Was ist Annahmeverzug?
Annahmeverzug tritt ein, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt (z.B. nach einer unwirksamen Kündigung). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Verzugslohn – also das Gehalt, das er verdient hätte, wenn er hätte arbeiten dürfen.
Aktuelle Rechtsprechung: ArbG Gera (3 Ca 1106/23)
Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera vom 24.04.2024 sorgt für Diskussionen. Hier ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber Auskunft über die Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers verlangen kann, um den Verzugslohnanspruch möglicherweise zu mindern (böswilliges Unterlassen von anderweitigem Erwerb).
Das Gericht gab dem Arbeitgeber weitgehend recht, was durchaus kritisch zu sehen ist:
- Unbestimmtheit: Der Antrag des Arbeitgebers war sehr pauschal ("Globalantrag").
- Anlasslose Eigenbemühungen: Nach BAG-Rechtsprechung muss sich der Arbeitnehmer eigentlich nur auf konkrete Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder ihm bekannte Stellen bewerben, nicht "ins Blaue hinein".
Tipps für die Praxis
Für Arbeitgeber
Formulieren Sie Auskunftsanträge im Kündigungsschutzprozess möglichst konkret. Prüfen Sie, ob Sie dem Arbeitnehmer zumutbare andere Arbeit (Zwischenverdienst) anbieten können, um den Verzugslohn zu drücken.
Für Arbeitnehmer
Vorsicht: Wenn Sie nach einer Kündigung untätig bleiben, kann dies Ihren Anspruch auf Verzugslohn gefährden.
Bewerben Sie sich auf geeignete Stellen und dokumentieren Sie dies sorgfältig. Melden Sie sich arbeitslos. So beugen Sie dem Einwand vor, Sie hätten es "böswillig unterlassen", woanders Geld zu verdienen.
Fazit
Das Urteil aus Gera zeigt, dass die Anforderungen an Arbeitnehmer steigen könnten. Setzen Sie nicht alles auf eine Karte, sondern bleiben Sie aktiv am Arbeitsmarkt, auch während der Kündigungsschutzklage läuft.
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