Beschäftigte schließt am Abend die Glastür eines Deko-Ladengeschäfts ab, im Hintergrund eine leere Einkaufsstraße

Einleitung

Die Deko-Kette Depot hat rund 330 Beschäftigte freigestellt, und für den Monat August soll es kein Entgelt mehr geben. Betroffen sind etwa 220 Menschen aus den Filialen und rund 110 aus der Zentrale in Großostheim und dem Außendienst. Das Unternehmen, die GDC Deutschland GmbH, steckt seit Mai 2026 zum zweiten Mal binnen zwei Jahren in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Aschaffenburg. Von den 155 Filialen, mit denen das Verfahren begann, sollen am Ende rund 50 übrig bleiben. Auch im Ruhrgebiet und in Essen arbeiten Menschen in dieser Kette, und viele von ihnen halten gerade ein Schreiben in der Hand, dessen Tragweite sie nicht einschätzen können.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht in Essen sehe ich in solchen Lagen immer wieder denselben Fehler: Betroffene warten ab, weil sie hoffen, dass sich die Lage klärt, und verlieren dabei Ansprüche, die sich mit zwei Schreiben hätten sichern lassen. Dieser Beitrag erklärt deshalb der Reihe nach, was eine Freistellung rechtlich bedeutet, warum das Insolvenzgeld den Juli noch trägt und den August nicht mehr, weshalb eine leere Masse kein Grund zur Resignation ist, welche Fristen jetzt laufen und an welcher Stelle eine Kündigung in einer Massenentlassung angreifbar bleibt.

1. Was bei Depot gerade tatsächlich passiert

Eine Freistellung ist keine Kündigung. Wer freigestellt wurde, steht weiter in einem Arbeitsverhältnis, behält seinen Entgeltanspruch und muss nichts unterschreiben. Beendet wird ein Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf. Wer das verwechselt, meldet sich zu spät arbeitslos und lässt Fristen verstreichen, die nur einmal laufen.

Der Sachstand in Kürze: Die GDC Deutschland GmbH mit Sitz in Großostheim bei Aschaffenburg, Betreiberin der Kette Depot, hat im Mai 2026 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt; das Amtsgericht Aschaffenburg hat Rechtsanwalt Thomas Rittmeister zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags gab es rund 1.200 Beschäftigte und 155 Filialen. Im Juni wurden 66 Schließungen angekündigt, weitere 39 sollen folgen. Zum 1. August 2026 sind rund 330 Beschäftigte freigestellt worden. Die Geschäftsführung hat angekündigt, dass das Gericht das Verfahren im August eröffnen soll.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Antrag und Eröffnung. Bis zur Eröffnung befindet sich das Verfahren im Eröffnungsverfahren; das Gericht prüft den Eröffnungsgrund nach den §§ 17 bis 19 InsO und die Kostendeckung. Zahlreiche Regeln, die für Beschäftigte entscheidend sind, greifen erst mit dem Eröffnungsbeschluss: die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO, die Einordnung der laufenden Löhne als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und der Beginn der Zwei-Monats-Frist für den Insolvenzgeldantrag.

Warum die zweite Insolvenz anders läuft als die erste

Depot war bereits 2024 insolvent; damals fielen rund 250 Filialen und etwa 2.000 Arbeitsplätze weg. Diesmal ist die Ausgangslage schlechter, weil kaum noch Substanz vorhanden ist, aus der sich Ansprüche befriedigen ließen. Als Ursachen nennt das Unternehmen gestiegene Importzölle, den Wettbewerb durch asiatische Handelsplattformen und die Kaufzurückhaltung. Für die rechtliche Beurteilung ist das ohne Belang; für die Frage, was am Ende ausgezahlt wird, ist es leider entscheidend.

2. Freistellung: was sie bedeutet und was sie nicht bedeutet

Mit der Freistellung verzichtet der Arbeitgeber darauf, die Arbeitsleistung entgegenzunehmen. Er gerät damit in Annahmeverzug, und der Vergütungsanspruch bleibt nach § 615 Satz 1 BGB bestehen, ohne dass nachgearbeitet werden müsste. Rechtlich ändert sich am Bestand des Arbeitsverhältnisses nichts: Es gelten weiter Rücksichtnahmepflichten, ein etwaiges Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit.

Entscheidend ist, ob widerruflich oder unwiderruflich freigestellt wurde. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht mehr abrufen; nur dann wird in aller Regel auch Urlaub wirksam angerechnet, und nur dann geht die Bundesagentur für Arbeit von Beschäftigungslosigkeit aus. Steht in dem Schreiben nichts dazu, ist die Freistellung im Zweifel widerruflich, und das hat unmittelbare Folgen für den Zugang zum Arbeitslosengeld.

Zu beachten ist außerdem § 615 Satz 2 BGB: Was man in der Zeit der Freistellung anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt, wird angerechnet. Wer eine Zwischenbeschäftigung aufnimmt, sollte das dokumentieren und den Arbeitgeber informieren; wer Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit ignoriert, riskiert den Vorwurf des böswilligen Unterlassens. Beides lässt sich sauber gestalten, wenn man es vorher weiß.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstanden haben

Häufig werden freigestellten Beschäftigten in dieser Phase Aufhebungsverträge, Abwicklungsvereinbarungen oder Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten. Eine eigene Unterschrift kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III auslösen, und eine Abfindung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zum Ruhen bringen. In einer Lage, in der ohnehin kein Geld fließt, ist das ein doppelter Verlust. Lassen Sie solche Papiere prüfen, bevor Sie sie unterschreiben.

3. Insolvenzgeld: warum der Juli noch gedeckt ist und der August nicht

Das Insolvenzgeld erklärt den Bruch zum 1. August. Nach § 165 SGB III besteht Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, soweit in dieser Zeit das Entgelt nicht gezahlt wurde. Insolvenzereignis ist im Regelfall die Eröffnung des Verfahrens. Wird das Verfahren zum 1. August 2026 eröffnet, umfasst der geschützte Zeitraum die Monate Mai bis Juli 2026 – und keinen Tag darüber hinaus.

Gezahlt wird nach § 167 SGB III das Nettoarbeitsentgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze. In größeren Verfahren wird das Insolvenzgeld regelmäßig vorfinanziert: Eine Bank zahlt die Entgelte aus und lässt sich die künftigen Ansprüche abtreten; die Agentur für Arbeit muss der Vorfinanzierung nach § 170 Abs. 4 SGB III zustimmen. Das ist der Grund, warum Beschäftigte in den Monaten vor der Eröffnung oft pünktlich Geld sehen, obwohl das Unternehmen längst insolvent ist.

Und hier steht die Frist, die in der Aufregung am häufigsten übersehen wird: Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden, § 324 Abs. 3 SGB III. Das ist eine Ausschlussfrist. Nachgeholt werden kann der Antrag nur, wenn die Versäumung nicht zu vertreten ist, und darauf sollte sich niemand verlassen. Auch wer über eine Sammelabwicklung des Arbeitgebers läuft, sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass sein Antrag tatsächlich gestellt ist.

Was das Insolvenzgeld nicht abdeckt

Gesichert sind nur Entgeltansprüche aus den letzten drei Monaten. Ältere Rückstände, Urlaubsabgeltung aus Vorjahren, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Boni und vor allem Abfindungen fallen nicht darunter. Sie bleiben einfache Insolvenzforderungen und werden allenfalls mit der Quote bedient. Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung sind dagegen über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert, § 7 BetrAVG; Bausteine aus Entgeltumwandlung sollten gesondert geprüft werden.

4. Kein Lohn ab August: was hinter der leeren Masse steckt

Ab der Eröffnung sind laufende Löhne eigentlich Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und damit vorrangig vor allen Insolvenzforderungen zu bedienen. Reicht die Masse dafür nicht aus, ist dem Gericht nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Genau darauf läuft die Ankündigung hinaus, ab August keine Entgelte mehr zu zahlen; die förmliche Anzeige ist allerdings erst nach der Eröffnung möglich.

Nach der Anzeige gilt die Rangfolge des § 209 InsO: Zuerst werden die Kosten des Verfahrens bedient, dann die Neumasseverbindlichkeiten, zuletzt die Altmasseverbindlichkeiten. Für Beschäftigte ist die entscheidende Weiche § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Entgelt aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis wird nur dann zur bevorrechtigten Neumasseverbindlichkeit, wenn die Arbeitsleistung nach der Anzeige tatsächlich in Anspruch genommen wird. Wer freigestellt ist, arbeitet nicht – und sein Anspruch bleibt Altmasseverbindlichkeit im dritten Rang.

Das ist der eigentliche Grund, warum ausgerechnet die Freigestellten kein Geld mehr sehen, während der Betrieb in den verbliebenen Filialen weiterläuft und dort Löhne gezahlt werden. Es ist keine Willkür, sondern die Rechtsfolge einer gesetzlichen Rangordnung. Hinzu kommt: Nach § 210 InsO ist die Zwangsvollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten unzulässig. Eine Zahlungsklage bringt in dieser Lage nichts ein; sie kostet nur Geld.

Warum sich der Blick auf die Ansprüche trotzdem lohnt

Auch ein Anspruch, der heute nicht durchsetzbar ist, sollte beziffert und geltend gemacht werden. Er kann später bedient werden, wenn Verwertungserlöse eingehen oder Anfechtungsansprüche realisiert werden; er ist Rechnungsposten in einem Sozialplan; und er ist Grundlage für die Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit. Wer seine Forderung dagegen nie geltend macht, taucht in keiner Aufstellung auf.

5. Woher jetzt Geld kommt: Arbeitslosengeld trotz bestehendem Arbeitsverhältnis

Die wichtigste praktische Nachricht für Freigestellte lautet: Sie müssen nicht warten, bis das Arbeitsverhältnis endet. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich nicht, wird Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III gleichwohl gewährt, obwohl der Entgeltanspruch dem Grunde nach besteht. Die Agentur für Arbeit tritt in Vorleistung; der Anspruch gegen den Arbeitgeber geht in Höhe der Zahlung nach § 115 SGB X auf sie über.

Voraussetzung ist, dass Beschäftigungslosigkeit vorliegt, sich die betroffene Person arbeitslos meldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Bei einer unwiderruflichen Freistellung wird die Beschäftigungslosigkeit anerkannt. Ist nur widerruflich freigestellt worden, sollte umgehend Klarheit geschaffen werden, denn davon hängt der Leistungsbezug ab. Melden Sie sich in jedem Fall sofort bei der Agentur für Arbeit, warten Sie nicht auf ein Kündigungsschreiben und lassen Sie sich die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III geben.

Bleibt der Lohn über längere Zeit aus, kommt zusätzlich eine eigene außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB in Betracht. Ein Zahlungsverzug von zwei Monatsgehältern wird in der Rechtsprechung regelmäßig als wichtiger Grund anerkannt. Eine solche Eigenkündigung löst dann keine Sperrzeit aus, weil ein wichtiger Grund vorliegt. Sie sollte allerdings sorgfältig vorbereitet und begründet werden; Fehler dabei gehen zulasten des Arbeitslosengeldes.

Krankenversicherung und Beiträge nicht vergessen

Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, aber kein Entgelt fließt, kann die Meldung zur Sozialversicherung unvollständig sein. Prüfen Sie, ob die Krankenversicherung lückenlos weiterläuft, und klären Sie den Status mit Ihrer Kasse. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist über die Agentur für Arbeit versichert; wer weder Lohn noch Leistungen bezieht, fällt schnell in eine Lücke, die sich später nur mühsam schließen lässt.

6. Wenn die Kündigung kommt: drei Wochen, mehr nicht

Mit der Eröffnung des Verfahrens ändert sich das Kündigungsrecht. Nach § 113 InsO kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt. Diese Höchstfrist verdrängt längere vertragliche und tarifliche Fristen und setzt sich auch über eine tarifliche Unkündbarkeit hinweg. Der daraus entstehende Nachteil ist nach § 113 Satz 3 InsO als Schadensersatz zu ersetzen, allerdings nur als einfache Insolvenzforderung, also praktisch zur Quote.

Der Kündigungsschutz selbst bleibt bestehen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Insolvenz unverändert, die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ebenso, und der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder entfällt nicht. Vor allem aber gilt § 4 KSchG: Wer eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit der Kündigungsschutzklage angreift, verliert seine Rechte – unabhängig davon, wie fehlerhaft die Kündigung war. Das ist neben der Insolvenzgeldfrist die zweite Frist, die niemand verstreichen lassen darf.

Bei einem Personalabbau dieser Größenordnung ist mit einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zu rechnen. Steht ein Name auf dieser Liste, wird vermutet, dass die Kündigung betriebsbedingt erforderlich ist, und die Sozialauswahl ist nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Aussichtslos ist eine Klage deshalb nicht. Angreifbar bleiben die Bildung der Vergleichsgruppen, die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und – dazu sogleich – das Verfahren der Massenentlassung. Ein Sozialplan ist in der Insolvenz gedeckelt: höchstens zweieinhalb Monatsverdienste je Arbeitnehmer und insgesamt höchstens ein Drittel der Masse, die sonst an die Insolvenzgläubiger ginge, § 123 InsO.

Betriebsübergang, wenn Filialen fortgeführt werden

Sollen einzelne Filialen oder Standorte von einem Erwerber übernommen werden, gilt § 613a BGB auch in der Insolvenz: Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, und eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Erwerber allerdings nicht für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind; insoweit bleibt es bei der Quote. Wer erfährt, dass sein Standort fortgeführt wird, sollte diesen Punkt prüfen lassen, bevor er einer Beendigung zustimmt; weitere Erläuterungen dazu finden Sie auf meiner Seite zum Insolvenzarbeitsrecht.

7. Massenentlassung: der Hebel, den EuGH und Bundesarbeitsgericht gerade geschärft haben

Bei einem Abbau von 330 Arbeitsplätzen ist das Verfahren nach § 17 KSchG praktisch immer eröffnet. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm über Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern, § 17 Abs. 2 KSchG, und er muss der Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige mit den in § 17 Abs. 3 KSchG genannten Angaben erstatten. Wichtig: Die Schwellenwerte gelten betriebsbezogen. Für die Zentrale in Großostheim liegen sie ersichtlich vor; ob eine einzelne kleine Filiale einen eigenen Betrieb bildet, ist eine Frage des Einzelfalls und im Zweifel gerichtlich zu klären.

Die Rechtsfolge eines Fehlers ist scharf, und sie ist seit kurzem abschließend geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 30. Oktober 2025 (C-134/24 – Tomann und C-402/24 – Sewel) entschieden, dass eine anzeigepflichtige Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige nicht wirksam werden kann; welche Sanktion das nationale Recht daran knüpft, hat er den Mitgliedstaaten überlassen, sie muss nur wirksam, angemessen und abschreckend sein. Beide Ausgangsverfahren betrafen Kündigungen durch einen Insolvenzverwalter – die Konstellation, um die es hier geht. Diese Lücke hat das Bundesarbeitsgericht mit den Urteilen vom 1. April 2026 (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) für Deutschland geschlossen: Kündigungen, die ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam, und dasselbe gilt, wenn die Anzeige erstattet wird, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist.

Damit sind Hoffnungen auf eine Entschärfung des Anzeigeverfahrens erst einmal erledigt. Für Beschäftigte heißt das: Es lohnt sich, in einem Kündigungsschutzprozess gezielt zu prüfen, ob eine Anzeige überhaupt erstattet wurde, ob sie vor Zugang der Kündigung und erst nach Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat bei der Agentur einging, ob ihr die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder wenigstens die Darlegung des Beratungsstands beigefügt war und ob das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Entlassungssperre des § 18 KSchG endet. Die Kündigung selbst darf der Arbeitgeber schon während der Sperrfrist erklären; unzulässig ist nur die Beendigung vor deren Ablauf. Diese Prüfung setzt allerdings voraus, dass fristgerecht Klage erhoben wurde – ohne Klage innerhalb von drei Wochen nutzt der schönste Verfahrensfehler nichts.

Was der Betriebsrat jetzt tun kann

Der Betriebsrat sollte auf einer vollständigen Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG bestehen und das Konsultationsverfahren dokumentieren. Bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG bestehen Ansprüche auf Interessenausgleich und Sozialplan; wird ohne Versuch eines Interessenausgleichs abgebaut, kommt ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG in Betracht. In der Insolvenz gelten dafür die Sonderregeln der §§ 121 bis 128 InsO, die die Verfahren beschleunigen, die Beteiligungsrechte aber nicht beseitigen.

8. Ihre offenen Ansprüche und wie ich Sie unterstütze

Alles, was nicht durch Insolvenzgeld gedeckt und keine Masseverbindlichkeit ist, muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt nach § 174 InsO erst nach der Eröffnung und innerhalb der Frist, die im Eröffnungsbeschluss gesetzt wird, § 28 Abs. 1 InsO; in der Eigenverwaltung geht sie an den Sachwalter, § 270f Abs. 2 InsO. Anzugeben sind Grund und Betrag, die Unterlagen sind beizufügen. Typische Positionen sind Urlaubsabgeltung, Überstundenguthaben, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen sowie der Schadensersatz nach § 113 Satz 3 InsO.

Stellen Sie schon jetzt zusammen, was Sie später brauchen: Arbeitsvertrag mit allen Nachträgen, die letzten zwölf Abrechnungen, das Freistellungsschreiben, die Arbeitszeitkonten, den Urlaubsstand, etwaige Zusagen zu Sonderzahlungen und die gesamte Korrespondenz aus den letzten Monaten. Wer diese Unterlagen beisammen hat, kann eine Anmeldung in einer Stunde erledigen; wer sie erst nach der Freistellung aus einem gesperrten Postfach zusammensuchen muss, verliert Wochen.

Ein letzter Hinweis zur Reihenfolge: Erst die Fristen sichern, dann verhandeln. Zuerst die Arbeitslosmeldung, dann der Insolvenzgeldantrag, dann – falls eine Kündigung zugeht – die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen. Über Abfindungen, Zeugnisse und Aufhebungsvereinbarungen lässt sich danach immer noch sprechen, und man verhandelt aus einer deutlich besseren Position.

Wie ich Sie unterstütze

Ich prüfe Ihr Freistellungsschreiben und kläre, ob widerruflich oder unwiderruflich freigestellt wurde und was das für Urlaub und Arbeitslosengeld bedeutet. Ich begleite den Insolvenzgeldantrag und die Arbeitslosmeldung, damit keine Ausschlussfrist verstreicht. Geht eine Kündigung zu, erhebe ich fristwahrend Kündigungsschutzklage und prüfe Sozialauswahl, Namensliste, Betriebsratsanhörung und Massenentlassungsanzeige. Und ich melde Ihre offenen Ansprüche zur Tabelle an. Jeder Fall hängt an den Einzelheiten Ihres Vertrags und am Zeitpunkt der Schreiben; eine belastbare Einschätzung ist ohne Unterlagen nicht möglich. Rufen Sie mich an, wenn Sie betroffen sind – die erste telefonische Einschätzung kostet Sie nichts, und die Fristen laufen bereits.

9. Häufig gestellte Fragen zur Depot-Insolvenz

Ich bin freigestellt worden. Bin ich damit gekündigt?

Nein. Eine Freistellung beendet das Arbeitsverhältnis nicht; sie bedeutet nur, dass der Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung nicht mehr entgegennimmt. Ihr Vergütungsanspruch bleibt nach § 615 Satz 1 BGB bestehen. Beendet wird das Arbeitsverhältnis erst durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht geprüft haben.

Warum wurde der Juli noch gezahlt und der August nicht mehr?

Weil das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III nur die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis abdeckt, und Insolvenzereignis ist im Regelfall die Eröffnung des Verfahrens. Wird im August eröffnet, sind Mai bis Juli gesichert. Für die Zeit danach haftet die Masse – und die reicht nach Angaben des Unternehmens nicht aus.

Bis wann muss ich Insolvenzgeld beantragen?

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, § 324 Abs. 3 SGB III. Das ist eine Ausschlussfrist; danach ist der Anspruch grundsätzlich verloren. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber oder eine Beratungsgesellschaft das für alle miterledigt, sondern lassen Sie sich bestätigen, dass Ihr Antrag gestellt ist.

Ich bekomme ab August kein Geld. Kann ich Arbeitslosengeld beantragen, obwohl ich noch angestellt bin?

Ja, das ist der wichtigste Punkt. Wird das Entgelt tatsächlich nicht gezahlt, gewährt die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III gleichwohl; Ihr Anspruch gegen den Arbeitgeber geht insoweit auf sie über, § 115 SGB X. Voraussetzung ist, dass Sie beschäftigungslos sind, sich melden und der Vermittlung zur Verfügung stehen.

Warum bekommen die Kolleginnen in den offenen Filialen ihr Gehalt und ich nicht?

Weil das Gesetz nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unterscheidet. Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeit ist nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO Neumasseverbindlichkeit und wird vorrangig bedient; das Entgelt Freigestellter bleibt Altmasseverbindlichkeit im dritten Rang des § 209 Abs. 1 InsO. Eine Zahlungsklage hilft dagegen nicht, weil die Vollstreckung nach § 210 InsO unzulässig ist.

Welche Kündigungsfrist gilt, wenn mir gekündigt wird?

Nach der Eröffnung höchstens drei Monate zum Monatsende, § 113 InsO, auch wenn Ihr Vertrag oder ein Tarifvertrag längere Fristen vorsieht. Den Nachteil können Sie als Schadensersatz zur Tabelle anmelden, § 113 Satz 3 InsO, erhalten darauf aber nur die Quote. Gegen die Kündigung selbst müssen Sie binnen drei Wochen klagen, § 4 KSchG.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage überhaupt, wenn ohnehin kein Geld da ist?

In vielen Fällen ja. Die Klage sichert den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit weitere Entgeltansprüche, sie ist Voraussetzung für jede Verhandlungslösung, und sie hält Fehler des Verfahrens offen. Nach den EuGH-Urteilen vom 30.10.2025 und den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.2026 (6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22) ist eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige unwirksam – aber nur, wenn Sie fristgerecht geklagt haben.

Was mache ich mit Urlaubsabgeltung, Überstunden und Weihnachtsgeld?

Diese Ansprüche fallen in der Regel nicht unter das Insolvenzgeld. Sie sind nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, sobald das Verfahren eröffnet ist und die Frist aus dem Eröffnungsbeschluss läuft; in der Eigenverwaltung beim Sachwalter, § 270f Abs. 2 InsO. Stellen Sie Abrechnungen, Arbeitszeitkonten und Zusagen jetzt schon zusammen.

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