenzgeld regelmäßig vorfinanziert: Eine Bank zahlt die Entgelte des Eröffnungsverfahrens aus und lässt sich die künftigen Ansprüche abtreten, wozu die Agentur für Arbeit nach § 170 Abs. 4 SGB III zustimmen muss. Das erklärt, warum in einem seit Mai laufenden Verfahren pünktlich Geld angekommen ist. Es bedeutet aber nicht, dass für Sie nichts mehr zu tun wäre. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihr Antrag tatsächlich gestellt und in welcher Höhe er beschieden worden ist, und prüfen Sie die Abrechnung; Nachzahlungen für einzelne Bestandteile sind häufig.
Und hier steht die Frist, die in der Aufregung am häufigsten übersehen wird: Der Antrag auf Insolvenzgeld ist nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Bei einer Eröffnung am 1. August 2026 endet diese Frist mit Ablauf des 1. Oktober 2026. Nachgeholt werden kann der Antrag nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur, wenn die Versäumung nicht zu vertreten ist, und auch dann nur innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses; darauf sollte sich niemand verlassen. Wer nicht sicher weiß, ob für ihn ein Antrag läuft, stellt ihn selbst; ein doppelter Antrag schadet nicht, ein fehlender kostet das Insolvenzgeld für drei Monate.
Was das Insolvenzgeld nicht abdeckt
Gesichert sind nur Entgeltansprüche aus diesen drei Monaten. Ältere Rückstände, Urlaubsabgeltung aus Vorjahren, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen, Boni und vor allem Abfindungen fallen nicht darunter. Sie bleiben einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und werden allenfalls mit der Quote bedient. Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung sind dagegen über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert, § 7 Abs. 2 BetrAVG; ob und in welchem Umfang der Schutz greift, hängt vom Durchführungsweg ab, denn Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht fallen nicht unter die Insolvenzsicherung. Wer in einer Filiale in Österreich oder Spanien beschäftigt ist, fällt nicht unter das deutsche Insolvenzgeld, sondern nach Art. 9 der Richtlinie 2008/94/EG unter die Garantieeinrichtung des Beschäftigungsstaates, in Österreich also den Insolvenz-Entgelt-Fonds und in Spanien den FOGASA; für die Wirkungen des Verfahrens auf den Arbeitsvertrag selbst gilt nach Art. 13 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung ausschließlich das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht.
4. Beschäftigte: Löhne ab August, Kündigung und die Drei-Wochen-Frist
Seit der Eröffnung sind die laufenden Entgelte Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie sind damit nach § 53 InsO vorweg aus der Masse zu berichtigen, und zwar vor allen Insolvenzforderungen. Solange der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird und die Masse trägt, ist das Augustgehalt also keine Quotenforderung, sondern in voller Höhe geschuldet. Wird gleichwohl nicht gezahlt, ist das ein Warnsignal: Reicht die Masse nicht aus, muss dem Gericht nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden. Danach gilt die Rangfolge des § 209 InsO, in der zuerst die Verfahrenskosten stehen, dann die nach der Anzeige begründeten Neumasseverbindlichkeiten und zuletzt die übrigen; bevorrechtigt bleibt Arbeitsentgelt nur, soweit Ihre Arbeitsleistung nach der Anzeige in Anspruch genommen wird oder es auf die Zeit nach dem ersten Termin entfällt, zu dem gekündigt werden konnte. Bleibt Ihr Gehalt aus, warten Sie damit nicht, sondern lassen Sie den Anspruch sofort schriftlich geltend machen.
Für Kündigungen gilt ab der Eröffnung § 113 InsO, in der Eigenverwaltung über § 279 Satz 1 InsO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwalters der Schuldner tritt: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt. Diese Höchstfrist verdrängt längere vertragliche und tarifliche Fristen und setzt sich auch über eine tarifliche Unkündbarkeit hinweg. Der Nachteil, der Ihnen dadurch entsteht, ist nach § 113 Satz 3 InsO als Schadensersatz zu ersetzen, allerdings nur als einfache Insolvenzforderung, also praktisch zur Quote. In der Eigenverwaltung spricht die Kündigung die Geschäftsführung aus und nicht ein Verwalter; an den Fristen ändert das nichts.
Der Kündigungsschutz selbst bleibt in der Insolvenz vollständig bestehen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt unverändert, die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ebenso, und der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder entfällt nicht. Vor allem aber gilt § 4 KSchG: Wer eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit der Kündigungsschutzklage angreift, verliert seine Rechte, und zwar unabhängig davon, wie fehlerhaft die Kündigung war. Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, etwa bei schwerbehinderten Menschen, in der Schwangerschaft oder in der Elternzeit, beginnt die Frist nach § 4 Satz 4 KSchG erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung; verlassen sollte sich darauf niemand. Das ist neben der Insolvenzgeldfrist die zweite Frist, die niemand verstreichen lassen darf.
Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvereinbarung, Transfergesellschaft
In einer Sanierung, die bis Ende Oktober abgeschlossen sein soll, werden Beendigungen selten ausgesprochen, sondern angeboten. Eine eigene Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III auslösen, und eine Abfindung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zum Ruhen bringen. In einer Lage, in der die Abfindung ohnehin nur eine Quotenforderung wäre, ist das ein doppelter Verlust. Lassen Sie solche Papiere prüfen, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis drängen, das Angebot gelte nur heute.
5. Beschäftigte: Filialschließungen, Massenentlassung und Betriebsübergang
Werden Standorte geschlossen, greift möglicherweise das Verfahren der Massenentlassung nach § 17 KSchG. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig unterrichten und mit ihm über Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern; unabhängig davon muss er der Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG eine Massenentlassungsanzeige erstatten. Entscheidend ist dabei eine Besonderheit, die bei Filialisten regelmäßig übersehen wird: Die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG gelten betriebsbezogen, nicht unternehmensbezogen. Bei einer Kette mit vielen kleinen Stores kann eine einzelne Filiale ein eigener Betrieb sein, sodass die Schwelle dort nicht erreicht wird, während sie für die Zentrale erreicht ist. Maßgeblich ist der unionsrechtliche Betriebsbegriff: Es genügt eine unterscheidbare Einheit von gewisser Dauerhaftigkeit, die über eine eigene Belegschaft, eigene Mittel und eine eigene Organisationsstruktur verfügt; eine Leitung, die Entlassungen selbständig vornehmen kann, ist nicht erforderlich. Die Abgrenzung ist im Zweifel gerichtlich zu klären.
Diese Frage lohnt die Mühe, weil die Rechtsfolge eines Fehlers scharf ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 30. Oktober 2025 (C-134/24 – Tomann und C-402/24 – Sewel) entschieden, dass die Entlassungssperre ohne ordnungsgemäße Anzeige nicht zu laufen beginnt, eine Kündigung deshalb nicht wirksam werden kann und ein Anzeigefehler nicht nachträglich geheilt wird, auch nicht dadurch, dass die Agentur für Arbeit die Anzeige unbeanstandet lässt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsfolge mit den Urteilen vom 1. April 2026 (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) für Deutschland festgeschrieben: Kündigungen ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige sind unwirksam, und dasselbe gilt, wenn die Anzeige erstattet wird, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist. Der Zuschnitt des Betriebs wirkt allerdings auch in die andere Richtung: Ist die Filiale ein eigener Betrieb, ist der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Kolleginnen und Kollegen entsprechend klein. Vorsicht ist dabei geboten, weil der Betriebsbegriff des § 17 KSchG unionsrechtlich bestimmt wird, während sich die soziale Auswahl am betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff der §§ 1 und 4 BetrVG orientiert; beide Abgrenzungen können auseinanderfallen und sind gesondert zu prüfen.
Wird ein Standort dagegen fortgeführt, etwa von einem Franchisepartner oder von einem Investor übernommen, gilt § 613a BGB auch in der Insolvenz. Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einem Übergang nach der Eröffnung haftet der Erwerber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind; insoweit bleibt es bei der Quote. Für Standorte, die bereits im Eröffnungsverfahren übergegangen sind, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht, und das ist hier nicht theoretisch, weil zwischen Antrag und Eröffnung zweieinhalb Monate lagen. Wer erfährt, dass sein Standort übernommen werden soll, sollte das prüfen lassen, bevor er einer Beendigung zustimmt; weitere Erläuterungen dazu finden Sie auf meiner Seite zum Insolvenzarbeitsrecht.
Sozialplan und Namensliste in der Insolvenz
Kommt es zu einem größeren Personalabbau, ist mit einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zu rechnen. Steht ein Name auf dieser Liste, wird vermutet, dass die Kündigung betriebsbedingt erforderlich ist, und die soziale Auswahl ist nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Aussichtslos ist eine Klage deshalb nicht: Angreifbar bleiben die Bildung der Vergleichsgruppen, die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und das Verfahren der Massenentlassung. Ein nach der Eröffnung aufgestellter Sozialplan ist in der Insolvenz gedeckelt: Das Gesamtvolumen darf nach § 123 Abs. 1 InsO zweieinhalb Monatsverdienste der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht übersteigen, wobei sich die Verteilung auf den Einzelnen nach dem Sozialplan richtet, und nach § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO darf höchstens ein Drittel der Masse verwendet werden, die sonst an die Insolvenzgläubiger ginge.
6. Kunden: Was aus Gutscheinen, Guthaben und Anzahlungen wird
Ein Gutschein ist rechtlich nichts anderes als eine Forderung gegen den Aussteller. Wurde er vor dem 1. August 2026 gekauft, ist er eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Das heißt: Ein durchsetzbarer Anspruch auf Einlösung besteht nicht mehr, sondern nur noch ein Anspruch auf die Quote, und die liegt in Handelsinsolvenzen erfahrungsgemäß im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Dasselbe gilt für Kundenkarten mit Guthaben, für Bonuspunkte mit Geldwert und für Gutschriften aus einer früheren Rücknahme.
Dass Gutscheine gleichwohl häufig noch angenommen werden, ist kein Widerspruch, sondern eine unternehmerische Entscheidung im Interesse der Fortführung, die in der Eigenverwaltung mit dem Sachwalter abgestimmt wird. Sie kann jederzeit geändert werden, und sie gilt oft nur eingeschränkt, etwa gegen eine Zuzahlung oder nur auf nicht reduzierte Ware. Daraus folgt die einzig sinnvolle Reaktion: Lösen Sie einen Gutschein ein, solange er angenommen wird, und zwar zeitnah und vollständig. Wird die Einlösung abgelehnt, lassen Sie sich das kurz schriftlich oder per E-Mail bestätigen und melden Sie den Betrag zur Tabelle an.
Anders liegt es bei Anzahlungen auf bestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. Hier steht dem eigenverwaltenden Schuldner nach § 103 InsO in Verbindung mit § 279 Satz 1 InsO ein Wahlrecht zu, das er nach § 279 Satz 2 InsO im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben soll: Er kann den Vertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Wählt er die Erfüllung, bekommen Sie Ihre Ware und müssen den Restbetrag zahlen. Lehnt er ab, wandelt sich Ihr Anspruch nach § 103 Abs. 2 InsO in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung um, den Sie ebenfalls nur zur Tabelle anmelden können. Sie dürfen den Schuldner nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO auffordern, sich zu erklären; unterlässt er die unverzügliche Erklärung, kann er nach § 103 Abs. 2 Satz 3 InsO auf der Erfüllung nicht mehr bestehen.
Bereits bezahlte, aber noch nicht abgeholte Ware
Ein häufiger Irrtum betrifft reservierte oder bereits bezahlte Ware, die noch im Laden liegt. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO setzt voraus, dass die Sache nicht zur Masse gehört, regelmäßig also, dass sie bereits Ihnen gehört; das Eigentum geht beim Kauf nach § 929 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit der Übergabe über. Solange die Jacke noch im Regal hängt, sind Sie also in aller Regel nicht Eigentümer, sondern nur Gläubiger eines Lieferanspruchs. Anders kann es liegen, wenn die bezahlte Ware konkret für Sie ausgesondert, Ihnen die Übereignung erklärt worden ist und der Händler sie nur noch für Sie verwahrt, § 930 BGB; das ist im Einzelfall zu prüfen und sollte schriftlich festgehalten werden. Praktische Folge: Holen Sie bezahlte Ware ab, und lassen Sie sich die Übergabe quittieren.
7. Kunden: Umtausch, Reklamation, Widerruf und der sichere Einkauf
Auch hier entscheidet der Stichtag. Für Käufe vor dem 1. August 2026 sind Ihre Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB der Sache nach zwar nicht erloschen, sie richten sich aber gegen eine insolvente Gesellschaft und sind damit Insolvenzforderungen. Ein Anspruch auf Nacherfüllung, der nicht auf Geld gerichtet ist, wird nach § 45 InsO mit seinem Schätzwert in Geld angemeldet; treten Sie wegen eines Mangels zurück, ist der Rückzahlungsanspruch ebenfalls eine Quotenforderung. Ein Umtausch aus Kulanz, also ohne Mangel, war ohnehin nie ein Rechtsanspruch, sondern eine freiwillige Leistung, die jetzt zurückgefahren werden dürfte.
Für Käufe ab dem 1. August 2026 gilt das Gegenteil, und das ist die beruhigende Nachricht: Wer heute im Laden Ware gegen Geld erhält, trägt praktisch kein Risiko, weil Leistung und Gegenleistung sofort ausgetauscht werden, und Mängelansprüche aus solchen Käufen sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und damit vorrangig zu erfüllen, vorbehaltlich einer späteren Masseunzulänglichkeit. Sie können also weiter einkaufen. Vorsicht ist nur dort geboten, wo Sie in Vorleistung treten, also bei Vorkasse, Anzahlungen und neu erworbenen Gutscheinen; hier sollten Sie in der jetzigen Lage schlicht darauf verzichten.
Beim Onlinekauf bleibt Ihr Widerrufsrecht nach § 355 BGB bestehen, doch die Rückabwicklung führt in eine Falle. Widerrufen Sie einen vor der Eröffnung geschlossenen Vertrag und senden die Ware zurück, ist Ihr Rückzahlungsanspruch aus § 357 BGB eine Insolvenzforderung – Sie hätten dann weder die Ware noch das Geld. Prüfen Sie deshalb vor jeder Rücksendung, ob Sie die Ware nicht behalten wollen, und schauen Sie auf Ihren Zahlungsweg: Bei einer SEPA-Basislastschrift können Sie nach § 675x Abs. 2 BGB ohne Angabe von Gründen Erstattung verlangen, allerdings nur innerhalb von acht Wochen ab der Belastung Ihres Kontos, § 675x Abs. 4 BGB; bei einer Kreditkartenzahlung kommt eine Rückbelastung über Ihre Bank in Betracht, und bei Zahlungsdiensten wie PayPal greift der vertragliche Käuferschutz. Diese Wege richten sich gegen Ihre eigene Bank oder den Zahlungsdienst und nicht gegen die Masse; deshalb tragen sie in der Insolvenz, während die Quote es nicht tut. Liegt die Belastung länger als acht Wochen zurück, scheidet der Lastschriftweg allerdings aus.
Was Sie als Kunde jetzt konkret tun sollten
Sichten Sie Ihre Unterlagen: offene Gutscheine, Guthaben auf Kundenkarten, Bestellbestätigungen mit Anzahlung, Reklamationen, die noch nicht erledigt sind. Klären Sie zu jedem Vorgang, welche Firma Vertragspartner ist und ob es eine Franchisefiliale war. Lösen Sie ein, was sich einlösen lässt, holen Sie ab, was bezahlt ist, und prüfen Sie bei allem Übrigen den Zahlungsweg. Erst wenn diese Wege ausscheiden, geht es um die Anmeldung zur Tabelle – und da lohnt eine nüchterne Rechnung, denn bei einem Gutschein über dreißig Euro steht der Aufwand in keinem Verhältnis zur Quote, bei einer Anzahlung über mehrere hundert Euro sehr wohl.
8. Forderungsanmeldung, Fristen und wie ich Sie unterstütze
Alles, was weder durch Insolvenzgeld gedeckt noch Masseverbindlichkeit ist, muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nach § 174 InsO schriftlich innerhalb der Frist, die im Eröffnungsbeschluss gesetzt worden ist, § 28 Abs. 1 InsO; in der Eigenverwaltung geht sie nach § 270f Abs. 2 InsO an den Sachwalter. Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung, die Belege sind beizufügen. Bei einer Eröffnung zum 1. August 2026 liegt diese Frist typischerweise im Herbst 2026; den genauen Tag entnehmen Sie dem Eröffnungsbeschluss unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Eine verspätete Anmeldung ist nach § 177 InsO zwar noch möglich, verursacht aber Kosten für einen nachträglichen Prüfungstermin.
Für Beschäftigte sind das typischerweise Urlaubsabgeltung, Überstundenguthaben, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen und der Schadensersatz nach § 113 Satz 3 InsO; für Kunden Gutscheine, Guthaben, Anzahlungen und Rückzahlungsansprüche aus Rücktritt oder Widerruf. Stellen Sie schon jetzt zusammen, was Sie dafür brauchen. Beschäftigte benötigen den Arbeitsvertrag mit allen Nachträgen, die letzten zwölf Abrechnungen, den Urlaubsstand, die Arbeitszeitkonten und die Korrespondenz der letzten Monate; Kunden brauchen Bon, Rechnung, Bestellbestätigung, Zahlungsnachweis und den Gutschein. Der Anmeldung sind die Unterlagen nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO nur in Abdruck beizufügen, also in Kopie; die Originale behalten Sie und legen sie nur auf Anforderung vor.
Ein Wort zur Reihenfolge, weil sie über das Ergebnis entscheidet: Erst die Fristen sichern, dann verhandeln. Für Beschäftigte heißt das zuerst der Insolvenzgeldantrag bis zum 1. Oktober 2026, dann bei jeder Kündigung die Klage binnen drei Wochen, dann die Anmeldung zur Tabelle. Für Kunden heißt es zuerst einlösen und abholen, dann den Zahlungsweg prüfen, dann anmelden. Über Abfindungen, Zeugnisse und Kulanzlösungen lässt sich danach immer noch sprechen, und man verhandelt aus einer deutlich besseren Position.
Wie ich Sie unterstütze
Ich kläre für Sie, welche Gesellschaft Ihr Vertragspartner oder Arbeitgeber ist und ob das Verfahren Sie überhaupt betrifft. Für Beschäftigte begleite ich den Insolvenzgeldantrag, prüfe Aufhebungsangebote und Transferlösungen vor der Unterschrift, erhebe bei einer Kündigung fristwahrend die Kündigungsschutzklage und prüfe dabei Sozialauswahl, Namensliste, Betriebsratsanhörung und Massenentlassungsanzeige. Für Kunden ordne ich ein, was sich noch durchsetzen lässt, welcher Zahlungsweg trägt und ob sich eine Anmeldung lohnt; die Anmeldung zur Tabelle übernehme ich für beide Gruppen. Jeder Fall hängt an den Einzelheiten Ihrer Unterlagen und am Zeitpunkt der Vorgänge; eine belastbare Einschätzung ist ohne diese Unterlagen nicht möglich. Rufen Sie mich an, wenn Sie betroffen sind – die erste telefonische Einschätzung kostet Sie nichts, und die Fristen laufen bereits.
9. Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz von Adenauer & Co.
Ich arbeite bei Adenauer & Co. Bekomme ich mein Augustgehalt?
Seit der Eröffnung am 1. August 2026 sind die laufenden Entgelte Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und damit vorweg aus der Masse zu bedienen. Solange der Betrieb fortgeführt wird und die Masse trägt, ist das Gehalt in voller Höhe geschuldet. Bleibt es aus, sollten Sie den Anspruch sofort schriftlich geltend machen und sich beraten lassen, weil das auf eine drohende Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO hindeutet.
Bis wann muss ich Insolvenzgeld beantragen?
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, § 324 Abs. 3 SGB III. Bei einer Eröffnung am 1. August 2026 endet diese Ausschlussfrist mit Ablauf des 1. Oktober 2026. Gesichert sind die Monate Mai bis Juli 2026. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Antrag für Sie mitgestellt wurde, sondern lassen Sie sich das bestätigen oder stellen Sie ihn selbst.
Mein Gutschein wurde im Laden nicht angenommen. Habe ich einen Anspruch?
Wurde der Gutschein vor dem 1. August 2026 gekauft, ist er eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Einen durchsetzbaren Anspruch auf Einlösung haben Sie dann nicht mehr, sondern nur einen Anspruch auf die Quote, den Sie nach § 174 InsO zur Tabelle anmelden können. Wird der Gutschein dennoch angenommen, ist das eine freiwillige Entscheidung im Interesse der Fortführung.
Kann ich bei Adenauer & Co. jetzt noch bedenkenlos einkaufen?
Ja, solange Sie Ware unmittelbar gegen Zahlung erhalten. Solche Käufe nach der Eröffnung sind unproblematisch, und Mängelansprüche daraus sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Vorsicht ist nur bei Vorleistungen geboten, also bei Vorkasse, Anzahlungen und dem Neukauf von Gutscheinen.
Ich habe in einer Filiale gekauft, die einem Franchisepartner gehört. Was gilt für mich?
Dann ist Ihr Vertragspartner aus dem Kaufvertrag der Franchisenehmer und nicht die insolvente Gesellschaft; insoweit bestehen Ihre Ansprüche in voller Höhe. Maßgeblich ist die Firma auf Kassenbon und Rechnung, nicht die Marke auf der Ladenfront. Beim Gutschein kommt es dagegen auf den Aussteller an: Wurde er systemweit von einer Gesellschaft der insolventen Gruppe ausgegeben, bleibt er Insolvenzforderung. Für Beschäftigte einer Franchisefiliale gilt, dass ihr Arbeitgeber der Franchisenehmer ist und dieses Verfahren sie nicht betrifft.
Welche Kündigungsfrist gilt jetzt für mich?
Nach der Eröffnung höchstens drei Monate zum Monatsende, § 113 InsO, auch wenn Ihr Vertrag oder ein Tarifvertrag längere Fristen vorsieht. Den daraus entstehenden Nachteil können Sie als Schadensersatz zur Tabelle anmelden, § 113 Satz 3 InsO, erhalten darauf aber nur die Quote. Gegen die Kündigung selbst müssen Sie binnen drei Wochen klagen, § 4 KSchG.
Ich habe online bestellt und angezahlt, die Ware kam nie. Was kann ich tun?
Über die Erfüllung entscheidet nach § 103 InsO in Verbindung mit § 279 InsO der eigenverwaltende Schuldner. Sie können ihn auffordern, sich zu erklären. Lehnt er ab, bleibt Ihnen ein Schadensersatzanspruch zur Tabelle. Prüfen Sie parallel den Zahlungsweg, also die Erstattung der SEPA-Basislastschrift nach § 675x Abs. 2 BGB innerhalb der Achtwochenfrist des § 675x Abs. 4 BGB, die Rückbelastung der Kreditkarte oder den Käuferschutz beim Zahlungsdienst; diese Wege richten sich gegen Ihre Bank und nicht gegen die Masse und bringen deshalb häufiger Geld zurück als die Quote.
Meine Filiale soll geschlossen werden. Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
In vielen Fällen ja. Die Klage sichert den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit weitere Entgeltansprüche, sie ist Voraussetzung für jede Verhandlungslösung, und sie hält Verfahrensfehler offen. Nach den EuGH-Urteilen vom 30.10.2025 und den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.2026 (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) ist eine Kündigung ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige unwirksam – aber nur, wenn Sie fristgerecht geklagt haben.
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